Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig



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Transkript:

Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig 02/2016 Der VfGH beurteilt die Registrierkassenpflicht als nicht verfassungswidrig. Sie ist nach Ansicht des Höchstgerichts geeignet, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und Steuerhinterziehung zu vermeiden und liegt damit im öffentlichen Interesse. Sie bewirkt auch bei Kleinunternehmen keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Erwerbsbetätigung. Allerdings ergibt sich die Registrierkassenpflicht nicht aus den Umsätzen des Jahres 2015, eine "Rückwirkung" gibt es nicht. Erst der Umsatz ab dem 1. Jänner 2016 ist für die Frage der Registrierkassenpflicht maßgeblich. Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse wirkt dann gegebenenfalls für den Einzelnen, der im Gesetz festgelegten Frist entsprechend, frühestens ab dem 1. Mai 2016. Die VfGH-Pressemeldung dazu können Sie hier abrufen: https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/4/3/3/ch0003/cms1458027303032/registrier_presseinformatio.pdf Die VfGH-Entscheidung vom 9.3.2016 betreffend Registrierkassenpflicht (G 606/2015-14, G 644/2015-14, G 649/2015-14 ) können Sie hier abrufen: https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/attachments/4/3/3/ch0003/cms1458027303032/registierkassen_entscheidung.pdf Mitarbeiterrabatte steuerliche Behandlung ab 2016 Mitarbeiterrabatte sind geldwerte Vorteile ( 15 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988) aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit dem Arbeitgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet ( 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988). Mitarbeiterrabatte sind in folgender Höhe steuerfrei: Mitarbeiterrabatte bis maximal 20% sind steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug. Übersteigt der Mitarbeiterrabatt im Einzelfall 20 %, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag ihv EUR 1.000 zu, wobei der Arbeitgeber alle einem Mitarbeiter im Kalenderjahr gewährten Rabatte, die 20 % übersteigen, aufzuzeichnen hat. Der Mitarbeiterrabatt ist von jenem Endpreis zu berechnen, zu welchem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Endpreis ist daher jener Preis, von welchem übliche Kundenrabatte bereits abgezogen wurden Gittmaier Wirtschaftsprüfung + Steuerberatung GmbH, A-4910 Ried im Innkreis Marktplatz 2, Telefon +43 / 7752 / 21821-0, Fax +43 / 7752 / 21821-200, e-mail office@gittmaier.eu, Web www.gittmaier.eu, Fotos: Fotolia, Shutterstock, MEV

(siehe RZ 138); dabei ist stets auf den Endpreis im Zeitpunkt des kostenlosen oder verbilligten Bezugs der konkreten Ware oder Dienstleistung abzustellen. Preiszugeständnisse, die der Arbeitgeber im Einzelfall aufgrund gezielter Preisverhandlungen einräumt, sowie Sonderkonditionen für bevorzugte Kunden sind dabei nicht als Vergleich heranzuziehen. Die Begünstigung gilt auch, wenn der Rabatt nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird. Der Freibetrag von EUR 1.000 kann von jedem Arbeitgeber in voller Höhe berücksichtigt werden, unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses (z.b. unterjähriger Ein- und Austritt oder Karenzierung). Beispiel: Ein Unternehmer verkauft eine Ware an fremde Abnehmer im allgemeinen Geschäftsverkehr (üblicher Preis minus üblich gewährter Rabatte) zu einem Preis von EUR 200. An seine Arbeitnehmer verkauft der Unternehmer die gleiche Ware 1) zu einem Preis von EUR 160. Es kommt die Befreiung gem. 3 Abs. 1 Z. 21 lit. b. EStG 1988 zur Anwendung, da die 20%-Grenze nicht überschritten wird (EUR 200 minus 20% = EUR 160). Ein Sachbezug ist nicht anzusetzen. 2) zu einem Preis von EUR 140. Infolge des Überschreitens der 20%-Grenze kommt 3 Abs. 1 Z 21 lit. c EStG 1988 zur Anwendung. Es liegt ein geldwerter Vorteil von EUR 60 vor. Dieser Betrag von EUR 60 ist jedoch nur dann zu versteuern, wenn es zu einer Überschreitung des jährlichen Freibetrages in ihv EUR 1.000 kommt ( 3 Abs. 1 Z 21 lit. c EStG 1988). Voraussetzungen für die Anerkennung der Steuerfreiheit ist, dass der Mitarbeiterrabatt allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt wird (Pensionisten sind keine Arbeitnehmer isd 3 Abs. 1 Z 21 EStG 1988) und die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet werden und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen. Dies ist vom Arbeitgeber z.b. durch Regelungen im Dienstvertrag sicherzustellen. Mitarbeiterrabatte sind bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nur dann steuerfrei, wenn der kostenlose oder verbilligte Bezug von Waren der Dienstleistungen durch den Mitarbeiter (Arbeitnehmer) selbst erfolgt und dieser den Aufwand wirtschaftlich selbst trägt. Werden aufgrund des Dienstverhältnisses Rabatte auch Angehörigen des Mitarbeiters gewährt, stellt dies einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar, auf welchen die Begünstigung für Mitarbeiterrabatte grundsätzlich nicht anwendbar ist. Wird jedoch der Freibetrag von EUR 1.000 nicht überschritten, bestehen keine Bedenken davon auszugehen, dass der Mitarbeiter den Aufwand wirtschaftlich selbst trägt. Gittmaier Wirtschaftsprüfung + Steuerberatung GmbH, A-4910 Ried im Innkreis Marktplatz 2 Seite 2

PKW-Sachbezug ab 2016 Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 wurde der Sachbezug für Pkw ab 01.01.2016 in 4 der Sachbezugswerteverordnung neu geregelt. Der monatliche Sachbezug beträgt weiterhin 1,5 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (inkl. USt und NoVA), maximal EUR 720, wenn der CO 2-Ausstoß des arbeitgebereigenen Kfz folgende maximale CO 2-Emissionswerte nicht übersteigt: 2016 130 Gramm pro Kilometer 2017 127 Gramm pro Kilometer 2018 124 Gramm pro Kilometer 2019 121 Gramm pro Kilometer 2020 118 Gramm pro Kilometer Überschreitet das arbeitgebereigene KFZ den maximalen CO 2-Emissionswert, beträgt der monatliche Sachbezug 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal EUR 960. Für Fahrzeuge mit einem CO 2-Emissionswert von null Gramm pro Kilometer ist ab dem Kalenderjahr 2016 ein Sachbezugswert von null anzusetzen. Die 130-Gramm Grenze ist für sämtliche Fahrzeuge maßgeblich, die im Jahr 2016 oder davor angeschafft werden. Überschreitet ein im Jahr 2016 oder davor angeschafftes Kfz die 130-Gramm Grenze nicht, kann der begünstigte Steuersatz von 1,5 % auch in den Folgejahren zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für künftig angeschaffte Fahrzeuge, so kommt für ein im Jahr 2017 angeschafftes Kfz mit einem CO 2-Emissionswert von maximal 127 Gramm pro Kilometer auch in den Folgejahren der begünstigte Steuersatz von 1,5 % zur Anwendung. Der maßgebliche CO 2-Emissionswert ergibt sich aus dem CO 2-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der EG- Typengenehmigung. Sofern für ein Kfz kein CO 2-Emissionswert vorliegt, ist ein Sachbezug ihv 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen. Bei bivalenten Erdgasfahrzeugen, für welche zwei CO 2-Werte eingetragen sind, kann der niedrigere CO 2-Wert für die Berechnung des Sachbezuges herangezogen werden. Unverändert bleibt die Regelung für Kfz, die vom Arbeitnehmer nachweislich im Jahresdurchschnitt für Privatfahrten (einschließlich Fahrten Wohnung Arbeitsstätte) nicht mehr als 500 Kilometer monatlich benützt werden. In diesen Fällen ist ein Sachbezug im halben Betrag also maximal EUR 480 monatlich bei 2 % Sachbezug und maximal EUR 360 monatlich bei 1,5 % Sachbezug anzusetzen. Ein niedrigerer Sachbezugswert als der halbe Sachbezug kann nur in den in 4 Abs. 3 der Sachbezugswerteverordnung geregelten Fällen angesetzt werden, wenn sich für ein Fahrzeug mit einem Sachbezug von 2 % bei Ansatz von EUR 0,67 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. EUR 0,96 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur), 1,5 % bei Ansatz von EUR 0,50 (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. EUR 0,72 (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke ein um mehr als 50 % geringerer Sachbezugswert als der halbe Sachbezug ergibt. Dies setzt jedoch voraus, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden. Bei Gebrauchtfahrzeugen kommt jene CO 2-Emissionswert-Grenze zur Anwendung, die für das Jahr der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges gilt. Gittmaier Wirtschaftsprüfung + Steuerberatung GmbH, A-4910 Ried im Innkreis Marktplatz 2 Seite 3

Benützen Arbeitnehmer abwechselnd verschiedene arbeitgebereigene Fahrzeuge, ist der Durchschnittswert der Anschaffungskosten aller Fahrzeuge und der Durchschnittswert des auf die Fahrzeuge anzuwendenden Prozentsatzes heranzuziehen. Befindet sich kein einziges Kfz im Fahrzeugpool, für das ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten anzusetzen ist, gilt der monatliche Maximalbetrag von EUR 720. In allen anderen Fällen gilt der monatliche Höchstbetrag von EUR 960. Bei einmaligen Kostenbeiträgen des Arbeitnehmers sind diese von den Anschaffungs-kosten in Abzug zu bringen und der Sachbezug von den geminderten Anschaffungskosten zu ermitteln. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers sind wie bisher vor Wahrnehmung des Höchstbetrages von EUR 720 oder EUR 960 zu berücksichtigen. Steuersplitter VwGH: Unternehmereigenschaft bei freiem Dienstvertrag Die gegenüber einer Baufirma entfaltete Tätigkeit des Abdichtens von Verglasungen mit Silikon uä kann im Rahmen eines freien Dienstvertrages ausgeübt werden und begründet damit Unternehmereigenschaften isd UStG. VwGH 26.11.2015, 2012/15/0204 ImmoESt für Altgrundstücke verfassungskonform Die Einführung einer ImmoESt-Pflicht auch für (nicht mehr steuerverfangene) Altgrundstücke ist verfassungskonform, da keine Garantie besteht, dass sich aufgrund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch tatsächlich realisieren, sofern nicht der Gesetzgeber durch eine in Aussicht gestellte Begünstigung den Steuerpflichtigen zu einem bestimmten Aufwand veranlasst hat (was in Bezug auf Immobilieninvestitionen nicht anzunehmen ist). VfGH 25.09.2015, G 111/2015 Ausgleichstaxe nach dem BEinstG für 2016 Die Höhe der Ausgleichstaxe beträgt im Kalenderjahr 2016 für jeden einzelnen begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre, bei 25 bis 99 Arbeitnehmern EUR 251 100 bis 399 Arbeitnehmern EUR 352 400 oder mehr Arbeitnehmern monatlich EUR 374 BGBl II 2015/421 Gittmaier Wirtschaftsprüfung + Steuerberatung GmbH, A-4910 Ried im Innkreis Marktplatz 2 Seite 4

Wichtige Zinssätze ab 2016 Wichtige Zinssätze ab 01.01.2016: bis 16.03.2016 ab 16.03.2016 SV-Verzugszinsen ( 59 Abs. 1 ASVG) 7,88 % 7,88 % Anspruchszinsen ( 205 Abs. 2 BAO) 1,88 % 1,38 % Stundungszinsen für Abgabenschuldigkeiten ( 212 Abs. 2 BAO) 4,38 % 3,88 % Aussetzungszinsen ( 212a Abs. 9 BAO) 1,88 % 1,38 % Beschwerdezinsen ( 205a Abs. 4 BAO) 1,88 % 1,38 % Verzugszinsen für die Ausgleichstaxe ( 9 Abs. 5 BEinstG) 3,88 % 3,88 % Zinsen für Forderungen aus Dienstverhältnissen ( 49a ASGG) 9,08 % 9,08 % Neue Mitarbeiterin Edisa Duranovic Edisa Duranovic ist seit März d.j. bei der Gittmaier Wirtschaftsprüfung + Steuerberatung GmbH als Buchhalterin in Teilzeit beschäftigt. Sie absolvierte eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau und verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Buchhaltung. Frau Duranovic ist aktuell in Ausbildung zur geprüften Buchhalterin im WIFI Wels. Sie verstärkt unser Team derzeit mit 20 Wochenstunden und ist täglich am Vormittag erreichbar. Edisa ist verheiratet und hat drei Kinder (11, 6 und 1 Jahr/e). Sie lebt mit ihrer Familie in Haag am Hausruck. Ihre Freizeit verbringt Edisa neben ihrer Familie gerne mit Sport (Laufen, Wandern) und Lesen. Kontakt: ed@gittmaier.eu 07752 21821 150 jeweils vormittags Gittmaier Wirtschaftsprüfung + Steuerberatung GmbH, A-4910 Ried im Innkreis Marktplatz 2 Seite 5