Familien- und Erbrecht. Prof. Dr. Louis Pahlow Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte



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Transkript:

Familien- und Erbrecht Prof. Dr. Louis Pahlow Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte

2 Erbvertrag Grundlagen freie Widerruflichkeit des Testaments widerspricht Bedürfnis nach bindenden Verfügungen von Todes wegen neben Testament daher auch bindende Verfügungen im Rahmen von Erbverträgen möglich ( 1941 I) Vertragspartner und Bedachter brauchen nicht identisch zu sein, auch Dritte können bedacht werden ( 1941 II) zweiseitig und einseitig möglich

3 Erbvertrag Grundlagen Rechtscharakter kein bloßer Schuldvertrag (vgl. 2302), sondern der Erbvertrag enthält bereits die Verfügung von Todes wegen Vertrag weist vielmehr auf die Bindungswirkung der Verfügungserklärung (Angebot) des Erblassers hin Doppelcharakter: Vertrag und Verfügung von Todes wegen!

4 Erbvertrag Abschluss Persönliche Voraussetzungen Erblasser nur persönlich, 2274 unbeschränkt geschäftsfähig, 2275 I Ausnahme bei Ehegatten: 2275 II, III Vertragspartner kann dagegen vertreten werden; 2276 I schließt nur die Sukzessivbeurkundung aus Form nur vor Notar, 2276 I kann mit anderen Verträgen (insb. Ehevertrag) verbunden werden, vgl. 2276 II

5 Erbvertrag Inhalt und Arten nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen vertragsmäßig, d.h. bindend angeordnet werden ( 2278 II) können aber auch nur einseitig erfolgen, vgl. 2299 durch Auslegung zu ermitteln ( 133, 157!) Testamentsvollstreckung, Enterbung, Pflichtteilsentziehung dagegen nur einseitig, jederzeit widerruflich

6 Erbvertrag Inhalt und Arten Rechtsstellung des Bedachten Erblasser kann auch nach Erbvertragsabschluss über sein Vermögen verfügen ( 2286) Bedachte haben daher keine gesicherte Anwartschaft, sondern nur tatsächliche Erwerbsaussicht

7 Erbvertrag Inhalt und Arten Arten einseitige und zweiseitige Erbverträge zweiseitige Erbverträge häufig zwischen Ehegatten, Verlobten, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Wechselbezüglichkeit erforderlich! Unterschied zum gemeinschaftlichen Testament entgeltliche und unentgeltliche Bedachte kann sich zu Leistungen verpflichten, z.b. Unterhalts- und Pflegeleistungen Versorgungsvertrag, 2295

8 Erbvertrag Bindungswirkung Erblasser kann in bezug auf den Bedachten keine beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen erlassen, 2289 I 2 Beeinträchtigung dann, wenn Bedachte erbrechtlich zurückgesetzt oder beschränkt wird rechtlich, nicht wirtschaftlich zu bestimmen (hl) Ausnahme: 2297 Änderungsvorbehalt Bindungswirkung kann eingeschränkt oder aufgehoben werden Form, 2276 I 1

9 Erbvertrag Bindungswirkung Lebzeitige Verfügungen Erblasser kann grds. weiterverfügen Grenze: 2287 I Schenkungen des Erblassers, die Vertragserben beeinträchtigen Anspruch des Vertragserben aus 2287 I, 818 ff. Rechtsfolgenverweisung! 826 ausgeschlossen (BGH) Wissen des Erblassers, das er Erbe schmälert, genügt für Beeinträchtigungsabsicht (BGHZ 83, 44, 51) kein Mißbrauch der lebzeitigen Verfügungsfreiheit bei beachtlichem Eigeninteresse an Schenkung (BGH NJW 1992, 2630, 2631)

10 Erbvertrag Beseitigung vertragsmäßiger Verfügungen Einverständliche Aufhebung, 2290 nach dem Tod eines Vertragspartners nicht mehr möglich, 2290 I 2 Zustimmung des Dritten ggf. erforderlich bei Ehegatten auch durch gemeinschaftliches Testament, 2292

11 Erbvertrag Beseitigung vertragsmäßiger Verfügungen Rücktritt, 2293-2297 Rücktrittsvorbehalt, 2293 Verfehlungen des Bedachten, 2294 Aufhebung der Gegenverpflichtung, 2295 Problem: Nicht- oder Schlechterfüllung Rücktrittserklärung durch notariell beurkundete Erklärung ggü. dem anderen Teil Selbstanfechtung, 2281 ff.

12 Erbverzicht Grundlagen Verwandte sowie Ehegatte können durch Vertrag mit dem Erblasser verzichten, 2346 I nur zu Lebzeiten des Erblassers ist Erbverzichtsvertrag möglich Arten Erbverzicht, 2346 I (gesetzlicher Erbteil) vor allem für Geschäftsunfähige interessant, die nicht testamentarisch enterben können, 2347 II 2! Pflichtteilsverzicht, 2346 II (Pflichtteil) Zuwendungsverzicht, 2352 Verzicht auf testamentarische Erbenstellung bzw. auf Vermächtnis

13 Erbverzicht Rechtsnatur Erbverzichtsvertrag = abstraktes Verfügungsgeschäft Kausalgeschäft ist ggs. Vertrag, 320 ff. Z.B. Erbverzicht gegen Abfindung nach h.l. müssen beide Geschäfte der Form des 2348 genügen (Warnfunktion) ggf. Heilung analog 311b I 2, 518 II, 766 S. 3

14 Erbverzicht Wirkungen Verlust des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts ( 2346 I) er wird so gestellt, als würde er bei Erbfall nicht mehr leben, vgl. 2310 S. 2 Erblasser kann später den Vertragspartner dennoch bedenken: Erbverzicht will Verfügungsfreiheit des Erblassers erweitern Erstreckung auf Abkömmlinge, 2349 nicht dagegen beim Zuwendungsverzicht, vgl. 2352 S. 2!

15 Rechtsgeschäfte auf den Todesfall Grundlagen Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall nehmen Zwischenstellung ein Abgrenzung zu den formbedürftigen Verfügungen des Erbrechts erforderlich Z.B. Schenkungsversprechen, 516 ff. nicht bei entgeltlichen Geschäften auf den Todesfall, da Kollision von vornherein ausgeschlossen

16 Rechtsgeschäfte auf den Todesfall 2301 I Voraussetzung Fälligkeit der Schenkung wird bis zum Tod hinausgeschoben Überlebensbedingung ( 158!) ggf. durch Auslegung zu ermitteln ( 133, 157!) ggf. durch 2084 analog

17 Rechtsgeschäfte auf den Todesfall 2301 I Rechtsfolgen Regelungen der Verfügungen von Todes wegen finden Anwendung, d.h. Schenkungen unter Überlebensbedingung sind als solche unzulässig Umgehungsverbot! Umdeutung nach 140 möglich, wenn Formvorschriften eingehalten, insbesondere des Erbvertrages ( 2276 I)

18 Rechtsgeschäfte auf den Todesfall 2301 II Einschränkung dann, wenn zu Lebzeiten des Erblassers bereits vollzogen Heilungsmöglichkeit, 518 II keine Umgehung, da strenggenommen keine Verfügung von Todes wegen Vollzug der Schenkung bedingte Übertragung ( 158) Schenker muss sein Vermögen zu Lebzeiten unmittelbar mindern (Vermögensopfer) bloße Übergabe genügt nicht

19 Rechtsgeschäfte auf den Todesfall 2301 II Problem: Beteiligung Dritter Bonifatius-Fall (RGZ 83, 223 ff.; dazu eingehend Martinek/Röhrborn, JuS 1994, 473 ff.)

20 Rechtsgeschäfte auf den Todesfall Besonderheiten beim Vertrag zugunsten Dritter, 328, 331 Dritte erwirbt auf den Todesfall eine Forderung Forderungserwerb gilt als vollzogen, wenn zu Lebzeiten wirksam ( 518 II, 2301 II) Deckungs- und Valutaverhältnis unterliegen daher nicht dem Erbrecht

21 Anfall der Erbschaft/Erbenstellung Erbeinsetzung Erbenbestimmung, 1937 Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner von gesetzlicher Erbfolge ausschließen, ohne Erben einzusetzen, 1938 Zuwendung eines Vermögensvorteils (Vermächtnis), 1939 Leistungsverpflichtung (Auflage), 1940

22 Anfall der Erbschaft/Erbenstellung Erbeinsetzung Abgrenzungsfragen Erbeinsetzung / Vermächtnis Zuwendung einzelner Gegenstände im Zweifel Vermächtnisanordnung, 2087 II Quotenvermächtnisse aber möglich, 2087 I Teilungsanordung, 2048 Ersatzerbschaft, 2096 Konkurrenz zur Nacherbschaft

23 Anfall der Erbschaft/Erbenstellung Erbeinsetzung Anwachsung, 2094 Ersatzerbschaft geht vor, 2099 Enterbung, 1938 Pflichtteilsberechtigten steht zumindest der gesetzliche Pflichtteil zu

24 Anfall der Erbschaft/Erbenstellung Vor- und Nacherbschaft, 2100 ff. Erblasser kann über mehrere Stationen hinweg letztwillig verfügen Verfügungsbeschränkungen des Vorerben, 2113-2115 Vor- und Nacherbe beerben beide, wenn auch zeitlich nacheinander, den Erblasser Nacherbe ist nicht (!) Erbe des Vorerben Nacherbfall kann Erblasser bestimmen Z.B. Tod des Vorerben, Wiederheirat des Vorerben, d.h. jedes sonstige Ereignis Folge: 2139

25 Anfall der Erbschaft/Erbenstellung Vor- und Nacherbschaft, 2100 ff. Anordnung nur durch Verfügung von Todes wegen Nacherbe muss bei Erbfall noch nicht geboren sein, 2101 I 1 Ersatzvorerbschaft möglich, hindert nicht die separate Nacherbschaft, 2096 Ersatznacherbschaft, 2102 Erbeinsetzungen unter auflösender oder aufschiebender Bedingung ( 2074, 2075) führen zu Vor- und Nacherbschaft 2104, 2105 als Auslegungsregel

26 Anfall der Erbschaft/Erbenstellung Vor- und Nacherbschaft, 2100 ff. Annahme und Ausschlagung Ausschlagung der Vorerbschaft ( 1944) führt im Zweifel zum Nacherbfall ( 2102 I); Vorerbe erhält Pflichtteil, 2306 I 2 Nacherbe kann bereits ausschlagen, wenn Erbfall eingetreten ( 2142 I) Ausschlagungsfrist, 2139, 1944 Nacherbe kann bereits mit dem Erbfall entsprechend 2142 I, 1946 die Erbschaft annehmen (hm)

27 Anfall der Erbschaft/Erbenstellung Vor- und Nacherbschaft, 2100 ff. Rechtsstellung des Vorerben Verfügungsbeschränkungen absolute Unwirksamkeit gegenüber dem Nacherben, z.b. bei Grundstücken und unentgeltlichen Verfügungen, 2113 Nacherbenvermerk ( 51 GBO) im Grundbuch, 2113 III, 892 I Befreiter Vorerbe, 2136 bei Einsetzung auf den Überrest, 2137

28 Anfall der Erbschaft/Erbenstellung Vor- und Nacherbschaft, 2100 ff. Rechtsstellung des Vorerben Verwaltung, 2130 ff. gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Vor- und Nacherbe Haftungsprivilegierung des Vorerben, 2131, 277 ggf. Einwilligungspflicht des Nacherben, 2120 befreiter Vorerbe, 2136 Zwangsvollstreckung gegen den Vorerben beschränkt, 2115 dingliche Surrogation, 2111

29 Anfall der Erbschaft/Erbenstellung Vor- und Nacherbschaft, 2100 ff. Rechtsstellung des Nacherben vor Eintritt des Erbfalls ungesicherte Aussicht Erbe zu werden stirbt der Nacherbe vor Eintritt des Erbfalls, wird der Vorerbe Vollerbe, sofern nicht 2096 (Ersatzerbe) mit Eintritt des Erbfalls Anwartschaftsrecht auf die Nacherbschaft, vgl. auch 2108 II mit Eintritt des Nacherbfalls Erbschaft fällt an den Nacherben, 2139

30 Anfall der Erbschaft/Erbenstellung Vor- und Nacherbschaft, 2100 ff. Vererblichkeit des Nacherbenrechts, 2108 IdR ausgeschlossen bei Einsetzung eines Ersatznacherben Verhältnis 2108 II 1 zu 2069 Wille des Erblassers entscheidend (hm) Wollte er Vermögen der Familie erhalten, 2069 Steht die Kreditfähigkeit des Nacherben im Vordergrund, 2108 II 1 bei Zweifeln geht 2108 II 1 vor (hm) Nacherbenrecht ist als Anwartschaftsrecht übertragbar

31 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Grundlagen Universalsukzession führt zum Übergang aller Rechte und Pflichten auf den Erben ( 1922 I, 1967 I) Verschmelzen von Erblasser- und Erbenvermögen Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten grds. unbeschränkt, aber beschränkbar Nachlassverwaltung Nachlassinsolvenzverfahren

32 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Nachlassverbindlichkeiten, 1967 II Erblasserschulden Erbfallschulden Problem: Nachlasserbenschulden Schulden, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingeht, ohne die Haftung auf den Nachlass zu beschränken Erbe haftet sowohl mit Nachlass als auch mit Privatvermögen (RGZ 90, 91)

33 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Aufgebotsverfahren, 1970 Zweck: Erbe muss Überblick über Nachlassverbindlichkeiten erhalten, um ggf. Haftung auf den Nachlass zu beschränken Verfahren, 989-1000, 946-959 ZPO Frist zu Anmeldung der Forderungen Nach Ablauf der Frist Ausschlussurteil Erschöpfungseinrede, 1973 I 1 Verschweigungseinrede, 1974 I 1

34 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Beschränkung der Haftung, 1975 Nachlassverwaltung auf Antrag des Erben Wert des Nachlasses muss mindestens die Kosten der Nachlassverwaltung decken, 1982, 1988 II Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts Wirkung, 1984 Nachlassverwalter tritt an Stelle des Erben, 1985 Rechtshandlungen des Erben sind unwirksam, 1984 I 2 BGB, 81 I InsO Ausnahme: Grundstücke, 1984 I 2, 892, 893 BGB, 81 I 2 InsO

35 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Beschränkung der Haftung, 1975 Nachlassverwaltung auf Antrag des Gläubigers, 1981 II Nachlassinsolvenzverfahren, 315 ff. InsO Dürftigkeitseinrede, 1990 Ausschlagung der Erbschaft Einreden Bis zur Annahme der Erbschaft, keine Haftung! Nach Annahme hat Erbe Dreimonatseinrede Haftung zu verweigern, 2014

36 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten Inventarerrichtung Angriffsmittel der Gläubiger, keine Beschränkungswirkung Verfahren, 1993 ff. Haftung des Erben 2005 I 2006 III 1 Inventar ist Übersicht über die Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten, 2001 nur in amtlicher Mitwirkung zu errichten, 2002

37 Erbengemeinschaft Bei mehreren Erben geht Vermögen als Ganzes auf sie über ( 1922 I, 2032 I) Gesamthandsgemeinschaft weder rechts- noch parteifähig (BGH NJW 2002, 3389; 2006, 3715) Bildung eines Sondervermögens neben dem Eigenvermögen der Miterben (Gesamthänder) Kein Bruchteil (!), da keine Verfügungsbefugnis über den Erbteil ( 2033 II) nur gemeinschaftliche Verfügungsbefugnis, 2040 I

38 Erbengemeinschaft Schutz der Nachlassgläubiger Nachlass wird Sondervermögen der Erben und vom Eigenvermögen der Miterben getrennt keine Vollstreckung von Eigengläubigern in den Nachlass, vgl. 747 ZPO Erfordernis der gemeinschaftlichen Verwaltung soll Nachlass als Haftungsmasse erhalten nur Verfügungsbefugnis über den Miterbenanteil ( 2033 I), nicht über Nachlassgegenstände ( 2033 II) Miterben haben Vorkaufsrecht für Miterbenanteil ( 2034-2037) Grundsatz der dinglichen Surrogation, 2041

39 Erbengemeinschaft Erbengemeinschaft als Nachlassverwaltung Verwaltung ( 2038) = Innenverhältnis unter den Miterben; gleichsam einer Geschäftsführung Verfügung ( 2040) = Außenverhältnis, beschränkt auf Verfügungen über Nachlassgegenstände Problem: Anwendbarkeit des 2038 im Außenverhältnis? Verwaltungsmaßnahmen, 2038 notwendige Maßnahmen ( 2038 I 2, 2. Hs.) Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung 2038 I 2, 1. Hs. i.v.m. 745 (Mehrheitsbeschluss) Maßnahmen, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen ( 2038 I 1)

40 Erbengemeinschaft Erbengemeinschaft als Nachlassverwaltung Verfügung über Nachlassgegenstände, 2040 Grundsatz: nur gemeinschaftlich Ausnahmen Notverfügungen: 2038 I 2, 2. Hs. (jeder Miterbe alleine) Verfügungen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung: 2040 I (hl), überzeugender aber 2038 I 2, 1. Alt. i.v.m. 745! im Übrigen 2040 I

41 Erbengemeinschaft Auseinandersetzung geborene Liquidationsgemeinschaft, 2042 I Erblasser kann sofortige Auseinandersetzung ausschließen ( 2044 I 1), aber keine Verfügungsbeschränkung der Miterben ( 137 S. 1!) Durchführung Teilungsanordnung des Erblasser, 2048, 2049 wirken nur schuldrechtlich, nicht dinglich! Auseinandersetzungsvertrag der Miterben gesetzliche Teilungsvorschriften, 2046, 2047 Ausgleichspflichten, 2050 ff.

42 Vermächtnis und Auflage Vermächtnis Begriff, 1939 gesetzliche Vermächtnisse, 1932, 1969 Begünstigter (Vermächtnisnehmer) erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten (idr Erben) Gegenstand wird also nicht durch die Universalsukzession beim Erbfall ( 1922) übereignet! Anspruch entsteht bereits mit dem Erbfall beim Begünstigten (Vonselbsterwerb) Ausschlagung aber möglich, 2180 II

43 Vermächtnis und Auflage Vermächtnis Vermögensvorteil (Vermächtnisgegenstand), 1939 jede Begünstigung des Bedachten Stückvermächtnis Verschaffungsvermächtnis, 2170 Universalvermächtnis (trotz 2087 I möglich) Typisierung in 2147 ff. Vermächtnis begründet gesetzliches Schuldverhältnis Sonderregeln in 2182 ff.; im Übrigen 275 ff., 280 ff. (nicht 320 ff.)

44 Vermächtnis und Auflage Vermächtnis Vermächtnisnehmer auch nicht gezeugte Person, 2178 Bestimmungsrecht durch Dritte, 2151 I auch Erbe, sog. Vorausvermächtnis, 2150 Miterben haften als Gesamtschuldner, 2058 Auflage Begriff, 1940, 1941 I kein schuldrechtlicher Anspruch! statt dessen eingeschränkte Vollziehung, 2194