Leinfelden-Echterdingen, 31.05.2016 bpa-fachkongress Strategische Nachfolgeplanung Unternehmensnachfolge: Entwicklung und Durchführung eines Nachfolgekonzeptes Praktische Möglichkeiten einer Nachfolgeregelung Rechtsanwalt Dr. Stefan Chr. Ulbrich, M.A. Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte Unternehmensnachfolge 1
Dr. Stefan Chr. Ulbrich, M.A. Rechtsanwalt / Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Geschäftsführender Gründungsgesellschafter der Sozietät Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte; Full Service für Pflegeunternehmen Lehrbeauftragter der Ruhr-Universität Bochum Schwerpunkte: Wirtschaftsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht Beruflicher Werdegang/Ausbildung: Studium an der Ruhr-Universität Bochum sowie an der University Dundee, UK Fulbright-Stipendiat am Amherst College/Massachusetts, USA Weiterbildung zum Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Mitglied der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung VGR, der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.v. GRUR Notarielle Fachprüfung 2014 Unternehmensnachfolge 2
Gliederung Teil 1: Entwicklung und Durchführung eines Nachfolgekonzeptes Nachfolgeberatung Teil 2: Praktische Möglichkeiten einer Nachfolgeregelung Vorweggenommene Erbfolge bei Einzelunternehmen Stille Beteiligung Unentgeltliche Übertragung von GmbH-Anteilen Übertragung von Mitunternehmeranteilen Familienstiftungen zur Unternehmensnachfolge Unternehmensnachfolge 3
Nachfolgeberatung Frühzeitige Beratung zur Unternehmensnachfolge ist für mittelständische Unternehmen von existentieller Wichtigkeit Ohne langfristiges Konzept: wird der Bestand des Unternehmens gefährdet werden die Mitarbeiter verunsichert wird die Kreditwürdigkeit der Unternehmen bei Banken in Frage gestellt (nach Basel III ist die Sicherung der Unternehmensnachfolge einer der wichtigsten Rating- Punkte) Unternehmensnachfolge 4
Nachfolgeberatung Der Beratungsbedarf zur Unternehmensnachfolge umfasst: Erteilung einer Vorsorgevollmacht Entwicklung eines Nachfolgekonzeptes Initiierung eines Unternehmenstestaments Überprüfung des Ehevertrages Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen (Handelsregistereinsicht, Grundbuchrecherche, Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung) Koordination mit dem Gesellschaftsvertrag Übernahme der Testamentsvollstreckung Minimierung der Steuerbelastung Unternehmensnachfolge 5
Nachfolgeberatung Vorsorgevollmacht sichert im Fall einer schweren Erkrankung die optimale Betreuung sollte vor einem Notar errichtet werden, den Vertreter/Betreuer benennen und eine Patientenverfügung beinhalten Die Verfügungen werden bei der Bundesnotarkammer in Berlin gespeichert und gewährleisten die schnelle Information aller mit der Betreuung beauftragten Behörden. Durch die Hinterlegung einer Vollmacht wird eine Betreuungsanordnung vermieden. Unternehmensnachfolge 6
Nachfolgeberatung Vorsorgevollmacht Neben einer persönlichen Vorsorgevollmacht sollte der Unternehmer auch eine betriebliche Vorsorgevollmacht errichten, um den weiteren Bestand des Unternehmens im Fall einer längeren Krankheit zu gewährleisten. Gerade der Ausfall eines Alleininhabers kann für ein Unternehmen existenzbedrohend sein. Unternehmensnachfolge 7
Nachfolgeberatung Nachfolgeprognose Eine Befragung des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn erbrachte das Ergebnis, das potentielle Familiennachfolger oft an einem Verkauf des Unternehmens interessiert sind, da sie vor dem hohen persönlichen und zeitlichen Einsatz des Unternehmerdaseins zurückschrecken und/oder mit dem Verkaufserlös eigene Lebensziele verwirklichen wollen. Unternehmensnachfolge 8
Nachfolgeberatung Nachfolgeprognose Unternehmensnachfolge 9
Nachfolgeberatung Nachfolgeprognose: Quelle des Bildzitats: Film Still aus: King Lear (GB 2008, Richard Price TV Associates Ltd. Die (falsche) Auswahl des Nachfolgers kann fatale Folgen haben (so bei Shakespeare): Unternehmensnachfolge 10
Nachfolgeberatung Familiäre Nachfolge Im Falle der familiären Nachfolge wird die Überleitung der Verantwortung für ein Familienunternehmen am besten durch eine umschauend geplante vorweggenommene Erbfolge geregelt. Unternehmensnachfolge 11
Nachfolgeberatung Unternehmensnachfolge 12
Nachfolgeberatung Familienexterne Gestaltung 1. Management buy out a) Bei der Totalübertragung erfolgte die Nachfolge durch qualifizierte Mitarbeiter, die durch ihre Berufserfahrung und Betriebskenntnis am besten zur Fortführung geeignet sind. Unternehmensnachfolge 13
Nachfolgeberatung Familienexterne Gestaltung 1. Management buy out b) Beim Verpachtungsmodell kann das Unternehmen ohne das Anlagevermögen an Dritte übertragen werden (ggf. vorherige Ausgliederung des wertvollen Grundbesitzes gem. 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) Unternehmensnachfolge 14
Nachfolgeberatung 2. Management buy in Ein rechtzeitiger Unternehmensverkauf dient der Alterssicherung des Unternehmers und kann auch der nachfolgenden Generation Mittel zu Verfügung stellen. Beim management buy in kauft sich ein externes Managementteam in die Unternehmensführung ein oder es erfolgt eine Veräußerung an Investoren, die im Rahmen eines Asset Deal oder Share Deal Gesellschaftsanteile erwerben. Unternehmensnachfolge 15
Nachfolgeberatung 3. Leveraged buy out Hier erfolgt die Unternehmensübernahme über eine auf Bank, die eine Erwerbsgesellschaft gründet, wodurch die Bank selber zu einem Gesellschafter auf Zeit wird. Unternehmensnachfolge 16
Nachfolgeberatung Leveraged buy out Unternehmensnachfolge 17
Teil 2: Praktische Möglichkeiten einer Nachfolgeregelung Beispiel für eine notarielle Unternehmensvollmacht Herrn/Frau geboren am wohnhaft: - nachstehend Bevollmächtigter genannt - jeweils) Vollmacht, mich bei nachfolgenden Firmen, bei denen ich derzeit Gesellschafter bin, einschließlich deren Rechtsnachfolgern, umfassend zu vertreten und meine sämtlichen Gesellschafterrechte wahrzunehmen. Derzeit bin ich Gesellschafter der folgenden Firma: - mit Sitz in (Amtsgericht, HRA/B ) Unternehmensnachfolge 18
Teil 2: Praktische Möglichkeiten einer Nachfolgeregelung Beispiel für eine notarielle Unternehmensvollmacht Handlungsanweisung: Sollte ich infolge von Unfall oder Krankheit nicht in der Lage sein, mein unter der Firma betriebenes Einzelunternehmen selbst zu leiten, so hat der Bevollmächtigte für die Fortführung des Unterneh-mens zu sorgen. Dies kann er selbst kraft der erteilten Vollmacht besorgen. Er kann auch sich selbst oder anderen Personen Prokura erteilen. Er kann auch, wenn meine Verhinderung länger dauert, dem Unternehmen eine haftungsbe-schränkende Form geben, insbesondere die Einzelfirma aus meinem Vermögen in eine neu zu gründende GmbH abspalten. Bin ich auf Dauer nicht in der Lage, das Unternehmen selbst weiterzuführen, so kann auch eine Veräußerung oder Liquidation erfolgen. Dabei ist zunächst die Veräußerung anzustreben, ehe eine Liquidation erfolgt. Der Bevollmächtigte hat zuvor den Anwalt und den Steuer-berater des Unternehmens zu konsultieren, entscheidet aber schließlich selbst nach seinem billigen Ermessen. Unternehmensnachfolge 19
Teil 2: Praktische Möglichkeiten einer Nachfolgeregelung Beispiel für eine notarielle Unternehmensvollmacht (...) Deshalb ist der eingangs bezeichnete Vollmachtnehmer auch ausdrücklich berechtigt, mich in allen Angelegenheiten meines Einzelunternehmens zu vertreten, insbesondere sich selbst oder andere Personen zu Prokuristen zu bestellen und zum Handelsregister anzumelden. Weiterhin berechtigt die Vollmacht zur Über-tragung des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens auf eine haftungsbeschränkende Gesellschaft, deren Alleingesellschafter ich bin oder werde. Zum Betrieb dieser Gesellschaft und zur Ausübung aller meiner Gesellschafterrechte einschließlich der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern und Prokuristen ist der Vollmachtnehmer ebenfalls bevollmächtigt. Sollte das Unternehmen veräußert werden müssen, so erstreckt sich die Vollmacht auch auf diese Veräußerung. Unternehmensnachfolge 20
Vererblichkeit von Unternehmen Unternehmen ist kein sicherer Rechtsbegriff Vererbung von Personengesellschaftsanteilen KG-Anteile, 177 HGB, Fortsetzung mit Erben Komplementär: Ausscheidung aus Gesellschaft GbR: Auflösung durch Tod eines Gesellschafters Unternehmensnachfolge 21
Sondererbfolge bei Personengesellschaftsanteilen Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag Einfache Nachfolgeklausel Qualifizierte Nachfolgeklausel Eintrittsklausel Zwingende Vererblichkeit bei GmbH- Geschäftsanteilen (aber Einziehungsmöglichkeit) Unternehmensnachfolge 22
Vorweggenommene Erbfolge bei Einzelunternehmen Wenn sich der Inhaber aus der aktiven Verantwortung zurückziehen und lediglich seine Versorgung sichern möchte, wird meist die Übertragung des gesamten Betriebes angestrebt: Betriebsübertragung im Ganzen. Unternehmensnachfolge 23
Vorweggenommene Erbfolge bei Einzelunternehmen Bei der Betriebsübertragung im Ganzen darf bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebes im Ganzen der Erwerber den Buchwert der Übertragenden gem. 6 Abs. 3 Satz 1 EStG unverändert fortführen, es tritt keine Gewinnrealisierung ein. Unternehmensnachfolge 24
Eine unentgeltliche Übertragung unter Buchwertfortführung kann auch stufenweise erfolgen, der Nachfolger tritt dann als Gesellschafter ein, während der Übergeber Wirtschaftsgüter im Alleineigentum behalten darf, sofern sie weiterhin zum Betriebsvermögen gehören oder als Sonderbetriebsvermögen dem Betrieb zur Nutzung überlassen werden. Unternehmensnachfolge 25
Eine Zurückbehaltung von wesentlichen Betriebsgrundlagen kann nur empfohlen werden, wenn der Übergeber am Betrieb beteiligt bleibt, da ansonsten eine Zurückbehaltung eine steuerpflichtige Entnahme darstellt und der Vorgang als Betriebsaufgabe gewertet wird, wodurch eine Gewinnrealisierung aller stillen Reserven eintritt. Unternehmensnachfolge 26
Übergabe des Betriebes gegen Versorgungszahlungen als dauernde Last Beispiel: Eltern übertragen ihr Unternehmen unter Vereinbarung einer dauernden Last von monatlich 3.000,00 EUR Unternehmensnachfolge 27
Gestaltung (zu regelnde Punkte u.a.:) 1 Vertragsgegenstand 2 Überlassung 3 Wohnungsrecht für Übergeber 4 Versorgungsleistungen 5 Rückauflassungsvormerkung Unternehmensnachfolge 28
Stille Beteiligung Anwendungsbereiche sind gewöhnliche Kapitalanlage anonyme Unternehmensgründung Mitarbeiterbeteiligung Variante der vorweggenommen Erbfolge Unternehmensnachfolge 29
Die typische stille Gesellschaft ist handelsrechtlich eine Personengesellschaft mit der Besonderheit, dass kein Gesamthandsvermögen gebildet wird. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers über. Im Handelsregister wird die stille Gesellschaft nicht verlautbart. Begründungen sind bei Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften möglich. Unternehmensnachfolge 30
Einkünfte aus stiller Beteiligung sind nach 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusehen, da das Forderungsrecht des stillen Gesellschafters keine mitunternehmerische Beteiligung darstellt. Der Inhaber des Handelsgeschäfts hat nach 43 Abs. 1 Nr. 3 EStG Kapitalertragssteuer in Höhe von 25% abzuführen, die dem stillen Gesellschafter auf seine Einkommensteuer anzurechnen ist. Unternehmensnachfolge 31
Typische Unterbeteiligung Hier erhält der Unterbeteiligte lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch in bestimmter Höhe am anteiligen Jahresgewinn des Hauptbeteiligten (analog zu 231 Abs. 1 HGB). Die Führung einer Unterbeteiligungsgesellschaft obliegt allein dem Hauptbeteiligten. Unternehmensnachfolge 32
Typische Unterbeteiligung Die Schenkung einer Unterbeteiligung bedarf der notariellen Beurkundung. Ist der Unterbeteiligte ein Familienangehöriger muss der vertrag zivilrechtlich wirksam sein, eindeutige und ernsthafte Vereinbarungen enthalten und auch tatsächlich gemäß der Vereinbarungen durchgeführt werden. Unternehmensnachfolge 33
Atypische Beteiligung Bei der atypischen stillen Gesellschaft wird ebenfalls kein Gesamthandsvermögen gebildet (reine Innengesellschaft), der stille Gesellschafter wird aber (schuldrechtlich) an den stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) beteiligt, also auch an Gewinnen aus der Veräußerung von Anlagevermögen und an den realisierten stillen Reserven bei Veräußerung der Gesellschaft (frühere Rechtsauffassung). Unternehmensnachfolge 34
Atypische stille Gesellschaft Nach neuere Auffassung ist für eine atypische stille Beteiligung i.s. einer mitunternehmerischen Beteiligung das Mitunternehmerrisiko und die Mitunternehmerinitiative entscheidend. Zur steuerrechtlichen Anerkennung empfiehlt sich die Gründung einer Mitunternehmerschaft (analog zu den Bestimmungen zur Kommanditgesellschaft), jedoch als reine Innengesellschaft ohne dingliche Beteiligung. Unternehmensnachfolge 35
Atypische stille Unterbeteiligung Bei atypischen Unterbeteiligungen an GbR- oder OHG- Anteilen ist vertragsrechtlich zu beachten, dass der Unterbeteiligte nur bis zur Höhe seiner Einlage am Verlust beteiligt bleibt (entsprechend 232 Abs. 2 Satz 1 HGB), da sonst eine Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Hauptgesellschafter entstehen würde (unbeschränkte Haftung im Innenverhältnis. Unternehmensnachfolge 36
GmbH & Still Nach BGH DStR 2006, 860 ist ein an einer GmbH beteiligter stiller Gesellschafter in Bezug auf die Kapitalerhaltungsregeln wie ein GmbH-Gesellschafter zu behandeln, sofern er nach vertraglicher Ausgestaltung des GmbH-Verhältnisses hinsichtlich seiner vermögensmäßigen Beteiligung und seines Einflusses auf die Geschicke der GmbH einem GmbH-Gesellschafter gleichsteht. Unternehmensnachfolge 37
GmbH-Anteilsübertragung gegen Rente Der IV. Rentenerlass verschärft die Übertragung von GmbH-Anteilen mit Versorgungsleitungen, da nur noch qualifizierte GmbH-Beteiligungen mit mindestens 50% mit Sonderausgabenabzug übertragen werden können. Bei Beteiligungsquoten bis zu 49,9% stellt dann eine vereinbarte Leibrente keine Versorgungsrente, sondern eine Veräußerungsrente dar. Unternehmensnachfolge 38
Ausweichgestaltung bei nicht qualifizierten GmbH- Anteilen Leibrente Nießbrauchsvorbehalt stille Beteiligung Unternehmensnachfolge 39
Leibrente Da die Finanzverwaltung bei der Übertragung eines weniger als 50% betragenden GmbH-Anteils die Versorgungsrente als entgeltlich ansieht, ist wegen der Steuerfolge des 17 EStG dringend vor der Vereinbarung von Leibrenten bei Anteilsübertragungen von weniger als 50% zu warnen. Unternehmensnachfolge 40
Nießbrauchsvorbehalt Der Nießbrauchsvorbehalt kann auch bei nicht qualifizierten GmbH-Anteilen zugunsten des Übergebers vereinbart werden. Die Satzung der GmbH sollte dann eine Mindestausschüttung vorsehen und die Geschäftsführerposition des Übergebers sichern. Durch Aufnahme einer Pool-Regelung in die Satzung kann bei Übergebern mit einer Beteiligung von nicht mehr als 25% die Anwendung des 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gesichert werden. Unternehmensnachfolge 41
Stille Beteiligung Die Gründung einer Familienstiftung mit der Erbringung eines GmbH-Anteils ist eine Ideallösung, da wegen der Unentgeltlichkeit der Einbringung eine Besteuerung gem. 17 EStG vermieden wird. Nach Ablauf von 7 Jahren könnte der GmbH-Anteil sogar mit der Vergünstigung des 8b Abs. 5 KStG veräußert werden, wonach nur 5% als Veräußerungsgewinn erfasst werden. Unternehmensnachfolge 42
Betriebsaufspaltung Bei einer Betriebsaufspaltung ist die Bestellung eines Nießbrauchsrechts an dem GmbH-Anteil steuerschädlich, weil die Betriebsaufspaltung endet, wenn sowohl das Besitzunternehmen als auch die GmbH-Anteile unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs auf einen Dritten übertragen werden. Unternehmensnachfolge 43
Übertragung von Mitunternehmeranteilen Die GmbH-Gesellschafter übertragen hierbei ihre GmbH- Anteile auf die Kommanditgesellschaft, so dass diese Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH wird. Gesellschafter, die durch Beschlussfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden sollen ( 47 Abs. 4 GmbHG) können ihr verlorenes Stimmrecht als Kommanditisten durch Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht wieder erlangen. Unternehmensnachfolge 44
Vorteile der GmbH & Co. KG Einfache Vertragsgestaltung Gesicherte Verzahnung Sondererbfolge ohne Gewinnrealisierung Umsatzsteuerliche Organschaft (Geschäftsführerbezüge bleiben mehrwertsteuerfrei) Anteilsübertragung bedarf nicht der notariellen Beurkundung Unternehmensnachfolge 45
Nießbrauch an Personengesellschaftsanteilen: Fruchtziehung Das Fruchtziehungsrecht des Nießbrauchers beschränkt sich auf die gesellschaftsrechtlich entnahmefähigen Erträge, während die außerordentlichen Erträge dem Anteilsinhaber gebühren. Aus dieser Aufspaltung ergibt sich die Mitunternehmerstellung beider Parteien. Unternehmensnachfolge 46
Nießbrauch Grundsätze Nießbrauchsrecht an einem Betriebsvermögen ohne gesellschaftliche Beteiligung des Nießbrauchsbestellers führt zu einer Nutzungs- oder Substanzentnahme (Mit-)unternehmerischer Nießbrauch ist an Einzelunternehmen wie an Personengesellschafts-anteilen möglich Der Nießbrauchsverpflichtete bleibt Mitunternehmer, da er hinreichend vermögensrechtliche Substanz und gesellschaftsrechtliche Mitwirkungsrechte zurückbehält Unternehmensnachfolge 47
Nießbrauch Grundsätze Dem Nießbraucher gebührt der laufende Ertrag und das Stimmrecht über laufende Angelegenheiten zur Sicherung seines Fruchtziehungsrechts. Dem Gesellschafter gebühren außerordentliche Erträge und Stimmrechte bei außerordentlichen Angelegenheiten und bei allen Grundlagenbeschlüssen In der Bestellungsurkunde sind die beiderseitigen Rechte genau abzugrenzen Unternehmensnachfolge 48
Nießbrauch Grundlagen Übt ein Nießbraucher seine gesellschaftsrechtlichen Befugnisse, insbesondere das Stimmrecht, längere Zeit nicht aus, besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung einen Ertragsnießbrauch unterstellt, mit der Folge, dass der Nießbraucher nicht originäre Einkünfte erzielt und die Einkünfte ausschließlich dem Gesellschafter zugerechnet werden Unternehmensnachfolge 49
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Die Familienstiftung Unternehmensnachfolge 51
Funktionen gemeinnütziger Stiftungen Gemäß 52 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht bei abgeschlossenen Personenkreisen (z.b. Familienmitgliedern oder Unternehmensbelegschaften) oder Abgrenzungen nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen gegeben. Unternehmensnachfolge 52
Die ewige Familienstiftung Familienstiftungen bieten interessante Gestaltungsmöglichkeiten für die Unternehmensnachfolge Unternehmensstiftungen sind entweder als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen oder fungieren als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (Beteiligungsträgerstiftung), wobei über sie Stimmrechte ausgeübt werden können oder (als geborenes Mitglied) Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeiten ausüben oder Kontrollfunktionen übernehmen. Unternehmensnachfolge 53
Mittels einer unternehmensverbundenen Familienstiftung gelingt es: Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche abzuwehren Wirtschaftliche Störfaktoren zu minimieren Je nach Unternehmensgröße Mitbestimmung einzugrenzen Die Gefahr einer feindlichen Übernahme zu bannen Die generationenübergreifende Erhaltung des Unternehmens zu sichern Unternehmensnachfolge 54
Unternehmensverbundene Stiftungen Unternehmensträgerstiftung Beteiligungsträgerstiftung - Stiftung als Kommanditistin - Stiftung & Co. KG - Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Doppelstiftung Unternehmensnachfolge 55
Familienverbrauchsstiftung Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst ( 80 Abs. 2 Satz 2 BGB). Unternehmensnachfolge 56
Die Option, von einer Dauer- zur Verbrauchsstiftung zu wechseln, sollte grundsätzlich mit dem Stifter diskutiert und im Falle einer Zustimmung in die Stiftungssatzung aufgenommen werden. Unternehmensnachfolge 57
Rechtsfolgen aus Familienstiftungen Lebenslange Geschäftsführung und Versorgung des Stifters und seiner Familie Mittelbare Insolvenzsicherung wegen der Verpflichtung zur Erhaltung des Grundstücksvermögens Pflichtteilskürzung (nach Ablauf der Zehn-Jahres-Frist des 2325 Abs 3 BGB Wegfall der Pflichtteilsrente Wegfall von Zugewinnausgleichsansprüchen nach Ablauf von zehn Jahren (gem. 1375 Abs. 3 BGB) Vermeidung des latenten Erbrechts geschiedener Ehegatten Unternehmensnachfolge 58
Rechtsfolgen aus Familienstiftungen Generationenübergreifende Ausbildungs- und Unterhaltssicherung für alle Abkömmlinge Stimmpoolung Unterhaltsbegrenzung gem. 1586b BGB Dauernde Kapitalerhaltung wegen Ausschluss der Kündigung mit Abfindungszahlung (Verbrauchsstiftung möglich) Unternehmensnachfolge 59
Unternehmensträgerstiftung Als bekannteste Unternehmensstiftung gaklt die Carl-Zeiss- Stiftung. Die Stiftung betrieb einzelkaufmännisch die Firmen Carl Zeiss und Schott Glaswerke, die zwischenzeitlich in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden, deren Anteile bei der Stiftung liegen. Dadurch wurde der Haftungsverbund beider Unternehmen aufgelöst; bei einer Krise des einen Unternehmens blieb das andere unberührt. Unternehmensnachfolge 60
Besteuerung unternehmensverbundener Familienstiftungen Ertragssteuern Stiftungseinrichtung Buchwertfortführung bei Einbringung von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen aus dem Betriebsvermögen Keine Ertragssteuer bei Einbringung von Einzelwirtschaftsgütern aus Privatvermögen mangels Gegenleistung Ertragssteuerfreiheit bei Einbringung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvertmögen Unternehmensnachfolge 61
Besteuerung unternehmensverbundener Familienstiftungen Ertragssteuern laufende Besteuerung Familienstiftungen unbeschränkt Körperschaftssteuerpflichtig (Gem. 1 Abs. 1 Nr. 4 KStg) Köreperschaftssteuersatz von 15% ab 1.1.2009 Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Stiftungsgeschäfts Unternehmensnachfolge 62
Besteuerung unternehmensverbundener Familienstiftungen Ertragssteuern laufende Besteuerung Körperschaftsteuerfreiheit bei Ausschüttung von Tochterkapitalgesellschaften (gem. 8 b Abs. 1 KStG), die hierauf anfallende Kapitalertragssteuer ist anrechenbar bzw. wird erstattet Körperschaftssteuerfreiheit der Veräußerung von Antei-len an Kapitalgesellschaften (gem. 8 b Abs. 2 KStG), Einbringungssperre gem. 6 Abs. 5 Satz 4 EStG beachten Unternehmensnachfolge 63
Kontakt Gerne beantworte ich Ihre Rückfragen: Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte Hellweg 2 44787 Bochum Tel. 0234 / 579 521-0 Fax. 0234 / 579 521-21 www.ulbrich-kaminski.de ulbrich@ulbrich-kaminski.de Unternehmensnachfolge 64