17. Wahlperiode Drucksache 17/0274 18.04.2012 Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung
Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung A. Problem Die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der (nichtländlichen) Hauswirtschaft soll in Berlin neu bestimmt werden. Die (nichtländliche) Hauswirtschaft ist ein durch 71 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht geregelter Berufsbereich. Die Bestimmung der nach dem BBiG zuständigen Stellen für die Berufsbildung in Berufsbereichen, die durch 71 BBiG nicht geregelt sind, obliegt gemäß 72 BBiG zunächst dem zuständigen Bundesministerium. Eine derartige Bestimmung ist vom Bund bisher nicht getroffen worden; der Erlass einer solchen Regelung ist vom Bund auch nicht beabsichtigt. Insofern ist es nun Aufgabe des Landes Berlin, entsprechende Regelungen zu treffen. Weitere Bestimmungen, nach denen das Land eigene Regelungen treffen kann, sind in 71 Abs. 8 sowie 73 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz festgelegt. Die Einzelheiten hierzu sind in der allgemeinen Begründung zum Gesetzentwurf wiedergegeben. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), das zum 1. April 2012 in Kraft getreten ist, bestimmt in 8 die für die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der beruflichen Bildung zuständigen Stellen. Hierbei ist 8 Abs. 2 BQFG dem 71 Abs. 8 BBiG nachgebildet. 8 BQFG eröffnet für die Länder insoweit die Möglichkeit, zuständige Stellen zu bestimmen, soweit diese im Gesetz nicht benannt sind. B. Lösung Gemäß Artikel 84 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) regeln die Länder die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze etwas anderes bestimmen. Insofern steht die Gestaltungskompetenz aus Artikel 84 Abs.1 Grundgesetz hier dem Land Berlin zu. Hierzu ist zunächst der Erlass des nachstehenden Landesausführungsgesetzes erforderlich. Mit diesem soll der Senat ermächtigt werden, per Rechtsverordnung zuständige Stellen für die Berufsbildung (z. B. die zuständige Stelle für die - nichtländliche - Hauswirtschaft) festlegen zu können. C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung / Der Senat von Berlin wird auf Grundlage des Gesetzes zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung durch Erlass von Rechtsverordnungen selbst über die für die Berufsbildung zuständigen Stellen bestimmen können.
2 D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Aus der mit der Vorlage verbundenen Ermächtigung, zuständige Stellen im Bereich der Berufsbildung bestimmen zu können, ergeben sich keine unmittelbaren genderpolitischen Auswirkungen. Es ist jedoch gewährleistet, dass die zuständigen Stellen ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen, in das u.a. auch geschlechtsdifferenzierte Daten einfließen. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen F. Gesamtkosten G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg H. Zuständigkeit Der Beschluss ist von der Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen zu bearbeiten.
- 3 - Der Senat von Berlin ArbIntFrau - II A 11-928 1439 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über das Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Gesetz zur Bestimmung von zuständigen Stellen im Bereich der Berufsbildung Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Ausführung des Berufsbildungsgesetzes Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zuständigen Stellen zu bestimmen. 2 Ausführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Ausführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) zuständigen Stellen zu bestimmen. 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
- 4 - A. Begründung: a) Allgemeines Das Berufsbildungsgesetz erfordert ein Vorhandensein von zuständigen Stellen - zuständig für die Erfüllung der im Gesetz beschriebenen Aufgaben - für alle dem Berufsbildungsgesetz unterfallenden Berufe. Soweit die zuständigen Stellen im Berufsbildungsgesetz nicht benannt sind, nimmt das jeweilige Land die Bestimmung der zuständigen Stelle vor. Durch das vorliegende Gesetz soll der Senat ermächtigt werden, im Land Berlin die zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Hierfür kommen folgende Bereiche in Betracht: aa) 71 des Berufsbildungsgesetzes bestimmt für die dort genannten Berufsbereiche die entsprechenden Kammern als zuständige Stelle für die Berufsbildung. Sofern Kammern allerdings nicht bestehen, hat gemäß 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes das Land die zuständige Stelle zu bestimmen. Für Berufsbereiche, die in 71 des Berufsbildungsgesetzes nicht geregelt sind, ist gemäß 72 des Berufsbildungsgesetzes der Bund ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle zu bestimmen. Hiervon hat der Bund seit Bestehen des 72 des Berufsbildungsgesetzes keinen Gebrauch gemacht und dies ist, nach Auskunft des für den Erlass der Rechtsverordnung zuständigen Bundesministeriums für Wirtschaft, auf absehbare Zeit auch nicht beabsichtigt. Auf der Grundlage von Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes bestimmen die Länder daher auch insoweit die zuständigen Stellen selbst. 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes öffnet einen weiteren Bereich der Bestimmung der zuständigen Stellen für den Bereich des öffentlichen Dienstes. Danach bestimmen die Länder für ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die 71 und 72 des Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Zwischen der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK Berlin) und dem Senat, vertreten durch die Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (ehemals Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales), ist Einvernehmen darüber erzielt worden, die Aufgaben der zuständigen Stelle für die (nichtländliche) Hauswirtschaft zum nächstmöglichen Zeitpunkt (spätestens jedoch zum 1. Oktober 2012) durch die IHK Berlin wahrnehmen zu lassen. Insbesondere die Übertragung dieser Aufgaben erfordert den Erlass einer Rechtsverordnung des Senats auf der Grundlage des vorgelegten Gesetzes. bb) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz erfordert ebenfalls die Bestimmung der für die Ausführung des Gesetzes erforderlichen zuständigen Stellen. Insoweit korrespondiert der Text der hierfür einschlägigen Vorschrift des 8 Absatz 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes mit 71 Absatz 8 des Berufsbildungsgesetzes. Auch in 8 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes wird die Bestimmung von nicht im Gesetz genannten zuständigen Stellen den Ländern übertragen. Auch hierfür soll der Senat zur Regelung der Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ermächtigt werden.
- 5 - b) Einzelbegründungen Zu 1: Die Vorschrift enthält die Ermächtigung des Senats, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen zu bestimmen. Zu 2: Die Vorschrift enthält die Ermächtigung des Senats, durch Rechtsverordnung die für die Ausführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zuständigen Stellen zu bestimmen. Zu 3: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. B. Rechtsgrundlage: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: D. Gesamtkosten: E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Berlin, den 17. April 2012 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Dilek Kolat Senatorin für Arbeit, Integration und Frauen
- 6 - Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Grundgesetz, Artikel 84 Absatz 1: Art 84 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden. Berufsbildungsgesetz, 71, 72, und 73: 71 Zuständige Stellen (1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
- 7 - (7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2 bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle. (9) Mehrere Kammern können vereinbaren, dass die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen wahrgenommen wird. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde. 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen. 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes (2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für ihren Bereich sowie für die Gemeinden und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die 71 und 72 erfassten Berufsbereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, 8: 8 Zuständige Stelle (1) Zuständige Stelle im Sinne dieses Kapitels bei einer Berufsbildung, 1. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist, ist die Industrie- und Handelskammer; 2. die nach der Handwerksordnung geregelt ist, ist die Handwerkskammer; 3. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Landwirtschaft geregelt ist, ist die Landwirtschaftskammer; 4. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Rechtspflege geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und die Notarkammern; 5. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammern; 6. die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der Gesundheitsdienstberufe geregelt ist, sind jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und die Apothekerkammern. (2) Soweit keine Kammern für einzelne Berufsbereiche des Absatzes 1 bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
- 8 - (3) Für Berufe des öffentlichen Dienstes des Bundes bestimmt die oberste Bundesbehörde die zuständige Stelle. (4) Für die in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Berufsbereiche bestimmt das Land die zuständige Stelle. Die Landesregierungen werden insoweit ermächtigt, die nach diesem Kapitel vorgesehenen Aufgaben durch Rechtsverordnung auf Behörden oder Kammern zu übertragen. (5) Zuständige Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und Absatz 2 können vereinbaren, dass die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden