Aktuelle Fragen zum Abbau von Bodenschätzen: Planung, Genehmigung, Konflikte, Rekultivierung, Rechtsschutz

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Transkript:

Aktuelle Fragen zum Abbau von Bodenschätzen: Planung, Genehmigung, Konflikte, Rekultivierung, Rechtsschutz Vortrag von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schrödter, Wedemark (www.drschroedter.de) auf einem vhw-seminar am 19.03.2009 in Hannover I. Die wesentlichen Rechtsgrundlagen im Überblick 1. Der Begriff der Bodenschätze; Abgrenzung zum Bergrecht a) Baurecht erfasst nur die Bodenschätze, für die nicht nach 3 BBergG das Bergrecht gilt, insbesondere also Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf, Kalkstein, Steine, Kleiboden (dazu Nds. OVG 05.06.2003 NordÖR 2003, 369) b) Abbau von bergfreien Bodenschätzen ist nach 29 BauGB i.v.m. 35 Abs. 1 Nr. 3 und/oder 4 BauGB ein privilegiertes Vorhaben, auf dessen Genehmigung ein Anspruch besteht, soweit die Erschließung gesichert ist und öffentliche Belange im Sinne des 35 Abs. 2 und 3 BauGB nicht entgegenstehen (grundlegend BVerwGE 79, 318, Anm. Schulte, DVBl. 1988, 963, instruktiv OVG NW v. 23.04.2002 NuR 2002, 625 und Nds. OVG v. 05.06.2003 NordÖR 2003, 369) 2. Regelungen des Bauordnungsrechts zum Abbau von Bodenschätzen 2 Abs. 1 Nr. 4 NBauO: Aufschüttungen und Abgrabungen gelten als bauliche Anlagen 3. Besondere Vorschriften über den Bodenabbau ( 17-23 NNatSchG) a) 17 (Genehmigungsvorbehalt nach dem Naturschutzrecht für eine Abbaufläche von mehr als 30 qm

Seite 2/18 b) 19 (Genehmigung) aa) Abs. 1: Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, soweit das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht und dem sonstigen öffentlichen Baurecht vereinbar ist. bb) öffentliches Baurecht: BauGB mit Regelungen über die Erschließung; NBauO cc) sonstiges öffentliches Recht, insbesondere BNatSchG (soweit dieses unmittelbar gilt (Artenschutz, Habitatschutzrecht) und NNatSchG, z. B. Eingriffsregelung, Biotopschutz, Flächenschutz), Wasserrecht, BImSchG, NUVPG (ausführlich unten) 4. Prüfungsmaßstäbe nach 19 Abs. 1 NNatG: alle baurechtlichen und sonstigen Vorschriften, insbesondere a) BauGB - Privilegierung nach 35 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BauGB i.v.m. 35 Abs. 2 BauGB, 35 Abs. 5 Nr. 6 BauGB ist regelmäßig nicht anwendbar - Einvernehmen nach 36 BauGB notwendig, Haftung bei rechtswidriger Versagung (s. u.) - Veränderungssperre nach 14 BauGB mit Zurückstellung nach 15 Abs. 1 BauGB (s. u.) - Öffentliche Belange i. S. von 35 Abs. 2 BauGB dürfen nicht entgegenstehen; Art. 14 GG hat im Rahmen der Abwägung ein hohes Gewicht, BVerwG v. 22.05.1987 E 77, 300 und v. 18.07.2001 E 115, 17

Seite 3/18 - Rohstoffsicherungsklausel ( 1 Abs. 6 Nr. 8 f) BauGB (Auswirkungen in der Praxis BVerwG NVwZ 1989, 1162 (Nachbarklage gegen Bodenabbau durch Nassauskiesung wurde abgelehnt) - Über 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG gilt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung (s. u. 2 b) - Zur Erschließung sind Angaben über Transportwege bis zum öffentlichen Straßennetz notwendig (Nds. OVG v. 09.07.2007 NordÖR 2008, 382) - Kein Verstoß gegen Ziele der Raumordnung, nach 35 Abs. 3 Satz 2 HS 1: Keine strikte Bindung, strittig, BVerwG v. 19.07.2001 E 115, 17 zu BauGB 1987: Abwägung notwendig (Rieger in Schrödter u. a., BauGB, 7. Auflage 2006, 35 Rdnrn. 112 ff.) - Steuerung über die Ausweisung von Konzentrationsflächen nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (s. u.) bzw. als Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen - Rechtsprechung: OVG SH v. 27.08.1999 NordÖR 1999, 455 (Kies), OVG Lüneburg v. 05.06.2003 NordÖR 2003, 360 (Kleie), OVG NW 03.04.2002 NuR 2002, 625 (Kies, Sand) und VG Koblenz v. 15.07.2007 NuR 2007, 367 (Abbau von Feldspat im FFH-Gebiet); BVerwG v. 29.01.2007, BayVBl. 2007, 410 (Abbau im Landschaftsschutzgebiet) b) Regelungen der NBauO c) BNatSchG unmittelbar - Kleine Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz 2007 zum Artenschutzrecht (nur Bundesrecht, dazu etwa Gellermann, NuR

Seite 4/18 2007, 783; Louis, NuR 2008, 65; Möckel, ZUR 2008, 121 und Dolde, NVwZ 2008, 121) - Habitatschutzrecht, soweit die Bauleitplanung erfolgt auf der Grundlage des BNatSchG, im Übrigen nach dem Landesrecht - 21 Abs. 2 Satz 1 und 21 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG - 2 Nr. 7 BNatSchG: Abwägungsgrundsatz nach dem Naturschutzrecht d) NNatSchG, insbesondere - 7 16 : Eingriffsregelung nach Landesrecht, Abgrenzung zum BNatSchG - Biotopschutz nur nach den 28a und 28b NNatSchG mit Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeit ( 28 a und 28b sowie 53 NNatSchG) e) Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung aa) UVPG, Anlage 1 Nr. 2 - Nr. 2.1.1.: Abbaufläche 25 ha oder mehr: UVP-Pflicht - Nr. 2.1.2.: Abbaufläche 10 ha bis weniger als 25 ha: Allgemeine Vorprüfung - Nr. 2.1.3.: Weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden: Standortbezogene Vorprüfung bb) 4. BImSchV - Nr. 2.1 Spalte 1: Verfahren nach 10 BImSchG mit UVP-Pflicht: Steinbrüche mit Abbauflächen von 10 ha und größer

Seite 5/18 - Nr. 2.1 Spalte 2: Vereinfachtes Verfahren nach 19 BImSchG, soweit nicht Vorraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 1 b oder 1 c der 4. BImSchV erfüllt sind (Kumulation, oder Vorprüfung führt zur UVP- Pflicht) cc) NUVPG (i. d. F. vom 30.04.2007 Nds. GVBl. S. 179) - Anlage 1 Nr. 17: nicht vom Bergrecht erfasster Abbau von Bodenschätzen - a) Mit einer Abbaufläche von mehr als 25 ha, ausgenommen Steinbrüche: UVP-Pflicht - b) Mit einer Abbaufläche von 10 ha bis einschließlich 25 ha, ausgenommen Steinbrüche: Allgemeine Vorprüfung - c) Mit einer Abbaufläche von mehr als 1 ha bis weniger als 10 ha, einschließlich Steinbrüchen, bei denen kein Sprengstoff eingesetzt wird: Standortbezogene Vorprüfung f) Resümee: Ein schwer durchschaubarer Dschungel von formellen und materiellen Vorschriften des Bau- und Umweltschutzrechts führt bei den Genehmigungen des Bodenabbaus zu erheblichen Anwendungsproblemen. 3. Entscheidung und Überwachung (Referat von Herrn Pasternack) II. Die Steuerung des Bodenabbaus durch die Raumordnung (Referat von Herrn Dr. Löb) III. Die Steuerung des Bodenabbaus nach dem BauGB 1. Darstellungen und Festsetzungen in Bauleitplänen und deren Sicherung a) Darstellungen nach 5 Abs. 1 Nr. 8 BauGB ohne Konzentrationswirkung:

Seite 6/18 aa) Wirkung gegenüber privilegierten Vorhaben aufgrund einer Abwägung zwischen der Privilegierung und den hiermit kollidierenden öffentlichen Belangen bb) Zur beschränkten Wirkung eines planreifen Entwurfs - positive Wirkung: Ausnahme - negative Wirkung: BVerwG v. 13.03.2003 NVwZ cc) Entwicklung von Bebauungsplänen durch Genehmigung nach 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB b) Darstellung von Abbaukonzentrationsflächen nach 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB mit Ausschlusswirkung aa) Grundlage: historische Entscheidungen des BVerwG v. 22.05.1987 E 77, 300 und 04.05.1988 E 79, 138, dazu Schulte, DVBl. 1988, 963 f.; Schneider, DÖV 1988, 835 ff. und Gaentzsch, NVwZ 1998, 889 sowie Schulte, Raumplanung und Genehmigung bei der Bodenschätzegewinnung, München 1996, S.110 ff.) bb) Aus der neueren Rechtsprechung etwa BayVGH v. 19.04.2004 BauR 2005, 63 und OVG NW v. 23.04.2002 NuR 2002, 627 cc) Geltung des 35 Abs. 3 Satz 3 auch für alte Darstellungen von Konzentrationsflächen, die mit Vorrangwirkung vor dem 01.01.1997 wirksam geworden sind (BVerwG 22.10.2003 NVwZ 2004, 343) c) Steuerung nach den Grundsätzen des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aa) Eingefügt durch Gesetz vom 30.07.1996 auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerwG zum Kiesabbau vom 22.05.1987 E 77, 300 = BRS 47 Nr. 5

Seite 7/18 bb) Wirkung: die Darstellung kann dem Abbau an anderen Standorten in der Regel entgegengehalten werden. Ausnahmen kommen in Betracht bei kleinen Flächen (2,7 ha, so Nds. OVG 05.06.2003 NordÖR 2003, 360 und bei kurzen Befristungen; anders bei einer Laufzeit von 17 Jahren bis zum Abschluss der Rekultivierung (OVG NW 23.04.2002 NuR 2002, 625, 628) cc) Für die Ausweisung gelten die von der Rechtsprechung des BVerwG entwickelten Grundsätze zur planungsrechtlichen Steuerung von WKA entsprechend (BVerwG v. 17.12.2002 E 117, 287). Umfassende Zusammenstellung bei Jung in Schrödter, u.a. BauGB, 5 Rdn. 57 93); BayVGH v. 19.04.2004 BayVBl. 2005, 80 - das gesamte Gebiet ist zu untersuchen - Planungszeitraum 10 15 Jahre - das Ziel einer Konzentration ist möglicherweise höher zu bewerten als das Recht der Unternehmen, den Rohstoff abzubauen (anspruchsvolle Abwägung ist notwendig) - nicht notwendig ist es, den Rohstoffbedarf in der Gemeinde oder in der Region zu ermitteln (OVG NRW v. 23.04.2002 NuR 2002, 625, 627; OVG SH 27.08.1999 NordÖR 1995, 455; dieses ist Aufgabe der überörtlichen Planung) - Beschränkung auf bestehende Abbaugebiete ist zulässig (VG Lüneburg v. 19.12.2003, Az.: 2 A 186/02 juris), muss aber sorgfältig begründet werden - Konkrete Planung der Gemeinde kann einer Erweiterung der Abbauflächen entgegenstehen (Bsp.: Güterverkehrszentrum (OVG NRW a.a.o).

Seite 8/18 - Stärkere Berücksichtigung der ansässigen und ortsgebundenen Unternehmen - Keine Abwägung der eigentümerrechtlichen Realisierbarkeit und mögliche Entschädigungsansprüche (so OVG NW, aber zweifelhaft) - Die Ausschlusswirkung sollte sicherheitshalber ausdrücklich dargestellt und in der Begründung erläutert werden (großzügiger BayVGH 19.04.2004 BayVBl. 2005, 80) dd) Planungsbeispiele der Gemeinde Wedemark, Region Hannover, für die Darstellung von Konzentrationsflächen für den Abbau von Bodenschätzen d) Sicherung durch Antrag auf Zurückstellung nach 15 Abs. 3 BauGB aa) Allgemeines; Sinn der Regelung - Zusammenhang mit 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, eingefügt erstmals durch Gesetz vom 30.07.1996 (BGBl. I S. 1189) - Interpretation unter Anwendung der zu den 14, 15 Abs. 1 BauGB entwickelten Grundsätzen, insbesondere zur städtebaulichen Sicherungsfunktion und zu Haftungsrisiken bb) Einzelne Voraussetzungen einer Zurückstellung nach 15 Abs. 3 BauGB (1) Aufstellungsbeschluss und nachfolgende Bekanntmachung nach 2 Abs. 1 BauGB. Hinweis: Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist nach dem Wortlaut keine Voraussetzung, sie ist aber dennoch zu empfehlen (Haftungsrisiken)

Seite 9/18 Zum Merkmal der positiven Planungsvorstellungen (diese ergeben sich regelmäßig daraus, dass die Rechtswirkungen des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, also eine Konzentration mit Ausschlusswirkung, erreicht werden sollen (so zu Recht Lemmel in BK, 15 Rdn. 18 mit Hinweisen auf die Unterschiede im Wortlaut zu 15 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss muss in jedem Fall deutlich die Ausschlussfunktion des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB begründen; der Mindestinhalt der künftigen Planung muss ebenfalls beschrieben werden, zumindest in den vorbereitenden Unterlagen Kombination der F-Planänderung mit Bebauungsplanverfahren ist zulässig, auch im Parallelverfahren nach 8 Abs. 3 (instruktiv BVerwG v. 19.02.2004 NVwZ 2004, 984 und 585; BVerwG v. 25.11.2003 NVwZ 2004, 477 sowie OVG NW v. 28.01.2005 ZUR 2005, 324 sowie ausführlich Oeder, BauR 2005, 643 (es reicht nicht aus, über die künftige Planung nur nachzudenken oder ein Spektrum von 0 100 anzugeben, so BVerwG v. 19.02.2004 aao.) Beispiel: Nds. OVG v. 24.11.2003 NVwZ-RR 2004, 173: Bebauungsplan für Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB (2) Antrag der Gemeinde nach 15 Abs. 3 BauGB: Angabe des Zeitraumes ist notwendig, ebenso die Darlegung der Gründe für eine Gefährdung der Planungsabsicht; 15 Abs. 3 BauGB gilt auch für den Teilflächennutzungsplan nach 5 Abs. 2b BauGB

Seite 10/18 (3) Entscheidung der Genehmigungsbehörde Erschwerung der Planung muss begründet werden (Beachte: Vorhaben, die trotz der Wirkung des 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausnahmsweise zulässig bleiben, können nicht über 15 Abs. 3 BauGB verhindert werden!) Zurückstellung ist auch nach Eingang des Genehmigungsantrages zulässig (herrschende Meinung) Bereits erteilte Vorbescheide werden wohl nicht erfasst (strittig, dazu Berkemann/Halama, BauGB 2004, 15 Rdn. 31 f.; siehe auch Jung, BauR 2003, 1509 zu BVerwG v. 19.09.2002 = BRS 65 Nr. 74) Einvernehmen: das erteilte Einvernehmen nach 36 BauGB schließt den späteren Antrag nach 15 Abs. 3 BauGB nicht aus (offengelassen aber vom BVerwG v. 19.02.2004 NVwZ 2004, 858; a. A. Graf, NVwZ 2004, 1435 zur Veränderungssperre) Vorsicht ist dennoch geboten (Dirnberger, KommJur 2004, 230, 231) Anspruch auf (weitere) Bearbeitung des Bauantrages nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes (BVerwG v. 30.06.2004, 1235), bei Aufgabe der Planung ( 17 Abs. 4 BauGB analog), bei Einlegung eines Widerspruchs mit aufschiebender Wirkung oder mit Ablauf des Zurückstellungszeitraums Zum Rechtsschutz siehe auch OVG NW v. 11.10.2006, Az.: 8 A 764/06: isolierte Anfechtungsklage ist ebenfalls zulässig Sofortige Vollziehung der Zurückstellung ist anzuordnen (wichtig aus Haftungsgründen), häufiger Fehler in der Praxis

Seite 11/18 (4) Berechnung der maßgeblichen Zeiträume Zeitraum der Zurückstellung (1 Jahr nach Zustellung des Rückstellungsbescheides ( 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB) Verlängerung ist zwingend ausgeschlossen Verlängerung um den Zeitraum zwischen dem Eingang bei der Genehmigungsbehörde und dem Zeitpunkt der Zurückstellung ( 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB) Unzulässigkeit des Antrages nach 6 Monaten nach Kenntnis in einem Verwaltungsverfahren ( 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB) Kenntnis muss in einem förmlichen Verfahren erfolgen, in dem die Gemeinde beteiligt wird, z.b. im Genehmigungsverfahren nach dem NNatSchG oder im BImSchG-Verfahren; Ersuchen auf Erteilung des Einvernehmens ist ebenfalls ein förmliches Verfahren; Kenntnis der Presse, aus politischen Gesprächen oder in sonstiger Weise reicht nicht aus! e) Steuerung durch einen Bebauungsplan nach 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB aa) positive Wirkung: Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn die Erschließung gesichert ist - Eingriffsregelung gilt nicht in Gebieten nach 30 BauGB - Zum Habitatschutz und Artenschutz (s. u.) - Sicherung für das Gebiet und evtl. die unmittelbare Umgebung sowie Ausgleichsflächen durch Veränderungssperre, vgl. 9 Abs. 1a BauGB

Seite 12/18 bb) Keine negative Wirkung: die positive Planung sperrt nicht den Abbau in anderen Teilen des Gebietes cc) Eine negative Festsetzung einer Abbaufläche kann unter sehr engen Voraussetzungen in Betracht kommen, etwa bei fehlenden Alternativen oder hoher ökologischen Qualität oder hoher Bonität des Bodens sowie (BVerwG v. 22.05.1987 aao., E 77, 302); auch die Bedeutung für Tourismus kann ein positives Planungsziel sein mit der Folge, dass der Bodenabbau ausgeschlossen wird; Haftungsrisiken beachten (siehe im Folgendem) dd) Steuerung des Bodenabbaus durch bedingte oder befristete Nutzungen nach 9 Abs. 2 BauGB 2004 (Anlage: Auszug aus Schrödter u. a., BauGB, 7. Auflage 2006, 9 Rdn. 171 171q) - Bsp. für aufschiebend-bedingten Bodenabbau - Bsp. für auflösend-bedingten Bodenabbau - Bsp. befristeten Bodenabbau - Bsp. für Folgenutzung 2. Beteiligung der Gemeinde; Haftung wegen rechtswidriger Planung oder Ablehnung bzw. Verzögerung von Genehmigungen a) Erteilung des Einvernehmens nach 36 BauGB bei Genehmigung nach den 33 35 BauGB b) Bei rechtswidriger Versagung klassischer Haftungsfall nach 839 BGB oder wegen eines enteignungsgleichem Eingriffs (BGH v. 21.05.1992 = BGHZ 118, 263); wichtig: Der KSA zahlt nicht für enteignungsgleichen Eingriff (!) c) Amtshaftung der Aufsichtsbehörde wegen nicht ersetzten Einvernehmens nach 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB? (bejahend Dippel, NVwZ 1999, 921 und Rieger in Schrödter u. a., BauGB, 7. Auflage 2006, 36 Rdnr. 38; a. A. Jäde in JDW, 36 Rdnr. 103)

Seite 13/18 d) Haftung bei rechtswidriger Veränderungssperre wegen Amtshaftung oder enteignungsgleichem Eingriff (instruktiv etwa BGH v. 30.11.2006 BADK- Information 2007, 34; ähnlich OLG Schleswig v. 22.05.2003 BADK- Information 2005, 106) e) Haftungsfragen im Zusammenhang mit der Darstellung von Konzentrationsflächen für den Abbau - die Steuerung durch Darstellung von Konzentrationsflächen ist nach h. M. nicht entschädigungspflichtig zugunsten der nichtbegünstigten Eigentümer (Nachweise bei Jung aao., 5 Rdnr. 73 mwn.) - die Aufhebung oder Einschränkung von Konzentrationsflächen ist dagegen problematisch, nachdem das BVerwG ein Normenkontrollverfahren analog 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen die Darstellung zugelassen hat (26.04.2007 BRS 71 Nr. 33 = NVwZ 2007, 1081, dazu Battis, JZ 2007, 1153); zum Problem Dirnberger, KommJur 2004, 41 Analoge Anwendung des 42 Abs. 2 bzw. 39 BauGB, strittig, dafür Dirnberger aao., S. 207; anderer Ansicht Breuer mit Nachweisen in Schrödter u. a., BauGB, 42 Rdnr. 26 a und Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, 35 Rdnr. 34 mit Hinweisen auf die Ausschussberatungen; siehe auch Stüer, ZfBR 2004, 338 und DVBl. 2006, 403 - Zu Fragen der Entschädigung beim Sandabbauverbot nach Naturschutzrecht lesenswert zu 50 NNatSchG BGH v. 16.07.1993 NJW 1993, 2605 - Zur Abwägung möglicher Entschädigungsansprüche im Rahmen der Planung bejahend VG Sigmaringen v. 03.03.2005 ÖffBauR 2005, 90

Seite 14/18 - Entschädigung bei Unterbrechung Nds. OVG v. 11.02.1999 NdsVBl 1999, 295 3. Rechtsschutzfragen a) Nachbarklage - VG Oldenburg v. 30.04.2003, Az.: 1 B 1146/03 juris - VG Stade v. 24.09.2002, Az.: 1 A 1125/01 juris Beachte: Kläger kann sich nach 4 Abs. 1 und Abs. 3 URG auf fehlerhafte UVP berufen! (VGH Kassel 24.09.2008 ZUR 2009, 87 mit Anm. Schlacke, ZUR 2009, 80) Auch Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung sollen danach zur Rechtswidrigkeit führen. Äußerste Vorsicht ist geboten! b) Normenkontrollverfahren nach 47 VwGO gegen Darstellung von Konzentrationsflächen im Bebauungsplan und im Flächennutzungsplan: zulässig seit BVerwG v. 26.04.2007 = BRS 71 Nr. 33 c) Umweltverbandsklage nach Europarecht, Bundesrecht und Landesrecht - nach 61 BNatSchG, soweit Abbau auf Planfeststellung beruht; Beschränkung des Rechtsschutzes auf Umweltvorschriften des Naturschutz- und Wasserrechts; Bsp.: Nds. OVG v. 28.08.1995 RdL 1996, 289 - gegen Bebauungsplan für UVP-pflichtige Vorhaben nach Bundes- oder Landesrecht (Nr. 18.9 Anlage 1 UVPG) (dazu Schrödter, LKV 2008, 361 = NSt-N Heft 12/2008) - gegen Genehmigungen des UVP-pflichtigen Bodenabbaus nach 1 Abs. 1 URG; Beachte: Prüfungsgegenstand sind nur drittschützende Umweltvorschriften, insbesondere die Schutzvorschriften des

Seite 15/18 BImSchG und nachbarschützende Vorschriften des Wasserrechts, nicht aber das Naturschutzrecht (sehr str., ausführlich Schrödter, NVwZ 2009, Heft 3, Anm. zu Nds. OVG v. 07.07.2008 NVwZ 2008, 1144 mit Hinweisen zur klassischen Verbandsklage nach 61 BNatSchG und dem NNatSchG (dazu Louis/Stück, Nds. VBl. 2005, 225). Das OVG NW hat diese Frage aufgrund einer Verbandsklage des BUND mit Beschluss vom 05.03.2009-8 D 58/08 AK - dem EuGH vorgelegt. Die Rechtslage ist daher weiterhin offen. IV. Aktuelle Konflikte zwischen Bodenabbau und Umweltschutz Übersicht 1. Abbau in normalen Schutzgebieten - Fall 1: OVG SH v. 18.02.1992 NuR 1993, 344 (Abbau im Landschaftsschutzgebiet) - Fall 2: OVG Münster, 02.10.1997 NuR 1998, 329 (Ausgleich von Eingriffen in das Landschaftsbild) 2. Abbau in FFH-Gebieten und Vogelschutzgebieten, dazu VG Koblenz v. 15.07.2007 NuR 2007, 367 (Abbau von Feldspat); Beispiele: - Fall 1: Abbau von Gips im Buchenwald (FFH-Gebiet) - Fall 2: Begriff der zumutbaren Alternative i. S. von 34 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG (örtliche Begrenzung, standortgebundene Prüfung) - Fall 3: Kohärenzausgleich nach 34 Abs. 5 BNatSchG (kein Abwägungsspielraum, Berücksichtigung von Kosten?, Nachmeldung von Gebieten als Kohärenzausgleich) - Fall 4: Verzicht eines Unternehmers auf ein Abbaurecht, um ein neues Abbaurecht zu erhalten

Seite 16/18 - Aus der neueren Rechtsprechung zum Habitatschutz: Grundlegend BVerwG v. 17.01.2007 NVwZ 2007, 1607 (Westumgehung Halle); OVG Brandenburg v. 05.07.2007 ZUR 2008, 34 (Braunkohleabbau); BVerwG v. 12.03.2008 NuR 2008, 633 (Hess. Lichtenau - A 44) und v. 13.03.2008 NuR 2008, 495 (Jena/Gäschwitz), dazu Fehrensen, NuR 2008, 489 und VGH Kassel 17.06.2008 NuR 2009, 93. 3. Bodenabbau und Artenschutz nach der Kleinen Novelle a) Kleine Novelle zum BNatSchG ist die allein maßgebliche Rechtsgrundlage (häufiger Fehler in der Praxis, dazu Gellermann, NuR 2007, 783; Gassner, NuR 2008, 613; Lau/Sterck, NuR 2008, 386; Louis, NuR 2008, 65 b) Wesentlicher Inhalt: aa) Neue Struktur der Verbotstatbestände des 42 Abs. 1 Nrn. 1-4 BNatSchG, dazu neuerdings Louis, NuR 2009, 91 und Gellermann, NuR 2009, 85 zu BVerwG 09.07.2008 NuR 2009, 112 mit Segelanweisung zur Irrfahrt durch den Artenschutz. bb) Neue gesetzliche Ausnahmen (Erleichterungen im Vergleich zum BNatSchG 2002) - Freistellung von Verboten nach 42 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bei Anhang IV- Arten und europäischer Vogelarten bei Wahrung der ökologische Funktion oder vorgezogenem Ausgleich (CEF-Maßnahmen) - Freistellung nach 42 Abs. 5 BNatSchG bei national geschützten Arten cc) Erleichterte Ausnahmen nach 43 Abs. 8 BNatSchG in Anlehnung an 34 Abs. 2 BNatSchG

Seite 17/18 dd) Befreiung nach 62 BNatSchG c) Fälle aus der Praxis mit Hinweis auf den Beitrag von Lau/Sterck, NuR 2008, 386 4. Wasserrecht und Bodenabbau Für das Verhältnis zum Wasserrecht gilt Folgendes: - keine Konzentrationswirkung der Genehmigung - bei Nassauskiesung ist eine Planfeststellung oder Plangenehmigung notwendig (BVerwG v. 10.02.1978, NJW 1978, 889 und zur Abgrenzung Gaentzsch, NVwZ 1998, 889) - zur Planfestellung mit Konzentrationswirkung 31 WHG mit Abs. 5 WHG; dazu BVerwG, NVwZ 1991, 362 (befristete Nassauskiesung ist keine Herstellung eines Gewässers) 5. Hochwasserschutzrecht und Bodenabbau a) Rechtsgrundlage: NWG i. d. F. vom 25.07.2007 Nds. GVBl. S. 345 i. V. m. WHG i. d. F. vom 03.05.2005 BGBl. I S. 1224 aa) Für die Bauleitplanung zugunsten des Bodenabbaus gilt das Planungsverbot des 31 b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 9 WHG i.v.m. Vorschriften des NWG; die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (!) - auch die Ausweisung von Sondergebieten für die Bodenabbau wird erfasst

Seite 18/18 - Bedarfsflächen im F-Plan, also auch Abbaukonzentrationsflächen werden erfasst; zumindest gelten im Genehmigungsverfahren die Nrn. 1 5 des 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG - Geltung nur in den nach neuem Recht mit Öffentlichkeitsbeteiligung festgesetzter Überschwemmungsgebieten (sehr strittig, a. A. Berendes, ZfW 2005, 197, 206, wie hier Breuer, NuR 2006, 614, 621; anders 92 a Abs. 1 Satz 9 NWG i. V. m. 93 Abs. 2 NWG (Anlage) - Geltung in faktischen Überschwemmungsgebieten? - Geltung in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ( 92 a Abs. 10 NWG i. V. m. 93 Abs. 2 NWG) - Geltung in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach 93 a NWG (ebenfalls strittig) - Geltung in Gebieten, die für den Hochwasserschutz als Ziel der Raumordnung festgesetzt wurden (vgl. D 3.9.3 des ROP der Region Hannover 2005, S. 40 f. und S. 121 f.). bb) Für die Genehmigung von Abbauvorhaben in den genannten Gebieten sind die Voraussetzungen der Nrn. 1 5 des 31 b Abs. 4 Satz 3 WHG kumulativ zu prüfen cc) Praxishinweise mit Beispielen für die Diskussion