Beendigung Medizinischer Versorgungszentren



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Transkript:

Beendigung Medizinischer Versorgungszentren Düsseldorf 28.11.2008 Dr. Martin Rehborn Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte - Lehrbeauftragter der Universität zu Köln - Beendigung Medizinischer Versorgungszentren 1. Allgemeines 2. 3. Bürgschaft a. Inanspruchnahme b. Rückgabe der Urkunde 4. Schicksal der Abteilungen/Arztstellen 5. Berufsrechtliche Erfordernisse

Beendigung? Allgemeines Verlust der Zulassung als MVZ Gesellschaftsrechtliche Beendigung (Auflösung, Liquidation o.ä.) Beendigung als Deskription 1. Beendigung kraft Entziehung Beschluss des ZA hat konstitutive Bedeutung ( 95 Abs. 6 SGB V) Nicht-Mehr-Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen Nicht-Aufnahme der Tätigkeit Nicht-Mehr-Ausübung der Tätigkeit Gröbliche Verletzung (vertragsärztlicher) Pflichten Wegfall der Gründungsvoraussetzung des 95 Abs.1 S.6, 2. HS SGB V für länger als sechs Monate (6) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch eine hälftige Entziehung der Zulassung beschließen. Einem medizinischen Versorgungszentrum ist die Zulassung auch dann zu entziehen, wenn die Gründungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 6 zweiter Halbsatz länger als sechs Monate nicht mehr vorliegt.

Beendigung kraft Entziehung Nicht-Mehr-Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen Fachübergreifend Ärztliche Leitung Arztregistereintragung der im MVZ tätigen Ärzte Gründereigenschaft Probleme: - Organisationsform (z.b. vgl. SG Marburg, GesR 2008, 30) - Bürgschaft (Tod des Bürgen; wohl nicht Vermögenslosigkeit des Bürgen) - Uneignung eines einzelnen Arztes (vgl. 21 Ärzte-ZV, insb. Rauschgift-, Trunksucht, Krankheit, Verlust der Approbation, Nichteinhaltung der Residenzpflicht etc) Zulassung ist zu entziehen keine Frist = sofort Aber: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten; das gebietet ggfls. auch Teil-Entziehung = Widerruf der Anstellungserlaubnis für bestimmte Ärzte, ggfls auch Fachgebiete, sofern sich aus Problematik nicht auch auf Uneignung des Trägers schließen lässt Wegfall der Gründungsvoraussetzung des 95 Abs. 1 S. 6, 2. HS SGB V für länger als sechs Monate ; sie können von den Leistungserbringern, die auf Grund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen, gegründet werden. Ergo: Wegfall der Gründereigenschaft auf Zeit; analogiefähig??? (z.b. Wegfall des Arztes im 2. Fachgebiet, Frist für Nachbesetzung?) Zulassung ist zu entziehen nach Ablauf von 6 Monaten fehlender Gründereigenschaft = dann (auch) sofort, aber Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten Beendigung kraft Entziehung Nichtaufnahme der Tätigkeit Betrieb wird gar nicht aufgenommen Entziehung der Zulassung Betrieb wird in nur 1 Gebiet aufgenommen nicht fachübergreifend Entziehungsgrund, weil Merkmal fachübergreifend fehlt Betrieb wird zwar in 2 Fachgebieten aufgenommen, in einem aber nicht in Vollzeit Vollzeit : siehe 17 Abs. 1 a BMV-Ä ( Gesetz konkretisierend ), d.h. mindestens 20 Wochenstd. Sprechstunde 2 Vollzeit-Fächer notwendig? (str.) Entziehungsgrund, weil Merkmal fachübergreifend fehlt Betrieb wird zwar in mindestens 2, nicht aber allen (weiteren) Fachgebieten aufgenommen Gesetz: Entziehung? Richtig: Widerruf der Anstellungserlaubnis, damit Verlust eines Fachgebietes ; so gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Beendigung kraft Entziehung Nicht-Mehr-Ausübung der Tätigkeit Z.B. Tod, BU, Kündigung o.ä. eines Arztes Keine Nachbesetzung, z.b. wg. Ärztemangel (!!) Wie bei Nichtaufnahme der Tätigkeit Beendigung kraft Entziehung Gröbliche Pflichtverletzung Generell: Gründe wie bei Vertragsarzt, vorausgesetzt sie liegen in der Person des Trägers (oder ihm zurechenbar) vor Spezifisch: Verletzung MVZ-typischer Pflichten Verstöße gegen 20 Abs. 1, 2 Ärzte-ZV? Freie Arztwahl? Unzulässige Weisungen? Entziehung der Zulassung (des MVZ)! Vorrang des Widerrufs der Anstellungserlaubnis (so zutreffend Zwingel/Preißler, Das MVZ 2005, Kap. 11 Rn. 26; a.a. Wenner, Vertragsarztrecht 2008, 31 Rn 2) aus Gründen der Verhältnismäßigkeit

2. Beendigung kraft Gesetzes Beschluss des ZA hat lediglich deklaratorische Bedeutung ( 95 Abs. 7 Satz 2 SGB V) Verzicht Auflösung Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes (7) Die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums endet mit dem Wirksamwerden eines Verzichts, der Auflösung oder mit dem Wegzug des zugelassenen medizinischen Versorgungszentrums aus dem Bezirk des Vertragsarztsitzes. Beendigung kraft Gesetzes Verzicht Allgemeine Rechtsgrundsätze wie beim Vertragsarzt Spezifikum: Erklärungen eines nicht berechtigten Vertreters, z.b. Ärztlicher Leiter, der nicht (auch) Geschäftsführer ist Keine Besonderheiten gegenüber allgemeinem Recht und Rechtsprechung bzw Rechtspraxis zum Vertragsarzt Grundsätze des Rechtsscheins (insb. Anscheins- und Duldungsvollmacht) beachten

Beendigung kraft Gesetzes Auflösung - Was ist Auflösung? Amtl. Begründung: Die Änderung stellt die MVZ im Hinblick auf die Beendigung der Zulassung den Vertragsärzten gleich (BT-Drucks. 15/1525, 108) Auflösung der Praxis als Beendigungstatbestand kraft Gesetzes??? Auflösung der Trägergesellschaft Kroel (Isringhaus/Kroel/Wendland, MVZ-Handbuch 2004, 62) Meschke (Bäune/Meschke/Rothfuß, Komm. zur Zulassungsverordnung 2008, 28 Rn 26) unter Hinweis auf die gesellschaftsrechtl. Prägung des Begriffs Schallen (Zulassungsverordnung, Komm. 5. Aufl. 2007, Rn 841) Schirmer, VertragsarztR kompakt 2006, Kap.I, Abschnitt 10.2) Auflösung der Betriebsstätte oder nicht mehr fachübergreifend Schirmer, VertragsarztR kompakt 2006, Kap.I, Abschnitt 10.2) M.E. gesellschaftsrechtlich, schon aus Gründen der Rechtsklarheit (Beendigungstatbestand!), aber auch aus Genese des Wortlauts Beendigung kraft Gesetzes Auflösung BGB-Gesellschaft Zusammenfallen aller Geschäftsanteile bei einer (natürlichen oder juristischen) Person Was ist, wenn diese auch Gründer sein könnte, z.b. Vertragsarzt eigene Organisationsform erforderlich (s.o.)? Zeitablauf oder Vertrag bzw. Beschluss der Gesellschafter Zweckerreichung oder deren Unmöglichkeit, 726 BGB Tod eines Gesellschafters (sofern keine andere Regelung im Vertrag), 727 BGB Insolvenzeröffnung über Vermögen der Gesellschaft, 728 Abs. 1 BGB Insolvenzeröffnung über Vermögen eines Gesellschafters, 728 Abs. 2 BGB Auflösende Kündigung nach 723 ff. BGB oder Beendigung der Liquidation, 729, 730 BGB

Beendigung kraft Gesetzes Auflösung GmbH Sofortige Vollbeendigung: Umwandlung: Verschmelzung und Aufspaltung auf einen anderen Rechtsträger ( 20 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG ) Löschung wg. Vermögenslosigkeit gem. 141 a FGG, 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG Auflösung (Erfordernis der Liquidation) Zeitablauf oder Gesellschafterbeschluss gem. 60 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 GmbHG, Eintragung ins HR, 65 GmbHG (konstitutiv) Auflösung durch Urteil oder Verwaltungsbehörde gem. 61, 62 GmbHG, 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Entscheidung nach 26 InsO, 60 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 GmbHG Rechtskraft der Feststellungsverfügung eines Mangels im Gesellschaftsvertrag gem. 144a FGG, 60 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils gem. 75 GmbHG bzw. Löschung nach 144 Abs. 1 FGG Andere Gründe (Gesellschaftsvertrag) gem. 60 Abs. 2 GmbHG, Eintragung ins HR, 65 GmbHG u.u. konstitutiv Beendigungsfolgen - Bürgschaft - Bürgschaft I Wer ist Gläubiger der Bürgschaft? 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V: Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; Bürgschaft ist Vertrag, 765 Abs. 1 BGB Vertrag zwischen Hauptschuldner (MVZ-Träger) und Bürge (Gesellschafter) zugunsten der KV en und KK en? - Kuhla, das krankenhaus 2007, 460 - Makoski/Möller, MedR 2007, 524 (526) Vertrag durch (auch späte) Annahmeerklärung der (dann dazu gewordenen) Gläubiger ( To whom soever it may concern ) - Rehborn, FS 10 Jahre ArGe MedR im DAV 2008, 417 (430)

Bürgschaft II Beendigungsfolgen - Bürgschaft - Bürgschaftsfall? 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V: Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; Selbstschuldnerisch = Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, 773 BGB; Verzicht des Schutzes durch Subsidiarität der Bürgschaft Verfassungsmäßigkeit des selbstschuldnerischen Elements? - Verneinend Rehborn, FS 10 Jahre ArGe MedR im DAV 2008, 417 (426 f) Umsetzung durch VA nicht möglich, daher Leistungsklage - Rehborn, FS 10 Jahre ArGe MedR im DAV 2008, 417 (434) Beendigungsfolgen - Bürgschaft - Bürgschaft III Rückgabe der Bürgschaftsurkunde? Rechtsanspruch generell auf Rückgabe? 371 BGB Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Gläubiger neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Bürgschaftsurkunde ist Schuldschein i.s.d. 371 BGB (MüKo-Wenzel, 5.Aufl., 371 Rn 2 mwn aus der Rechtsprechung) Hier: 371 BGB analog (dazu MüKo-Wenzel, 5.Aufl., 371 Rn 5) Zeitpunkt: Jedenfalls nicht bei Beendigung (Verlust der Zulassung, Einstellung des Betriebs) des MVZ: 95 Abs. 2 Satz 6, 2. HS SGB V: ; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden. Aber: Fälligkeit des Rückgabeanspruch, wenn Inanspruchnahme nicht mehr durchsetzbar, zb auch nach Verjährung aller (denkbaren) Ansprüche vgl. aber zur rechtsmissbräuchlichen Berufung auf Ausschlussfristen bei vorsätzlicher Falschabrechnung BSG, Urt. v. 10.5.1995, 6/14a RKa 3/93, DOK 1995, 506 = USK 95122

Schicksal der Abteilungen/Arztstellen - Vertragsärzte-MVZ - Relevant nur bei Zulassungsbeschränkungen Vertragsarzt-Variante des MVZ 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. (nur) Vertragsärzte als Gesellschafter der MVZ-Trägergesellschaft (kritisch dazu zu Recht Möller/Dahm/Bäune, in Ratzel/Luxenburger (Hrsg), Handbuch Medizinrecht 2008, 8 Rn 55 ff) Mischvariante des MVZ Vertragsärzte neben angestellten Ärzten im MVZ tätig (kritisch auch dazu zu Recht Möller/Dahm/Bäune, in Ratzel/Luxenburger (Hrsg), Handbuch Medizinrecht 2008, 8 Rn 64) Jedenfalls: Vertragsarzt hat (gleich ob zu Recht oder zu Unrecht) seine Zulassung (begünstigender Verwaltungsakt, nicht widerrufen, Wirkung nicht kraft gesetzlicher Anordnung entfallen [was streitig werden könnte]) behalten: Er kann daher mit dieser innerhalb des Zulassungsbezirkes von dannen gehen Schicksal der Abteilungen/Arztstellen - Angestellten-MVZ - Relevant nur bei Zulassungsbeschränkungen Angestellten-Variante des MVZ I 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V Medizinische Versorgungszentren sind fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte, die in das Arztregister nach Absatz 2 Satz 3 eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Angestellte Ärzte als Leistungserbringer (Regelfall bei MVZ, deren wirtschaftliche Träger nicht Vertragsärzte, sondern z.b. Krankenhausträger, Apotheker o.ä. sind) Kann die in das MVZ eingegangene Arztstelle ( Lizenz, häufig bezeichnet als Zulassung oder Vertragsarztsitz ) bei Beendigung separiert werden? Gesetz sieht weder die Möglichkeit der Rückumwandlung in Vertragsarztzulassung noch Verlegung in anderes MVZ oder in Arztpraxis vor?

Schicksal der Abteilungen/Arztstellen - Angestellten-MVZ - Relevant nur bei Zulassungsbeschränkungen Angestellten-Variante des MVZ II Keine automatische Mitnahme durch ausscheidenden, auf der Arztstelle tätigen Arzt Arg.e. 103 Abs. 4a Satz 5 SGB V: Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung einer Arztstelle möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Historische Auslegung: Herauslösung war vom Gesetzgeber nicht gewollt, damit Fortbestand des MVZ nicht gefährdet (BT-Drucksache 15/1525, 112) Welcher von mehreren auf der Arztstelle tätigen Ärzten könnte diese in eine (seine) Zulassung umwandeln? Wirksamkeit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung fraglich kein Lizenzhandel, Unveräußerbarkeit einer Zulassung (BSGE 85, 1) Vom Gesetz (konkludent) ausgeschlossen? Schicksal der Abteilungen/Arztstellen - Angestellten-MVZ - Relevant nur bei Zulassungsbeschränkungen Angestellten-Variante des MVZ III Verwertbarkeit durch MVZ oder Sackgasse? Veräußerbarkeit mit dem MVZ-Teil, z.b. Fachgebiet Augenheilkunde des MVZ sei es an Arzt für eigene Zulassung, zur Anstellung, sei es an MVZ? keine ausdrückliche Regelung im Gesetz Zwingendes Gebot aus Art. 14 I GG (andernfalls nicht vorhandene Entschädigungspflicht gem. Art. 14 III GG?)? Analoge Anwendung von 103 Abs. 4 SGB V? Vom Gesetzgeber angeordnet - 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V:? Planwidrige Regelungslücke? Jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gesetzgeber die Sackgasse überhaupt gesehen hat und wollte! Daher m.e. zu bejahen! Aber: Identische Regelungszwecke? Grund für Regelung in 103 Abs.4 SGB V war Eigentumsschutz des ausscheidenden Arztes (BR-Drucksache 232/86, 24; allg. Meinung, vgl. Kasseler Kommentar-Hess, 103 SGB V Rn 18); ähnlich für wirtschaftliche Verwertbarkeit einer halben Arztstelle SG München, GesR 2008, 267 Rn 30) Grund kann bei MVZ Verwertbarkeit des Eigentums (Art. 14 I GG) ebenso sein, daher identische Regelungszwecke m.e. zu bejahen Ergo: Analogie naheliegend bei jedwedem Verkauf der Abteilung, aber auch hier: kein reiner Lizenzhandel

Schicksal der Abteilungen/Arztstellen - Angestellten-MVZ - Angestellten-Variante des MVZ IV Ggfls: Gebot (auch) aus Art. 3 I GG? Vgl. vor BA Berlin: Verlegung von Sitzen innerhalb mehrerer 311er- Einrichtungen desselben Trägers möglich Möglich daher m.e.: Ausschreibung und Nachbesetzung analog 103 Abs. 4 SGB V Einbringung in ein anderes MVZ analog 103 Abs. 4a SGB V, gegebenenfalls mit Ärzten, 613a BGB Einbringung in eine Arztpraxis analog 103 Abs. 4b SGB V, gegebenenfalls mit Ärzten, 613a BGB Berufsrechtliche Erfordernisse Dokumentation? Eigentümer ist nicht Arzt, sondern (bisheriger) MVZ-Träger 10 Abs. 4 M-BO Ärzte: (4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden.. Keine unmittelbare Anwendung auf (nichtärztlichen) MVZ- Träger, da dieser nicht Adressat der Vorschrift ist Spezifische Pflicht des ärztlichen Leiters dieser ist Adressat, aber nicht Eigentümer, daher gegen den Willen des Eigentümers auch nicht verfügungsberechtigt Vertragliche Nebenpflicht aus (Dienst-) Vertrag zwischen Patient und MVZ-Träger Evtl. auch Rechtsanalogie zu div. Pflichten bei Schließung von Einrichtungen (Krankenhäuser, Rettungsdienst, Hebammen usw).

Danke! Kontakt: Dr. Martin Rehborn Fachanwalt für Medizinrecht Sozietät Dr. Rehborn * Rechtsanwälte Westenhellweg 40-46 44137 Dortmund 0231/91599-12 oder 0173/2839765 vorz.m.rehborn@rehborn-do.de www.dr.rehborn.de