Platz für Namensaufkleber Modulklausur Steuereinflüsse im Unternehmen im Studiengang Bachelor Business Administration im Wintersemester 2017/18 Allgemeine Hinweise zur Klausur: Die Klausur besteht aus 4 (in Worten: vier) Themenblöcken, die alle zu bearbeiten sind. Zur Bearbeitung sind ausschließlich die entsprechenden Lösungs-/Antwortfelder zu verwenden. Die Nutzung, der von der HSD herausgegebenen Klausurbögen sowie von eigenem Papier ist nicht zulässig. Antworten auf Zusatzpapier sind somit nicht zulässig und werden auch nicht gewertet! Die Aufgaben- und Lösungsblätter umfassen insgesamt 7 (in Worten: sieben) Seiten, die geheftet und nicht zu trennen sind. Die Aufgaben- und Lösungsblätter sind am Ende der Klausur geheftet abzugeben. Fehlende Seiten führen dazu, dass die Klausur als nicht bestanden gewertet wird. Themenblock 1 2 3 4 Summe Max. erreichbare Punkte 22 8 6 4 40 Tatsächlich erreichte Punkte Die Bearbeitungszeit beträgt 40 Minuten. Die maximale erreichbare Punktzahl beträgt 40 Punkte. Ein Punkt entspricht daher einer Minute Bearbeitungszeit! Zulässige Hilfsmittel: nicht-kommentierte Gesetzestexte Viel Erfolg! Prof. Dr. Voos Seite 1 von 8
Themenblock 1: Umsatzsteuer (22 Punkte) TEIL A: Multiple Choice (12 Punkte) Hinweis: Bei den folgenden Aussagen zum Umsatzsteuerrecht ist lediglich zu entscheiden, ob die behauptete Aussage RICHTIG oder FALSCH ist. Begründungen sind weder erforderlich, noch werden Sie bewertet. Jede zutreffende Antwort wird mit zwei Punkten bewertet; jede falsche mit null Punkten. Bitte kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Nicht eindeutig beantwortete Fragen oder Doppel- Antworten werden mit null Punkten bewertet. 1. Die originäre Rechtsgrundlage des deutschen Umsatzsteuerrechts ist die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem mit späteren Änderungen. Diese Aussage ist: 2. Eine Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmers ist Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Diese Aussage ist: 3. Bei einer Einfuhr nach 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG hat der inländische Unternehmer grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug. Diese Aussage ist: 4. Gegenstandentnahmen eines Unternehmers für sein Personal unterliegen als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer als steuerbarer Vorgang. Diese Aussage ist: 5. Eine Rechnung isd. 14 Abs. 1 UStG muss auch als Rechnung bezeichnet werden, damit der empfangende Unternehmer einen grundsätzlichen Vorsteuerabzug nach 15 Abs. 1 UStG erhält. Diese Aussage ist: 6. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen auf Airbnb ist steuerfrei nach 4 Nr.12a UStG. Diese Aussage ist: Prof. Dr. Voos Seite 2 von 8
TEIL B: Case Study (10 Punkte) Hinweis: Es wird neben der reinen Lösung erwartet, dass Sie Ihre Ausführungen kurz begründen und die Rechtsgrundlage nennen (Z. B. Die Lieferung ist steuerbar, da alle Tatbestandsmerkmale des 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind). Bitte lösen Sie die Aufgabe nur auf den nachfolgenden Blättern! Case: Die deutsche Konzernmutter Mode AG hält nachfolgende Beteiligungen an folgenden Gesellschaften: Schnitt -OHG, Düsseldorf (Beteiligungshöhe 51%) Textil -SARL, Italien (Beteiligungshöhe 100%) Vertriebs -GmbH & Co. KG (Beteiligungsquote 99%). Komplementärin der Gesellschaft ist die A- GmbH, die ihrerseits eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Mode AG ist. Geschäftsführerin aller o. g. Gesellschaften sowie der Konzernmutter Mode AG ist Frau Prof. Fashionista. Wie die Namen der deutschen Gesellschaften vermuten lassen, stehen alle Gesellschaften in einer Lieferbeziehung (Vor-/Nachlieferanten) zueinander. Aufgabe: Beschreiben Sie ausführlich, ob Lieferungen der deutschen Gesellschaften gegenüber ihrer Konzernmutter Mode AG im Inland steuerbar und ggf. steuerpflichtig oder steuerfrei sind. Prüfen Sie diesen Umstand bitte für jede der drei deutschen Gesellschaften! Unterscheiden Sie hier zwingend zwischen den jeweiligen Tochtergesellschaften! Eine nicht differenzierte Bearbeitung führt zwangsläufig zu einem Punktabzug! Prof. Dr. Voos Seite 3 von 8
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Themenblock 2: Grunderwerbsteuer (8 Punkte) Hinweis: Bei den folgenden Aussagen zum Grunderwerbsteuerrecht ist lediglich zu entscheiden, ob die behauptete Aussage RICHTIG oder FALSCH ist. Begründungen sind weder erforderlich, noch werden Sie bewertet. Jede zutreffende Antwort wird mit zwei Punkten bewertet; jede falsche mit null Punkten. Bitte kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Nicht eindeutig beantwortete Fragen oder Doppel- Antworten werden mit null Punkten bewertet. 1. Ein Grundstück ist ein räumlich abgetrennter Teil der Erdoberfläche, der mit mehreren anderen Grundstücken auf einem gesonderten Grundbuchblatt verzeichnet ist. Diese Aussage ist: 2. Grundstücksschenkungen unter Lebenden werden von der Besteuerung durch die Grunderwerbsteuer nicht ausgenommen. Diese Aussage ist: 3. Der Steuersatz für die Grunderwerbsteuer in NRW beträgt 3,5%. Diese Aussage ist: 4. Die Entstehung der Grunderwerbsteuer ist unabhängig vom schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft. Diese Aussage ist: Prof. Dr. Voos Seite 6 von 8
Themenblock 3: Zollrecht (6 Punkte) Hinweis: Bei den folgenden Aussagen zum Zollrecht ist lediglich zu entscheiden, ob die behauptete Aussage RICHTIG oder FALSCH ist. Begründungen sind weder erforderlich, noch werden Sie bewertet. Jede zutreffende Antwort wird mit zwei Punkten bewertet; jede falsche mit null Punkten. Bitte kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Nicht eindeutig beantwortete Fragen oder Doppel-Antworten werden mit null Punkten bewertet. 1. Zölle gehören nicht zu den Steuern. Diese Aussage ist: 2. Der Zollkodex (ZK) gehört zu den gesetzlichen Grundlagen für Zölle auf europäischer Ebene. Diese Aussage ist: 3. Vom Zoll wird u. a. der Verkehr mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren über die Grenze des deutschen Verbrauchsteuererhebungsgebietes zollamtlich überwacht. Diese Aussage ist: Prof. Dr. Voos Seite 7 von 8
Themenblock 4: Kleinere Verkehrssteuern (4 Punkte) Hinweis: Bei den folgenden Aussagen zu den Kleineren Verkehrssteuern ist lediglich zu entscheiden, ob die behauptete Aussage RICHTIG oder FALSCH ist. Begründungen sind weder erforderlich, noch werden Sie bewertet. Jede zutreffende Antwort wird mit zwei Punkten bewertet; jede falsche mit null Punkten. Bitte kreuzen Sie die zutreffende Antwort an. Nicht eindeutig beantwortete Fragen oder Doppel- Antworten werden mit null Punkten bewertet. 1. Von der Versicherungssteuer ist u. a. die Rentenversicherung befreit. Diese Aussage ist: 2. Die Lotteriesteuer ist beim Unternehmer auch bei betrieblicher Veranlassung als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig. Diese Aussage ist: Prof. Dr. Voos Seite 8 von 8