Gemeinsame Prüfungsaufgaben der Steuerberaterkammern im Lande Nordrhein-Westfalen Name: ABSCHLUSSPRÜFUNG SOMMER 2012 Ausbildungsberuf: Steuerfachangestellte/r Prüfungsort: Termin: Freitag, 23. März 2012 Prüfungsfach: Steuerwesen Bearbeitungszeit: 150 Minuten Bitte deutlich schreiben und Füllhalter, Kugelschreiber oder Filzstift benutzen. Gesamtpunktzahl: 100,0 Erzielte Punkte: Aufgabe I: 35,0 Aufgabe II: 14,0 Aufgabe III: 15,0 Aufgabe IV: 20,0 Aufgabe V: 16,0 Note: Unterschrift Erstzensor: Unterschrift Zweitzensor:
Aufgabe I / Einkommensteuer (35,0 Punkte) A. Aufgaben: Ermitteln Sie für den Veranlagungszeitraum 2011 für die Eheleute Dr. Klaus und Rita Zahn in einer übersichtlichen Darstellung 1. den Gesamtbetrag der Einkünfte 2. das Einkommen 3. das nach dem Splittingtarif zu versteuernde Einkommen 4. die Kapitalerträge 5. die festzusetzende Einkommensteuer 6. die Einkommensteuernachzahlung/-erstattung B. Bearbeitungshinweise: Günstigerprüfungen sind in keinem Fall vorzunehmen. Auf Anwendungen nach 33 EStG ist nicht einzugehen. Die Freibeträge gem. 32 Abs. 6 EStG sind günstiger als das erhaltene Kindergeld. Die Einkommensteuer, unter Anwendung des Splittingtarifs, ist mit 31,3 % zu berücksichtigen. Die Eheleute haben für das Jahr 2011 insgesamt 48.000,00 Einkommensteuervorauszahlungen an das Finanzamt überwiesen. Ein Antrag nach 32d Abs. 4 EStG gilt als gestellt. C. Sachverhalt Dr. Klaus Zahn, geb. am 31.12.1946, wohnt mit seiner Frau Rita, geb. am 28.09.1956, in Aachen, Austraße 10. Die Eheleute gehören keiner Religionsgemeinschaft an. Die Tochter Frauke der Eheleute Dr. Zahn, geb. am 16.08.1986, studiert Medizin an der Universität in Münster und bewohnt in Münster eine kleine Studentenwohnung. Ihre Eltern haben ihr für das ganze Jahr 2011 monatlich 500,00 Unterhalt überwiesen und bezahlten zusätzlich die monatlich Miete von je 380,00. Die Eltern erhielten Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.472,00. Aus einem öffentlichen Forschungsprogramm erhielt Frauke am 01.12.2011 für eine Forschungsarbeit in der Zeit vom 01.09. 31.12.2011 einen einmaligen Studienzuschuss in Höhe von 1.380,00. Über weitere Einkünfte/Bezüge verfügte sie nicht. Nach einem Unfall vor fünf Jahren ist Dr. Zahn zu 60 % behindert mit dem Zusatzmerkmal G. Mit Bescheid vom 08.01.2012 wurde ihm mitgeteilt, dass auf seinen Antrag vom 02.05.2011, eingegangen am 03.05.2011, der Grad der Behinderung ab 03.05.2011 auf 80 % erhöht wird. Dr. Klaus Zahn ist als Zahnarzt selbständig, freiberuflich tätig. Der zum 31.12.2011 ermittelte Gewinn beträgt 179.934,00. Die folgenden Sachverhalte sind noch nicht berücksichtigt worden: 1. Dr. Zahn fuhr mit seinem privaten Pkw an 190 Tagen im Jahr 2011 von seiner Wohnung in seine Praxis. Die einfache Entfernung betrug 35 km. Die tatsächlichen Kosten pro Kilometer wies Dr. Zahn mit 0,40 pro gefahrenen Kilometer nach. 2. Vom 01.03. 04.03.2011 nahm Dr. Zahn an einem Kongress für Zahnärzte in Lübeck teil. Er fuhr am 01.03.2011 um 8.30 Uhr mit seinem privaten Pkw nach Lübeck (einfache Entfernung = 540 km) und kam am 04.03.2011 um 18.00 Uhr nach Aachen zurück. Für drei Übernachtungen (ohne Frühstück) bezahlte er 240,00. Die Tagungsgebühren betrugen 210,00.
Bei der Sparkasse Aachen unterhielt Dr. Klaus Zahn ein Festgeldkonto. Im Februar 2012 wurde ihm die Steuerbescheinigung zugeschickt. Auszug aus der Steuerbescheinigung: Zeile Anlage KAP Betrag in Euro Höhe der Kapitalerträge 7 4.300,00 Höhe des in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrages 14 0,00 Kapitalertragsteuer 49 1.075,00 Solidaritätszuschlag 50 59,12 Dr. Klaus Zahn erzielte aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses im Jahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 10.000,00. Für seine Altersvorsorge bezahlte Dr. Klaus Zahn an die Ärzteversorgung insgesamt 13.150,00 (siehe Anlage). Die von der privaten Krankenversicherung (Versicherungsnehmer Dr. Klaus Zahn) in Rechnung gestellten und von Dr. Klaus Zahn bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden wie folgt bescheinigt und elektronisch an das Finanzamt übermittelt: Beiträge zur Krankenversicherung 8.760,00 steuerlich absetzbarer Betrag (Basisversorgung) 7.585,00 Beiträge zur Pflegeversicherung 450,00 Weitere Vorsorgeaufwendungen werden nicht geltend gemacht. Frau Rita Zahn pflegte ihren pflegebedürftigen Vater (Pflegestufe III, hilflos) unentgeltlich in dessen Wohnung. Für die Renovierung des Treppenhauses in ihrem eigengenutzten Einfamilienhaus erhielten die Eheleute Dr. Zahn von Malermeister Fritz Schulz eine Rechnung über 7.600,00 zzgl. 19 % USt (= 1.444,00 ), insgesamt 9.044,00 ; davon entfiel ein Betrag von netto 5.500,00 auf die Arbeitslöhne. Den Betrag in Höhe von 9.044,00 überwies Dr. Zahn am 01.07.2011 an Fritz Schulz. Für die Pflege ihres Gartens während der Sommermonate überwiesen die Eheleute Dr. Zahn am 15.10.2011 an den Gartenbaubetrieb Schmitz 1.060,00 (reiner Arbeitslohn). D. Allgemeiner Bearbeitungshinweis: Benutzen Sie für Ihre Lösung die beigefügten Lösungsblätter I V.
Aufgabe II / Abgabenordnung (14,0 Punkte) Sachverhalt 1 (9,0 Punkte) Der selbständige Installateur Rolf Müller (R. M.) mit Sitz in Siegburg gibt am Montag, dem 23.01.2012 seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 persönlich beim Betriebsfinanzamt Siegburg ab. Ihm war eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2011 gewährt worden. Von der errechneten Abschlusszahlung (siehe Auszug der USt-Erklärung) weicht die Finanzbehörde nicht ab. Der Umsatzsteuererklärung ist ein Verrechnungsscheck in Höhe der errechneten Abschlusszahlung beigefügt worden. 42.322 50 4.448 50 872 00 47.643 00 26.573 00 21.070 00 21.070 00 19.280 00 1.790 00 Aufgaben 1. Führt die Abgabe der USt-Erklärung in jedem Fall zu einer steuerlichen Nebenleistung (gegebenenfalls in welcher maximalen Höhe)? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die Rechtsgrundlage! Lösung:
2. Erfolgt die Zahlung durch Beifügung des Schecks rechtzeitig? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die Rechtsgrundlage! Lösung: 3. Muss das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid erlassen? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die Rechtsgrundlage! Lösung: 4. Welche Wirkung im Sinne der Abgabenordnung hat die Abgabe der Umsatzsteuererklärung? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die Rechtsgrundlage! Lösung: Sachverhalt 2 (5,0 Punkte) R. M. entdeckt heute am 23.03.2012 in seinem Schreibtisch eine Lieferantenrechnung aus dem Jahr 2010. Die in dieser ordnungsgemäßen Rechnung enthaltene Vorsteuer hatte er weder in einer USt-Voranmeldung noch in der USt-Jahreserklärung für 2010 berücksichtigt. Aufgaben 1. Kann R. M. die Lieferantenrechnung noch mit steuermindernder Wirkung geltend machen? Begründen Sie Ihre Antwort und nennen Sie die Rechtsgrundlage! Lösung: 2. Bis zu welchem spätestmöglichen Zeitpunkt (Datumsangabe erforderlich!) kann die Umsatzsteuererklärung eventuell noch berichtigt werden? Nennen Sie auch die Rechtsgrundlagen! Lösung:
Aufgabe III / Gewerbesteuer (15,0 Punkte) Allgemeine Angaben Hermann Hollands e. K. betreibt in Siegburg einen Handel mit Keramikartikeln. Die Verkaufs- und Ausstellungshalle befindet sich im Eigentum des Einzelunternehmers, die Lagerhalle ist angemietet. Er ermittelt seinen Gewinn gem. 4 Abs. 1 i. V. m. 5 EStG. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Handelsbilanz per 31.12.2011 weist einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss von 1.980.000,00 aus. Ansätze oder Beträge in der Handelsbilanz, die auf Grund der steuerrechtlichen Vorschriften zwingend geändert werden müssen, werden außerbilanziell im Rahmen des 60 Abs. 2 EStDV angepasst. Dem Jahresabschluss und den Aufzeichnungen sowie Belegen sind folgende Informationen zu entnehmen: 1. Der Einheitswert auf den 01.01.1964 des Betriebsgrundstücks beträgt 100.000,00. Das Betriebsgrundstück befindet sich seit 1990 im Betriebsvermögen. 2. Der Mietaufwand für die Lagerhalle wurde mit 30.000,00 monatlich gewinnmindernd gebucht. 3. Die Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2011 wurden in Höhe von 70.000,00 als Aufwand erfasst. Darüber hinaus wurde eine Gewerbesteuerrückstellung in Höhe von 5.000,00 für das Jahr 2011 gebildet. 4. Die zutreffend erfassten Zinsaufwendungen für kurzfristige Kontokorrentkredite betrugen 80.000,00. 5. Für ein Auslieferungsfahrzeug zahlte Hermann Hollands von Januar bis Dezember 2011 eine Leasingrate in Höhe von 2.000,00 monatlich zzgl. USt an die Westleasing GmbH. 6. Es besteht aus den Vorjahren ein noch verrechenbarer Gewerbeverlust (gem. 10a GewStG) in Höhe von 1.895.000,00. Aufgabe Ermitteln Sie in einer übersichtlichen rechnerischen Darstellung unter Verwendung der entsprechenden gewerbesteuerlichen Fachbegriffe den Gewerbesteuermessbetrag für den Erhebungszeitraum 2011.
Lösung:
Aufgabe IV / Umsatzsteuer (20,0 Punkte) Werner Schneider (W. S.) betreibt seit 2002 in Köln in eigenen Räumen einen Computerfachhandel mit angeschlossener Reparaturwerkstatt. Er versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten und erstellt monatliche USt-Voranmeldungen. Im Rahmen der Erstellung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2011 sind für W. S. die nachfolgenden Sachverhalte laut vorgegebenem Lösungsschema zu beurteilen. Sachverhalt 1 (3,0 Punkte) Verkauf eines PC am 20.12.2011 an seine Tochter. Die Tochter überwies 595,00 auf das betriebliche Kontokorrentkonto. Der Computer wurde im November 2011 zu einem Preis von 800,00 zuzüglich 152,00 USt erworben. Dieser Einkaufspreis hat sich auch im Dezember 2011 nicht verändert. Bemessungsgrundlage in Rechtsgrundlagen bezüglich der Bemessungsgrundlage Sachverhalt 2 (3,0 Punkte) W. S. schenkte seinem Bruder und dessen Ehefrau zur silbernen Hochzeit am 22.12.2011 ein Notebook. Im Juli 2011 war dieses Gerät zu einem Preis von 380,00 zuzüglich 72,20 USt erworben worden. Der Einkaufspreis einschließlich Nebenkosten liegt im Dezember 2011 bei 410,00 ohne USt. Art der Leistung Rechtsgrundlage bezüglich der Leistungsart Bemessungsgrundlage in Sachverhalt 3 (3,0 Punkte) In der eigenen Werkstatt ließ W. S. von seinem Mitarbeiter seinen für ausschließlich private Zwecke verwendeten Computer überprüfen und reparieren. Dabei fielen Lohnkosten i. H. von 320,00 an. Einem Kunden hätte W. S. 450,00 zuzüglich USt in Rechnung gestellt. Art der Leistung Rechtsgrundlage bezüglich der Leistungsart Bemessungsgrundlage in
Sachverhalt 4 (5,5 Punkte) W. S. erwarb im November 2011 beim niederländischen Großhändler van Eyck aus Utrecht (Niederlande) zwölf Notebooks. Die Geräte wurden durch van Eyck mit eigenem Fahrzeug nach Köln befördert. Der Rechnungsbetrag lautet über 9.600,00. Beide Unternehmer verwenden hierbei ihre jeweils gültige nationale USt-Identifikationsnummer. Art des Umsatzes mit Rechtsgrundlage Ort des Umsatzes/ Steuerbarkeit Bemessungsgrundlage in Umsatzsteuer in Vorsteuer in Rechtsgrundlage für den Vorsteuerabzug Sachverhalt 5 (5,5 Punkte) W. S. eröffnete in Eupen (Belgien) eine Filiale. Am 15.12.2011 wurden aus seinem Lager in Köln zwölf PC nach Eupen verbracht und dort zum Verkauf angeboten. Es ist nur die inländische Rechtslage zu beachten. Art der Leistung mit Rechtsgrundlage Ort der Leistung mit Rechtsgrundlage Steuerbarkeit mit Rechtsgrundlage Steuerpflicht bzw. Steuerbefreiung mit Rechtsgrundlagen
Aufgabe V Körperschaftsteuer (16,0 Punkte) Wichtige Bearbeitungshinweise 1. Die Gewerbesteuer ist als endgültig zu betrachten und nicht neu zu berechnen! 2. Beachten Sie die unten aufgeführte Anlage Auszug aus KStR 2004 Sachverhalt Die Kölner Immobilienbau GmbH hat lt. Gesellschaftsvertrag den Zweck, neuen Wohnraum in der Kölner Innenstadt zu schaffen. Beherrschender Gesellschafter ist Dr. Robert Reuber, der auch die Geschäftsführung der GmbH übernommen hat. Die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung der Immobilienbau GmbH weist für das Geschäftsjahr 2011 ein vorläufiges Handelsbilanzergebnis/einen Jahresüberschuss in Höhe von 425.000,00 Euro aus. Zu verschiedenen GuV-Positionen sind die nachfolgenden Hinweise von steuerlicher Bedeutung: Personalaufwand Unter den Personalaufwendungen wurde auch die Zahlung des Geschäftsführergehaltes von jeweils 6.000,00 monatlich erfasst. Dieser Betrag ist als branchenüblich angemessen anzusehen. Dr. Reuber empfindet diesen Betrag als zu gering und hat sich zum 31.12.2011 eine 20-prozentige Erhöhung der Bezüge für das zweite Halbjahr 2011 rückwirkend zugestanden. Der Nachzahlungsbetrag von 7.200,00 findet sich ebenfalls unter den Personalaufwendungen. sonstige betriebliche Aufwendungen Hierunter sind insgesamt Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass in Höhe von 7.500,00 ausgewiesen und ordnungsgemäß belegt. Von diesen 7.500,00 sind wiederum 2.500,00 ausdrücklich als unangemessen deklariert. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer wurde als nicht abzugsfähige Vorsteuer behandelt und sachgerecht als Aufwand erfasst. Steuern vom Einkommen und Ertrag Diese Position weist folgende Steuerzahlungen/-erstattungen aus: Körperschaftsteuer-Erstattung für 2010 5.000,00 Solidaritätszuschlag-Erstattung für 2010 275,00 Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2011 60.000,00 Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen 2011 3.300,00 Säumniszuschlag zur Körperschaftsteuer 300,00 (endgültige) Gewerbesteuer 2011 63.000,00 Anlage: Auszug aus KStR 2004 - R 36 - Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung (1) 1 Eine vga i. S. des 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. des 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. 2 Bei nicht buchführungspflichtigen Körperschaften ist auf die Einkünfte abzustellen. 3 Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist auch dann gegeben, wenn die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung bei der Körperschaft zugunsten einer nahe stehenden Person erfolgt. (2) 1 Im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter ist eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in der Regel auch dann anzunehmen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung darüber fehlt, ob und in welcher Höhe ein Entgelt für eine Leistung des Gesellschafters zu zahlen ist, oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung entsprechend verfahren wird. 2 Die beherrschende Stellung muss im Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Vollzugs der Vermögensminderung oder verhinderten Vermögensmehrung vorliegen.
Aufgaben 1. Ermitteln Sie übersichtlich und unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage das körperschaftsteuerliche Einkommen i.s.d. 8 Abs. 1 KStG (= zu versteuerndes Einkommen). Lösung: Bitte wenden!
2. Ermitteln Sie die Höhe der Körperschaftsteuernachzahlung bzw. erstattung für das Jahr 2011 sowie die Nachzahlung/Erstattung des Solidaritätszuschlags 2011. Lösung: 3. Ermitteln Sie das endgültige Handelsbilanzergebnis (nach Steuern). Lösung:
Name: Lösungsblatt I: Zu 1) Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte
Lösungsblatt II: Name: Zu 2) Ermittlung des Einkommens
Lösungsblatt III: Name: Noch zu 2) Ermittlung des Einkommens
Lösungsblatt IV: Name: Zu 3) Ermittlung des zu versteuernden Einkommens Zu 4) Ermittlung der Kapitalerträge
Lösungsblatt V: Name: Zu 5) Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer Zu 6) Ermittlung der Einkommensteuernachzahlung/-erstattung