Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One. Aktenzeichen: KEK 325. Beschluss



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Transkript:

Zulassungsantrag der imusic TV GmbH für das Fernsehprogramm I Music One Aktenzeichen: KEK 325 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der imusic TV GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Vladislav Martseniouk, Hanauer Landstraße 207, 60314 Frankfurt am Main, Antragstellerin Bevollmächtigter: xxx... w e g e n Zulassung zur bundesweiten Veranstaltung des digitalen Fernsehspartenprogramms mit dem Arbeitstitel I Music One hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) vom 08.02.2006 in der Sitzung am 08.05.2006 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dörr (Vorsitzender), Dr. Lübbert, Prof. Dr. Mailänder, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Der von der imusic TV GmbH mit Schreiben vom 16.12.2005 bei der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beantragten Zulassung zur Veranstaltung des bundesweit verbreiteten Fernsehprogramms I Music One stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.

2 Begründung I Sachverhalt 1 Zulassungsantrag Die imusic TV GmbH ( imusic ) hat mit Schreiben vom 16.12.2005 bei der LfM einen Antrag auf Zulassung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms I Music One für die Dauer von vier Jahren gestellt. Mit Schreiben vom 08.02.2006 hat die LfM der KEK den Antrag zur medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorgelegt. 2 Programmstruktur und -verbreitung 2.1 Beantragt ist ein ganztägiges Unterhaltungsspartenprogramm mit dem inhaltlichen Schwerpunkt auf deutsche und internationale Musik sowie Mode und Lifestyle. xxx... Vorbild ist das seit 1999 in der Ukraine veranstaltete interaktive Musikprogramm OTV. Der Sendebetrieb soll unmittelbar nach der medienrechtlichen Genehmigung aufgenommen werden. Die Antragstellerin beabsichtigt, die Sendungen mit Hilfe eines eigenen Redaktionsteams zu produzieren; Programmzulieferungen Dritter sind nach ihren Angaben nicht in erheblichem Umfang geplant. xxx... 2.2 I Music One soll in Deutschland frei empfangbar über Kabel und Satellit (Astra 19 Grad) verbreitet werden. xxx...ferner soll das Programm in den anderen deutschsprachigen europäischen Ländern, später auch in weiteren Ländern in anderen Sprachfassungen verbreitet und u. a. in der Schweiz und in Österreich in das Kabelnetz eingespeist werden. Nach Auskunft von imusic vom 07.04.2006 beabsichtigt sie derzeit keine zusätzliche Vermarktung des Programms als Pay-TV in Deutschland. 3 Antragstellerin und beteiligte Unternehmen 3.1 imusic Gesellschaftszweck von imusic ist u. a. die Gründung und das Betreiben von Mediendiensten: Fernsehen, Funk, Zeitschrift, Zeitung und Internetmediendiensten

3 sowie die Erbringung aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, die Bereitstellung aller technischen Leistungen zur Außenübertragung sowie Fernseh-, Kinofilm- oder Videoproduktionen aller Art sowie Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im gesamten Medienbereich xxx... An imusic hielten zunächst Alexander Shulgin, Vladislav Martseniouk und Dmitry Zakon jeweils ein Drittel der Anteile xxx... Diese Gründungsgesellschafter übertrugen ihre Geschäftsanteile an imusic mit notariell beurkundetem Anteilsübertragungsvertrag vom 10.01.2006 jeweils vollständig auf die imedia Holding Ltd. ( imedia Holding ), London, Großbritannien xxx 3.2 Beteiligte 3.2.1 imedia Holding Die imedia Holding (bis zum 04.01.2006 firmierend als: Minmar 732 Ltd.) wurde im November 2005 als Vorratsgesellschaft in der Rechtsform einer Private Company Limited by Shares von Herrn Rechtsanwalt Christopher William Duffy gegründet. Am 11.01.2006 wurde ihr Stammkapital auf 2 Mio. erhöht und jeweils anteilig von sechs neuen Gesellschaftern übernommen, Herr Duffy schied als Gesellschafter aus xxx... Somit besteht nunmehr die folgende Beteiligungsstruktur: EDA Acquisitions, LL.C. 25 % Yuriy El 25 % Vladislav Martseniouk 15 % Dimitri Zakon 15% Rustem Sultanov 10 % World Media Ventures, LL.C. 10 % xxx... 3.2.2 Gesellschafter der imedia Holding An der EDA Acquisitions, LL.C., Hallendale, Florida/USA, halten Herr Evgeny Popov 40 %, Herr Denis Ponomarenko 30 % und Herr Alexander Fidelman 30 % der Anteile. Alexander Fidelman und Yuriy El sind zugleich die beiden Vorstände der imedia Holding.

4 Vladislav Martseniouk, der Geschäftsführer von imusic, ist IT-Manager und auch Geschäftsführer der Inter Media GmbH, die für mehrere ukrainische Fernsehunternehmen in Deutschland im Bereich Rechtehandel und Marketing tätig ist. Dimitry Zakon ist Musikproduzent und organisiert Musikfestivals und Touren. Rustem Sultanov war u. a. als Finanzdirektor bzw. Geschäftsführer bei verschiedenen Fernsehkanälen (z. B. Derzhava, OTV und MUSIC BOX) tätig. Er ist Geschäftsführer der NEXT MEDIA CHANNELS Company. Die World Media Ventures, LL.C., New York/USA, befindet sich vollständig im Anteilsbesitz von Herrn Max E. Orlov. Keiner der Beteiligten ist nach den Angaben von imusic an weiteren Medienunternehmen in Deutschland beteiligt. II Verfahren Die Vollständigkeitserklärung der Veranstalterin liegt vor. Vor ihrer Entscheidung hat die Kommission einem Vertreter der LfM Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt Nach 20 Abs. 1 Satz 1 RStV bedürfen private Veranstalter einer Zulassung. Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt werden von der KEK nach Vorlage durch die zuständige Landesmedienanstalt gemäß 37 Abs. 1 Satz 1 RStV beurteilt. 2 Zurechnung von Programmen und Zuschaueranteile Das beantragte Programm wird der Antragstellerin und imedia Holding gemäß 28

5 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Alt. RStV zugerechnet. Für eine Zurechnung des Programms zu Gesellschaftern der imedia Holding, etwa aufgrund einer gemeinsamen Beherrschung der imedia Holding im Sinne von 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 AktG, sind der Kommission keine Anhaltspunkte bekannt xxx... I Music One hat mangels Ausstrahlung noch keine Zuschaueranteile. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Nach dem dargelegten Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht vor. Der Zulassung von I Music One stehen Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt nicht entgegen. (gez.) Dörr Lübbert Mailänder Rath-Glawatz Sjurts