Schenk Roland MWST Experte FH MWST Berater / Dozent Inhaltsübersicht Grundlagen zum Meldeverfahren Anwendungsfälle des Meldeverfahrens Durchführung des Meldeverfahrens 2 1
Ziele Sie wissen, wann das Meldeverfahren obligatorisch i anzuwenden ist. Sie wissen, wie das Meldeverfahren durchgeführt wird. 3 Meldeverfahren Einleitung Zweck der MWST ist die Besteuerung des Konsums. Besteuert wird allerdings nicht nur der Konsum, sondern grund- sätzlich jeglicher Umsatz (Allphasensteuer). Somit kommt es auch dann zu einer Besteuerung, wenn zwischen steuerpflichtigen Personen ein steuerbarer Umsatz abgewickelt wird obwohl es sich in diesen Fällen für den Fiskus (meistens) um ein Nullsummenspiel handelt. Risiken und Nachteile dieses Systems: Steuerbetrug Insolvenzen (Steuerausfälle) Kapitalbindung 4 2
Nullsummenspiel Vermögenswerte Entgelt inkl. MWST: 108 000.- MWST 8 000.- ESTV Saldo: 0.- VOST 8 000.- 5 Meldeverfahren Risiken Vermögenswerte Entgelt inkl. MWST: 108 000.- MWST 0.- ESTV Steuerausfall: 8 000.- VOST 8 000.- 6 3
Zweck ESTV Vermögenswerte Entgelt inkl. MWST: 108 000.- 100 000.- MWST VOST 8 000.- 8 000.- 0.- Saldo: 0.- 0.- 7 Meldeverfahren Vorgehen Im Rahmen des Meldeverfahrens erfüllt die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung mit Form. 764 und Deklaration unter Ziffer 220 und Ziffer 225 des Abrechnungsformulars Art. 38 MWSTG Die Anwendung des Meldeverfahrens ist in der Rechnung zu vermerken (kein Ausweis der MWST) Art. 103 MWSTV 8 4
Allgemeine Voraussetzungen Steuerbarkeit der Übertragung. Nicht steuerbar sind z.b.: Die Veräusserung von Aktien. Veräusserungen innerhalb derselben MWST-Gruppe. Steuerpflicht aller Beteiligten Der Käufer kann erst durch den Erwerb steuerpflichtig werden. 9 Meldeverfahren Zwingende Anwendung Soweit die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Meldeverfahren zwingend anzuwenden: Wenn eine Umstrukturierung nach Art. 19 oder Art. 61 DBG erfolgt oder bei der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Rahmen einer Gründung, Liquidation oder eines anderen Umstrukturierungsvorganges und die geschuldete Steuer CHF 10 000.- übersteigt oder die Übertragung an eine eng verbundene Person erfolgt. Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG 10 5
Freiwillige Anwendung Soweit die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Meldeverfahren freiwillig angewendet werden: Bei der Übertragung eines Grundstücks oder von Grundstücksteilen Auf Gesuch der übertragenden Person hin, sofern gewichtige Interessen vorliegen Art. 104 MWSTV 11 Meldeverfahren Das Meldeverfahren kommt nicht zur Anwendung: Bei Übertragungen innerhalb einer Mehrwertsteuergruppe Bei Übertragungen von Vermögenswerten, welche ausschliesslich für von der Steuer ausgenommene Zwecke verwendet wurden Bei Übertragungen von Aktien und anderen Beteiligungs- rechten Bei rechtsformändernden Umwandlungen nach FusG 12 6
Wie führt man das Meldeverfahren durch? Ausfüllen von Formular 764 Im Formular verlangte Unterlagen bereitstellen Rechtsgültige Unterschrift durch beide Parteien Deklaration in MWST-Abrechnung: Total Entgelte Ziffer 200 Übertragungen im Meldeverfahren Ziffer 225 Formular 764 und die darin verlangten Unterlagen sind der Abrechnung beizulegen 13 Meldeverfahren - Beispiele Die EDV AG erbringt steuerbare Dienstleistungen und von der Steuer ausgenommene Schulungen. Die Schulungen finden in einem eigenen Schulungscenter statt. Die EDV AG verkauft das Schulungscenter der DIDACTA AG. Es liegt ein Teilvermögen vor, das im Rahmen eines Umstrukturierungsvorganges übertragen wird. Die zu übertragenden Vermögenswerte wurden für von der Steuer ausgenommene Zwecke verwendet. Die Übertragung ist deshalb nicht steuerbar und das Meldeverfahren kommt nicht obligatorisch zur Anwendung. 14 7
- Beispiele Die EDV AG übergibt ihren gesamten Betrieb der DIDACTA AG mittels Fusion. Das Anlagevermögen umfasst unter anderem folgende Vermögenswerte (Veräusserungspreis): Einrichtungen Schulungscenter CHF 300 000 Einrichtungen Beratung CHF 200 000 Es liegt eine Umstrukturierung vor. Beide Beteiligte sind steuerpflichtig und die auf dem Veräusserungspreis geschuldete MWST beträgt mehr als CHF 10 000.-. Das Meldeverfahren kommt obligatorisch zur Anwendung. Im Meldeverfahren sind nur die für die steuerbare Tätigkeit verwendeten Vermögenswerte aufzuführen. 15 Meldeverfahren - Beispiele Hinweis: Verwendet die DIDACTA AG die übernommenen Einrichtungen nicht im gleichen Umfang wie die EDV AG (1/3 zu steuerbaren Zwecken), kann bei der DIDACTA AG eine Nutzungsänderung vorliegen. 16 8
- Beispiele Die HAUSER + GERBER GmbH plant im Zuge von Nachfolge- regelungen eine Umstrukturierung. Gesellschafter Hauser übernimmt den Bereich Gerüstbau, Gesellschafter Gerber den Bereich Gipserarbeiten. Zu diesem Zweck gründet Gerber die GERBER GIPS AG auf den 1. Januar 2012. Gesellschafter Hauser führt den Gerüstbau bis zum 31. Dezember 2012 unter dem bisherigem Namen HAUSER + GERBER GmbH weiter. Auf den 1. Januar 2013 wird eine rechtsformändernde Um- wandlung in HAUSER GERÜSTBAU AG vorgenommen. Die auf den Veräusserungspreisen geschuldete Steuer beträgt in beiden Fällen mehr als CHF 10 000.-. 17 Meldeverfahren - Beispiele Bei der Abspaltung des Bereichs Gipserarbeiten in die neu gegründete GERBER GIPS AG liegt eine Übertragung von Vermögenswerten vor. Sowohl HAUSER + GERBER GmbH als auch GERBER GIPS AG sind steuerpflichtig, bzw. GERBER GIPS AG wird mit der Übernahme steuerpflichtig und wird neu im Register der Steuerpflichtigen eingetragen. Die berechnete geschuldete Steuer ist höher als CHF 10 000.- Das Meldeverfahren kommt obligatorisch im Zeitpunkt der Übertragung zur Anwendung. Bei der rechtsformändernden Umwandlung kommt das Meldeverfahren nicht zur Anwendung. Das Rechts- und Steuersubjekt bleibt gleich. Es findet gar keine Übertragung von Vermögenswerten statt. 18 9
- Beispiele MARTINA VETTERLI führt eine Bäckerei mit Apéroservice und einem jährlichen h Umsatz von rund CHF 300'000.--. Die MWST wurde mittels Saldosteuersatz abgerechnet. Die Bäckerei ist auf dem Landwirtschaftsbetrieb des ebenfalls selbstständigen, nicht mehrwertsteuerpflichtigen Ehemannes eingerichtet. Per Ende November 2011 hat sich MARTINA VETTERLI vom Ehemann getrennt und ist ausgezogen. Die Bäckerei hat sie per 1. Januar 2012 an eine Personengesellschaft, bestehend aus dem zukünftigen Ex-Ehemann und einer bisherigen Angestellten verkauft. Es werden Vermögenswerte im Wert von CHF 50 000.- übertragen. Die übernehmende Personengesellschaft wird voraussichtlich ebenfalls per Saldosteuersatz abrechnen. 19 Meldeverfahren - Beispiele Die Personengesellschaft wird mit der Übernahme der Bäckerei steuerpflichtig. Die auf den Vermögenswerten berechnete Steuer liegt unter CHF 10 000.-, aber die Veräusserung erfolgt an eine eng verbundene Person. Somit kommt das Meldeverfahren obligatorisch zur Anwendung. 20 10
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