Novellen von BauGB, UmwRG und UVPG Dr. Christian Giesecke, LL.M (McGill)

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Transkript:

Novellen von BauGB, UmwRG und UVPG 2017 Dr. Christian Giesecke, LL.M (McGill)

Novelle BauGB Kompetenz durch Spezialisierung 2

Umweltverträglichkeitsprüfung Überblick UVP im BauGB: Beibehaltung der Integrationslösung UVP und SUP werden als Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt ( 2 Abs. 4 BauGB, 17 Abs. 1 und 2 UVPG) 2 Abs. 4 BauGB (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. [ ]. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. [ ] Kompetenz durch Spezialisierung 3

Umweltverträglichkeitsprüfung Überblick 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, Kompetenz durch Spezialisierung 4

Umweltverträglichkeitsprüfung Überblick g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfallund Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, j) unbeschadet des 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i, Kompetenz durch Spezialisierung 5

Umweltbericht Anlage 1 BauGB b) eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung; hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu beschreiben, unter anderem infolge aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant einschließlich Abrissarbeiten, bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist, cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen, dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung, Kompetenz durch Spezialisierung 6

Umweltbericht Anlage 1 BauGB ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen), ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen, gg) der Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels, hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe; Kompetenz durch Spezialisierung 7

Umweltbericht Anlage 1 BauGB die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen, mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken; die Beschreibung nach Halbsatz 2 soll zudem den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen Rechnung tragen; Kompetenz durch Spezialisierung 8

In der Praxis Kompetenz durch Spezialisierung 9

Fehlerfolgen Beachtlichkeit von Fehlern nach 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB (1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 3. [ ] eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht ist nur unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; Bebauungsplan ist unwirksam, wenn der Umweltbericht relevant fehlerhaft ist Kompetenz durch Spezialisierung 10

Fehlerfolge Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes 4 UmwRG (1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder Kompetenz durch Spezialisierung 11

Fehlerfolge Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und Sprich: z.b. nicht UVP-pflichtige Anlagengenehmigungen, z.b. BImSch-Genehmigungen gem. 19 I BImSchG, Teilgenehmigungen und Vorbescheide, nicht UVP-pflichtige Planfeststellungsbeschlüsse und mittels Verwaltungsakt oder ihn ersetzenden Vertrags zulassende Eingriffe in Natur und Landschaft, wenn für die Zulassungsentscheidung umweltbezogene Vorschriften des Bundes- oder des Landesrechts anzuwenden sind. Auch Baugenehmigungen, wenn das Vorhaben NICHT UVP- pflichtig ist. Kompetenz durch Spezialisierung 12

Fehlerfolge Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes Klagemöglichkeit nach dem UmwRG für Vorhaben, für die eine UVP vorgesehen ist. Sowohl Umweltverbände als auch natürliche Personen. Nunmehr auch für Bebauungspläne, Raumordnungspläne. Fehler bei Durchführung einer UVP/ Umweltbericht nach BauGB Fehlerfolgenregime des 4 UmwRG einschlägig. Unterscheidung Schwere Fehler nach 4 Abs. 1 UmwRG (insb. Nr. 3) Weniger schwere Fehler nach 4 Abs. 1 a UmwRG Unterscheidung relevant, da unterschiedliche Anforderungen an Kausalitätsnachweis nach 46 VwVfG. Kompetenz durch Spezialisierung 13

Fehlerfolge Novelle des Umweltrechtsbehelfsgesetzes OVG Münster, 10.04.2014, 7 D 57/12.NE, Leitsatz: Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.s.v. 3c S. 1 UVPG i.v.m. 12 UVPG regelmäßig anzunehmen, wenn die Umweltauswirkungen abwägungsrelevant sind. (z.b. Lärmbelange wegen Kundenverkehr) Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung wegen fehlender / fehlerhafter UVP; Baugenehmigung angreifbar durch Dritte / Umweltverbände Kompetenz durch Spezialisierung 14

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Christian Giesecke LL.M. (McGill) Rechtsanwalt Fachanwalt für Verwaltungsrecht Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft Kaygasse 5 50676 Köln + 49 (0)221 / 97 30 02 17 + 49 (0)221 / 97 30 02 22 c.giesecke@lenz-johlen.de www.lenz-johlen.de REWE - Der Bebauungsplan 2017 15