Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht



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Transkript:

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 7: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadensersatz

Fall 32 Sachverhalt M hat bei V eine Wohnung angemietet, die sie mit ihrem sechsjährigen Kind K bezieht. Eines Tages vergisst der von V sorgfältig ausgewählte und überwachte Hausmeister H, nach dem Bohnern des Treppenhauses entsprechende Warnschilder über die Rutschgefahr aufzustellen. K stürzt daher und bricht sich ein Bein. Hat K gegen V Schadensersatzansprüche? 2

Fall 32 Anspruch K gegen V aus 280 BGB auf Ersatz von Behandlungskosten und Schmerzensgeld Voraussetzungen: Schuldverhältnis zwischen K und V? Der Mietvertrag ist jedoch zwischen M und V geschlossen worden. 3

Fall 32 K in den Schutzbereich des Mietvertrages zwischen V und M nach den gewohnheitsrechtlich anerkannten Regeln über den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte einbezogen? Leistungsnähe des Dritten Dritter muss mit der Leistung in Berührung kommen + den Gefahren einer Pflichtverletzung gleichermaßen ausgesetzt sein wie der direkte Vertragspartner (+) da K mit der Leistung des V ebenso wie dessen Vertragspartnerin M in Berührung gelangt 4

Fall 32 Fürsorgeverhältnis zw. Gläubiger + Drittem seitens des Gläubigers muss ein eigenes, berechtigtes Schutzinteresse gegenüber der dritten Person bestehen (+) zwischen M und K mit Blick auf die elterliche Sorge gemäß 1626 BGB Erkennbarkeit für den Schuldner Erkennbarkeit für den Schuldner Leistungsnähe und Schutzinteresse für den Schuldner erkennbar (+) da für den Vermieter V hinsichtlich des ebenso in der Wohnung wohnendes Kindes K ersichtlich 5

Fall 32 Schutzbedürftigkeit des Dritten keine dem Dritten zustehende eigene vertragliche Ansprüche -gleich gegen wen die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen K stehen keine eigenen sonstigen vertragl. Ansprüche zu Ergebnis: K ist in den Mietvertrag trotz fehlender Beteiligung am Vertragsschluss einbezogen 6

Fall 32 Pflichtverletzung V hat die Pflicht aus 241 Abs. 2 BGB auf die Interessen und Rechtsgüter des anderen Vertragsteils Rücksicht zu nehmen verletzt (Rücksichtnahmepflicht) indem er auf die Rutschgefahr im Treppenhaus nicht hinwies 7

Fall 32 Verschulden Vertretenmüssen wird nach 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet (anders bei Exkulpation) Eigenes Verschulden des V? - hier hat jedoch Hausmeister H nach dem Bohnern des Treppenhauses vergessen, entsprechende Warnschilder über die Rutschgefahr aufzustellen (Fahrlässiges Handeln) Zurechnung des Verschuldens des H 278 BGB: Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters + der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (H als Erfüllungsgehilfe des V) 8

Fall 32 Schaden des K Heilbehandlungskosten ( 249 Satz 2 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB) Kausalität zwischen Pflichtverletzung + Schaden Nichtaufklärung über Rutschgefahr führt zu aufgrund der Verletzung notwendig werdenden Behandlungskosten sowie zu Schmerzen des K Ergebnis Schadensersatzanspruch aus 280 BGB (+) 9

Fall 32 Anspruch K gegen V aus 831 BGB Hausmeister H hat als Verrichtungsgehilfe des V eine unerlaubte Handlung isd 823 I, II BGB zu Lasten des K begangen (fahrlässige Körperverletzung durch Unterlassen) 10

Fall 32 Exkulpation gemäß 831 Abs. 1 Satz 2 BGB? dem Geschäftsherrn V steht die Möglichkeit zu, sich zu exkulpieren - da er H sorgfältig ausgewählt und überwacht hatte, scheidet die Schadensersatzpflicht nach 831 BGB aus 11

Sachverhalt K betreibt ein Handelsunternehmen für landwirtschaftliche Produkte. Die Brotfabrik B bestellt bei ihm 10 Tonnen Weizen. Als fester Liefertermin wird der 01.05.2002 vereinbart, weil B die Ware zu diesem Termin zwecks Durchführung eines kontinuierlichen Produktionsablaufes benötigt. Für den Fall der Überschreitung des Liefertermins wird daher eine verbindliche Vertragsstrafe vereinbart. K deckt sich bei Bauer V ein und bestellt die Getreidemenge mit einem vertraglich vereinbarten Anlieferungsdatum spätestens zum 30.04.2002. Als V an diesem Tag nicht liefert, bietet zufällig ein anderer Lieferant dem K eine gleiche Menge Getreide an. 12

Sachverhalt K erklärt daher gegenüber V, dass er von dem Geschäft nichts mehr wissen wolle, und erwirbt das Getreide bei dem anderen Lieferanten, so dass er noch rechtzeitig B beliefern kann. V bietet K die Ware daraufhin zwei Tage später an und verlangt Zahlung des Kaufpreises. Dieses Ansinnen weist K zurück; außerdem verlangt er von V Zahlung von 2.000,00, der Differenz zwischen den Einkaufspreisen bei V und bei dem anderen Lieferanten. Als V auch einen Monat später trotz Mahnung keine Zahlung geleistet hat, beauftragt K einen Anwalt, der von V über die Zahlung hinaus noch die Erstattung seiner Gebühren sowie Zahlung von Zinsen in Höhe von 10 % verlangt. Wie ist die Rechtslage? 13

Anspruch V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB Anspruch entstanden? wirksamer Kaufvertrag über das Getreide zustande gekommen Folge: Kaufpreiszahlungsanspruch entstanden Anspruch erloschen? Anspruch wegen Rücktritts des K möglicherweise erloschen 14

Rücktrittsrecht: 323 Abs. 1 BGB Kaufvertrag = gegenseitiger Vertrag V hat die Getreidelieferung als von ihm geschuldete Leistung bei Fälligkeit (30.04.2002) nicht erbracht 15

Setzung einer angemessenen Nachfrist Vorliegend hat K dem V keine entsprechende Frist gesetzt Nachfristsetzung gem. 323 Abs. 2 Ziffer 3 BGB entbehrlich, wenn dies durch besondere Umstände nach Treu und Glauben gerechtfertigt ist K benötigte das Getreide fristgerecht, um nicht die Vertragsstrafenverpflichtung gegenüber B auszulösen. Er war daher darauf angewiesen, sich sofort anderweitig einzudecken. Deshalb war ihm eine Nachfristsetzung nach den Umständen nicht zumutbar. 16

Rücktrittserklärung gem. 349 BGB Mit seiner Erklärung gegenüber V, er wolle an dem Vertrag nicht festhalten, hat er auch den Rücktritt gemäß 349 BGB erklärt Folge: Kaufpreiszahlungsverpflichtung erloschen 17

Rechtsfolge der 346 ff. BGB durch den Rücktritt wird das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, mit der Folge, dass alle noch nicht erbrachten Leistungspflichten erlöschen 18

Anspruch K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung 2.000,00 gem. 280 I, III, 281 BGB Gemäß 325 BGB ist eine Schadensersatzforderung neben der Ausübung des Rücktrittsrechtes möglich 19

Voraussetzungen: Schuldverhältnis Kaufvertrag gem. 433 BGB zwischen K und V Pflichtverletzung V hat die von ihm geschuldete Leistung (Getreidelieferung)nicht fristgerecht erbracht 20

Setzung einer angemessenen Nachfrist/ Entbehrlichkeit ( 281 Abs. 2 BGB) Siehe oben stehende Ausführungen Zusätzliche Voraussetzungen des 280 Abs. 1 BGB Vertretenmüssen der Überschreitung der Leistungszeit i.s.d. 276 BGB Nach der gesetzlichen Regel wird dieses vermutet, sofern der Schuldner wie hier - sein mangelndes Verschulden nicht nachweisen kann 21

Schaden Infolge des Ausbleibens der Leistung sind bei K die Mehraufwendungen in Höhe von 2.000,00 entstanden. Angesichts der drohenden Vertragsstrafe durfte er diese in Kauf nehmen. 22

Weitere Schäden Verpflichtung des V gegenüber K, auch die Anwaltskosten sowie die Zinsen zu zahlen, ergibt sich aus 280 BGB. Diese Norm setzt voraus, dass V mit der gemäß 281 BGB geschuldeten Schadensersatzzahlung in Verzug geraten ist. Die nach dem Obenstehenden dem K zustehende Schadensersatzforderung war gemäß 271 BGB sofort fällig 23

V hat K zur Leistung angemahnt. Da V trotz Mahnung schuldhaft nicht leistete, ist er in Verzug geraten. K war daraufhin berechtigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die dadurch verursachten Kosten sind ihm daher als Verzögerungsschaden zu ersetzen. 24

Anspruch auf Zinszahlung aus 288 BGB Sofern kein höherer Zinsschaden (etwa durch die Inanspruchnahme eines Überziehungskredites) nachgewiesen ist, gilt der gesetzliche Verzugszinssatz, der 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ( 247 BGB) beträgt (bei Entgeltforderungen aus Geschäften zwischen Gewerbetreibenden sogar 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). 25