Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Januar 2015



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Transkript:

Vorlesung Fachhochschule Düsseldorf WS 2014/15 Vorlesung: 20. Januar 2015 J. Gesellschaftsrecht I. Allgemeines / Überblick Unter Gesellschaften im wirtschaftsrechtlichen Sinn werden (vertragliche) Zusammenschlüsse mehrerer Personen zu einer gemeinschaftlichen Zweckverfolgung bezeichnet. Vertragsfreiheit: Eine Gesellschaft wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den Gesellschaftern gegründet. Dabei ist jedermann frei in seiner Entscheidung, mit wem er sich gesellschaftsrechtlich bindet und Verpflichtungen eingeht (Privatautonomie). In der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages haben die Gesellschafter einen sehr weiten Spielraum, da viele gesetzliche Regelungen des Gesellschaftsrechtes abdingbar sind (Vertragsfreiheit). Allerdings: In der Auswahl der Gesellschaftsform sind die Parteien jedoch an die gesetzlich geregelten Fälle gebunden, d.h. es existiert ein sog. Typenzwang. Die verschiedenen Arten von Gesellschaften werden im Gesetz abschließend bestimmt. Das bedeutet: Die Gründungsgesellschafter können also keine neuen Gesellschaftsformen erfinden, sondern müssen sich für ihre Zwecke der im Gesetz vorgesehenen Typen bedienen. Herkömmlich erfolgt die Einteilung der Gesellschaftsformen in zwei große Gruppen: - Personengesellschaften und - Körperschaften/Kapitalgesellschaften

Grundform der Personengesellschaften ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die in den 705 ff. BGB geregelt ist. Weitere Personengesellschaften sind aus dem Rechtsverkehr vor allem bekannt: - die offene Handelsgesellschaft (ohg) und - die Kommanditgesellschaft (KG). Bestimmungen zur ohg und KG sind im HGB geregelt. Grundform der Körperschaften ist der in 21 ff. BGB geregelte Verein. Daneben gibt es die auf wirtschaftliche Betätigung ausgelegten Kapitalgesellschaften: - Aktiengesellschaft (AG), - Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), - eingetragene Genossenschaft (e.g.). Die wichtigsten Gesellschaftsformen sind in nachfolgender Übersicht zusammengestellt:

Gesellschaften Personengesellschaften Körperschaften GbR ohg Vereine Kapital- Gesellschaften Genossenschaften KG e.v. AG eg Stille Gesellschaft Wirtschafts verein KGaA Partnerschaft Nichtrechtsfähiger Verein GmbH EWIV

Aus Vorstehendem ergibt sich, was unter Gesellschaftsrecht zu verstehen ist: Ganz allgemein formuliert ist Gesellschaftsrecht das Recht der Gesellschaften oder konkreter: das Rechtsgebiet, das sich mit den privatrechtlichen Personengesellschaften und Körperschaften beschäftigt. Zur Klarstellung: Das Gesellschaftsrecht ist nicht in einem einzelnen Gesetz geregelt, sondern auf verschiedene Gesetze verteilt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) behandelt in 21 74 BGB den Verein, in 705 740 BGB die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Handelsgesetzbuch (HGB) enthält im zweiten Buch das Recht der Personenhandelsgesellschaften ( 105 177a HGB) und der stillen Gesellschaft ( 230 237 HGB). Weitere Regelungen sind in Einzelgesetzen für einzelne Gesellschaftsformen niedergelegt, so z.b. im GmbH-Gesetz (GmbHG), im Aktiengesetz (AktG), im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) und im Genossenschaftsgesetz (GenG).

II. Die einzelnen Gesellschaften 1) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die Grundform der Personengesellschaften. Sie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in 705 ff. BGB geregelt und wird daher auch als BGB-Gesellschaft bezeichnet. 705 BGB definiert die GbR und nennt gleichzeitig ihre Voraussetzungen. Die GbR ist: - ein vertraglicher Zusammenschluss (Gesellschaftsvertrag) - von mehreren, mindestens zwei Personen - zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks ( 705 BGB). Zentral ist der Begriff des Gesellschaftszweckes. Der Gesellschaftszweck kann wirtschaftlicher oder ideeller Art sein, er kann auf Dauer angelegt oder zeitlich beschränkt sein. Die GbR kann jeden erlaubten Zweck haben, nur kein Handelsgewerbe betreiben. Dann wäre sie ohg oder im Falle einer Haftungsbegrenzung einzelner Gesellschafter KG. Mit anderen Worten: Betreibt eine GbR ein Handelsgewerbe, so wird sie dadurch zu einer ohg oder KG. Also: Als gemeinsamer Zweck der GbR kommt jede Betätigung in Betracht, die nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt. Beispiel 1: A, B und C beschließen, gemeinsam ein Segelboot für einen Urlaub zu mieten. Die anfallenden Kosten sollen dabei gleichmäßig aufgeteilt werden. Hier haben A, B und C eine GbR mit dem Zweck Segelurlaub gegründet. Liegen die drei Voraussetzungen des 705 BGB vor, ist die GbR wirksam entstanden.

a) Entstehung der GbR Die GbR entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Ein Gesellschaftsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen und daher in seiner Grundform für die GbR im Besonderen Schuldrecht geregelt ( 705 ff. BGB). Das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrages richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der 145 ff. BGB! Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens den Voraussetzungen des 705 BGB genügen, das heißt, er muss beinhalten: - einen Zusammenschluss zwischen Gesellschaftern - zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks - per Leistung der vereinbarten Beiträge. Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich nicht formbedürftig, er kommt oft durch konkludentes Handeln zustande. Oftmals ist den Gesellschaftern die gesellschaftsrechtliche Prägung ihrer Zusammenarbeit nicht einmal bewusst. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag ein formbedürftiges Leistungsversprechen enthält. In diesem Fall bedarf der gesamte Gesellschaftsvertrag der Form, die das Gesetz für das Leistungsversprechen vorschreibt. Beispiel 2: A und B beschließen, eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft zu gründen. Im Gesellschaftsvertrag verpflichtet sich A, mehrere Grundstücke an die Gesellschaft zu übereignen. In diesem Fall bedarf der Gesellschaftsvertrag nach 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Form.

Falls A und B es unterlassen, den Gesellschaftsvertrag notariell zu beglaubigen, ist der Gesellschaftsvertrag gemäß 125 Satz 1 BGB nichtig. Die gesetzlichen Regelungen zur GbR stehen überwiegend zur Disposition der Gesellschafter, können also im Gesellschaftsvertrag entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen modifiziert werden; nur soweit der Gesellschaftsvertrag zu einem bestimmten Punkt schweigt, kommt die gesetzliche Regelung zur Anwendung (Auffangfunktion). b) Geschäftsführung Nach 709 Abs. 1 BGB steht grundsätzlich allen Gesellschaftern die Geschäftsführung zu. Beispiel 3: A, B und C aus dem Beispiel 1 haben neben dem Entschluss zum gemeinschaftlichen Segelurlaub keine sonstigen Vereinbarungen getroffen. Nach 709 Abs. 1 BGB müssen sie sich deshalb darüber einigen, welches Segelboot sie bei welcher Bootsvermietung mieten wollen. Weiterhin müssen sie für jedes weitere Geschäft, das mit dem geplanten Segeltörn in Verbindung steht, eine Einigung finden. Die Gesellschafter einer GbR sind also grundsätzlich nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt, wobei alle Beschlüsse einstimmig zu fassen sind. Aus 709 Abs. 2 BGB lässt sich entnehmen, dass die Geschäftsführung im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden kann. Beispiel 4: So können A, B und C vereinbaren, dass alle Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip gefällt werden.

Sie können aber auch entscheiden, dass allein A entscheiden soll, wie die Dinge geregelt werden. In diesem Fall bestimmt nur A, welches Segelboot gemietet wird. Abgesehen davon ist 709 BGB dispositiv. Deshalb wird aus Gründen der Praktikabilität in der Praxis häufig gesellschaftsvertraglich die Geschäftsführung auf einen oder mehrere Gesellschafter unter Ausschluss der anderen übertragen, wobei die geschäftsführenden Gesellschafter regelmäßig einzelgeschäftsführungsbefugt sind. Grenze ist der Grundsatz der Selbstorganschaft, d.h. die Gesellschaft muss durch ihre Gesellschafter alleine handlungsfähig bleiben. c) Die GbR im Rechtsverkehr aa) Die Vertretung der GbR Die GbR kann im Rechtsverkehr als Gesellschaft nicht selbst tätig werden. Sie muss sich vertreten lassen. Gemäß 714 BGB wird die GbR grundsätzlich durch den oder die Geschäftsführer vertreten. Beispiel 5: A, B und C aus Beispiel 4 haben die Vereinbarung getroffen, dass A alleine entscheiden soll. In diesem Fall ist A gemäß 714 BGB dazu ermächtigt, die Gesellschaft zu vertreten. bb) Die Rechtsfähigkeit der GbR Was versteht man unter Rechtsfähigkeit? Darunter ist die Fähigkeit zu verstehen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Bei der GbR ist die Frage, ob die GbR rechtsfähig ist, seit langer Zeit umstritten. Der Grund hierfür liegt darin, dass 124 Abs. 1 HGB für die Personengesellschaften OHG und KG eindeutig deren Rechtsfähigkeit festschreibt, während für die GbR eine solche Vorschrift fehlt. 124 (1) Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die heute herrschende Meinung geht davon aus, dass die GbR Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, dass sie zumindest teilrechtsfähig ist. cc) Die Haftung für Verbindlichkeiten der GbR In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob Ansprüche gegen die GbR und/oder ihre Gesellschafter bestehen. aaa) Die Haftung der GbR Die Frage nach der Haftung der GbR ist eng mit der Frage nach ihrer Rechtsfähigkeit verknüpft. Geht man mit der heute herrschenden Meinung von der Rechtsfähigkeit der GbR aus, so kann sie Verpflichtungen eingehen, für die sie dann auch mit dem Gesellschaftsvermögen haftet.

Beispiel 6: Die Rechtsanwälte X, Y und Z betreiben gemeinsam eine Kanzlei mit dem Namen X, Y, Z Rechtsanwälte in der Rechtsform der GbR. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass allein Rechtsanwalt X zur Geschäftsführung befugt ist. Regelungen zur Vertretung der Kanzlei im Geschäftsverkehr enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Rechtsanwalt X schließt im Namen der Kanzlei mit V einen Kaufvertrag über einen Fotokopierer. Nachdem V das Gerät geliefert hat, verweigert die Kanzlei plötzlich die Bezahlung. V möchte wissen, welche Ansprüche er gegen die Kanzlei hat. Lösung erarbeiten und notieren! Achtung: Im Außenverhältnis haftet die GbR für Gesellschaftsschulden mit ihrem Gesellschaftsvermögen. bbb) Die Haftung der Gesellschafter In der Praxis werden Ansprüche nicht nur gegen die GbR, sondern auch gegen die Gesellschafter geltend gemacht. Der Gesellschafter einer GbR haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft - persönlich (das heißt mit seinem Privatvermögen), - unbeschränkt (das heißt mit seinem gesamten Privatvermögen), - unmittelbar (das heißt der Gläubiger kann seinen Anspruch sofort gegen den Gesellschafter geltend machen und muss sich nicht vorrangig an die GbR halten) und - auf die gesamte Leistung (und nicht nur auf den Anteil, der auf ihn im Innenverhältnis entfällt). Die herrschende Meinung wendet für die Haftung der Gesellschafter einer GbR für alle Verbindlichkeiten der GbR die 128 ff. HGB an.

128 Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Die Gesellschafter haften gemäß 427 BGB als Gesamtschuldner. Beispiel 7: M beauftragt die Kanzlei X, Y, Z Rechtsanwälte, ihn bei der Gründung einer GmbH zu beraten. Rechtsanwalt X erteilt M im Rahmen eines Beratungsgespräches fahrlässig eine falsche Auskunft. Durch diese falsche Auskunft entsteht M ein Schaden in Höhe von 50.000,--. M verlangt seinen Schaden von Rechtsanwalt Z ersetzt. Z verweigert die Zahlung mit dem Argument, dass M seinen Anspruch erst gegen die Kanzlei geltend machen müsse. Wie ist die Rechtslage? Lösung erarbeiten! d) Fragen/Fälle zur GbR aa) Vier junge Ärzte begründen eine Praxisgemeinschaft. Einer erlaubt die unentgeltliche Nutzung seines Röntgenlabors; ein anderer verspricht, seinen Krankentransporter mietweise zur Verfügung zu stellen; der Dritte übernimmt anfallende Verwaltungsarbeiten. Der Vierte wird wegen seines in Ärztekreisen berühmten Familiennamens aufgenommen. Ist eine derartige Regelung mit 706 BGB vereinbar?

bb) Karl und Konrad Lange betreiben in Regensburg ein kleines Sportartikelgeschäft. Sie führen das Geschäft gemeinsam. Karl will eine Forderung einklagen, die gegenüber einem Kunden besteht; Konrad verweigert seine Zustimmung, weil er fürchtet, dass die Geschäftsbeziehung darunter leidet. Als Karl Lange Klage vor dem Landgericht erhebt, wendet der Beklagte einen Mangel der Vertretungsmacht ein Mit Recht? cc) Zusatzfrage: Könnte Karl gegen Konrad mit Erfolg auf Zustimmung zur Geltendmachung der Forderung klagen? dd) Dr. Raser, Mitglied der Anwaltssozietät Raser & Pech GbR, vertritt den Mandanten Wiedeking. Nach gewonnenem Prozess übergibt der Gerichtsvollzieher den herausgeklagten Porsche im Wert von 150.000 EUR an Dr. Raser und der fährt ihn stolz zu Wiedeking. Wegen überhöhter Geschwindigkeit kommt Dr. Raser von der Straße ab und kann Wiedeking nur noch einen Haufen Schrott übergeben. Der verlangt 150.000 EUR von Dr. Pech. Zu Recht? ee) Wie unterscheiden sich OHG und GbR in ihren Voraussetzungen?

2) Die offene Handelsgesellschaft (ohg) Die ohg ist eine Sonderform der GbR. Die ohg ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, nämlich den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma, ohne dass eine Haftungsbeschränkung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern besteht. Die gesetzlichen Regelungen zur ohg sind in den 105 ff. HGB enthalten. 105 Abs. 1 HGB lesen! Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in den 106 ff. HGB ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung, d.h. die 705 ff. BGB. 105 Abs. 3 HGB lesen! a) Gründung der ohg aa) Gesellschafter Für die Gründung der ohg sind mindestens 2 Gesellschafter notwendig. Eine Maximalanzahl von Gesellschaftern gibt es nicht. bb) Gesellschaftsvertrag Die ohg wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet.

Der Gesellschaftsvertrag ist wie bei der GbR grundsätzlich formfrei, sollte zweckmäßigerweise aber schriftlich verfasst werden. Gesellschaftszweck: Der Gesellschaftsvertrag muss zwingend die Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichtet haben, enthalten. Das ergibt sich aus 105 Abs. 3 HGB in Verbindung mit 705 BGB. cc) Eintragung ins Handelsregister Die OHG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit durch alle Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter - inkl. Adresse, Geburtsdatum -, die Firma und deren Sitz, Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, ggf. Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters sowie den Geschäftszweig enthalten und von einem Notar beglaubigt werden. dd) Mindestkapital Für die Gründung einer ohg ist kein Mindestkapital vorgeschrieben. Die Gesellschafter können innerhalb des Gesellschaftsvertrages festlegen, ob Einlagen erbracht werden, wie hoch die einzelnen Einlagen sein und in welcher Form - Bar- oder Sacheinlage - sie eingebracht werden sollen. b) Firma Die Firma ist der Name, unter dem die ohg im Geschäftsverkehr auftritt und im Handelsregister eingetragen ist. Zulässig sind Personen-, dem

Unternehmensgegenstand entlehnte Sach- sowie Phantasiefirmen oder auch Kombinationen dieser Elemente. Die Firma muss den Rechtsformzusatz "offene Handelsgesellschaft" oder die Abkürzung "ohg" enthalten, da nur so die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse offengelegt werden können. Es empfiehlt sich, rechtzeitig die Firma mit der IHK abzusprechen. Die IHK kann insbesondere prüfen, ob eine Verwechslungsgefahr mit anderen Firmen besteht. c) Gegenstand der ohg Die ohg ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet. 105 Abs. 1 HGB lesen! Ob ein Handelsgewerbe vorliegt, bestimmt sich nach 1 Abs. 2 HGB. 1 Abs. 2 HGB lautet: Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Hieraus ergeben sich für das Handelsgewerbe vor allem zwei Voraussetzungen: (1) Die ausgeübte Tätigkeit muss ein Gewerbe darstellen. (2) Es muss zudem ein Handelsgewerbe sein.

aa) Gewerbe Gewerbe ist jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft und in freien sowie künstlerischen Berufen: - Selbständig ist grundsätzlich, wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt und das volle unternehmerische Risiko trägt (hier erfolgt eine Abgrenzung zu Arbeitnehmern); - von Gewinnerzielungsabsicht spricht man, wenn die Tätigkeit darauf abzielt, einen nennenswerten Überschuss über die Selbstkosten zu erwirtschaften. Sollen nur die Selbstkosten gedeckt werden oder überschreitet der Überschuss die Bagatellgrenze nicht, scheidet eine Gewinnerzielungsabsicht aus. Bei der Einstufung kommt es grundsätzlich auf die Absicht und nicht den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn an. Allerdings lassen sich aus dem tatsächlich erwirtschafteten Gewinn Rückschlüsse auf die Frage ziehen, ob der erstrebte Gewinn so geringfügig ist, dass nach dem Gesamtbild der Betätigung ein Bagatellfall vorliegt, der den althergebrachten Vorstellungen über Gewerbe nicht entspricht; - dauerhaft ist jede nachhaltige, planmäßige nicht nur auf gelegentliche, zufällige, vorrübergehende Ziele ausgerichtete Tätigkeit; - kein freier Beruf: Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Wissenschaftler, - keine Künstler

bb) Handelsgewerbe Der Betrieb eines einfachen Gewerbes reicht nicht aus, um ein Handelsgewerbe im Sinne von 1 Abs. 2 HGB zu sein. In 1 Abs. 2 HGB findet sich aber eine gesetzliche (widerlegliche) Vermutung, dass jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe ist ( es sei denn ). Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Es gibt verschiedene Kriterien, nach denen man entscheiden kann, ob ein kaufmännischer Geschäftsbetrieb erforderlich ist oder nicht. Je komplizierter und umfangreicher die Geschäfte, desto eher sind kaufmännische Einrichtungen nötig. Zu unterscheiden ist aber nach Art und Umfang des Betriebes: Art des Betriebes: - Vielfalt der Leistungen - Komplexität der Geschäftsvorgänge Umfang des Betriebes: - Höhe von Kapital und Umsatz - Mitarbeiterzahl - Anzahl der Betriebsstätten Exkurs: Beispielsfälle Beispiel 1: A, B und C vereinbaren die Gründung einer Gesellschaft. Als Gesellschaftszweck vereinbaren sie den Betrieb eines Elektrogroßhandels mit

50 Angestellten unter dem Namen ABC-Elektronik. Da A, B und C die Kosten für eine Eintragung in das Handelsregister sparen möchten, vereinbaren sie, dass die Gesellschaft als GbR betrieben werden soll. Haben A, B und C tatsächlich eine GbR gegründet? Lösung erarbeiten! Beispiel 2: Wie Beispiel 1, allerdings vereinbaren A, B und C, den Elektrohandel ABC- Elektronik ohne Angestellte zu betreiben. Deshalb ist ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich. Liegt eine ohg oder eine GbR vor? Wie können A, B und C erreichen, dass ihr Elektrohandel eine ohg ist? Lösung erarbeiten! d) Geschäftsführung einer ohg Die Regelungen für die Geschäftsführung (Innenverhältnis) finden sich für die ohg in 114 ff. HGB. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen über die Geschäftsführung, so ist nach 114 Abs. 1, 115 HGB jeder Gesellschafter zur Einzelgeschäftsführung berechtigt und verpflichtet. 114, 115 HGB lesen! Die Gesellschafter können aber im Gesellschaftsvertrag von diesem Grundsatz abweichen.

Beispiel: A, B und C vereinbaren im Gesellschaftsvertrag, dass nur A zur Geschäftsführung befugt ist. In diesem Fall sind B und C von der Geschäftsführung nach 114 Abs. 2 HGB ausgeschlossen. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist in 116 HGB festgelegt. 116 HGB lesen! e) Vertretung der ohg Wie die GbR kann die ohg im Rechtsverkehr selbst nicht tätig werden und muss sich vertreten lassen. Nach 125 Abs. 1 HGB besteht grundsätzlich Einzelvertretungsmacht jedes Gesellschafters. Aber auch bei der ohg ist es möglich, dass die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag abweichende Vereinbarungen treffen. 125 HGB lesen! f) Die Rechtsfähigkeit der ohg Anders als bei der GbR ist die Rechtsfähigkeit der ohg nicht umstritten. Der Grund hierfür ist, dass 124 Abs. 1 HGB bestimmt, dass die ohg Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. g) Haftung für Verbindlichkeiten der ohg

Da die ohg nach 124 Abs. 1 HGB rechtsfähig ist, kann sie unproblematisch Verpflichtungen eingehen, für die sie dann mit dem Gesellschaftsvermögen haftet. Beispiel: Da im Hauptlager der ABC-Elektronik ohg sämtliche Wasserleitungen ausgetauscht werden müssen, beauftragt der durch den Gesellschaftsvertrag vertretungsbefugte Gesellschafter A im Namen der Gesellschaft den Installateur I mit der Durchführung der Arbeiten. Nachdem I diese Arbeiten durchgeführt und A sie abgenommen hat, verweigert A die Zahlung der vereinbarten Vergütung. Welche Ansprüche hat I gegen die ABC-Elektronik ohg? Lösung erarbeiten! h) Haftung der Gesellschafter Anders als bei der GbR gibt es bei der ohg eine Rechtsgrundlage für die Haftung der Gesellschafter. Bei der ohg richtet sich die Haftung der Gesellschafter nach 128 ff. HGB. 128 HGB lesen! Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Gesellschafter fordern, bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht gegenüber Dritten begrenzt werden. i) Vor- und Nachteile der ohg Vorteile: - der Gesellschaftsvertrag kann relativ frei gestaltet werden

- das Unternehmen kann flexibel geführt werden - hohe Kreditwürdigkeit Nachteile: - volle unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter - starkes Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern wegen der "Einzelvertretungsmacht" erforderlich - Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern können den Bestand der Gesellschaft gefährden 3) Die Kommanditgesellschaft Die Kommanditgesellschaft (KG) ist wie die ohg eine handelsrechtliche Personengesellschaft. Sie ist in 161 ff. HGB geregelt. 161 HGB lesen! Ein Blick in 161 HGB zeigt, dass es nur einen Unterschied zur ohg gibt: Bei der KG ist bei einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern die Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag begrenzt. Wegen dieses einzigen Unterschieds zur ohg enthalten die 161 ff. HGB einige spezielle Regelungen, im Übrigen finden gemäß 161 Abs. 2 HGB die Vorschriften für die ohg subsidiär Anwendung. a) Entstehungsvoraussetzungen Wie bei der ohg muss bei der KG ein Gesellschaftsvertrag vorliegen, dessen Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist.

Die beschränkt haftenden Gesellschafter werden Kommanditisten genannt. Die unbeschränkt haftenden Gesellschafter heißen Komplementäre. b) Das Innenverhältnis der KG Grundsätzlich ist ein Kommanditist von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen. 164 Satz 1 HGB lesen! Die Geschäftsführung obliegt damit den persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) gemäß 161 Abs. 2, 114 Abs. 1, 115 HGB. Wie sich aus 163 HGB ergibt, sind aber abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich. c) Die KG im Rechtsverkehr Bei der KG gibt es im Außenverhältnis einige Besonderheiten zur ohg. aa) Die Stellvertretung Bei der KG sind nicht alle Gesellschafter zur Stellvertretung der Gesellschaft befugt. Die Kommanditisten sind von der organschaftlichen Vertretung gemäß 170 HGB ausgeschlossen. 170 HGB lesen!

Durch diese Regelung sollen die unbeschränkt haftenden Gesellschafter vor einer Verpflichtung durch einen Kommanditisten geschützt werden. Die KG wird demnach durch die persönlich haftenden Gesellschafter nach außen vertreten. Dabei richtet sich deren Vertretungsbefugnis nach 161 Abs. 2, 125 ff. HGB. Es ist aber auch möglich, dass einem Kommanditisten eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ( 167 BGB) eingeräumt wird. 170 HGB steht dem nicht entgegen, da diese Vorschrift nur die organschaftliche Vertretung durch die Kommanditisten untersagt. bb) Die Rechtsfähigkeit der KG Auch bei der KG ist deren Rechtsfähigkeit unbestritten. Aus 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB lässt sich entnehmen, dass die KG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann. cc) Die Haftung für Verbindlichkeiten der KG aaa) Haftung der KG Bezüglich der Haftung der KG bestehen keine Unterschiede zur ohg. Die KG ist gemäß 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB rechtsfähig. Sie kann deshalb Verpflichtungen eingehen, für die sie mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. bbb) Haftung der Gesellschafter

Bei der Frage der Haftung der Gesellschafter der KG muss zwischen den unbegrenzt haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) und den Kommanditisten unterschieden werden. Bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern bestimmt sich die Haftung nach 161 Abs. 2, 128 ff. HGB. Komplementäre haften also wie die Gesellschafter einer ohg. Die Haftung der Kommanditisten ist in 171 ff. HGB geregelt. Die Haftung eines Kommanditisten ist grundsätzlich beschränkt. Er haftet nach 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB für Verbindlichkeiten der KG nur bis zur Höhe seiner Einlage. 171 HGB lesen! Für die Höhe der Einlage ist dabei die Eintragung im Handelsregister maßgebend, 172 Abs. 1 HGB. Beispiel: Der Computerhändler V hat an die H & Co. KG eine Computeranlage im Wert von 30.000,-- verkauft und geliefert. Als nach 2 Monaten die Anlage immer noch nicht bezahlt worden ist, wendet sich V an K. K ist Kommanditist der KG und mit einer Einlage in Höhe von 10.000,-- im Handelsregister eingetragen. Diese Einlage hat K allerdings noch nicht an die Gesellschaft geleistet. V verlangt von K die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 30.000,--. Besteht der Anspruch? Lösung erarbeiten! Soweit ein Kommanditist seine Einlage bereits geleistet hat, ist seine Haftung gemäß 171 Abs. 1 Halbsatz 2 ausgeschlossen. Beispiel:

Wie vorangehendes Beispiel, mit dem Unterschied, dass K seine Einlage in voller Höhe erbracht hat. Lösung erarbeiten!