Die erfolgreiche Planungs-ARGE



Ähnliche Dokumente
Referent Harald Scheerer Dipl. Kfm. Steuerberater

Die richtige Rechtsform im Handwerk

Das unternehmerische 1x1 Steuern und Buchführung für Gründer

2.1.1 Wer ist zur Bilanzierung verpflichtet?

Wahl der optimalen Rechtsform aus steuerlicher Sicht. Nicole Ruetz - Steuerberaterin -

1. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

Gründung Personengesellschaft

Investitionen in Photovoltaik-Anlagen -wirtschaftliche + steuerliche Aspekte-

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: Karte 2.1 S /3 St32

Buchführungspflicht. für Management und Training -Betriebswirt- Ambossweg 1a Breckerfeld. Rechnungswesen. Rechtsstand: 2011 / 2012

wie mit Ihnen am besprochen, nachfolgend die Fallkonstellationen, die unseren Kollegen momentan die meisten Probleme bereiten.

Freiberufliche Einkünfte: Infektion bei Verzicht auf persönliche Leistungserbringung

1. Die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

Copyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved

Personengesellschaften in der Insolvenz. Prof. Dr. Gerrit Frotscher

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

BIBB Fachtagung Perspektive durch Wandel 5./6. Mai Oldenburg

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

Umsatzsteuer-Kartei OFD Frankfurt am Main

Steuerliche Behandlung der Tätigkeiten von Gastprofessoren. Folie Nr. 1

Wie sichere ich mir meine steuerlichen Vorteile im Zusammenhang mit meiner PV-Anlage?

Der Kauf und Verkauf einer heilberuflichen Praxis. Ein steuerlicher Überblick. Hamburg, den Psychotherapeutenkammer

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Gesellschaftsvertrag der Klärwerk Vreden GmbH

Einkommensteuerliche Beurteilung der Vergütungen, die Gesellschafter und Geschäftsführer von einer GmbH erhalten (07.

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

EÜR contra Bilanzierung

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem

Abnahme und Abschlagszahlungen gemäß 15 HOAI 2013 und ihre Rechtsfolgen

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Chaos bei den Freiberufler-Gesellschaften

Skript zum Online-Seminar Verlustabzugsbeschränkung nach 8c KStG

Informationschreiben 85 / 2015

Sanierung und Insolvenz. Referenten: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater Dipl.-Kfm. Oliver Domning, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Steuern. Steuern. Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte (1) (= abhängige Beschäftigung)

Gestaltungsbeispiel Holdingstruktur

A N G A B E N D E S VERKÄUFERS ZUR I M M O B I L I E N B E S TE U E R U N G (nicht gewerblich)

Merkblatt Existenzgründung im Nebenerwerb

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Bayerisches Landesamt für Steuern 13a n. F. ab 2009 ErbSt-Kartei Datum: Karte 3 Az.: S 3812a /6 St 34

InformationsZentrum für die Wirtschaft

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom b

Crashkurs Buchführung für Selbstständige

BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Dipl. Kfm. Andreas L. Huber WP StB

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsorings

Freier Mitarbeiter Vertrag

Beispiel 17. Folie 94. Gesellschaftsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby

BERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER

Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach 13b UStG - Umsetzung in die Praxis im Land Bremen

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

Unser Konzept zur rechtssicheren Buchung selbständiger Pflegekräfte

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - Sammelposten (Wahlrechte in Steuerbilanz und Handelsbilanz)

Selbstständig mit einem Schreibbüro interna

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Neuregelung zum Umsatzsteuerausweis bei Bauleistungen

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

1. Wie kann ich eine Rückerstattung aus der Steuerkorrektur geltend machen?

Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Inhalt Vorwort Wofür Buchführung? Wie Sie von der Inventur über die Bilanz zum Konto kommen Wie Sie richtig buchen

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Das neue Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

CHECKLISTE IMMOBILIENERTRAGSTEUER

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer. Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform. der Partnerschaftsgesellschaft

Stephan Bolz. VOB/B kompakt. 150 Antworten auf die wichtigsten Fragen zur VOB. Aktualisierungsbeilage zur VOB/B 2012 ISBN

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Haftungsrisiken im Ehrenamt

Das variable Kapitalkonto was ist besonders wichtig? Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht, Düsseldorf

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

UMSATZSTEUER SPEZIAL. zeitlicher Abgrenzung

So geht s Schritt-für-Schritt-Anleitung

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Das Fahrtenbuch Fluch oder Segen?

wegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Wissen aufbauen, um Karriere zu machen WAHL DER RICHTIGEN RECHTSFORM FÜR IHR UNTERNEHMEN

Wirtschaftlichkeits- und Rechtsfragen im Planungsbüro

Steuerliche Rahmenbedingungen

Die EWIV in der europäischen Wirtschaftspraxis

Aktuelle steuerliche und rechtliche Fragestellungen der Kommunalwirtschaft Teil 16: BgA erkennen leicht gemacht

Ordnungsgemäße Rechnung gem. 14 Abs. 4 UStG. Rechtsstand: April 2013

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Qualitätsbereich. Mahlzeiten und Essen

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

e) Umsatzsteuer Neben der Pflicht zur Zahlung von Umsatzsteuer hat ein Unternehmer die Pflicht zur Einreichung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen.

Transkript:

Die erfolgreiche Planungs-ARGE Steuerliche Aspekte Seminar am 29.04.2014 bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau München

Die erfolgreiche Planungs-ARGE Thomas Jäger Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerberater LM Leinauer Müller & Partner Paul-Gerhardt-Allee 50 81245 München Tel.: 089 / 89 60 44 0 Fax.: 089 / 89 60 44 20 www.lmpartner.de info@lmpartner.de 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 2

Themenübersicht 1) Drohende Gewerbesteuer im (freiberuflichen) Ingenieurbüro 2) Ingenieur-ARGE/ Grundfall Problem - Fehlervermeidung 3) Umsatzsteuer 4) Rechnungslegung 5) Aspekte des internationalen Steuerrechts 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 3

Drohende Gewerbesteuer und deren Vermeidung Exkurs: I. Gewerblichkeit beim freiberuflichen Einzelingenieur Einzelingenieur Ingenieurtätigkeit (Planung, Beratung) Sonstiges (Warenhandel, Bauträgertätigkeit) 18 EStG Einkünfte aus selbst. Tätigkeit 15 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 4

Drohende Gewerbesteuer und deren Vermeidung Praxisfall (Stempeltheorie): Bundesfinanzhof, VIII-R-53/07 - Urteil vom 08.10.2008 Betreuen ein selbständig tätiger und ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit eine - ggf. im Schätzungswege vorzunehmende - Aufteilung der Einkünfte nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und Projekte zu gewerblichen Einkünften führen. 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 5

Drohende Gewerbesteuer und deren Vermeidung Exkurs: II. Gewerblichkeit bei freiberuflicher Ingenieurpersonengesellschaft Ingenieurgesellschaft Ingenieurtätigkeit (Planung Beratung) Sonstiges (Warenhandel, Bauträgertätigkeit) Gewerbliche Abfärbung: Die GESAMTEN Einkünfte der Personengesellschaft gelten als gewerblich 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 6

Drohende Gewerbesteuer und deren Vermeidung Praxisfall (Abfärbung): Finanzgericht Baden-Württemberg, 12-K-51/86 Urteil vom 17.07.1991 Architektengemeinschaft insgesamt gewerblich tätig, wenn sie sich freiberuflich und gewerblich betätigt Haben sich zwei Architekten in der Form zusammengeschlossen, daß sie gemeinsam Bauvorhaben durchführen, im Schriftverkehr unter Verwendung gemeinsamer Briefkopfbögen auftreten und gemeinsam über Personal und Geschäftsausstattung verfügen, liegt eine über eine Bürogemeinschaft hinausgehende Außengesellschaft und damit eine Personengesellschaft (GdbR) vor. Die Tätigkeit der Architektengemeinschaft ist insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn sie überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 7

Drohende Gewerbesteuer und deren Vermeidung Exkurs: III. Gewerblichkeit bei Beschäftigung Berufsfremder in Personengesellschaft Ingenieurgesellschaft 90 % Dipl.-Ingenieure A, B & C 10 % Dipl. Kfm. D (kfm. Leiter) Gewerbliche Infektion: Die GESAMTEN Einkünfte der Personengesellschaft gelten als gewerblich 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 8

Drohende Gewerbesteuer und deren Vermeidung Praxisfall (Abfärbung): Bundesfinanzhof, VIII-R-69/06 Urteil vom 28.10.2008 Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei Beteiligung eines Berufsfremden Eine Personengesellschaft übt nur dann eine freiberufliche Tätigkeit aus, wenn sämtliche beteiligten Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Eine sogenannte interprofessionelle Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann- Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann- Gesellschafter ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig, wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft diese Gesellschaft gemäß 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden (hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege einschränkender Auslegung abzusehen. 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 9

Ingenieur-ARGE / Grundfall Auftraggeber Ingenieur-ARGE Ingenieur A Ingenieur B 18 EStG Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 10

Ingenieur-ARGE / Grundfall?? Wann gibt es ein GewSt-Risiko? Was sind die steuerlichen Folgen? Wie kann ich es vermeiden? 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 11

Ingenieur-ARGE/ Variante Auftraggeber Ingenieur-ARGE Ingenieur A Ingenieur GmbH B 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 12

Drohende Gewerbesteuer und deren Vermeidung Praxisfall (ARGE-Infektion): Bundesfinanzhof, VIII-R-69/06 Urteil vom 28.10.2008 Keine freiberuflichen Einkünfte einer Personengesellschaft bei mittelbarer Beteiligung eines Berufsfremden Ist an einer Personengesellschaft (Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 13

Schaubild zu Bundesfinanzhof, VIII-R-69/06 5 Ingenieure Univ./ FH 1 Dipl.-Kfm. (Univ.) Ingenieur-(Holding) GbR Gewerbliche Infektion wegen Beteiligung eines Berufsfremden! Ingenieur GbR A Ingenieur GbR B 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 14

Gewerbliche Infektion bei GmbH Beteiligung BFH v. 08.04.2008 VIII R 73/05 Gewerbliche Einkünfte bei Beteiligung einer Freiberufler-Kapitalgesellschaft an einer Freiberufler-Personengesellschaft Beteiligt sich eine sog. Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte (Bezug: 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 EStG; 2 Abs. 1 Satz 2, 7 GewStG; 8 Abs. 2 KStG). Praxishinweis : Für die Qualifizierung der Einkünfte einer Personengesellschaft als solche aus selbständiger (freiberuflicher) Tätigkeit ist es erforderlich, dass sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines Freiberuflers erfüllen. Erfüllt nur einer der Gesellschafter diese Voraussetzung nicht, so färbt dies auf die gesamten Einkünfte der Personengesellschaft ab. Da eine Kapitalgesellschaft stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist sie als berufsfremde Person zu qualifizieren. Ein Durchgriff auf die freiberuflich tätigen Gesellschafter der Kapitalgesellschaft verbietet sich dabei; und es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Abfärberegel 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 15

Ingenieur-ARGE/ 180 AO Auftraggeber ARGE Finanzamt GuE Erklärung Ingenieur-ARGE Verfahrenstechnische Umsetzung: Gesonderte und einheitliche Feststellung gewerblicher Einkünfte der Ingenieur-ARGE und Mitteilung an Gesellschafter Finanzämter von A und B ( 180 AO) Ingenieur A Ingenieur GmbH B Mitteilungen A - Finanzamt GmbH B Finanzamt 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 16

Ingenieur-ARGE/ Problemlösung 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (1) Gesondert festgestellt werden insbesondere: 1. die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes 2.a. die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind, (4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht. 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 17

Ingenieur-ARGE/ Problemlösung 2a GewStG - Arbeitsgemeinschaften Als Gewerbebetrieb gilt nicht die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht. Die Betriebsstätten der Arbeitsgemeinschaften gelten insoweit anteilig als Betriebsstätten der Beteiligten. 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 18

Zwischen - Fazit Gewerbesteuerproblematik grundsätzlich entschärft für Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der Erfüllung eines einzigen Werkvertrags oder Werklieferungsvertrags besteht ( 2a GewStG). 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 19

Aber: ungelöste Probleme (Restrisiko) Wiederholte Durchführung von Arbeitsgemeinschaften mit ein und denselben Mitgliedern Wiederholtes Auftreten von ARGE-Mitgliedern (zusammen mit denselben oder anderen Mitgliedern) in anderen Arbeitsgemeinschaften als gewerbliche Gewinnverteilung abgefasste ARGE- Verträge 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 20

Verunglückter ARGE-Vertrag I 97 Die innere Ordnung der ARGE Beteiligung der Gesellschafter Ingenieur-GbR 1 ist mit 64 % und die Ingenieur GmbH 2 ist mit 36 % an der ARGE beteiligt. Die vertragsbezogene Aufteilung von Gewinn und Verlust, Bürgschaft, Haftung und Gewährleistung folgt im Übrigen den besonderen Bestimmungen dieses Vertrages. Dabei gilt der Grundsatz, dass jeder Gesellschafter entsprechend seinen Anteilen an den vertraglichen Lasten und am Ertrag der ARGE teil hat. 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 21

Verunglückter ARGE-Vertrag II 98 Steuern Gewerbesteuer Gewerbesteuer entrichten die Gesellschafter anteiligzu eigenen Lasten. 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 22

Gewerbesteuerrisiko - Risikobegrenzung Ingenieurbüro A,B,C & Partner Auftraggeber A, B & C Ingenieur - ARGE A, B, C GbR (GmbH & Co. KG?) A, B & C Ingenieur GmbH B 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 23

Gewerbesteuerrisiko - Risikobegrenzung Ingenieur-ARGE Ingenieurbüro A,B,C & Partner A, B, C GbR (GmbH - GmbH & Co. KG?) A, B & C A, B & C (GewSt-)Risikobegrenzung möglich durch gesellschafteridentische Schwesterpersonengesellschaft (ggf. Schwesterkapitalgesellschaft) 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 24

Ingenieur-ARGE/ Rechnungslegung 1) Grundsätzlich Einnahmenüberschussrechnung 4 (3) EStG 2) Bilanzierung wenn Umsatz > 500 TEUR oder Gewinn > 50 TEUR (je p.a.) bzw. ab dem Folgejahr nach Aufforderung durch das Finanzamt 3) Umsatzsteuerlich sog. Istversteuerung ( 20 UStG Geldflussprinzip ) möglich 4) Aber Sollversteuerung bei (freiwilliger) Bilanzierung zwingend (BMF- Schreiben vom 31.07.2013) wenn Freiberufler freiwillig Bücher führt und die o.g. Umsatzgrenze überschritten wird. 5) Keine Publizitätspflichten (Offenlegung Unternehmensregister) für ARGE in der Rechtsform der GbR 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 25

Ingenieur-ARGE/ Umsatzsteuer und Rechnungsweg Auftraggeber Ingenieur-ARGE Rechnungsweg Rechnungsweg 14c UStG: USt-Schuld bei GmbH B ohne Vorsteuerabzug beim Auftraggeber Ingenieur A Ingenieur GmbH B 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 26

Ingenieur-ARGE/ Umsatzsteuer Rechnungsangaben BFH v. 08.10.2008 - V R 59/07 Vorsteuerabzug: Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in der Rechnung Leitsatz Die Leistungsbeschreibung für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996 reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 27

Ingenieur-ARGE bei Projekten im Ausland Auftraggeber Ingenieur-ARGE Ingenieurbüro A 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 28

Ingenieur-ARGE bei Projekten im Ausland Grundsatz: Unbeschränkte Steuerpflicht und somit Besteuerung in Deutschland (Welteinkommensprinzip) aber Besteuerung im Ausland möglich gem. Doppelbesteuerungsabkommen abhängig von: - Tätigkeitsdauer im Ausland - Organisationsform (Betriebsstätte) - Baubetriebsstätte > 12 Monate Zeitdauer (Art 5 MA) 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 29

Dauerbaustelle Steuern!!??!! 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 30

Hinweis Diese Präsentation will Ihnen eine erste Orientierung geben und Ihnen helfen, die wesentlichen für die erfolgreiche Gründung einer Ingenieur- ARGE bedeutsamen steuerlichen Aspekte zu erkennen. Die Begründung einer ARGE ist ein sehr komplexer und höchst individueller Vorgang, der nur unter Zugrundelegung der jeweiligen Prämissen des Einzelfalles sachgerecht durchgeführt werden kann. Sämtliche Folien wurden mit größter Sorgfalt nach aktuell geltender Rechtlage erstellt eine Haftung kann aus vorstehenden Gründen sowie aufgrund sich ständig ändernder gesetzlicher Vorschriften jedoch nicht übernommen werden. Diese Präsentation ersetzt keine Rechts- und Steuerberatung. Der Autor steht für Anregungen und Rückfragen gerne zur Verfügung. München, im April 2014 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 31

Die erfolgreiche Planungs-ARGE Thomas Jäger Dipl.-Betriebswirt (FH), Steuerberater LM Leinauer Müller & Partner Paul-Gerhardt-Allee 50 81245 München Tel.: 089 / 89 60 44 0 Fax.: 089 / 89 60 44 20 www.lmpartner.de info@lmpartner.de 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 32

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Bei Rückfragen: Thomas Jäger jaeger@lmpartner.de 02.05.2014 Die erfolgreiche Planungs-ARGE steuerliche Aspekte 33