Wortlaut des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge Protokollnotiz zum Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge in grau und kursiv



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Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge im Einzelhandel* * Anmerkung: Für die verschiedenen Tarifverträge auf Länderebene wurde eine bundeseinheitliche Regelung übernommen. Abweichungen ergeben sich teilweise bei den Abschlussdaten und den Regelungen zum Inkrafttreten. Im Einzelnen haben die Tarifverträge folgende Abschlussdaten: 21.06.2001: Hamburg, 25.06.2001: Bayern 26.06.2001: Rheinland-Pfalz, NRW 28.06.2001: Bremen, Saarland, Baden-Württemberg 30.06.2001: Hessen 06.07.2001: Schleswig-Holstein 16.07.2001: Brandenburg 18.07.2001: Berlin 19.07.2001: Niedersachsen 22.08.2001: Sachsen-Anhalt 04.09.2001: Mecklenburg-Vorpommern 05.09.2001: Thüringen 29.10.2001: Sachsen Wortlaut des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge Protokollnotiz zum Tarifvertrag über tarifliche Altersvorsorge in grau und kursiv 1 Geltungsbereich Die Arbeitnehmer im Einzelhandel in... (Bundesland) haben Anspruch auf tarifliche Altersvorsorge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: A. Arbeitgeberleistung 2 Altersvorsorgebetrag und dessen Voraussetzungen 1. Die Arbeitnehmer erhalten eine jährliche Einmalzahlung, die ausschließlich für Zwecke der persönlichen tariflichen Altersvorsorge (Altersvorsorgebetrag) verwendet wird. Beschäftigte/Arbeitnehmer (Begriff je nach Tarifvertrag), die weiterbeschäftigt werden, obwohl ihr Arbeitsverhältnis gemäß dem Manteltarifvertrag wegen Erreichen eines bestimmten Lebensalters bzw. Rentenbezugs geendet hätte, sowie Beschäftigte/Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis erst nach diesem Zeitpunkt begründet haben, werden vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst. 2. Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer und Auszubildende. Danach erhalten: a) anspruchsberechtigte vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einmal jährlich 300 EUR; b) anspruchsberechtigte Auszubildende einmal jährlich 150 EUR; c) anspruchsberechtigte teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Betrag, dessen Höhe anteilig im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bestimmt wird. Bei schwankender Beschäftigungszeit errechnet sich die Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Bei schwankender Beschäftigungszeit/Stundenzahl errechnet sich die Arbeitszeit nach dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Fälligkeit. 1 von 6

3. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag entsteht erstmals ggf. anteilig mit Beginn des 7. Kalendermonats der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. 4. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag besteht für jeden Kalendermonat zu einem Zwölftel, für den mindestens für 2 Wochen Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag entfällt während - der Dauer des Wehr- bzw. Ersatzdienstes - der Dauer von Krankheitsfällen, wenn der Arbeitgeber nicht zur gesetzlichen Fortzahlung der Entgelte verpflichtet ist - der Dauer unbezahlter Freistellung von der Arbeit - der Dauer der Inanspruchnahme von Elternzeit Die Verpflichtungen des Arbeitgebers nach 14 a Abs. 3 Arbeitsplatzschutzgesetz bleiben unberührt. Der tarifliche Elternurlaub steht der Elternzeit gleich. 5. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag aus dem vorliegenden Tarifvertrag ist in der Höhe ausgeschlossen, in der die Beschäftigten für den gleichen Zeitraum schon von einem anderen Arbeitgeber oder von einem anderen Leistungsverpflichteten Altersvorsorgebeträge erhalten haben oder noch erhalten. 6. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag endet mit Ablauf des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wird. Löst der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Vertragsbruch auf oder wird es durch begründete außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers beendet, so entfällt der Anspruch bereits für den Monat der Vertragsbeendigung. 7. Soweit Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag nicht mitgerechnet. 8. Eine unmittelbare Auszahlung des Altersvorsorgebetrages an den Anspruchsberechtigten ist ausgeschlossen. Der Anspruch ist unabdingbar. Er kann weder abgetreten noch verpfändet werden. 9. Der Altersvorsorgebetrag ist am 30. November des Kalenderjahres und bei unterjährigem Ausscheiden anteilig mit dem letzten Abrechnungsmonat fällig. Abweichende Vereinbarungen zur Fälligkeit sind durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag möglich. Abweichende Vereinbarungen zur Fälligkeit sind nur zulässig, sofern der Fälligkeitstermin innerhalb desselben Jahres liegt. 10. Hat der Berechtigte jahresanteilig mehr erhalten, als ihm zustehen würde, gilt der Mehrbeitrag als Vorschuss, der mit sonstigen Ansprüchen des Berechtigten verrechnet wird oder von ihm zurückzuzahlen ist. 11. Alle Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. 3 Inanspruchnahme der tariflichen Altersvorsorge 1. Die Inanspruchnahme des Altersvorsorgebetrages setzt einen entsprechenden schriftlichen Antrag des Anspruchsberechtigten voraus. 2. Der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag wird bei Vorliegen der Anspruchvoraussetzungen zum 1. des Folgemonats nach Antragstellung wirksam und zwar zu einem Zwölftel des Gesamtvorsorgebetrages für jeden kommenden Monat des laufenden Jahres, sofern das Beschäftigungsverhältnis ungekündigt ist. Der Tarifvertrag verlangt vom Beschäftigten/Arbeitnehmer nicht jährlich erneut einen entsprechenden Antrag. Es sei denn, es soll eine Änderung eintreten. 2 von 6

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei der Einstellung, durch Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Maßnahmen auf seinen Anspruch hinzuweisen. 4 Durchführungswege 1. Auf Antrag gemäß 3 bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine tarifliche Altersversorgung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) an. Die Entscheidung über die Art der angebotenen Altersversorgung trifft der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat. Der Durchführungsweg der Direktversicherung kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer gewählt werden. 2. Das Angebot des Arbeitgebers muss eine lebenslange Altersrente, den Schutz der Hinterbliebenen und den Schutz bei Erwerbsminderung umfassen. Die Leistung muss insgesamt mindestens dem Wert der eingezahlten Beiträge entsprechen. Die tarifliche Direktversicherungszusage muss dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht im Versicherungsvertrag einräumen und darf nicht beliehen werden. Bei der Pensionskassenzusage muss dem Arbeitnehmer ein unmittelbarer Rechtsanspruch gegenüber der gewählten Pensionskasse eingeräumt werden. Dies gilt nicht für Altersvorsorgezusagen, die vor dem. (Abschlussdatum des Tarifvertrags) erteilt worden sind. Protokollnotiz: Für den Fall, dass Hinterbliebenen- oder Erwerbsminderungsrente auf gesetzliche Rentenansprüche angerechnet werden, werden die Tarifvertragsparteien vereinbaren, dass die anzurechenden Rentenarten nicht zwingender Bestandteil der nach Ziffer 2 angebotenen Altersvorsorge sein müssen. Auch ein Angebot des Arbeitgebers, das lediglich eine lebenslange Altersrente beinhaltet, genügt den Anforderungen des Tarifvertrages. In diesem Fall hat der Arbeitgeber auf die Möglichkeit einer zusätzlichen Absicherung des Schutzes der Hinterbliebenen und des Schutzes bei Erwerbsminderung unter Vorlage der entsprechenden Tarife hinzuweisen. Sofern der Beschäftigte zusätzlich den Schutz der Hinterbliebenen und/oder den Schutz bei Erwerbsminderung beantragt, muss das Arbeitgeberangebot ohne Gesundheitsprüfung entsprechend ergänzt werden. Der Mitarbeiter kann seine Entscheidung im Laufe der Versicherungszeit mit Wirkung zum Beginn des Folgejahres schriftlich ändern. Die Leistung muss insgesamt mindestens der Summe der zugesagten Beiträge entsprechen, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. 5 Verbandsregelung Für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Anspruchsberechtigten 6 Monate nach Abschluss dieses Tarifvertrages bzw. 6 Monate nach Antragstellung keine den Bedingungen dieses Tarifvertrages entsprechende Versorgungszusage anbietet, werden die Tarifvertragsparteien eine Verbandsregelung vereinbaren. Der Arbeitgeber ist in den Jahren 2001 und 2002 bis zum 30.04.2002 (verlängert auf den 30.06.2002, weiter verlängert auf den 30.11.2002, dann wieder verkürzt auf den 30.09.02 (Ausnahme: Für diejenigen Unternehmen, die bei einem Versicherer abschließen wollen, dem noch eine Genehmigung vom BAFin für ein Produkt oder für ein Unternehmen fehlt, gilt eine verlängerte Frist bis zum 30.11.02. Allerdings muss hier ein Nachweis erbracht werden, dass die Verhandlungen schon weit fortgeschritten sind und nur noch durch die fehlende Genehmigung am Abschluss gehindert werden--> trifft für die bereits genehmigte Gothaer Pensionskasse nicht zu)) berechtigt, die Durchführungswege Pensionskasse oder Pensionsfonds anzubieten, ohne sofort einen bestimmten Träger zu benennen. Die Versorgungsaufwendungen sind in diesem Fall bis zur endgültigen Überweisung längstens aber bis zum 30.04.2002 einem Treuhandkonto zuzuführen. Macht der Arbeitgeber ein solches Angebot, kommt die Verbandsregelung nach 5 nicht zum Tragen. 3 von 6

Hat der Arbeitgeber dem Anspruchsberechtigten bzw. dem Antragsteller in der Übergangszeit bis zum 30.04.2002, danach innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung keine den Bedingungen dieses Tarifvertrages entsprechende Versorgungszusage angeboten, hat der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller die Möglichkeit, aus den von den Tarifvertragsparteien benannten Versorgungseinrichtungen einen Versorgungsträger auszuwählen. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, mit dem gewählten Träger der Altersvorsorge eine Vereinbarung zugunsten des Beschäftigten abzuschließen. Die Tarifvertragsparteien haben mit den aufgeführten Versorgungsträgern vereinbart, dass sie für diesen Fall nur eine Versorgungsleistung anbieten, die den Bedingungen dieses Tarifvertrages entspricht. Die Aufzählung der von den Tarifvertragsparteien ausgesuchten und überprüften Versorgungsträger und deren Vorsorgeprodukte erfolgt in einer gesonderten Anlage. 6 Unverfallbarkeit 1. Versorgungszusagen auf tarifliche Altersversorgung sind vertraglich für den Arbeitnehmer sofort unverfallbar im Sinne des Betriebsrentengesetzes. 2. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung in der jeweils geltenden Fassung des Altersvermögensgesetzes (AvmG) in Verbindung mit den jeweiligen Regelungen des Versorgungsträgers. Bei den Durchführungswegen Unterstützungskasse und Direktzusage ist für die Insolvenzsicherung bis zum Eintritt der gesetzlichen Unverfallbarkeit ein Insolvenzschutz sicherzustellen. 3. Etwaige bereits bestehende Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge werden von dieser tariflichen Altersvorsorge nicht berührt und haben umgekehrt auf diese keinen Einfluss. 7 Steuern, Sozialabgaben Die vom Arbeitgeber gemäß 2 zu entrichtenden Beiträge kommen für eine Inanspruchnahme nach 10a EStG nicht in Betracht. Im übrigen sind sämtliche Steuern und Sozialabgaben, die im Zusammenhang mit den Altersvorsorgebeträgen beim Arbeitnehmer anfallen, vom Arbeitnehmer zu tragen. Soweit entsprechende Abgaben beim Arbeitgeber anfallen, sind diese vom Arbeitgeber zu tragen. Bei einer pauschalen Versteuerung von Beiträgen an eine Direktversicherung oder Pensionskasse ist die Pauschalsteuer im Innenverhältnis zum Arbeitgeber vom Arbeitnehmer zu tragen. 8 Ausschlussfristen Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den jährlichen Altersvorsorgebetrag des Arbeitgebers erlischt, falls er nicht binnen 6 Monaten nach Fälligkeit gemäß 2 Ziffer 9 beim Arbeitgeber oder dem hierfür zuständigen Vertreter schriftlich geltend gemacht wird. Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist der Anspruch innerhalb von zwei Monaten nach der Auflösung geltend zu machen. Die Ausschlussfrist des 8 beginnt bei Kenntnisnahmemöglichkeit, längstens 12 Monate nach Fälligkeit der Altersvorsorgeleistung. 9 Anrechnung Bisher vom Arbeitgeber freiwillig geleistete Aufwendungen zur Altersvorsorge können mit den nach diesem Vertrag bestehenden Ansprüchen gemäß 2 Ziffer 1 verrechnet werden. Dies gilt nicht für die 346,94 DM / 177,39 EUR (Vollzeitbeschäftigte) die dem ursprünglichen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsprechen. Die Tarifvertragsparteien wollten Arbeitgeber, die bereits bisher ohne tarifvertragliche Verpflichtung eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet haben, wirtschaftlich nicht zusätzlich belasten. Eine bislang bereits bestehende Altersversorgung erfüllt daher den Tarifanspruch, sofern der Arbeitgeber 4 von 6

für den jeweiligen Mitarbeiter Vorsorgebeträge in Höhe des Tarifvertrages aufwendet. Als Vorsorgeaufwendungen gelten auch individuell zuordnungsfähige Pensionsrückstellungen. Bei geringerer Höhe der betrieblichen Altersvorsorgeaufwendungen hat der Arbeitgeber die Differenz nach dem Tarifvertrag zu erbringen. Sofern aufgrund bisheriger betrieblicher Altersversorgung eine Anrechnung erfolgt, sind die aus den vom Arbeitgeber geleisteten Vorsorgeaufwendungen resultierenden Anwartschaften in Höhe der tariflichen Altersvorsorgeansprüche sofort unverfallbar im Sinne von 6 Ziffer 1. Bezüglich früher ohne tarifliche Verpflichtung geleisteter Altersvorsorgeaufwendungen ändert sich an der Verfallbarkeit/Unverfallbarkeit der daraus resultierenden Anwartschaften nichts. Im Übrigen ist 4 Ziffer 2 Sätze 3 und 4 auf die vom Arbeitgeber erbrachten Vorsorgeaufwendungen ab dem Wirksamwerden der Anrechnung anzuwenden. B. Entgeltumwandlung 10 Anspruch auf Entgeltumwandlung 1. Arbeitnehmer, die den Altersvorsorgebetrag nach 2 ausgeschöpft haben, sind darüber hinaus berechtigt bis zu einer Höhe von 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten weitere tarifliche Entgeltansprüche ganz oder teilweise durch Entgeltumwandlung (z. B. Urlaubsgeld, Sonderzahlung) für die betriebliche Altersvorsorge in einem vom Arbeitgeber angebotenen Durchführungsweg zu verwenden. Der Arbeitnehmer ist bis auf Widerruf von Jahr zu Jahr an seine Entscheidung gebunden. Der Arbeitgeber fördert diese Umwandlung künftiger Entgeltansprüche, soweit er dadurch Beiträge an die Sozialversicherung erspart, mit einer Zusatzleistung in Höhe von 10 % des umgewandelten Betrages. 2. Über die Entgeltumwandlung nach Ziffer 1 hinaus hat der Arbeitgeber auf Wunsch des Arbeitnehmers die Möglichkeit anzubieten, durch Verwendung von Entgeltbestandteilen zugunsten einer Altersvorsorge die staatliche Förderung gemäß 10 a, 82 Abs. 2 EStG zu nutzen. Der Arbeitgeber zahlt den entsprechenden Betrag an den Versorgungsträger ein. Diese Möglichkeit gilt ab 01.01.2002. Die Entscheidung über die Art der angebotenen Altersversorgung trifft der Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat. Der Durchführungsweg der Direktversicherung kann nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer gewählt werden. Der Hinweis auf die Verwendung von Tarifentgelt für die staatlich geförderte private Altersvorsorge in 10 Ziffer 2 ist deklaratorisch und setzt die Ausschöpfung der Entgeltumwandlungsmöglichkeit nach Ziffer 1 nicht voraus. C. Schlussbestimmungen 11 Übergangsregelung 1. Für das Jahr 2001/Dezember 2000 beträgt der Altersvorsorgebetrag abweichend von 2 260,00 DM (132,94 EUR) für Vollzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte erhalten den anteiligen Betrag, Auszubildende 130,00 DM (66,47 EUR). Dieser Betrag wird erstmalig fällig mit dem 31.01.2002. Eine abweichende Vereinbarung ist auch zulässig bezüglich des ersten Fälligkeitstermins vom 31.01.2002, sofern der Arbeitgeber eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbieten will, der derzeit noch nicht existent ist oder die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme noch nicht erfüllt. In diesem Fall ist der Altersvorsorgebetrag spätestens am 30.04.2002 fällig zu stellen. 5 von 6

2. Für Arbeitnehmer, die den Altersvorsorgebeitrag nach 2 in Anspruch nehmen, entfallen die Ansprüche aus dem Rahmentarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 20.09.1996 sowie aus dem Tarifvertrag über die Höhe vermögenswirksamer Leistungen vom 20.09.1996 mit Wirkung zum 01.01.2002. 3. Für Arbeitnehmer, die einen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages bestehenden Vertrag zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen fortführen möchten, gelten die Bestimmungen der Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen vom 20.09.1996 fort. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen weiterhin in Anspruch nehmen wollen. Der Altersvorsorgebetrag ermäßigt sich in diesem Falle auf 240 DM (122,71 EUR) für Vollzeitbeschäftigte anteilig für Teilzeitbeschäftigte bzw. auf DM 120 (61,36 EUR) für Auszubildende. 4. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte anteilig -, die bei Abschluss dieses Tarifvertrages das 50. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag den Altersvorsorgebetrag alternativ in Höhe von monatlich 46 DM (23,52 EUR) einschließlich der bisherigen vermögenswirksamen Leistungen (26 DM) in Form von vermögenswirksamen Leistungen gemäß den Vorschriften der Tarifverträge über vermögenswirksame Leistungen vom 26.06.2001 verwenden. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die bei Betriebseintritt das 50. Lebensjahr vollendet und noch keine tariflichen Altersvorsorgeansprüche erworben haben. 5. Abweichend von 3 Ziffern 1 und 2 besteht für Arbeitnehmer, die am 01.12.2000 die übrigen Anspruchvoraussetzungen erfüllt haben, der Anspruch auf den Altersvorsorgebetrag (ggf. anteilig) ab dem 01.12.2000, wenn bis spätestens 3 Monate nach Abschluss dieses Tarifvertrages ein Antrag im Sinne von 3 Ziffer 1 gestellt wird. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über die Antragsfristen im Betrieb zu informieren. 6. Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer im Sinne von 11 Ziffer 5, die bis zum 31.12.2001 ausscheiden, erhalten ihren Anspruch mit der letzten Entgeltzahlung ausgezahlt. 12 Inkrafttreten und Kündigung 1. Der Tarifvertrag tritt am 01.12.2000 in Kraft. 2. Der Tarifvertrag kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31.12.2003, gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 3. Bei wesentlichen Änderungen der gesetzlichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kann der Tarifvertrag abweichend von Ziffer 2 mit einer Frist von 3 Monaten zu Monatsende auch teilweise gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, unverzüglich nach Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen aufzunehmen. 6 von 6