SV-Meldungen: Sondermeldung 54 und 91 bei Einmalzahlungen Unter welchen Voraussetzungen wird eine Sondermeldung mit Meldegrund 54 - Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) bzw. mit Meldegrund 91 - Meldung von einmalig gezahltem, ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt erstellt? Welche Rolle spielt dabei die Märzklausel? Zu Veranschaulichung sind nachfolgend ausgewählte Beispiele aufgeführt. 1. Beispiel 1: Einmalzahlung während einer Beschäftigung mit Märzklausel Ein Mitarbeiter erhält im Abrechnungsmonat Januar eine Einmalzahlung von 3.000 EUR. Die Einmalzahlung unterliegt der Märzklausel. Die Jahresmeldung für das Vorjahr mit Abgabegrund 50 wurde bereits erstellt. Sondermeldung mit Meldegrund 54: Ja Aufgrund der Märzklausel wird die Einmalzahlung dem Vorjahr zugerechnet (Meldezeitraum). Weil die Jahresmeldung mit Abgabegrund 50 bereits gemeldet wurde wird für die Einmalzahlung eine SV-Meldung mit Abgabegrund 54 erstellt. Sondermeldung mit Meldegrund 91: Nein Für die Unfallversicherung wird keine SV-Meldung mit Abgabegrund 91 erstellt. Die Märzklausel findet in der Unfallversicherung keine Anwendung. Die Einmalzahlung ist dem aktuellen Jahr zuzuordnen. Das Berufsgenossenschafts-Brutto wird mit einer der nächsten SV-Meldungen gemeldet z. B. Abmeldung, Jahresmeldung. support.lexware.de 1
2. Beispiel: Einmalzahlung während einer Fehlzeit (Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses) mit Märzklausel Ein Mitarbeiter bezieht seit Oktober des Vorjahres Krankengeld. Das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ist unterbrochen. Im Februar des aktuellen Jahres erhält der Mitarbeiter eine Einmalzahlung von 3.000 EUR. Sondermeldung mit Meldegrund 54: ja Weil das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis unterbrochen ist, wird für die Einmalzahlung eine SV-Meldung mit Abgabegrund 54 erstellt. Aufgrund der Märzklausel wird der Meldezeitraum des Vorjahres angegeben. Sondermeldung mit Meldegrund 91: ja Weil das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen ist, wird eine Meldung mit Abgabegrund 91 - Meldung eines einmalig gezahlten Arbeitsentgelts (Sondermeldung UV) erstellt. Die Meldung enthält das Berufsgenossenschafts-Brutto von 3.000 EUR. Der Meldezeitraum unterscheidet sich von der Sondermeldung mit Meldegrund 54. Wegen der in der Unfallversicherung nicht anzuwendenden Märzklausel (Zuflussprinzip), ist die Einmalzahlung im aktuellen Jahr beitrags- und meldepflichtig. support.lexware.de 2
3. Beispiel: Einmalzahlung während einer Fehlzeit (Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses) - ohne Märzklausel Ein Mitarbeiter ist seit Mai des Vorjahres in Elternzeit. Im April des aktuellen Jahres wird eine Einmalzahlung von 5.000 EUR ausbezahlt. Sondermeldung mit Meldegrund 54: Nein Die Einmalzahlung ist dem aktuellen Kalenderjahr zuzuordnen. Eine SV-Meldung wird nicht erzeugt, da die Einmalzahlung in der Sozialversicherung beitragsfrei ist. Um festzustellen, ob und bis zu welcher Höhe für eine Einmalzahlung Sozialversicherungsbeiträge anfallen, muss die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze bis zu dem Monat ermittelt werden, in dem die Einmalzahlung ausbezahlt wird. Grundlage dafür sind die bis zum Ende des Auszahlungsmonats angefallenen Sozialversicherungstage. Die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen werden durch 360 geteilt und anschließend mit der Anzahl der bereits angefallenen Sozialversicherungstage des aktuellen Jahres multipliziert. Beitragsfreie Zeiten, z. B. während des Bezugs von Elterngeld werden dabei nicht mitgezählt. Während der Elternzeit ist in unserem Beispiel kein Arbeitsentgelt im laufenden Kalenderjahr erzielt worden (0 SV-Tage). Deshalb ist die Einmalzahlung in der Sozialversicherung beitragsfrei. Sondermeldung mit Meldegrund 91: Ja Für die Unfallversicherung wird eine SV-Meldung mit Abgabegrund 91 erstellt. Die SV-Meldung enthält das Berufsgenossenschafts-Brutto von 3.000 EUR. Als Meldezeitraum wird das aktuelle Jahr angegeben. support.lexware.de 3
4. Beispiel: Einmalzahlung nach Austritt mit Märzklausel Ein Mitarbeiter tritt zum 31.12. aus. Im Januar wird eine Einmalzahlung von 2.000 EUR ausbezahlt. Die Einmalzahlung unterliegt der Märzklausel. Die Einmalzahlung wird wegen der Märzklausel dem Vorjahr zugerechnet. Sondermeldung mit Meldegrund 54: Ja Weil die Jahresmeldung bereits erstellt wurde, wird für die Einmalzahlung eine SV-Meldung mit Abgabegrund 54 erzeugt. Aufgrund der Märzklausel wird der Meldezeitraum des Vorjahres angegeben. Sondermeldung mit Meldegrund 91: Ja Für die Unfallversicherung wird eine SV-Meldung mit Abgabegrund 91 erstellt. Weil in der Unfallversicherung die Märzklausel keine Anwendung findet, enthält die SV Meldung als Meldezeitraum das aktuelle Jahr (Zuflussprinzip). Gemeldet wird das Berufsgenossenschafts-Brutto von 2.000 EUR. support.lexware.de 4
5. Beispiel: Einmalzahlung nach Austritt ohne Märzklausel Ein Mitarbeiter tritt zum 31.01. aus. Im Juli des aktuellen Jahres erhält der Mitarbeiter eine Einmalzahlung von 2.000 EUR. Sondermeldung 54: Ja Für die Einmalzahlung wird eine SV-Meldung mit Abgabegrund 54 erstellt. Die SV-Meldung enthält SV-Entgelt und Berufsgenossenschafts-Brutto. Der Meldezeitraum ist der Austrittsmonat (Januar) des aktuellen Jahres. Erhält ein ausgetretener Mitarbeiter, nachträglich eine Einmalzahlung, wird Sie dem letzten Monat des Beschäftigungsverhältnisses zugeordnet. (Ausnahme Märzklausel) Sondermeldung 91 nein. Eine Sondermeldung zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist nicht zu erstellen, weil das Berufsgenossenschafts-Brutto bereits in der Sondermeldung mit Abgabegrund 54 enthalten ist. support.lexware.de 5