Industrie- und Handelskammer zu Köln Patente, Förderung und Vermittlung Wie Unternehmen gewerbliche Schutzrechte integrieren und nutzen können am Patentanwälte Maxton Langmaack & Partner Mathiaskirchplatz 5 50968 Köln www.maxton.info
Wofür werden gewerbliche Schutzrechte benötigt? Gewerbliche Schutzrechte sind Verbietungsrechte, nicht Benutzungsrechte. Werden Produkte gefälscht oder nachgeahmt, kann dies mit Hilfe der gewerblichen Schutzrechte untersagt werden.
Gefälschte Produkte Moderne Piraten fälschen alles, was gute Profite verspricht! Es sind sämtliche Warengruppen betroffen.
Anzahl der Aufgriffe: Quell: Zentralstelle gewerblicher Rechtsschutz (ZGR)
Verhältnis innerhalb der Aufgriffe: Accessoires (31,4%) Schuhe (27,84%) Kleidung (14,07%) Sonstiges (Maschinen, Büroartikel) (10,58%) Elektroartikel Artikel (9,24%) Körperpflege Produkte (1,9%) Tabakwaren (1,87%) Spielwaren (0,62%) CDs, DVDs (0,32%) Quell: Zentralstelle gewerblicher Rechtsschutz (ZGR) für das Jahr 2009
Maschinen: hier Kehrmaschine der Fa. Haaga Kunststofftechnik, Kirchheim/Teck
Anlagen: hier Druckausdehnungsgefäß für Heizungsanlagen der Fa. Pneumatex, Füllinsdorf/Schweiz
Lebensmittel bestimmter, geschützter Herkunft (wie z.b. Wein, Nürnberger Rostbratwürstchen, Birnenschaumwein aus der Champagnerbratbirne BGH I ZR 262/02 v. 19.05.2005):
Welche Möglichkeiten bietet der gewerbliche Rechtsschutz? I. Zivilrechtliche Möglichkeiten II. Zollrechtliche Möglichkeiten III. Strafrechtliche Möglichkeiten
I. Zivilrechtliche Möglichkeiten (1) 1. Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Urheberrechten, Geschmacksmustern, Vorschriften des Wettbewerbsrechts (insbesondere 4 Nr. 9 UWG). auch im Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz möglich
I. Zivilrechtliche Möglichkeiten (2) Exkurs Einstweiliges Verfügungsverfahren (1): Vorteil: schneller Titel in der Regel ohne mündliche Verhandlung Inhalt: Unterlassung Besichtigungsansprüche Vorlage von Urkunden Auskunft und Drittauskunft entsprechend den spezialgesetzlichen Vorschriften
I. Zivilrechtliche Möglichkeiten (3) Exkurs Einstweiliges Verfügungsverfahren (2): Nachteil: zögerliche Gewährung bei Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzungen ggf. Schadensersatzansprüche des Verletzers
I. Zivilrechtliche Möglichkeiten (4) 2. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung wie oben, z.b. - auf entgangenen Gewinn, entgangene Lizenzgebühren - auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten
I. Zivilrechtliche Möglichkeiten (5) 3. Vernichtungsansprüche wegen der Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken,Urheberrechten, Geschmacksmustern. Die Vernichtung betrifft: - die Gegenstände, die die Verletzung verkörpern - die Vorrichtungen, die (ausschließlich) zur Herstellung der rechtsverletzenden Gegenstände benutzt werden zu beachten dabei: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
I. Zivilrechtliche Möglichkeiten (6) 4. Besichtigungsansprüche/Urkundenvorlage bei hinreichender Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Urheberrechten, Geschmacksmustern.
I. Zivilrechtliche Möglichkeiten (7) 5. Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung wegen der Verletzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Urheberrechten, Geschmacksmustern. Ziele (nicht abschließend): Ermittlung der Geschäftspartner/Vertriebswege, Umsatzzahlen, Werbemaßnahmen, etc. des Verletzers bei Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung auch im Verfahren auf Einstweiligen Rechtsschutz möglich.
I. Zivilrechtliche Möglichkeiten (8) Auskunftsverpflichtete sind: - der Täter, d.h. der unmittelbar handelnde Verletzer, - der Teilnehmer, also z.b. der Beihelfer, - auch der Störer unter bestimmten, verschärften Voraussetzungen; also: im Einzelfall ein sehr weiter Personenkreis
II. Zollrechtliche Möglichkeiten (1) Beschlagnahme auf Messen Direkte Beschlagnahme auf der Messe erfordert vorherige Absprachen mit Zoll und Staatsanwaltschaft Vorteil: schnelles und kostengünstiges Beseitigen der Piraterieprodukte bei Offensichtlichkeit der Verletzung
II. Zollrechtliche Möglichkeiten (2) Grenzbeschlagnahmeverfahren (GBV) 1. Stellung eines Antrags auf Grenzbeschlagnahme bei der Zentralstelle für Gewerblichen Rechtsschutz in München (ZGR). Es gibt drei verschiedene Anträge: zwei Anträge betreffend das GBV nach europäischem Recht (Antrag kann auf die gesamte EU erstreckt werden), ein Antrag betreffend das GBV nach nationalem Recht (abh. von Schutzrecht). Die Anträge sind kostenfrei.
II. Zollrechtliche Möglichkeiten (3) Grenzbeschlagnahmeverfahren (GBV) 2. Wichtig: möglichst konkrete, verständliche Begründung des Antrags mit Informationen betreffend - die Erkennung der Piraterieware, - die Herstellungsländer, Transportwege, Versender, Empfänger, etc. (sofern vorhanden).
II. Zollrechtliche Möglichkeiten (4) Grenzbeschlagnahmeverfahren (GBV) 3. Antrag statthaft bei Verdacht einer Rechtsverletzung (für Prüfung durch Zoll min. 2-3 Monate vorsehen) Statthafter Antrag wirkt 1 Jahr (bei europ. Verfahren), ist aber verlängerbar. 4. Maßnahmen des Zoll: - stichprobenhafte Untersuchungen anhand der geg. Erkennungs-hinweise - ggf. Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung der Waren
II. Zollrechtliche Möglichkeiten (5) Grenzbeschlagnahmeverfahren (GBV) 5. Innerhalb von 10 Arbeitstagen (3 Tage bei verderblichen Waren) muss Antragsteller die Ware prüfen und bei Vorliegen von Piraterieware - entweder einen Antrag auf vereinfachte Vernichtung stellen, - oder ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Schutzrechtsverletzung eingeleitet haben (i.d.r. Einstweiliger Rechtsschutz).
II. Zollrechtliche Möglichkeiten (6) Grenzbeschlagnahmeverfahren (GBV) 6. Stimmt der Zollanmelder der vereinfachten Vernichtung zu oder widerspricht er ihr nicht (Zustimmungsfiktion) wird die Ware vernichtet. Die Kosten für die Lagerung und Vernichtung trägt der Antragsteller (Regress beim Einführer nach allg. Regeln möglich). Widerspricht der Zollanmelder besteht die Möglichkeit eins gerichtlichen Verfahrens.
Hamburg 14 November 2006 ca. 500.000 Schuhe (in 115 Containern)
III. Strafrechtliche Maßnahmen Die Beschlagnahme auf Grundlage der StPO ist relevant bei Waren, die nach Deutschland eingeführt wurden (d.h. die Grenze passiert haben ). Voraussetzungen der Beschlagnahme: - Verstoß gegen Strafvorschriften des PatG, GebrMG, MarkenG, UrhG, GeschMG - Strafanzeige - bei bestehendem Anfangsverdacht Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die StA - Zuständigkeit für Beschlagnahme von Waren liegt u.a. beim Zoll
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