Der GmbH Geschäftsführer RECHTSSICHER HANDELN RISIKEN MINIMIEREN TYPISCHE FEHLER Dr. Antonio Offenhausen Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz 1
Vorteile einer GmbH (Alternative zur OHG) Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter Außenwirkung ( GmbH wirkt nach außen und ist anerkannt ) Schmücken mit einer GmbH Ein-Mann-GmbH möglich Fremdgeschäftsführung möglich 2
Nachteile einer GmbH (Alternative zur OHG) Formaler als OHG und strengere rechtliche Regelungen: Gesellschaftsrecht (Haftung der Gesellschafter, vga; Gewinnentnahme) Steuerrecht/Bilanzrecht (Publizität; Trennung der Vermögen; Besteuerung der GmbH und der Gesellschafterentnahme; vga) Insolvenzrecht (Insolvenzverschleppung) Höhere operative Kosten (Beratungsbedarf) Haftung wird auf Geschäftsführer verlagert Haftungsprivilegierung ist an strenge Regeln geknüpft 3
Der Geschäftsführer der GmbH als Haftungssubjekt Der Geschäftsführer Er vertritt die Gesellschaft mit Bestellung als Organ nach außen Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken nur im Innenverhältnis 37 Abs. 2 GmbHG Beginn der Pflichten (Haftung) bereits mit Bestellung; Eintragung ins HReg ist deklaratorisch Anstellungsvertrag unabhängig von Organstellung Fremdgeschäftsführung möglich Weisungsgebundenheit 4
Zeitliche Komponente Beginn der Pflichten/Haftung: Mit Bestellung, Eintragung ist deklaratorisch Ende der organschaftlichen Pflichten/Haftung: Mit Abberufung oder Niederlegung, Eintragung ist deklaratorisch Tipp: Niederlegung, aufschiebend bedingt an die Eintragung (anders wenn Dringlichkeit) Dokumenationspflichten Verjährung der Haftpflichtansprüche der GmbH gegen den früheren GF: Haftung noch nach Jahren möglich für Fehlverhalten zwischen Beginn und Beendigung Abhängig vom Einzelfall (3/5 Jahre) bis zu 10 Jahre oder länger Beginn: Maßgeblich ist die Kenntnis des Gläubigers 5
Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegen den GF 1. Verletzung einer Pflicht Gegenstand dieses Vortrages 2. Verschulden 3. Schaden/Kausalität In der Praxis fehlt es häufig am Schaden oder dieser ist nur schwer nachweisbar 6
Grundsatz: Innenhaftung des GF GmbH nimmt GF in Regress Dritte GmbH Geschäftsführer Finanzamt Sozialversicherungsträger Vertragspartner - Insolvenzverwalter - Neuer Gesellschafter Wo kein Kläger, da kein Richter! - Verletzung von Gesetz (z. B. GmbHG) - Verletzung der Satzung - Verletzung Anstellungsvertrag 7
Schadensersatzanspruch der Gesellschafter ggü. Geschäftsführer Gesellschafter Geschäftsführer - Verletzung von Schutzgesetzen (StGB, 823 BGB) - Verletzung von Auskunftsrechten - Rückzahlung des Stammkapitals 30 GmbHG - Verletzung von Informationsrechten ( 51a GmbHG) 8
Unmittelbare pers. Haftung des GF Dritte Geschäftsführer Finanzamt Sozialversicherungsträger Vertragspartner - Straftaten (z.b. Insolvenzverschleppung 15a InsO, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen 266a StGB), Haftung wegen Steuerverbindlichkeiten 69 AO - Delikt, z.b. 826 BGB 9
Pflichten als Geschäftsführer 43 GmbHG 43 GmbHG (Generalklausel) (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. 10
Pflichten als Geschäftsführer 43 GmbHG (Innenverhältnis) 1. Befolgung der Satzung (Lesen)! 2. Einhaltung gesetzlich normierter Pflichten 3. Verhalten eines ordentlichen Kaufmannes z.b. Dokumentationspflicht 4. Weisungsgebundenheit ggü. Gesellschafterversammlung 5. Vermeidung von Interessenskollisionen 6. Pflichtgemäße Ermessensausübung bei unternehmerischen Entscheidungen 11
Beschränkung aus Gesellschaftszweck A GmbH Gesellschaftszweck ist der Kauf und Verkauf von Fahrzeugen. Der Geschäftsführer möchte im Namen der GmbH ein Grundstück kaufen. Lösung: Vertragsschluss wirksam. Im Innenverhältnis aber zweckwidrig und daher pflichtwidrig. Schadensersatz im Innenverhältnis 12
Beschränkungen aus d. Satzung/Vertrag A GmbH Gesellschaftszweck ist der Kauf und Verkauf von Fahrzeugen. In der Satzung/im Anstellungsvertrag findet sich folgende Regelung: Der Geschäftsführer benötigt für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die eine Verbindlichkeit über 10.000,00 überschreiten, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Der Geschäftsführer möchte im Namen der GmbH ein Fahrzeug kaufen, das 20.001,00 kostet. Lösung: Vertragsschluss nach außen wirksam. Im Innenverhältnis aber pflichtwidrig. Schadensersatz im Innenverhältnis 13
Einhaltung gesetzlicher Pflichten z. B: Falsche Angaben bei der Gründung der Gesellschaft ( 9a GmbHG) Pflicht zur Erhaltung des Stammkapitals ( 30, 43a, 49 III GmbHG) Buchführungspflicht ( 41 GmbHG) Steuerliche Verpflichtungen (Haftung nach 69 AO für Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit) Sozialversicherungsrechtliche Pflichten ( 266a StGB) Haftung wegen Insolvenzverschleppung ( 15a Abs. 1 S. 1 InsO) Informations- und Mitwirkungspflichten (z.b. 51 a GmbHG; 97 InsO) Datenschutzrecht ( 9/ 28 BDSG) 14
Persönliche Haftung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung 266a, 14 StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 15
266a Abs. 1 StGB GF ist persönlich zur Abführung der fälligen Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet Unabhängig von der tatsächlichen Zahlung von Arbeitslohn Entstehung genügt (Anspruchsprinzip) bei mehreren Geschäftsführern trifft die Pflicht alle gemeinsam (str.) Übertragung auf Dritte möglich, aber Kontroll- und Überwachungspflichten Strafbar nach Abs. 1 ist die Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen (nicht AG-Beiträge, beachte aber Abs. 2 u. 3) bereits mit Überschreiten der Fälligkeit ( 23 SGB IV) Risiko bei Zahlung ohne Tilgungsbestimmung (Verwendungszweck) Zahlungsunfähigkeit alleine genügt in der Regel nicht für die Unmöglichkeit der Leistung (OLG Düsseldorf, Az. 21 U 38/14) Praxis: Häufig Grund für Insolvenzanträge durch Sozialversicherungsträger 16
Unzumutbarkeit (Anforderungen streng) 266a Abs. 6 StGB: In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle 1. die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und 2. darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat Tipps: Unbedingt frühzeitig Insolvenzberater konsultieren Vor Fälligkeit Einigung mit Krankenkasse suchen (Stundungsvereinbarung) Wichtig: Im Vorfeld Nachweis und Dokumentation, dass Liquiditätsprobleme nicht früher erkennbar 17
Pflichten im Falle der Insolvenz Insolvenzantragspflicht 15a InsO Antragspflicht bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. [ ] 18
Zahlungsverbot 64 GmbHG Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. [ ] 19
Persönliche Haftung der GF für Steuerverbindlichkeiten 34, 69 AO GF haftet u.a. persönlich für Nicht erfüllte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Kausaler Schaden sehr strenge Haftung anders als bei 266a StGB kein Anspruchsgrundsatz Möglichkeiten der Gestaltung z.b. bei der Lohnsteuer (Lohnkürzung) Beratung durch RA/StB sowie Dokumentation 20
Persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung Fall: Die A-GmbH wirbt mit der folgenden Werbemitteilung, in der sich u. a. folgende Behauptung befindet: Anders als unsere Konkurrenten bieten wir unsere Waren zu ehrlich kalkulierten Preisen an Das Konkurrenzunternehmen, die B-GmbH, möchte nicht nur gegen die A-GmbH vorgehen, sondern auch gegen den Geschäftsführer der A-GmbH persönlich einen Unterlassungstitel erwirken. Schließlich könnte der Geschäftsführer über andere Unternehmen nochmals dieselbe Behauptung aufstellen. Kann der Geschäftsführer der A-GmbH auf Unterlassung in Anspruch genommen werden? 21
Störerhaftung des Geschäftsführers Unterlassungshaftung des Geschäftsführers: BGH, Urteil vom 18.06.2014 I ZR 242/12 Allein die Organstellung begründet keine Verpflichtung des GF ggü. außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Anders kann dies sein, wenn der GF eine Verkehrspflicht verletzt hat, z. B. wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat. Gleiches gilt bei einem sich bewussten Verschließen. 22
Rechtssicher handeln, Risiken minimieren typische Fehler 23
Umsetzung bei Übernahme: 1. Vor Berufung zum GF: Sachverhalt aufklären z.b. Bilanzen prüfen; Krisensituation?; Rückstellungen, Bewertungsmethoden Gesellschafterbeschlüsse; Konflikte (Familiengesellschaften) 2. Nicht unter Druck setzen lassen 3. Rechtliche Beratung einholen (Pflicht hierzu) 4. Dokumentieren (Haftpflichtprozess: Beweislast trifft den Geschäftsführer) Wenn Dokumentation fehlt, dann Pflichtverletzung! 24
Umsetzung operative Tätigkeit: 1. Organisations- und Überwachungspflichten (Personal und Geschäftspartner) 2. Aufgaben delegieren z. B. bei mehreren GFührern Regelung in Schriftform und Kontrollpflichten bleiben bestehen 3. Dokumentation 4. Verstößt Entscheidung gegen Satzung/Geschäftsordnung/Gesetz 5. Handeln vom Zweck der Gesellschaft gedeckt, sonst Beschluss der Gesellschafter 6. Im Zweifel: Gesellschafterbeschluss/Weisung einholen 25
Beachtung wirksamer Weisungen der Gesellschafterversammlung - Wirksamer Gesellschafterbeschluss ist Voraussetzung - Nichtige Weisungen dürfen nicht befolgt werden - Anfechtbare Weisungen müssen ggf. befolgt werden - Dokumentation Hinweisverpflichtung des GF, wenn er Beschluss für nichtig/anfechtbar hält. Im Zweifel: Rechtlichen Rat einholen 26
Handeln in Konfliktsituationen 1. Vertretung nur, soweit vom Zweck gedeckt 2. Beschränkungen ergeben sich direkt aus der Satzung/Geschäftsordnung/Anstellungsvertrag 3. Weisungen der Gesellschafterversammlung (Gesellschafterbeschluss) sind grds. bindend (wenn keine Nichtigkeit vorliegt) 4. Im Zweifel Beschlussfassung einholen und auf Bedenken hinweisen. 5. Im Zweifel niederlegen 6. Dokumentation 27
Fall: Erzwungenes Darlehen Geschäftsführer M der A-GmbH freut sich über den erzielten Jahresüberschuss der A-GmbH. Da sucht ihn der Mehrheitsgesellschafter Fröhlich auf und fordert ihn auf, der B-GmbH, an der Fröhlich beteiligt ist, ein Darlehen in Höhe von 100.000,00 zu geben. Die Darlehensgewährung hat nichts mit dem Geschäftsbetrieb der A-GmbH zu tun. Muss M das Darlehen gewähren? Wie kann er reagieren? Im Falle einer Weisung: Einholung einer Beschlussfassung/Weisung Prüfung der Rechtmäßigkeit Weigerung z.b. bei Verstoß gg. 30/64 GmbHG Niederlegung des Amtes 28
Wirksame Beendigung der GF Stellung Zu unterscheiden: Organstellung und Geschäftsführeranstellungsvertrag Die Organstellung ist maßgeblich. Aber daneben vertragliche Haftung auf GF-Anstellungsvertrag Niederlegung: Jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich Ausnahme: Zur Unzeit, wenn kein weiterer GF vorhanden ist. Erklärung ggü. Gesellschafterversammlung Kündigung des Anstellungsvertrages: Kündigungsfrist laut Vertrag Kein Gleichlauf zur Organstellung 29
Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Trennung Beschlussfassung zur Entlastung Formalien der Beschlussfassung sind einzuhalten Entlastung wirkt nur im Verhältnis ggü. Gesellschaft (Innenhaftung) aber nur für erkennbare Pflichtverletzungen, die nicht gläubigerschützend sind! Alternative: Haftungsvereinbarungen/Freistellung/Generalbereinigung Vertrag zwischen der GmbH und dem GF auf Verzicht der Geltendmachung von Ersatzansprüchen, soweit diese verzichtbar sind. 30
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