Gläubigerwechsel. Durch gesetzlichen Forderungsübergang. Abtretung cessio legis Zwangsvollstreckung



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Transkript:

Gläubigerwechsel Durch rechtsgeschäftlichen Forderungsübergang Durch gesetzlichen Forderungsübergang Durch staatlichen Hoheitsakt Abtretung cessio legis Zwangsvollstreckung 398 ff. BGB z.b. - 268 III BGB (Ablösungsrecht des Dritten) - 426 II BGB (Gesamtschuld) - 774 BGB (Bürgschaft) - 67 VVG,116 SGB X (Übergang eines Schadensersatzanspruchs auf Versicherung) 829, 835 ZPO

Abtretung von Forderungen (Zession) Voraussetzungen 398 S. 1 BGB Wirkungen Schuldnerschutz 1. Vertrag a) Einigung b) Bestimmbarkeit der Forderung 2. Bestehen der Forderung 3. Übertragbarkeit der Forderungen 1. Übergang der Forderung ( 398 S. 2 BGB) 2. Übergang der Nebenund Vorzugsrechte ( 401 I, II BGB) 1. Einwendungen des Schuldners, 404 BGB 2. Leistung an Altgläubiger, 407 BGB 3. Schutz bei mehrfacher Abtretung, 408 BGB 4. Erhaltung der Aufrechnungsmöglichkeit gegenüber neuem Gläubiger, 406 BGB 5. Abtretungsanzeige und Urkundenvorlegung ( 409, 410 BGB)

P s new Love & Digital Versatile Disc-Player Pädagogikstudent P verliebt sich in die attraktive Medizinstudentin M, die auch schon ihrerseits mehrfach Interesse an P bekundet hat. Daher will P de r M zu ihrem Geburtstag ein besonderes Geschenk in Form eines DVD Players machen, weiß er doch, dass M eine solche Anschaffung bereits seit längerem plant. Einige Tage vor der Geburtstagsparty findet P schließlich ein passendes Gerät bei H zum Preis von 200,-. Jedoch ist P gegen Ende des Monats wie immer knapp bei Kasse und bietet H daher an, ihm anstelle der sofortigen Kaufpreiszahlung eine Forderung zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 250,- mit Fälligkeit am 15.07, die P gegen die J hat, zu übertragen. H, der darin ein gutes Geschäft sieht, ist einverstanden. Erwartungsgemäß kommt P mit M einige Tage nach de r Party zusammen und lädt sie in der folgenden Zeit mehrfach in die teue rsten Restaurants Marburgs ein. Am 12.07 weist dessen Konto schließlich ein Restgu thaben von 30 Cent auf. Um so mehr freut sich P, als J, die von der Abtretung der Forderung nichts weiß, das Darlehen pünktlich an ihn zurückzahlt. Am 18.07. nimmt H die J schließlich auf Zahlung von 250,- in Anspruch. Mit Recht?

407 BGB P Abtretung der Forderung H 488 I 2 BGB Leistung 488 I 2, 407 BGB 488 I 2 BGB J

Anspruch des H gegen J auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 250,- aus 488 I, 398 BGB. A. Anspruch entstanden? I. Erforderlich ist ein wirksamer Abtretungsvertrag. 1. H und J haben sich wirksam über die Abtretung der Forderung geei nigt. 2. Die abgetretene Forderung muss zudem hinreichend bestimmt, minde stens aber II. III. bestimmbar sein. Vorliegend sind Schuldner, Gläubiger, Höhe und Fälligkeit der abgetretenen Darlehensforderung aus 488 I BGB genau vereinbart. => Bestimmtheit der Forderung (+). (nur prüfen, wenn problematisch) Die abgetretene Forderung müsste vor der Abtretung bestanden haben und P müsste ihr Inhaber oder anderweitig zur Verfügung berechtigt gewesen sein (Kein gutgläubiger Erwerb einer Forderung von einem Nichtberechtigten, beachte aber 405 1. Fall BGB). Laut Sachverhalt sind beide Voraussetzungen erfüllt. => Bestehen der Forderung (+). Die Forderung muss übertragbar sein. In der Regel ist jede Forde rung übertragbar, wenn nicht ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. 39 9 f. BGB) => hier (-). (nur prüfen, wenn problematisch)

=> Kein Ausschluss der Übertragbarkeit. => Anspruch des H wirksam entstanden. B. Anspruch erloschen? Der Anspruch des H auf Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 250,- gegen J könnte gemäß 407 I BGB dadurch erloschen sein, dass dieser den Betrag an P zahlte. I. Zahlung an bisherigen Gläubiger: Vor Abtretung war P Inhaber der Forderung aus 488 I BGB, an diesen zahlte J am 15.07; daher Zahlung an bisherigen Gläubiger (+). II. Schuldner (vorliegend J) müsste in Unkenntnis der Abtretung gele istet haben ( 407 a.e. BGB); laut Sachverhalt wusste J nichts von einer derartigen Abtretung; daher (+). => Rechtsfolge: neuer Gläubiger (vorliegend H) muss die Zahlung gegen sich gelten lassen, seine Forderung erlischt daher. Ergebnis: H hat keinen Anspruch auf Zahlung von 250,- gegen J aus 488 I, 398 BGB.

Spritztour mit Hindernissen Am 01.01.2004 gewährt G1 dem S ein Darlehen i.h.v. 4000, das dieser am 01.04.2004 nebst Zinsen von 200 an G1 zurückzahlen soll. Am 15.01. wird G1 ein leicht restaurierungsbedürftiger Mercedes 190 SL für 24.0 00 zum Kauf angeboten. G1, der schon immer einen Mercedes 190 SL fahren wollte, ist über die günstige Gelegenheit hocherfreut. Allerdings reut ihn nun sein Entschluss, S ein Darlehen gewährt zu haben, könnte er die 4000 jetzt doch selbst sehr gut gebrauchen. Deshalb vereinbart er noch am selben Tage mit seinem Freund G2, dass dieser gegen Zahlung von 4000 die Forderung des G1 gegen S aus dem Darlehensvertrag bekommen soll. Nachdem G1 den Mercedes erstanden und in wochenlanger Arbeit res tauriert hat, lädt er S am 28.03. zu einer Spritztour in seinem neuen Wagen ein. Aufgrund eines Fehlers, den G1 aus technischer Unkenntnis bei de r Reparatur gemacht hat, greifen jedoch die Bremsen des Wagens nic ht. Der Mercedes kommt von der Fahrbahn ab und überschlägt sich. Dabei e rleidet S erhebliche Verletzungen.

Vier Tage später, am 02.04.2004, erscheint G2 bei S und verlangt unter Vorlage einer von G1 unterzeichneten Abtretungsurkunde Zahlung von 4200. S, der erst jetzt von der Abtretung erfährt, ist empört. Ihm seien durch den Unfall Arztkosten i.h.v. 5000 entstanden, welche er von G1 ersetzt verlangen könne. Mit diesem Schadensersatzanspruch habe er gegen die Darlehensforderung des G1 aufrechnen wollen. Es könne doch nicht sein, dass ihm hinter seinem Rücken diese Möglichkeit ge nommen werde. Daher erkläre er nun auch gegen die Forderung des G2 die Aufrechnung mit seinem Schadensersatzanspruch gegen G1. G2 behauptet, was zwischen S und G1 vorgefallen sei, ginge ihn ü berhaupt nichts an. Er habe die Forderung aus dem Darlehensvertrag ordnungsgemäß erworben; es könne nicht sein, dass er sein Geld nicht bekomme, nur weil G1 nicht Auto fahren könne. Wie ist die Rechtslage?

406 BGB G1 Abtretung der Forderung G2 823 I BGB 488 I 2 BGB Aufrechnung 388, 406 BGB 488 I 2 BGB S

G2 könnte gegen S einen Anspruch gemäß 488 I 2 BGB auf Zahlung von 4200 haben. A. Entstehen des Anspruches I. Darlehensvertrag gemäß 488 I BGB zwischen G2 und S (-) II. Es könnte allerdings eine durch Darlehensvertrag zwischen G1 und S begründete Forderung durch Abtretung gemäß 398 BGB auf G2 übergegangen sein. 1. Es müsste ein Abtretungsvertrag zwischen G1 und G2 bestehen. a) Erforderlich ist eine Einigung. Diese erfolgte laut Sachverhalt am 15.01. b) Bestimmtheit der abgetretenen Forderung: Vorliegend sind Schuldn er, Gläubiger, Höhe und Fälligkeit der Forderung eindeutig bestimmt => Bestimmtheit (+). 2. Bestehen der Forderung: Zwischen G1 und S ist ein Darlehensvertrag zustande gekommen, nach dem G1 einen am 01.04. fälligen Anspruch auf Zahlung von 4200 hat => Forderung bestanden

4. Ausschluss der Abtretung? - Gemäß 399 1.Alt. BGB (-) - Gemäß 399 2.Alt. BGB (-) - Gemäß 400 BGB (-) => kein Ausschluss der Abtretung G1 hat seinen Anspruch gegen S aus 488 I 2 BGB auf Rückzahlung des Darlehens einschließlich des vereinbarten Zinses wirksam an G2 abgetreten. B. Erlöschen des Anspruchs Der Anspruch des G2 könnte aber gemäß 389 BGB durch Aufrechnung mit einer Forderung des S erloschen sein. I. Erklärung der Aufrechnung, 388 S.1 BGB (+) II. Es müsste eine Aufrechnungslage nach 387 BGB vorgelegen haben. 1. G2 und S müssten wechselseitige Forderungen gegeneinander gehabt haben, d.h. der Gläubiger der einen Forderung müsste zugleich Schuldner der anderen Forderung sein.

a) G2 hatte eine Forderung gegen S ( 488 I 2 BGB); S hat aber keine Forderung gegen G2. => Gegenseitigkeit (-) b) Möglicherweise könnte hier jedoch ausnahmsweise eine Ausnahme vom Erfordernis der Gegenseitigkeit vorliegen. Gemäß 406 BGB kann der Schuldner im Falle der Abtretung gegen die Forderung des neuen Gläubigers (Zessionar) auch mit einer ihm gegen den alten Gläubiger (Zedenten) zustehenden Forderung aufrechnen. aa) bb) Die Forderung des G2 war diesem vorher von G1 abgetreten worden. S müsste eine Forderung gegen G1 haben. In Frage kommt hier ein Anspruch des S gegen G1 aus 823 I BGB wegen schuldhafter Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des S. (1) Rechtsgutverletzung: Körperverletzung durch Unfall (+) (2) Kausal durch Handlung des G1: Fehler bei der Reparatur (+)

(3) Verschulden: Fahrlässigkeit gemäß 276 II BGB? (4) Schaden aufgrund der Körperverletzung: cc) objektivierter Fahrlässigkeitsmaßstab; es wird abgestellt auf gewissenhaften Vertreter der Gruppe aber: Übernahmefahrlässigkeit (+) (vgl.: Musielak, GK BGB, Rn. 413) Arztkosten i.h.v. 5.000 (+) Mithin hat S gegen G1 einen Anspruch gemäß 823 I BGB auf Ersatz der ihm durch den Unfall entstandenen Arzt - kosten. Schließlich dürfte keiner der Ausschlussgründe des 406 BGB vorliegen. (1) Kenntnis des S von der Abtretung bei Erwerb der Gegenforderung: Die Gegenforderung entstand durch den Unfall am 28.03., S erlangte erst am 01.04. Kenntnis von der Abtretung (-)

(2) Fälligkeit der Gegenforderung erst nach Erlangung der Kenntnis von der Abtretung der Hauptforderung und nach Fälligwerden der Hauptforderung: (-) Mithin sind die Voraussetzungen des 406 BGB erfüllt; Gegenseitigkeit der mit einander aufzurechnenden Forderungen ist ausnahmsweise nicht erforderlich. 2. Gleichartigkeit der geschuldeten Leistungen: Forderung aus 488 I 2 BGB und Forderung aus 823 I BGB i.v.m. 249 II BGB beides Geldforderungen. (+) 3. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (+) 4. Erfüllbarkeit der Hauptforderung (+) III. Kein Ausschluss der Aufrechnung 1. Gemäß 393 BGB? Aufrechnung mit Forderung aus unerlaubter Handlung ist erlaubt, 393 BGB (-) 2. Gemäß 394 BGB (-)

Die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung liegen vor. Infolge der Aufrechnung erlöschen die Haupt- und die Gegenforderung gemäß 389 BGB soweit sie sich decken. Die Arztkosten des S betragen 5000, also mehr als die Forderung des G2 aus dem Darlehensvertrag. Der Anspruch des G2 gegen S ist folglich erloschen. Außerdem hat S gegen G1 einen Anspruch aus 823 I BGB auf Zahlu ng der restlichen Arztkosten i.h.v. 800.