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Transkript:

Kurs Öffentliches Recht für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften [148.062] SF 2014 8. August 2014 8.30-10.00 1. Klausur Bruno Binder/Margit Mayr-Weber NAME: VORNAME ZUNAME [in Blockbuchstaben!] Punkte [50] 1. KREUZEN SIE AN! 1) Eine Rechtsnorm ist eine verbindliche Anordnung des Staats, die er gegebenenfalls mit körperlicher Gewalt durchsetzt. 2) 3) 4) Im Sinne des Rechtspositivismus erzeugt der Staat das Recht. Auch die zehn Gebote Gottes sind Rechtsnormen. Positives Recht, Gottesrecht, Naturrecht, Vernunftrecht sind verschiedene Begriffe für eine einheitliche alles umfassende Rechtsordnung. 5) Positives Recht kommt von ius positum und meint, dass das Recht immer einem guten Zweck zu dienen hat. 6) Recht ist mit Gerechtigkeit gleichzusetzen. Die Vorstellung von Gerechtigkeit als Inbegriff des Rechts stammt zwar aus dem Naturrecht, aber auch der positivistische Rechtsstaat kennt nur gerechte Rechtsnormen. 7) Die Verfassung im formellen Sinn umfasst ohne Einschränkung auf die förmlich als Verfassungsgesetz beschlossenen Gesetze alle Verfassungsgesetze und einfachen Gesetze des Staats, welche die politischen Forderungen des Konstitutionalismus (insbesondere Rechtserzeugungsregeln, Gewaltenteilung, Demokratie und Freiheitsrechte) umsetzen. 8) Wir unterscheiden eine Verfassung im materiellen Sinn und eine Verfassung im formellen Sinn deswegen, weil Verstöße gegen die Verfassung im formellen Sinn als bloße Formsache unbeachtlich sind. 9) Die Verfassung sieht bestimmte Rechtsatzformen vor und überlässt die Schaffung weiterer Rechtssatzformen dem einfachen Gesetzgeber. 10) Statt parlamentarische Demokratie sagen wir auch repräsentative Demokratie oder direkte Demokratie. 11) In der parlamentarischen Demokratie schließt die Verfassung das Volk von den Sachentscheidungen aus. Das Volk wählt in regelmäßigen Abständen Vertreter in ein Parlament, die dann als Volksvertreter die Sachentscheidungen für das Volk treffen. 12) Österreich ist eine egalitäre Demokratie. Egalitäre Demokratie bedeutet, dass das demokratische Prinzip der Verfassung das wichtigste ist und alle anderen Rechtsnormen des Staats im Vergleich dazu egal sind. 13) Die Staatsform beurteilt einen Staat nach der Frage, wer nach der Verfassung Staatsoberhaupt ist, insbesondere den Staat völkerrechtlich vertritt. 14) Die Staatsform eines Staats kann etwa die Monarchie, die Republik oder die Demokratie sein. 15) Jeder Staat hat ein Staatsoberhaupt. Für die Republik ist typisch, dass das Staatsoberhaupt für seine Amtsführung verantwortlich ist. Das Staatsoberhaupt einer Republik bezeichnen wir regelmäßig als Präsident. 16) Rechtsnormen können generell, individuell, abstrakt, konkret sein. 17) Die Gewaltenteilung teilt die Staatsgewalt in eine Gesetzgebung und in eine Vollziehung, die Vollziehung in die Verwaltung und in die Gerichtsbarkeit. 18) Gesetzgebung und Verwaltung zusammen nennt man Vollziehung. Seite 1 [6]

2. BEANTWORTEN SIE! 1. Ist das Studienförderungsgesetz 1992 Verfassungsrecht im formellen Sinn? Begründen Sie Ihre Antwort! [2] 2. Was versteht man unter Gesetzesvorrang und unter Gesetzesvorbehalt? Begründen Sie, ob und warum das Gesetzmäßigkeitsgebot der Bundesverfassung (Art 18 Abs 1 B-VG) einen Gesetzesvorrang oder Gesetzesvorbehalt bedeutet! Seite 2

[4] Seite 3

3. Was verstehen wir unter Fehlerkalkül? [2] [8] 3. ORDNEN SIE ZU! SACHMATERIE KOMPETENZ- TATBESTAND BUND LAND Art? Abs? Z? B-VG Gesetzgebung Vollziehung Gesetzgebung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Grundsatzgesetzgebung Ausführungsgesetzgebung Vollziehung Denkmalschutz Bundesverfassung Organisation der Bundespolizei Armenwesen örtliche Sicherheitspolizei [5] Seite 4

4. KREUZEN SIE AN! 1) Im Sinne der Gesetzgebungsautonomie darf das Bundesparlament als demokratisch legitimierter Gesetzgeber in einfachen Bundesgesetzen alles frei regeln, soweit die Regelungen nicht den Bundesverfassungsgesetzen widersprechen (= Widerspruchsfreiheit). 2) Im Sinne der Gesetzgebungsautonomie dürfen die Landesparlamente als demokratisch legitimierte Gesetzgeber in einfachen Landesgesetzen alles frei regeln, soweit die Regelungen nicht den Landesverfassungsgesetzen widersprechen (= Widerspruchsfreiheit). 3) Nach dem Stufenbau der Rechtsordnung dürfen die einfachen Landesgesetze den einfachen Bundesgesetzen nicht widersprechen. 4) Eine verfassungsimmanente Schranke ist die Einschränkung des aus dem Wortlaut des Verfassungstexts folgenden Schutzbereichs eines Grundrechts im Hinblick auf den Schutzbereich eines anderen Grundrechts oder im Hinblick auf eine andere Verfassungsbestimmung. 5) Der Wortlaut des Verfassungstextes beschreibt den Schutzbereich des Grundrechts. Der Schutzbereich des Grundrechts bleibt hinter dem Wortlaut zurück, wenn er auf verfassungsimmanente Schranken trifft. 6) Verfassungsimmanente Schranken für Grundrechte ergeben sich immer aus anderen Grundrechten, nicht aus anderen Verfassungsbestimmungen. 7) 8) Der Gleichheitssatz ist ein Grundrecht, aber auch ein Freiheitsrecht. Der Gleichheitssatz enthält für die Gesetzgebung ein Gleichbehandlungsgebot, ein Diskriminierungsverbot, ein Privilegierungsverbot und ein Sachlichkeitsgebot; für die Vollziehung darüber hinaus ein Willkürverbot. 9) Der Gleichheitssatz verlangt, dass Gleiches grundsätzlich gleich, Ungleiches grundsätzlich ungleich zu behandeln ist. 10) Der Gesetzesvorbehalt ist ein materieller Gesetzesvorbehalt, wenn der Verfassungsgesetzgeber dem einfachen Gesetzgeber inhaltliche Schranken für seine Eingriffe setzt. 11) Inhaltliche Eingriffsvoraussetzungen für Eingriffe des einfachen Gesetzgebers in ein Freiheitsrecht des StGG existieren nicht. 12) Die Gesetzesvorbehalte zu den Freiheitsrechten der EMRK sind im Konventionstext als materielle Gesetzesvorbehalte formuliert. 13) Die Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde) sind durch die Bundesverfassung in Art 17 B-VG und in Art 116 B-VG als juristische Personen eingerichtet. 14) Die Gebietskörperschaften sind juristische Personen des Privatrechts, weil sie Träger privater Rechte und Pflichten sind. 15) Eine Gebietskörperschaft ist eine staatliche Organisation, die auf einem bestimmten Territorium (= Gebiet) hoheitlich tätig ist, und die als vermögensfähige juristische Person des Privatrechts auch privatrechtlich handeln kann. 16) Der Staat ist ein Abgabenstaat, der die benötigten Finanzen vor allem durch Steuern und Gebühren aufbringt. 17) Das Budget stellt für eine bestimmte Periode die Einnahmen und die Ausgaben des Staats auf. Der Staat darf in seiner Gebarung weder von den festgelegten Einnahmen noch von den festgelegten Ausgaben abweichen. 18) Die Budgethoheit des Parlaments bedeutet, dass alle Gesetze des Parlaments auf ihre Budgetrelevanz geprüft werden müssen. 19) Die Umwelt ist in der Bundesverfassung besonders geschützt. Dies folgt aus dem BVG Staatsziele, welches ein Grundrecht auf umfassenden Umweltschutz kennt. 20) Die Sozialstaatlichkeit und der Umweltschutz sind Staatszielbestimmungen. 21) Aufgrund der Sozialstaatlichkeit und des bundesverfassungsgesetzlich gebotenen Umweltschutzes kann man Österreich als soziale und ökologische Planwirtschaft bezeichnen. Seite 5

22) Das Staatsrecht ist auf nationaler Ebene für alle Menschen auf dem Staatsgebiet wegen des staatlichen Gewaltmonopols verbindlich. Das Völkerrecht ist auf internationaler Ebene aufgrund des internationalen Gewaltmonopols verbindlich. 23) Ein wichtiger Teil des Völkerrechts besteht in bilateralen oder multilateralen völkerrechtlichen Verträgen. 24) Wir bezeichnen völkerrechtliche Verträge als Staatsverträge, wenn sie zwischen Staaten abgeschlossen sind. Völkerrechtliche Verträge, die zwischen internationalen Organisationen abgeschlossen sind, nennen wir internationale Verträge. 25) Verordnungen (EU) sind im Gegensatz zu den Richtlinien unverbindliche Empfehlungen. 26) Verordnungen (EU) können den Menschen in den Mitgliedstaaten der EU zwar unmittelbar Rechte gewähren, sie aber nicht unmittelbar verpflichten. 27) Das Amtsblatt der Europäischen Union dient der Kundmachung des Unionsrechts. Es erscheint elektronisch in allen 28 Amtssprachen. [9] 5. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [5 FEHLER]! (1) Das Volk wählt die Abgeordneten in die Parlamente. Das Bundesparlament wählt die Bundesregierung, das Landesparlament die Landesregierung. Nach der Papierform ist das Parlament im Sinne der parlamentarischen Demokratie die mächtigste Einrichtung des Staats. Die reale Macht aber hat die Verwaltung. Die Verwaltung verfügt über die Waffen des Staats (Bundespolizei, Bundesheer), verwaltet das gesamte Geld und das gesamte Vermögen des Staats, befehligt hunderttausende öffentlich Bedienstete. Das gilt nicht nur für die Verwaltung, sondern auch für die Gerichtsbarkeit. Die Verfassung, die das Gesetzmäßigkeitsgebot normiert, versucht durch verschiedene Kautelen, die Verwaltung dem Willen des Parlaments nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich zu unterwerfen. So macht das Parlament nicht nur Gesetze, es kontrolliert darüber hinaus politisch und rechtlich die gesamte Verwaltung und das Handeln der Richter und wirkt an bestimmten Akten der Vollziehung (etwa an Staatsverträgen) mit. (2) Der Rechnungshof prüft die korrekte Gebarung der Verwaltungen, er ist organisatorisch Teil des Obersten Gerichtshofs (OGH). Der Rechnungshof berichtet dem Nationalrat (Art 126d B-VG) bzw im Rahmen der Gebarungskontrolle der Länder den Landtagen (Art 127 Abs 6 B-VG) über seine Erhebungen und setzt seine Prüfberichte gegen die überprüften Einrichtungen mit Zwangsmitteln durch. [5] 6. KREUZEN SIE AN! 1) Die obersten Organe der Verwaltung leiten die Verwaltung (Art 20 Abs 1 B-VG). Förmlicher Ausdruck der Leitung (= hierarchische Ordnung) sind die Weisung und die Aufsicht. 2) 3) Seite 6 Die Verfassung versteht unter Weisung die Kontrolle des Organhandelns ex post. Die Weisung ist eine verbindliche generell-abstrakte Anordnung eines Verwaltungsorgans an einen nachgeordneten Organwalter. 4) Die Verwaltung kann schlicht, rechtssetzend, hoheitlich und nicht-hoheitlich handeln. 5) Weil die Gebietskörperschaften rechtsfähig sind, handeln sie nicht nur hoheitlich, sondern auch nicht-hoheitlich. Gewaltenteilig betrachtet darf weder die Gesetzgebung noch die Gerichtsbarkeit, sondern kann nur die Verwaltung nicht-hoheitlich handeln. 6) Handelt die Verwaltung hoheitlich, so sagen wir auch, die Verwaltung handelt imperialistisch.

7) 8) 9) Der Bescheid ist ein individuell-abstrakter Rechtssatz der Verwaltung. Alle Verwaltungsorgane und Verwaltungsbehörden dürfen Bescheide erlassen. Verwaltungsbehörden können hoheitliche und nicht-hoheitliche Bescheide erlassen. 10) Die Verordnung ist eine generelle Rechtsnorm der Verwaltungsbehörde. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm der Verwaltungsbehörde. 11) Auch generell-konkrete Anordnungen der Verwaltungsbehörde (etwa ein Halteverbot nach der Straßenverkehrsordnung 1960) sind Verordnungen im Sinne des Art 18 Abs 2 B-VG. 12) Jede Verwaltungsbehörde kann auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen erlassen (Art 18 Abs 2 B-VG). Verordnungen sind Gesetze im formellen Sinn. 13) Die Bundesregierung wird unmittelbar vom Volk gewählt, ist aber vom Parlament abhängig. Der Nationalrat kann die Bundesregierung durch Misstrauensvotum ihres Amtes entheben. 14) Das Misstrauensvotum ist ein Beschluss des Nationalrats oder des Bundesrats zur Abberufung der Bundesregierung oder eines einzelnen Bundesministers wegen Verlust des politischen Vertrauens. 15) Der Bundeskanzler kann den Bundesministern und Staatssekretären in allen Angelegenheiten Weisungen erteilen. [5] 7. TRAGEN SIE DIE DAZUGEHÖRIGEN ÄMTER EIN! Bundesminister Bundeskanzler Landeshauptmann von Oberösterreich Bezirkshauptmann Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz [5] Seite 7

8. STREICHEN SIE FALSCHE TEXTPASSAGEN DURCH [4 FEHLER]! Die Gemeinden sind Teil der Verwaltungsorganisation der Länder. Sie sind wie die Länder Gebietskörperschaften und wie die Länder Staaten. Die Gemeinden haben einen eigenen Wirkungsbereich, den sie autonom verwalten. In den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen alle örtlichen Angelegen-heiten (Art 118 Abs 2 und 3 B-VG). Autonom verwalten heißt, die Verwaltungsmaßnahmen ohne Bindung an die Gesetze des Bundes und der Länder und ohne Bindung an Weisungen des Bundes und der Länder zu setzen. Die Gemeindeverwaltung nennen wir, weil sie weisungsfrei ist, Selbstverwaltung. Die Organe der Gemeinde sind jedenfalls der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister. Wegen der Gemeindeautonomie wird der Gemeinderat unmittelbar vom Gemeindevolk gewählt. In manchen Bundesländern findet auch eine Direktwahl des Bürgermeisters durch das Gemeindevolk statt. Jede Gemeinde verfügt über einen Magistrat, der als Amt die Gemeindeorgane unterstützt. Alle Gemeinden sind als Einheitsgemeinden organisiert, Ausnahmen sind die Statutarstädte, die Stadtgemeinden und die Marktgemeinden. [4] 9. KREUZEN SIE AN! 1) 2) Wer kein subjektives Recht hat, kann keinen Prozess führen. Wir unterscheiden objektives Recht und subjektives Recht. Das objektive Recht gilt generell für jedermann, das subjektive Recht nur für bestimmte einzelne Personen. 3) Statt ein verwaltungsbetroffener Mensch hat ein subjektives Recht können wir auch sagen, ein Mensch ist von einem Rechtsreflex betroffen. 4) Das AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörde, bei Erlassung von Bescheiden bestimmte Verfahrensgrundsätze einzuhalten, so insbesondere ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. 5) Das VStG regelt das Verfahren der Verwaltungsstrafbehörden, die Verwaltungsübertretungen zu ahnden haben. Andere Bestimmungen als das Verwaltungsstrafverfahren betreffend finden sich im VStG nicht. 6) Das VVG regelt die zwangsweise Vollstreckung (= Exekution) von Leistungsbescheiden (und anderen Vollstreckungstiteln). 7) Statt Strafverfügung im VStG sagen wir auch Strafmandat, weil die Strafverfügung in einem Mandatsverfahren ohne ordentliches Ermittlungsverfahren ergeht. 8) Gegen die Strafverfügung der Verwaltungsstrafbehörde ist im Verwaltungsstrafverfahren als Rechtsmittel der Einspruch vorgesehen. Aufgrund des Einspruchs überprüft die im Instanzenzug übergeordnete Behörde die Strafverfügung. 9) Im Verwaltungsstrafverfahren kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Berufung erheben. [3] Seite 8