Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 10-13



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Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 Fax: 0228/737980 Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 2 - Gesellschaftsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 10-13 Fall 10 Bonner Bauhandel: A, B und C sind Gesellschafter der Bonner Bauhandel ohg. A und B sind einzelgeschäftsführungsbefugt. C ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. A möchte wissen, ob er die folgenden Maßnahmen allein vornehmen darf oder wen er um Zustimmung bitten muss: Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialien Erteilung von Prokura an den Angestellten X Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln Fall 10 Lösungsskizze 1. Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialen A = einzelgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter i.s.v. 115 I HGB Umfang der Geschäftsführungsbefugnis: 116 HGB Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt Hier (+) A muss weder B noch C fragen. 2. Bestellung eines Prokuristen 116 III HGB: Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter: hier A und B. A muss B fragen. 3. Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln 116 II HGB: Beschluss sämtlicher Gesellschafter, wenn über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehend hier (+), A muss B und C fragen Fall 10 Lösung A ist einzelgeschäftsführungsbefugter Gesellschafter i.s.v. 115 I HGB, d.h. er ist im Innenverhältnis zu seinen Mitgesellschaftern im Grundsatz allein zu handeln berechtigt. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist in 116 HGB bestimmt. Gemäß 116 I HGB erstreckt sich die Befugnis zur Geschäftsführung auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Dazu gehört bei einem Bauhandel insbesondere der Abschluss von Kaufverträgen über Baumaterialen. Insoweit muss A also weder B noch C fragen. Für die Bestellung eines Prokuristen gibt es in 116 III HGB eine Sonderregel. Danach bedarf es hier der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter. Dies sind bei der Bonner Bauhandel ohg die Gesellschafter A und B, weil C von der Geschäftsführung

ausgeschlossen ist. Vor der Erteilung von Prokura an den Angestellten X muss A daher den B fragen. Für die Eröffnung einer Zweigniederlassung in Köln könnte gemäß 116 II HGB ein Beschluss sämtlicher Gesellschafter, also auch der nicht geschäftsführenden Gesellschafter, erforderlich sein, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das über den gewöhnlichen Betrieb i.s.v. 116 I HGB hinausgeht. Die Eröffnung einer Zweigniederlassung ist im Gegensatz zu Beschaffungsgeschäften eine Maßnahme, die nur selten stattfindet und weit reichende Auswirkungen auf die Gesellschaft hat. Daher muss man sie als ungewöhnliches Geschäft ansehen. A muss daher B und C um ihr Einverständnis bitten. Fall 11 Widerspruch: A und B betreiben in Sankt Augustin die im Handelsregister eingetragene Blümlein Immobilien ohg. Es ist Einzelgeschäftsführung und -vertretung vereinbart. Im Mai 2001 hörte A von der Möglichkeit, ein Grundstück in Bonn Mitte zum Preis von 1 Mio. Euro erwerben zu können, auf dem sich ein interessantes Immobilienprojekt realisieren lassen könnte. Er konnte B allerdings nicht von dem zu erwartenden Erfolg des Projektes überzeugen, da dieser aufgrund des Wegzugs der Bundesregierung keinen ausreichenden Markt für das geplante Großprojekt sah. A wollte sich dennoch das gute Geschäft nicht entgehen lassen und erwarb daher das Grundstück im Namen der Blümlein Immobilien ohg mit notariellem Kaufvertrag vom Eigentümer E. Er hoffte, B nach Abschluss des Geschäfts doch noch umstimmen zu können, hatte damit aber keinen Erfolg. Von wem kann E Zahlung der 1 Mio. Euro verlangen. Fall 11 Lösungsskizze I. E -> ohg auf Zahlung von 1 Mio. Euro AGL: 433 II BGB Vor.: Kaufvertrag zw. E und der ohg Hier: Stellvertretung der ohg durch A i.s.v. 164 ff. BGB 1. eigene Willenserklärung des A 2. im Namen der ohg 3. Vertretungsmacht des A? Hier Einzelvertretung ( 125 I HGB) Umfang: alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen ( 126 I HGB ) Grundstückskaufvertrag von der Vertretungsmacht gedeckt Problem: 115 I Hs. 2 HGB Aber: 126 II HGB (Beschränkung des Umfangs der VM Dritten gegenüber unwirksam) Vertretungsmacht des A (+) Anspruch E -> ohg auf Zahlung der 1 Mio.Euro (+) II. Haftung der Gesellschafter A und B gemäß 128 HGB Fall 11 Lösung I. Fraglich ist zunächst, ob E von der ohg Zahlung in Höhe von 1 Mio. Euro verlangen kann. Anspruchsgrundlage könnte 433 II BGB sein, der Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Voraussetzung wäre, dass zwischen E und der ohg ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Hierfür ist maßgebend, ob A die Gesellschaft bei Abschluss des notariellen Kaufvertrags (vgl. 311b I BGB) wirksam i.s.v. 164 ff. BGB vertreten hat. 2

1. A hat als Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen der ohg abgegeben. 2. Problematisch ist allein die Vertretungsmacht des A. Für die Blümlein Immobilien ohg ist entsprechend der gesetzlichen Grundregel Einzelgeschäftsführung und - vertretung vereinbart. Daher kann gemäß 125 I HGB grundsätzlich jeder Gesellschafter allein die Gesellschaft vertreten, wobei sich der Umfang der Vertretungsmacht gemäß 126 I HGB auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen erstreckt. Daher wäre auch der Grundstückskaufvertrag von der Vertretungsmacht des Gesellschafters gedeckt. Fraglich könnte aber sein, ob sich an der Vertretungsmacht des A dadurch etwas ändert, dass B im Innenverhältnis dem Abschluss des Geschäfts widersprochen hatte und deshalb das Geschäft gemäß 115 I Hs. 2 HGB hätte unterbleiben müssen. Gemäß 126 II HGB ist jedoch eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Das im Innenverhältnis pflichtwidrige Verhalten des A schlägt damit zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht auf das Außenverhältnis durch. A hatte demnach Vertretungsmacht für den Abschluss des Geschäfts. [Die Ausnahme eines für den Vertragsgegner E ersichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht ist hier nicht ersichtlich.] Daher hat E gegen die ohg Anspruch auf Zahlung der 1 Mio. Euro. II. Für diese Gesellschaftsverbindlichkeit der ohg haften die Gesellschafter A und B gemäß 128 HGB persönlich mit. E kann daher auch von Ihnen Zahlung verlangen. Fall 12 Computerhandel: Die Wirtschaftsstudenten M und S hatten im Jahr 1992 damit begonnen, neben dem Studium Computer zusammenzubauen und zu verkaufen. Dabei sprachen sie sich beim Ankauf von Bauteilen immer ab und nahmen Vertragsangebote nur gemeinschaftlich an. Die fertigen Computer veräußerten sie zu einem vorher abgesprochenen Preis zunächst nur an Verwandte, Freunde und Bekannte. Allmählich sprachen sich die guten Angebote von M und S immer mehr herum und es entwickelte sich zunächst in der heimischen Garage, später in einem gemeinschaftlich angemieteten Geschäftslokal ein reger Computerhandel, den beide unter der Bezeichnung Bitfactory führten. Mit der Ausweitung der Geschäftstätigkeit beschlossen M und S, das Studium hinzuschmeißen und nur noch für ihren Computerhandel zu arbeiten, für den sie nach und nach 10 Mitarbeiter einstellten, von denen einer die Buchhaltung übernahm. Um eine Eintragung im Handelsregister hatten sich M und S nie gekümmert. Im Juni 2001 kam ein Angebot vom Bauteilehersteller B, der für einen Posten von 500 Mainboards einen sehr günstigen Preis von 100,- Euro pro Stück anbot. Da M gerade in Urlaub war, das Angebot aber innerhalb von 3 Tagen angenommen werden musste, bestellte S mit einem Briefbogen der Bitfactory die Mainboards. Als M aus dem Urlaub zurückkam und von dem Geschäft hörte, war er mit der Menge überhaupt nicht einverstanden, weil man für den Verkauf Jahre brauche. Er schrieb deshalb an B, dass die Bestellung storniert werde, weil M keine Alleinvertretungsbefugnis für die Bitfactory habe. B ist damit nicht einverstanden und möchte wissen, welche Rechte er hat. Abwandlung: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn M und S ihren Computerhandel Ende 2000 als Bitfactory ohg zum Handelsregister angemeldet und dabei Gesamtvertretung hätten eintragen lassen. 3

Fall 12 Lösungsskizze Anspruch des B auf Abnahme und Zahlung von 50.000 Euro I. Anspruch gegen die unter dem Namen Bitfactory firmierende Gesellschaft (hier offenlassen, ob GbR oder ohg) AGL: 433 II BGB Vor.: Kaufvertrag zw. B und Bitfactory Hier durch Stellvertretung ( 164 ff. BGB) des S 1. Eigene Willenserklärung des S (+) 2. im Namen der Gesellschaft (+) 3. Vertretungsmacht des S Problem: GbR oder ohg? Grundsatz bei GbR: Gesamtvertretung ( 714, 709 BGB) Grundsatz bei ohg: Einzelvertretung ( 125 I HGB). Gesellschaftsvertragliche Vereinbarung von Gesamtvertretung ( 125 II 1 HGB). Hier mündlich durch schlüssiges Verhalten (konkludent) Vertretungsmacht des S fehlt 4. Aber: Ggf. keine Berufung der ohg auf Gesamtvertretung möglich gem. 15 I HGB (negative Publizität) a) eintragungspflichtige Tatsache i.s.v. 15 I HGB? hier (+) gemäß 106 II Nr. 4 HGB: ohg + Vertretungsregelung gemäß 106 II Nr. 4 HGB eintragungspflichtig b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 106 HGB: ohg Frage: vollkaufmännisches Handelsgewerbe i.s.v. 1 II HGB? Hier (+), da kein Kleingewerbe mehr vorliegt c) Vertretungsmacht ist nicht eingetragen und nicht bekannt gemacht. d) in ihren Angelegenheiten e) Gutgläubigkeit des B (+), keine Kenntnis von der abweichenden Vertretungsregelung f) Rechtsfolge des 15 HGB: keine Berufung auf die Gesamtvertretung Rechtsverkehr kann sich auf Einzelvertretungsbefugnis gemäß 125 I HGB berufen die Bitfactory muss sich so behandeln lassen, als habe S sie wirksam vertreten Anspruch auf KP-Zahlung gegen die ohg (+) II. Haftung der Gesellschafter M und S gemäß 128 HGB Abwandlung: Bei Anmeldung und Eintragung der ohg mit Gesamtvertretung im HR: 15 II HGB keine Vertretungsmacht des S für die ohg Haftung des S als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß 179 BGB Fall 12 Lösung B könnte gemäß 433 II BGB einen Anspruch auf Abnahme und Zahlung von 500 Mainboards zum Gesamtpreis von 50.000 Euro haben. I. Dieser Anspruch könnte zunächst gegen die unter dem Namen Bitfactory firmierende Gesellschaft selbst bestehen. [Ob es sich hierbei um eine GbR oder um eine ohg handelt, kann für die Frage des Anspruchsgegners noch offen bleiben, weil nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht nur die ohg (vgl. 124 HGB), sondern auch die GbR 4

soweit sie wie hier als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt Träger von Rechten und Pflichten sein kann.] Voraussetzung für den Anspruch aus 433 II BGB wäre in jedem Fall, dass ein Kaufvertrag zwischen B und der Bitfactory zustande gekommen ist. Da die Gesellschaft nicht selbst eine Willenserklärung abgeben kann, kommt es auf die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung ( 164 ff. BGB) der Gesellschaft durch S an. 1. Eine eigene Willenserklärung hat S hier im Namen der Gesellschaft abgegeben, da er die Mainboards auf einem Briefbogen der Bitfactory bestellte. 2. Fraglich ist aber, ob S Vertretungsmacht für die Gesellschaft hatte. Würde es sich bei der Gesellschaft um eine GbR handeln, bestünde im Grundsatz Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter ( 714, 709 BGB). Bei einer ohg gilt hingegen der Grundsatz der Einzelvertretung ( 125 I HGB). Allerdings kann auch bei der ohg bestimmt werden, dass alle Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung gemäß 125 II 1 HGB). Da der Gesellschaftsvertrag nicht formbedürftig ist, kann eine solche Bestimmung auch mündlich, sogar konkludent (= durch schlüssiges Verhalten) getroffen werden. Da M und S bisher immer alle Geschäfte gemeinschaftlich getätigt haben, kann von einer derartigen konkludenten Bestimmung einer Gesamtvertretung ausgegangen werden. S hatte daher unabhängig von der Frage, ob es sich um eine GbR oder ohg handelt, keine alleinige Vertretungsmacht für die Gesellschaft. 3. Fraglich könnte allerdings sein, ob sich die Bitfactory gemäß 15 I HGB (negative Publizität) so behandeln lassen muss, als ob S Alleinvertretungsmacht gehabt hätte. Dies könnte der Fall sein, wenn es sich bei der Gesellschaft tatsächlich um eine ohg handelte und eine von der Grundregel abweichende Vertretungsregelung entgegen einer gesetzlichen Pflicht der ohg nicht im Handelsregister eingetragen worden war. a) Gemäß 106 II Nr. 4 HGB hat die Anmeldung zum Handelsregister die Vertretungsmacht der Gesellschafter zu enthalten. Es handelt sich damit um eine eintragungspflichtige Tatsache i.s.v. 15 I HGB. b) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des 106 HGB ist allerdings, dass es sich um eine ohg handelt, weil bei einer GbR keine entsprechende Vorschrift besteht. Da die Bitfactory nicht im Handelsregister eingetragen ist, kommt es für ihre Qualifizierung als ohg darauf an, ob sie ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe i.s.v. 1 II HGB betreibt. Denn dadurch wird die GbR zur ohg ( Ist-Kaufmann ). Die Gesellschaft beschäftigt allein 10 Angestellte, von denen einer die Buchhaltung übernimmt. Sie betreibt in angemieteten Räumen einen regen Computerhandel. Bei einem derartigen Tätigkeitsumfang kann nicht mehr von einem Kleingewerbe gesprochen werden, so dass die Voraussetzungen des 1 II HGB erfüllt sind. Die Bitfactory ist damit per Gesetz Kaufmann und damit ohg i.s.v. 105 HGB. Deshalb wäre die Vertretungsregelung gemäß 106 II Nr. 4 HGB wie auch die Gesellschaft überhaupt ins Handelsregister einzutragen gewesen. c) Die eintragungspflichtige Tatsache der Vertretungsmacht ist im Handelsregister nicht eingetragen und auch nicht bekannt gemacht. d) M und S hätten als Inhaber des Betriebs für die Eintragung der Gesellschaft und ihrer Vertretungsverhältnisse sorgen müssen, so dass die Tatsache i.s.v. 15 I HGB in ihren Angelegenheiten einzutragen war. 5

e) B war auch gutgläubig, da er nach dem Sachverhalt keine Kenntnis von der abweichenden Vertretungsregelung einer Gesamtvertretung von S und M hatte. f) Die Rechtsfolge des 15 HGB besteht darin, dass sich die Gesellschafter der ohg gegenüber B nicht auf die eintragungspflichtige Tatsache berufen können. Das bedeutet im Fall der nach 106 II Nr. 4 HGB eintragungspflichtigen Vertretungsregelung, dass sie sich nicht auf die tatsächlich bestehende Vertretungsregelung (Gesamtvertretung) berufen können. Zugunsten des Rechtsverkehrs gilt damit die gesetzliche Vertretungsregelung als bestehend, also die Einzelvertretungsbefugnis gemäß 125 I HGB. In dem früheren 125 IV HGB kam diese Rechtsfolge noch klarer zum Ausdruck, der ausdrücklich nur die Eintragung einer vom Gesetz abweichenden Vertretungsregelung forderte. Durch die nun seit Ende 2001 eingeführte generelle Pflicht zur Eintragung der Vertretungsregelung ( 106 II Nr. 4 HGB) sollte sich an dieser Rechtslage aber ersichtlich nichts ändern. Daher gilt bei fehlender Eintragung zugunsten des Dritten (hier B) eine Einzelvertretungsbefugnis als bestehend. Im Ergebnis muss sich die Bitfactory daher so behandeln lassen, als habe S sie wirksam vertreten. Im Ergebnis ist die Gesellschaft daher aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag zur Zahlung verpflichtet. II. Für diese Gesellschaftsverbindlichkeit der ohg haften die Gesellschafter M und S gemäß 128 HGB persönlich mit. B kann daher neben der Gesellschaft auch M und S auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Mainboards in Anspruch nehmen. Beachte: Auch diese Lösung ist sehr ausführlich gehalten. Entscheidend ist, dass die tatsächlich fehlende Vertretungsmacht des S wegen der Vereinbarung einer Gesamtvertretung sowie anschließend erkannt wird, dass sich die ohg aber gemäß 15 I HGB wegen fehlender Eintragung im Handelsregister so behandeln lassen muss, als ob Einzelvertretungsmacht bestanden hätte. Abwandlung: Bei Anmeldung und Eintragung der ohg mit Gesamtvertretung im Handelsregister müssen Dritte gemäß 15 II HGB diese Vertretungsregelung gegen sich gelten lassen. S hatte dann keine Vertretungsmacht für die ohg. Allerdings kann B den S dann als Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß 179 BGB nach seiner Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch nehmen. Fall 13 Scherben bringen Glück. Frau von Glücksburg hatte bei der Firma Wiesner Antiquitäten ohg in Köln, deren Gesellschafter Frau Friede Wiesner und Herr Helmut Wiesner sind, eine wertvolle antike Standuhr zum Preis von 15.000 Euro bestellt, die in die Wohnung von Frau von Glücksburg in der Bonner Straße 65 geliefert wurde. Da Frau von Glücksburg eine gute Kundin bei Wiesner war, übernahm Herr Wiesner die Auslieferung selbst. Beim Transport der Uhr in das Wohnzimmer stieß er aus Unachtsamkeit an eine Vitrine, aus der eine wertvolle Porzellanschale aus der Ming-Dynastie herausfiel. Den Wert der Schale, den ein zuvor von Frau von Glücksburg in Auftrag gegebenes Gutachten mit 200.000 Euro beziffert hatte, möchte sie erstattet haben. Sie fragt, wen sie dafür in Anspruch nehmen kann. Abwandlung: Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn nicht Herr Wiesner, sondern der Angestellte A der Firma Wiesner die Auslieferung vorgenommen und die Porzellanschale herunter gestoßen hätte. 6

Fall 13 Lösungsskizze Anspruch der G auf SchE i.h.v. 200.000 Euro I. Anspruch gegen die ohg 1. AGL: 280 I BGB a) Schuldverhältnis zw. G und ohg Hier: Kaufvertrag zw. G und ohg b) Pflichtverletzung Hier: 241 II BGB = Schutzpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen Teils Verletzung des Eigentums c) Zurechnung des Verhalten des Herrn Wiesner (HW) analog 31 BGB aa) HW = Gesellschafter der ohg bb) In Ausführung der ihm als Gesellschafter zustehenden Verrichtungen d) Entlastung gemäß 280 I 2 BGB? Hier ( ), da HW fahrlässig i.s.v. 276 II BGB gehandelt hat e) Schaden in Höhe von 200.000 Euro Anspruch gegen die ohg aus 280 I BGB (+) 2. AGL: 823 I BGB (Eigentumsverletzung) i.v.m. 31 BGB (+) II. Anspruch gegen die Gesellschafter aus 128 HGB (+) III. Anspruch gegen HW aus 823 I BGB (Eigentumsverletzung) (+) Abwandlung: I. Haftung der ohg 1. Vertragliche Haftung der ohg aus 280 I BGB a) Hier Zurechnung gemäß 31 BGB ( ) Angestellter kein verfassungsmäßig berufener Vertreter b) Aber: Zurechnung gemäß 278 BGB A = Erfüllungsgehilfe Anspruch aus 280 I BGB (+) 2. 823 I BGB Zurechnung gemäß 278 BGB nicht möglich kein Anspruch aus 823 I BGB 3. AGL: 831 BGB a) Eigentumsverletzung i.s.v. 823 I BGB (+), s.o. b) A = Verrichtungsgehilfe, da er als Angestellter weisungsabhängig von seinem Vorgesetzten ist. c) Exkulpation i.s.v. 831 I 2 BGB nicht ersichtlich bzw. vorgetragen Anspruch aus 831 BGB (+) II. Haftung der Gesellschafter gemäß 128 HGB III. Haftung des A gemäß 823 I BGB 7

Fall 13 Lösung Fraglich ist, wen Frau von Glücksburg (G) für den Schaden von 200.000 Euro in Anspruch nehmen kann. I. Zunächst soll ein Anspruch gegen die ohg geprüft werden. 1. Ein solcher Anspruch könnte sich aus 280 I BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. a) Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob die ohg Schuldnerin der G ist, also ein Schuldverhältnis zwischen der ohg und G besteht. Dies könnte hier in Gestalt eines Kaufvertrags der Fall sein. G hatte bei der ohg eine Standuhr bestellt, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die ohg bei Abschluss des Vertrages wirksam vertreten worden ist (vgl. 125 HGB). Daher besteht ein Schuldverhältnis zwischen der ohg und G. b) Zweite Voraussetzung des 280 I BGB ist eine Pflichtverletzung. Aus dem Schuldverhältnis ergeben sich nicht nur die für den Kaufvertrag in 433 BGB genannten Hauptpflichten auf Lieferung und Zahlung, sondern gemäß 241 II BGB auch Schutzpflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des anderen Teils (früher so genannte PVV). Diese Pflicht zum Schutz des Eigentums der Vertragspartnerin G ist hier bei Anlieferung der Standuhr durch Zerstörung der Porzellanschale verletzt worden. c) Da nun die ohg nicht selbst gehandelt hat, ja nicht einmal handeln kann, ist zu prüfen, ob das Verhalten des Herrn Wiesner (HW) der ohg im Rahmen des 280 I BGB zuzurechnen ist. Diese Zurechnung erfolgt entsprechend 31 BGB, da die Vorschrift nicht nur auf den Verein oder sonstige juristische Personen, sondern auch auf das Organhandeln in einer ohg anwendbar ist. Da HW Gesellschafter der ohg ist und er bei der Anlieferung in Ausführung der ihm als Gesellschafter zustehenden Verrichtungen gehandelt hat, ist sein Verhalten der ohg gemäß 31 BGB zuzurechnen. d) HW und damit die ohg könnte sich gemäß 280 I 2 BGB entlasten, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hätte. Was der Schuldner zu vertreten hat, ergibt sich aus 276 BGB, nämlich Vorsatz und Fahrlässigkeit. HW hat die Schale zwar nicht vorsätzlich beschädigt, könnte aber fahrlässig i.s.v. 276 II BGB gehandelt, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Dies ist hier der Fall, weil er aus Unachtsamkeit an die Vitrine gestoßen ist. e) Aus dieser Pflichtverletzung ist der G ein Schaden in Höhe von 200.000 Euro entstanden, den die ohg demnach zu ersetzen hat. 2. Zusätzlich zu der vertraglichen Haftung kommt auch ein Schadensersatzanspruch gegen die ohg aus 823 I BGB in Betracht, weil ein Rechtsgut der G, ihr Eigentum an der Schale, beschädigt worden ist. Bei der deliktischen Haftung kann die Zurechnung nur gemäß 31 BGB erfolgen, weil 278 BGB auf vertragliche Ansprüche beschränkt ist. II. Für die Gesellschaftsverbindlichkeit der ohg aus 280 I BGB i.v.m. 241 II BGB sowie aus 823 I BGB haften die Gesellschafter der ohg gemäß 128 HGB persönlich. G kann also auch Herrn und Frau Wiesner persönlich für den Schaden in Anspruch nehmen.

III. HW haftet außerdem auch persönlich aus 823 I BGB, da er die Eigentumsverletzung selbst begangen hat. Abwandlung: I. Wurde die Auslieferung nicht durch einen Gesellschafter, sondern durch einen einfachen Angestellten ausgeführt, kommt eine Zurechnung von dessen Verhalten nach 31 BGB nicht in Betracht, da er kein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne dieser Vorschrift ist. 1. Bei der Prüfung der vertraglichen Haftung der ohg aus 280 I BGB (oben I. 1.) kann die Zurechnung aber gemäß 278 BGB erfolgen, wenn A Erfüllungsgehilfe im Sinne dieser Bestimmung ist. Erfüllungsgehilfe ist jeder, der mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis zur Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeiten tätig wird. Dies war hier der Fall, denn die ohg war zur Lieferung der Standuhr und in diesem Rahmen zum Schutz der Rechtsgüter der G ( 241 II BGB, s.o.) verpflichtet und A wurde im Rahmen dieser Pflicht der ohg gegenüber G tätig. Die ohg soll sich nicht dadurch aus ihrer Verantwortung ziehen können, dass sie ihre Pflichten nicht selbst durch ihre Organe (= geschäftsführende Gesellschafter), sondern durch Angestellte erfüllt. Sie hat daher gemäß 278 für das Verschulden des A wie für eigenes Verschulden einzustehen. 2. Im Rahmen des 823 I BGB (oben I. 2.) kommt eine Zurechnung fremden Verschuldens gemäß 278 BGB wie gesagt nicht in Betracht, so dass diese Anspruchgrundlage gegenüber der ohg auszuscheiden hat. 3. Allerdings könnte sich ein Anspruch aus 831 BGB gegenüber der ohg ergeben, wenn A als Verrichtungsgehilfe der ohg gegenüber G eine unerlaubte Handlung begangen hätte. Dass eine Eigentumsverletzung i.s.v. 823 I BGB vorliegt, wurde bereits gezeigt. A ist auch Verrichtungsgehilfe, da er als Angestellter weisungsabhängig von seinem Vorgesetzten ist. Da aus dem Sachverhalt für eine Exkulpation der (durch ihre Gesellschafter handelnden) ohg i.s.v. 831 I 2 BGB nichts ersichtlich bzw. vorgetragen ist, besteht der Anspruch aus 831 BGB neben dem Anspruch aus 280 I BGB. Die ohg ist also auch in der Abwandlung zum Schadensersatz verpflichtet. II. Die Gesellschafter der ohg haften auch hier gemäß 128 HGB für die Gesellschaftsverbindlichkeit (oben II.). III. Darüber hinaus ist hier der Angestellte A neben der ohg und den Gesellschaftern gemäß 823 I BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil er selbst die unerlaubte Handlung (= Verletzung des Eigentums der G) begangen hat. 9