Newsletter Lohnsteuer-Info April 2019

Ähnliche Dokumente
Newsletter Umsatzsteuer-Info September 2018

Newsletter Lohnsteuer-Info Oktober 2018

Wie man ein elektrisches Fahrrad besteuert

Newsletter Umsatzsteuer-Info Dezember 2018

Newsletter Umsatzsteuer-Info Oktober 2018

L o h n s t e u e r - I n f o ( 1 / )

Lohns t e u e r - Info ( 13/ )

Newsletter Lohnsteuer-Info Dezember 2018

E i n k o m m e n s t e u e r - Info (2 5 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info Juni 2017

Newsletter Lohnsteuer-Info Dezember 2016

Newsletter Umsatzsteuer-Info Februar 2019

1 Aus der Gesetzgebung / Finanzverwaltung

E i n kommensteuer - Info ( 4 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info Februar 2017

Newsletter Umsatzsteuer-Info November 2018

Newsletter Umsatzsteuer-Info August 2018

Newsletter Lohnsteuer-Info Dezember 2017

Newsletter Lohnsteuer-Info August 2017

Newsletter Umsatzsteuer-Info Januar 2019

Newsletter Umsatzsteuer-Info Februar 2017

Ein k o m m e n s t e u e r - Info ( 20/ )

Newsletter Lohnsteuer-Info April 2017

Newsletter Umsatzsteuer-Info Juni 2018

Newsletter Umsatzsteuer-Info Juni 2017

L ohnsteuer-info Oktober 2015

Newsletter Umsatzsteuer-Info Juli 2017

Newsletter Umsatzsteuer-Info Dezember 2017

Lohns t e u e r - Info ( 4 3 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info März 2018

Newsletter Umsatzsteuer-Info November 2017

Newsletter Lohnsteuer-Info März 2019

Newsletter Umsatzsteuer-Info März 2019

Newsletter Lohnsteuer-Info März 2017

L o h n s t e u e r - Info ( 5 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info September 2017

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 6 5 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info November 2017

L o h n s t e u e r - Info ( 3 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info Januar 2018

Newsletter Umsatzsteuer-Info Mai 2018

Newsletter Umsatzsteuer-Info Januar 2018

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 1 7 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info Juli 2018

Newsletter Lohnsteuer-Info Februar 2018

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 7 / )

Newsletter Lohnsteuer-Info November 2018

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 6 / )

Lohns t e u e r - Info ( 1 9 / )

Lohnsteuerliche Behandlung von Leasing-(Elektro-)Fahrrädern

Newsletter Lohnsteuer-Info Mai 2016

Newsletter Umsatzsteuer-Info April 2019

Lohns t e u e r - Info ( 4 6 / )

Lohnsteuer-Info 03/2018

1 Aus der Finanzverwaltung

Lohnsteuer-Info Juni 2013

1 Aus der Gesetzgebung

L ohns t e u e r - Info ( 40/ )

L ohns t e u e r - Info ( 2 8 / )

1 Aus der Finanzverwaltung

1 Aus der Rechtsprechung

Lohns t e u e r - Info ( 3 4 / )

Lohns t e u e r - Info ( 6 4 / )

1 Aus der Gesetzgebung / Finanzverwaltung

Newsletter Lohnsteuer-Info Januar 2019

WTS Tax Newsletter. Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern. Lohnsteuer. Editorial. Mai 2019 #2.2019

Newsletter Umsatzsteuer-Info Oktober 2017

Newsletter Lohnsteuer-Info Februar 2019

Newsletter Umsatzsteuer-Info November 2016

Lohns t e u e r - Info ( 5 2 / )

Lohns t e u e r - Info ( 5 5 / )

1 Aus der Finanzverwaltung

L ohns t e u e r - Info ( 3 7 / )

1 Aus der Rechtsprechung

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 3 8 / )

1 Aus der Gesetzgebung

Newsletter Lohnsteuer-Info Oktober 2017

Newsletter Lohnsteuer-Info Oktober 2015

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr; Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften

Lohns t e u e r - Info (2 5 / )

Newsletter Umsatzsteuer-Info September 2017

Einkommensteuer-Info 03/2018

Newsletter Umsatzsteuer-Info April 2017

Einkommensteuer-Info März 2018

Newsletter Umsatzsteuer-Info August 2016

Einkommensteuer-Info Mai 2017

Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 4 1 / )

L ohnsteuer-info September 2015

Newsletter Lohnsteuer-Info September 2018

Fahrrad-Leasing: Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

U m s a t z s t e u e r - Info ( 1 2 / )

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 2 3 / )

Einkommensteuer-Info Januar 2018

E i n k o m m e n s t e u e r - Info ( 3 5 / )

Transkript:

Newsletter Lohnsteuer-Info April 2019 In dieser Ausgabe: Aus der Finanzverwaltung 1 Neues zur steuerlichen Behandlung von (Elektro-) Fahrrädern 1 - Grundsätzliches 1 - Arbeitnehmereigenschaft 2 - Welche Fahrräder fallen unter die neue Steuerfreiheit? 2 - Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. Entgeltumwandlungen 3 - Anwendungsbeispiele 4 - Zeitlicher Anwendungsbereich 6 - Steuerfreiheit nach 3 Nr. 37 EStG und Sozialversicherungsrecht 6 - Steuerfreiheit nach 3 Nr. 37 EStG und Werbungskostenabzug 6 Abkürzungsverzeichnis 6 Veranstaltungshinweise 7 Broschürenhinweis 7 Aus der Finanzverwaltung Neues zur steuerlichen Behandlung von (Elektro-) Fahrrädern Grundsätzliches Die Nachfrage nach Jobbikes steigerte sich in den letzten Jahren stetig. Der Gesetzgeber fördert seit Jahresbeginn Jobbikes durch eine neu verabschiedete Steuerfreiheit. Die sich aus 3 Nr. 37 EStG ergebende Steuerfreiheit gilt seit 2019 und ist zunächst bis 2021 befristet. Gerade für die Lohngestaltung erweist sich diese als sehr interessant. Nach 3 Nr. 37 EStG bleiben steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 (EStG) ist Nunmehr hat die Finanzverwaltung hat mit koordiniertem Ländererlass vom 13. März 2019 1 zu bestimmten Abrechnungsdetails bei Jobbikes Stellung genommen. Die dortigen Aussagen sind für die laufende Abrechnungspraxis von Bedeutung. 1 Gleich lautender Ländererlass v. 13.3.2019, DB 2019, 702 LSt-Info 1

Arbeitnehmereigenschaft Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 37 EStG gilt für Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmerbegriff wird nach Steuerrecht definiert. Damit kann diese Steuerfreiheit z. B. auch bei Mini-Jobbern und bei GGF, selbst wenn sie sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer einzuordnen sind, angewandt werden. Der Gesetzgeber überträgt die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 37 EStG auch auf Gewinnermittler. Interessant für Gewinneinkünfteerzieler ist, dass für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrades, das kein Kraftfahrzeug i.s.d. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist, für 2019 bis 2021 keine private Nutzungsentnahme anzusetzen ist. 2 Der Ansatz einer privaten Nutzungsentnahme entfällt, sofern das Fahrrad Betriebsvermögen zumindest gewillkürtes Betriebsvermögen mit einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % 3 - ist. Welche Fahrräder fallen unter die neue Steuerfreiheit? Steuerfrei gestellt werden nur betriebliche Fahrräder, die keine Fahrzeuge i.s.d. 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG darstellen. Unter 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG fällt ein Elektrofahrrad nur dann, wenn es verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge). 4 Bei solchen Elektrofahrrädern ist der geldwerte Vorteil nach den für Dienstwagen geltenden Kriterien abzurechnen. Allerdings sind Elektrofahrräder, die steuerlich als Kfz eingeordnet werden, bislang nur ausgesprochen selten anzutreffen. Üblich sind gegenwärtig herkömmliche Fahrräder und Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen sind. Die Überlassung solcher (Elektro-) Fahrräder kann ab 2019 nach Maßgabe von 3 Nr. 37 EStG steuerfrei bleiben. Arbeitgeber unterhalten mittlerweile oftmals Diensträder, die eigentlich nur für betriebliche Zwecke zu nutzen sind (Firmenfahrräder). Gelegentlich wird zugelassen, dass diese Diensträder auch zu privaten Zwecken genutzt werden können. Zumindest ab 2019 greift die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 37 EStG für solche Zusatzleistungen, so dass kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu erfassen ist. 2 6 Abs. 1 Nr. 4 letzter Satz EStG n.f. 3 R 4.2 Abs. 1 Satz 6 EStR 4 Gleich lautender Ländererlass v. 13.3.2019, DB 2019, 702, Rdnr. 6 LSt-Info 2

Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bzw. Entgeltumwandlungen Zusatzleistung Steuerfrei gestellt werden nur Leistungen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. D. h. Gehaltsumwandlungen zu Gunsten der Steuerfreiheit scheiden nach (in anderem Zusammenhang umstrittener 5 ) Auffassung der Finanzverwaltung aus. Gehaltsumwandlung Wird das Jobbike im Wege einer Gehaltsumwandlung gestellt, ist der hieraus resultierende geldwerte Vorteil auch 2019 weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn. Dieser geldwerte Vorteil ist i.d.r. mit einem Durchschnittswert zu bewerten. 6 Da die Finanzverwaltung den geldwerten Vorteil aus der steuerpflichtigen Jobbikegestellung mit einem Durchschnittswert bewertet, tritt hierdurch kein Verbrauch der 44 EUR-Freigrenze ein. 7 Der Durchschnittswert wird bislang mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Diese 1 %-Regelung umfasst sämtliche Privatfahrten einschließlich eventueller Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Sammelpunktfahren des Mitarbeiters. Für die vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 überlassenen Fahrräder wird der Durchschnittswert nunmehr mit monatlich 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten hälftigen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt. Für diese Halbierungsregelung kommt es darauf an, dass das Jobbike erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 einem Arbeitnehmer überlassen wird. Auf den tatsächlichen Anschaffungs- oder Leasingzeitpunkt des Rads soll es hingegen nicht ankommen. Wurde das betriebliche Fahrrad bereits vor dem 1. Januar 2019 von dem Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen, kommt es selbst bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten innerhalb desselben Dienstverhältnisses nach dem 31. Dezember 2018 für dieses Fahrrad nicht zu einer Halbierung der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil. Eine vergleichbare Auffassung vertritt die Finanzverwaltung auch bei Dienstwagen. 8 5 R 3.33 Abs. 5 LStR 2015, so auch FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.11.2016 2 K 1180/16, EFG 2017, 1102, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 21/17 und FG Düsseldorf, Urt. v. 24.5.2018 11 K 3448/15 H (L), juris, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 32/18; a.a. FG Münster, Urt. v. 28.6.2017 6 K 2446/15 L, EFG 2017, 1598, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VI R 40/17 6 8 Abs. 2 Satz 10 EStG 7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG 8 BMF-Schr. v. 19.12.2018 - IV C 5-S 2334/14/10002-07, NWB BAAAH-05599 LSt-Info 3

Problematisch ist, dass die Finanzverwaltung erst im März 2019 die zuvor beschriebene neue Ermittlung des geldwerten Vorteils bekanntgemacht hat. Die Abrechnungen für die Monate Januar, Februar und i.d.r. März 2019 weisen bislang einen zu hohen geldwerten Vorteil aus, sofern die neue Halbteilungsregelung zur Anwendung kommt. Lohnsteuerrechtlich hat eine Abrechnungskorrektur stattzufinden, sofern dies für den Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist. 9 Allerdings bleibt abzuwarten, ob eine solche rückwirkende Arbeitslohnkorrektur sich rückwirkend auch auf die Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) auswirken wird. Eine Stellungnahme der Sozialversicherungsträger bleibt abzuwarten. Anwendungsbeispiele Beispiel Der Arbeitnehmer erhält einen monatlichen Barlohn von 6.500 EUR. Der Arbeitgeber stellt dem Mitarbeiter ein Jobbike auch zur privaten Nutzung und zur Nutzung für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zusätzlich zur Verfügung. Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers beträgt im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads 2.500 EUR (brutto). Geldwerter Vorteil 2018 Barlohn / monatlich Sachlohn / monatlich: 1 % v. 2.500 EUR (Durchschnittswert) 10 Bruttolohn 6.500,00 EUR 25,00 EUR 6.525,00 EUR Die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze scheidet auf den Sachlohn Jobbike aus, da die Bewertung mit einem monatlichen Durchschnittswert nach 8 Abs. 2 Satz 10 EStG - und nicht mit dem Marktpreis 11 - erfolgt. Der monatliche Durchschnittswert umfasst sowohl die Privatfahrten als auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Sammelpunktfahrten. Geldwerter Vorteil 2019 Ab 2019 bleibt die Fahrradüberlassung steuerfrei nach 3 Nr. 37 EStG. Die neue Befreiungsvorschrift gilt für Vorteile aus Lohnzahlungszeiträumen ab 2019; auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrrads bzw. den Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags bzw. die erstmalige Überlassung des Fahrrads kommt es nicht an. Abwandlung 1 Wie Beispiel zuvor, allerdings verzichtet der Arbeitnehmer ab 2018 wirksam in Höhe der Leasingrate von 75 EUR auf seinen Barlohn. Ihm wird stattdessen der Sachlohn Fahrradgestellung gewährt. 9 41c Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. Satz 2 EStG 10 8 Abs. 2 Satz 10 EStG; Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.11.2012, BStBl I 2012, 1224, OFD NRW v. 17.5.2017, NWB GAAAG-48439, BMF-Schr. v. 17.11.2017, BStBl I 2017, 1546, Gleich lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.3.2019, DB 2019, 702 11 8 Abs. 2 Satz 1 EStG LSt-Info 4

Lösung Barlohn vor Barlohnverzicht abzüglich Barlohnminderung verbleiben zuzüglich 1 % v. 2.500 EUR = steuerpflichtiger Arbeitslohn 6.500,00 EUR - 75,00 EUR 6.425,00 EUR + 25,00 EUR 6.450,00 EUR Der monatliche geldwerte Vorteil aus der privaten Fahrradnutzung wird in 2019 weiterhin mit 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeuers oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. Die 1 %-Regelung auf die ungekürzte Preisempfehlung gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung weiterhin, weil das Fahrrad bereits vor dem 1. Januar 2019 an einen Mitarbeiter überlassen wurde. 12 Abwandlung 2 Wie Ausgangsfall, allerdings verzichtet der Arbeitnehmer erstmals wirksam in 2019 in Höhe der Leasingrate von 75 EUR auf seinen Barlohn. Ihm wird stattdessen der Sachlohn Fahrradgestellung erstmals in 2019 gewährt. Das in 2019 an den Mitarbeiter überlassene Fahrrad wird vom Arbeitgeber ab dem 1. April 2019 von einem Fahrradhändler geleast. Lösung Barlohn vor Barlohnverzicht abzüglich Barlohnminderung verbleiben zuzüglich 1 % v. (2.500 EUR x 50 %= 1.250 EUR - abgerundet auf volle 100 EUR = 1.200 EUR)= steuerpflichtiger Arbeitslohn 6.500,00 EUR - 75,00 EUR 6.425,00 EUR + 12,00 EUR 6.437,00 EUR Infolge der Entgeltumwandlung bleibt diese Fahrradgestellung in der Abrechnung für April 2019 steuer- und beitragspflichtig. Die Anwendung der 44 EUR-Freigrenze scheidet aus, weil es sich um einem Bewertung mit dem Durchschnittswert handelt. Aus diesem Grunde verbietet sich auch eine Pauschalierung des geldwerten Vorteils nach 37b Abs. 2 EStG. Durch einen koordinierten Ländererlass vom 13. März 2019 13 wird Folgendes bestimmt: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022, wird der geldwerte Vorteil auch für die private Nutzung als monatlicher Durchschnittswert 14 mit 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt. 15 12 Gleich lautender Ländererlass v. 13.3.2019, DB 2019, 702, Rdnr. 1 13 Gleich lautender Ländererlass v. 13.3.2019, DB 2019, 702 14 8 Abs. 2 Satz 10 EStG 15 Gleich lautender Ländererlass v. 13.3.2019, DB 2019, 702, Rdnr. 2 LSt-Info 5

Zeitlicher Anwendungsbereich Die neue Steuerfreiheit nach 3 Nr. 37 EStG gilt erstmals ab dem VZ 2019. Die Steuerfreiheit ist zunächst bis 2021 befristet. 16 Im Gegensatz zur Förderung von Elektrofahrzeugen durch die Halbierung des inländischen Listenpreises kommt es bei der Steuerfreiheit der sog. Diensträder nicht auf den Anschaffungszeitpunkt an. Steuerfreiheit nach 3 Nr. 37 EStG und Sozialversicherungsrecht Die Steuerfreiheit nach 3 Nr. 37 EStG löst ebenso eine Sozialversicherungsfreiheit aus. Steuerfreiheit nach 3 Nr. 37 EStG und Werbungskostenabzug Trotz der Steuerfreiheit nach 3 Nr. 37 EStG und der Möglichkeit, das jeweilige Fahrrad auch für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte zu nutzen, wird die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale nicht um diese steuerfreie Arbeitgeberleistung gemindert. 17 Da keine Kürzung der Entfernungspauschale durch die nach 3 Nr. 37 EStG steuerfreie Leistung erfolgt, ist keine Aufzeichnung der steuerfreien Leistung auf der Lohnsteuerbescheinigung vorzunehmen. 18 Zudem kann der Arbeitgeber die als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nach Maßgabe von 40 Abs. 2 Satz 2 EStG pauschal versteuert abrechnen, obwohl eine steuerfreie Fahrradgestellung erfolgt. Abkürzungsverzeichnis AEAO Anwendungserlass Abgabenordnung AO Abgabenordnung ArEV Arbeitsentgeltverordnung BB Betriebs-Berater (Zeitschrift) BFH Bundesfinanzhof BFH/NV Nichtveröffentlichte Urteile des Bundesfinanzhofes, Zeitschrift (Haufe- Verlag) BMF Bundesfinanzministerium BStBl Bundessteuerblatt DB Der Betrieb (Zeitschrift) DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift) DStRE Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (Zeitschrift) EFG Entscheidungen der Finanzgerichte (Zeitschrift, Stollfuss-Verlag) EStDV Einkommensteuer-Durchführungsverordnung EStG Einkommensteuergesetz EStR Einkommensteuer-Richtlinien 16 52 Abs. 4 Satz 7 EStG 17 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 7 EStG 18 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EStG LSt-Info 6

EuGH FG sfinmin FR GStB HFR LSt LStDV LStR OFD SGB UR UStG UStR Vfg Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Finanzgericht Finanzministerium Finanz-Rundschau (Zeitschrift) Gestaltende Steuerberatung (Zeitschrift) Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung (Zeitschrift) Lohnsteuer Lohnsteuer-Durchführungsverordnung Lohnsteuer-Richtlinien Oberfinanzdirektion Sozialgesetzbuch Umsatzsteuer-Rundschau (Zeitschrift) Umsatzsteuergesetz Umsatzsteuer-Richtlinien Verfügung Veranstaltungshinweise Lohnsteuer-Update 2019 Montag, 13. Mai 2019, 09:00 13:00 Uhr, IHK Köln, Camphausen-Saal, 80 Euro Weitere Informationen und die Möglichkeit, sich online anzumelden, finden Sie im Internet http://www.ihk-koeln.de/ unter der Dok.-Nr. 198060. Broschürenhinweis Über folgenden Link gelangen Sie zum DIHK-Broschürenprogramm. Dort können Sie sich über weitere aktuelle Broschüren rund um das Thema Steuern informieren. Broschüre Realsteuer-Hebesätze 1990-2018 Der Gewerbesteuer-Hebesatz einer Stadt oder Gemeinde stellt - neben einer Reihe weiterer Kriterien - einen wichtigen Standortfaktor dar. Die Industrie- und Handelskammer zu Köln hat die Liste der Realsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen bis zum Jahr 2018 aktualisiert. Die Dokumentation enthält die Hebesätze der Grundsteuer B und der Gewerbesteuer für alle nordrhein-westfälischen Städte und Gemeinden. Die Hebesatzliste ist kostenlos. Ein Nachdruck oder Vervielfältigung, auch auszugsweise, auf Papier und elektronischen Datenträgern sowie Einspeisung in Datennetze ist nur mit Genehmigung des Herausgebers gestattet. Alle Angaben wurden mit größter Sorgfalt erarbeitet und zusammengestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts sowie für zwischenzeitliche Änderungen übernimmt die IHK keine Gewähr. Verfasser: Diplom-Finanzwirt Michael Seifert, Steuerberater, Troisdorf LSt-Info 7

Ihre Ansprechpartner für weitere steuerliche Auskünfte: Ellen Lindner Tel. +49 221 1640-3030 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: ellen.lindner@koeln.ihk.de Dr. Timmy Wengerofsky Tel. +49 221 1640-3070 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: timmy.wengerofsky@koeln.ihk.de Ihre Ansprechpartnerin für organisatorische Auskünfte: Sandra Bassett Tel. +49 221 1640-3080 Fax +49 221 1640-3490 E-Mail: sandra.bassett@koeln.ihk.de ViSdP: Achim Hoffmann Tel. +49 221 1640-3020 Fax +49 221 1640-3690 E-Mail: achim.hoffmann@koeln.ihk.de Industrie- und Handelskammer zu Köln Unter Sachsenhausen 10-26 50667 Köln www.ihk-koeln.de LSt-Info 8

Bitte bewerten Sie das von Ihnen genutzte IHK-Merkblatt - hier geht s zum kurzen Online-Fragebogen. Vielen Dank für Ihr Feedback!