Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen)



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Transkript:

Querverweislisten zum geänderten Betriebsrenten-Gesetz (Arbeitshilfen) Volksfürsorge Betriebliche Altersversorgung Keine Sorge vf 1105 01/2005 que Unser Name ist unser Auftrag.

Wesentliche Reformen der letzten Jahre Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten (SGB VI) Änderung der Rentenanpassungsformel (Altersvermögens-Ergänzungsgesetz [AVmEG]) Förderung einer freiwilligen Zusatzrente (Altersvermögensgesetz [AVmG]) Förderung der betrieblichen Altersversorgung (durch Änderungen von Betriebsrentengesetz, Steuergesetzen und Sozialgesetzbuch)

Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BBG) seit 01.01.2002 Anrechnung bestehender Entgeltumwandlungen bei Tarifgebundenheit muss Öffnungsklausel vorliegen Wahl des Durchführungsweges: erfolgt durch Vereinbarung Arbeitgeber (AG)/Arbeitnehmer (AN) Wahlvorrang Pensionsfonds oder Pensionskasse durch AG Auffanglösung Direktversicherung, falls keine Einigung zustande kommt AN kann für die Durchführungswege Pensionskasse, -fonds und Direktversicherung Förderung gem. 10a EStG ( Riester - Förderung) verlangen

Besteuerung U-Kasse Direktzusage Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Beiträge steuerfrei (kein Zufluss) nachgelagerte Besteuerung der Leistungen 19 Abs. 1 EStG abziehbar: Versorgungsfreibetrag (ab 2005 jährlich abschmelzend; Entfall ab 2040), Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (ab 2005 jährlich abschmelzend; Entfall ab 2040), Werbungskosten- Pauschbetrag, Vorsorgepauschale, bei Kapital: Fünftelungsregelung Beiträge bis 4 % der BBG (Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung) + weitere 1.800 EUR (nur, wenn von Pauschalsteuer, 40b EStG, nicht Gebrauch gemacht wird) steuerfrei, 3 Nr. 63 EStG nachgelagerte Besteuerung der Leistungen, 22 Nr. 5 EStG abziehbar: Altersentlastungsbetrag (ab 2005 jährlich abschmelzend; Entfall ab 2040), Werbungskosten-Pauschbetrag Beiträge nach 10a EStG aus versteuertem Einkommen, Steuervergünstigung durch Zulage/Sonderausgabenabzug nachgelagerte Besteuerung der Leistungen, 22 Nr. 5 EStG

Sozialversicherungspflicht U-Kasse Direktzusage Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds beitragsfrei bis 4 % der BBG ([Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung], bei Entgeltumwandlung bis Ende 2008) unbegrenzt beitragsfrei bei Arbeitgeberfinanzierung beitragsfrei bis 4 % der BBG ([Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung], bei Entgeltumwandlung bis Ende 2008) volle Beitragspflicht für Aufstockungsbetrag von 1.800 EUR volle Beitragspflicht bei Riester - Förderung nach 10a EStG ab 2009 in allen Durchführungswegen Beitragspflicht bei Entgeltumwandlung

Direktversicherung steuerfreie Beiträge Sozialversicherungs-Ersparnis möglich nachgelagerte Besteuerung ( 3 Nr. 63 EStG) bei im Alter regelmäßig günstigerem Steuersatz Erfüllung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung breite Produktpalette geringer Verwaltungsaufwand Riester -Förderung möglich keine Insolvenzsicherungskosten keine Nachschusspflicht, da Begrenzung der Zusage auf Versicherungsleistung Rentenbesteuerung mit geringen Freibeträgen Begrenzung des steuerbegünstigten Aufwands ( 3 Nr. 63 EStG) auch Renten aus 10a EStG unterliegen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) Leistung sozialversicherungspflichtig, sofern nicht privat krankenversichert

Pensionskasse steuerfreie Beiträge Sozialversicherungs-Ersparnis möglich nachgelagerte Besteuerung ( 3 Nr. 63 EStG) bei im Alter regelmäßig günstigerem Steuersatz Erfüllung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung keine Verwaltungskosten variable Beitragszahlung möglich Riester -Förderung möglich keine Insolvenzsicherungskosten keine Nachschusspflicht, da Begrenzung der Zusage auf Versicherungsleistung Renten-Besteuerung mit geringen Freibeträgen Begrenzung des steuerbegünstigten Aufwands ( 3 Nr. 63 EStG) auch Renten aus 10a EStG unterliegen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) Leistung sozialversicherungspflichtig, sofern nicht privat krankenversichert

Pensionsfonds steuerfreie Beiträge Sozialversicherungs-Ersparnis möglich nachgelagerte Besteuerung ( 3 Nr. 63 EStG) bei im Alter regelmäßig günstigerem Steuersatz Erfüllung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung keine Verwaltungskosten Freiheit der Kapitalanlage variable Beitragszahlung möglich Riester -Förderung möglich keine Nachschusspflicht, da Begrenzung der Zusage auf Versicherungsleistung Renten-Besteuerung mit geringen Freibeträgen Begrenzung des steuerbegünstigten Aufwands ( 3 Nr. 63 EStG) auch Renten aus 10a EStG unterliegen der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) Leistung sozialversicherungspflichtig, sofern nicht privat krankenversichert Insolvenzsicherungskosten

Unterstützungskasse kein Bilanzausweis nachgelagerte Besteuerung (günstig durch Freibeträge und Fünftelungsregelung bei Kapitalleistung) keine Beitragsbegrenzung (hohes Versorgungsniveau) ufba übernimmt Verwaltungsaufgaben (inkl. Rentenverwaltung) Kapitalzusagen möglich keine abgekürzte Beitragszahlungsdauer, keine Einmalbeiträge gleichbleibende oder steigende Beiträge erforderlich keine Förderung nach 10a EStG AN kann anderen Durchführungsweg für Entgeltumwandlung verlangen Beitragspflicht zum PSV private Fortführung nur sehr eingeschränkt möglich

Riester (Privat) Entgeltumwandlung kann zusätzlich genutzt werden keine Administration im Unternehmen keine KVdR/PVdR auf fällige Renten keine Insolvenzsicherungskosten Ehepartner einbeziehbar Wohnungsbauförderung möglich Kollektiv-Konditionen möglich Mitarbeiter hat Rechtsanspruch auf Direktversicherung nach 10a EStG

Arbeitsrechtliche Neuerungen aufgrund AltEinkG 4 BetrAVG: Portabilität = Mitnahme von Anwartschaften zum neuen Arbeitgeber Einvernehmen alter und neuer Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Übernahme / wertgleiche Zusage einseitiges Übertragungsrecht Arbeitnehmer bei externen Durchführungswegen (Zusage ab 2005): neuer Arbeitgeber muss Zusage in Höhe des Übertragungswertes erteilen (bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds)

Änderungen der bav: Neuregelung der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen Arbeitgeberfinanziert Gesetzliche Unverfallbarkeit, wenn Vollendung des 30. Lebensjahres (vorher 35. Lebensjahr) und 5 Jahre seit Beginn der Zusage (vorher 10 Jahre) Entgeltumwandlung Gesetzliche Unverfallbarkeit ab Beginn Leistungsanspruch des AN auf den Wert der Versicherung begrenzt gilt für Neuzusagen jeweils rückwirkend zum 01.01.2001 damit entfällt das Ausfinanzierungsrisiko für den AG bei vorzeitigem Ausscheiden des AN

Hartz IV regelmäßig 12 Monate Arbeitslosengeld (ALG) I: keine Anrechnung bestehenden Vermögens danach ALG II: Arbeitslosenhilfe + Sozialhilfe vorrangige Verwertung vorhandenen Vermögens Grundfreibetrag: 200 EUR pro vollendetem Lebensjahr Freibetrag Altersvorsorge (neu): weitere 200 EUR pro vollendetem Lebensjahr, wenn Verwertbarkeitsausschluss vereinbart vollständig von Verwertung ausgeschlossen: Riester -Rente, Basis-Rente, gesetzlich unverfallbare bav-anwartschaften