Professor Dr. Peter Krebs



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Transkript:

UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines bestimmten Rechtserfolgs zweckhaft gerichteter Akt 2. Abgrenzung Rechtshandlungen, deren Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Handelnden kraft Gesetzes eintreten 3. Arten 1. Rechtswidrige Handlungen Unerlaubte Handlung ( 823 ff. BGB) Verbotene Eigenmacht ( 858 ff. BGB) Eigentumsstörung ( 1004 BGB) 2. Realakte (=erlaubte Handlungen, die auf einen physisch technischen Erfolg nicht rechtgeschäftlichen Erfolg gerichtet sind und an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft) Verbindung, Vermischung, etc. ( 946 ff. BGB) Besitzerwerb ( 854 Abs. 1 BGB) Fund ( 965 BGB) 3. Rechtsgeschäftsähnliche Handlungen (=Erklärungen, die die Entwicklung eines Rechtsgeschäfts fördern, unterstützen oder beeinflussen) Fristsetzung (vgl. 281 Abs. 1 BGB) Mahnung (vgl. 286 BGB) Einwilligung 1. Einseitige und mehrseitige Rechtsgeschäfte einseitige: etwa Anfechtung ( 142 Abs. 1 BGB), Kündigung ( 568 ff. BGB), Testament ( 2247 BGB) mehrseitige: Verträge 2. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

- 2 - Skizze II: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte 1. Definition Verpflichtungsgeschäft: (schuldrechtliches) Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird Verfügungsgeschäft: Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf ein Recht durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Inhaltsänderung einwirkt 2. Trennungsprinzip besagt: Zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft wird unterschieden. Gegensatz dazu etwa Frankreich, wo man kein Trennungsprinzip kennt 3. Abstraktionsprinzip besagt: Die Unwirksamkeit des kausalen Verpflichtungsgeschäfts führt als solche ebenso wenig zur Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts wie umgekehrt (sog. Fehlerunabhängigkeit). Ausnahmen: sog. Fehleridentität (Minderjährigenrecht 104 ff. BGB, Arglistige Täuschung 123 BGB, Wucher 138 Abs. 2 BGB) Gegensatz dazu Kausalitätsprinzip (Schweiz) Skizze III: Fall zum Trennungsprinzip: V verkauft seinen gebrauchten Laptop an K für 500,--. Da V den Laptop aber noch für eine Präsentation benötigt, vereinbaren beide, dass sowohl der Laptop als auch der Kaufpreis am nächsten Tag übergeben werden sollen. 1. Ebene Das schuldrechtliche Verhältnis zwischen V und K wird hier durch den Kaufvertrag ( 433 BGB) begründet. Danach ist V verpflichtet (daher Verpflichtungsgeschäft), den Laptop an K zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Dem gegenüber muss K V den Kaufpreis zahlen und die Kaufsache abnehmen, 433 Abs. 1 und 2 BGB. 2. Ebene Der Kaufvertrag hat jedoch nicht zur Folge, dass K schon Eigentümer des Laptops und V Eigentümer des Geldes ist. Dazu sind vielmehr zwei weitere Rechtsgeschäfte (sog. Verfügungsgeschäfte) erforderlich. Erst wenn V dem K den Laptop nach 929 S. 1 BGB übereignet hat, ist dieser Eigentümer. Die Übereignung erfolgt durch eine dingliche Einigung und die Übergabe der Sache. Das Gleiche gilt für das Geld. Fall zum Abstraktionsprinzip K will von V ein antikes Bild kaufen und macht ihm versehentlich ein schriftliches Angebot in Höhe von 20.000,-- ; eigentlich wollte er aber 2.000,-- schreiben. V ist über dieses Angebot höchst erfreut und übereignet dem K am nächsten Tag das Bild, wobei die Parteien vereinbaren, dass K mit der Zahlung des Kaufpreises noch eine Woche warten kann. Als V dann die 20.000,-- verlangt, stellt sich der Irrtum des K heraus. Dieser ficht daraufhin seine Erklärung wegen Erklärungsirrtums im Sinne des 119 Abs. 1 BGB an. Gemäß ist der Kaufvertrag nach der Anfechtung der Willenserklärung durch K nach 142 Abs. 1 BGB als

- 3 - von Anfang an nichtig anzusehen. Dennoch bleibt K Eigentümer des Bildes, da das Verfügungsgeschäft von der Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts unberührt bleibt. Der Herausgabeanspruch nach 985 BGB ist hier folglich nicht gegeben. Auch Ansprüche aus 1007, 861 und 823 BGB scheiden aus. Dennoch kann V Rückübereignung des Bildes verlangen und zwar nach Bereicherungsrecht, im konkreten Fall nach 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB. Skizze IV: Abgabe einer WE Def.: Abgabe (+), wenn die WE mit Wissen und Wollen des Erklärenden in Richtung auf den Empfänger so auf den Weg gebracht ist, dass sie den Adressaten unter normalen Umständen erreichen kann bei nichtempfangsbedürftigen WE reicht die Vollendung des Erklärungstatbestandes (Bsp. Testamentserrichtung) Problemfall: die abhanden gekommene WE Zugang einer WE Def.: Zugang (+), wenn die WE so in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen damit rechnen kann, von ihr Kenntnis zu nehmen In räumlicher Hinsicht muss die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein. In zeitlicher Hinsicht kommt es darauf an, wann der Empfänger unter normalen Umständen von der Erklärung Kenntnis nimmt; auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Dementsprechend ist bei Erklärungen im geschäftlichen Verkehr mit einer Kenntnisnahme nur während der üblichen Öffnungs- bzw. Verkehrszeiten zu rechnen. Allerdings kann die tatsächliche Kenntnisnahme dazu führen, dass der Zugang vorverlagert wird. Erhält der Geschäftsführer einer GmbH z.b. um 21 Uhr eine E-Mail, welche er unmittelbar darauf liest, so hat der Zugang unüblicherweise um 21 Uhr stattgefunden. Bei Erklärung unter Anwesenden (etwa telefonisch) eingeschränkte Vernehmungstheorie (=WE wirksam, wenn sie vom Empfänger richtig vernommen wird oder der Erklärende zumindest diesen Eindruck haben konnte) Problem: Zugangshindernisse Kein Widerruf nach 130 Abs. 1 BGB Skizze V: Zugangshindernisse Vereitelt der Empfänger durch sein Verhalten, dass ihm die Willenserklärung nicht oder

- 4 - verspätet zugeht, hat dies unterschiedliche Konsequenzen. Verweigert der Empfänger berechtigterweise die Annahme (z.b. wegen Nachportos), ist die Willenserklärung nicht zugegangen. Bei einer unberechtigten Verweigerung ist die Willenserklärung zugegangen (sog. Zugangsfiktion), denn der Empfänger war in der Lage, sich vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu verschaffen. Das ist z.b. der Fall, wenn der Empfänger bewusst den Zugang der Willenserklärung verhindert, z.b. bei einer grundlosen Verweigerung der Annahme einer schriftlichen Erklärung. Der Empfänger kann sich nicht auf die Verzögerung des Zugangs einer Willenserklärung berufen, wenn ihm diese zuzurechnen ist. Eine solche Zurechnung ist anzunehmen, wenn der Empfänger, der aufgrund seines Berufes oder vorangegangenen Verhaltens mit dem Eingang von Erklärungen zu rechnen hatte, fahrlässig keine Empfangsvorkehrungen getroffen hat (z.b. fehlender Nachsendeantrag trotz Umzugs oder Urlaubs; trotz Benachrichtigungszettels unterlassene Abholung eines Einschreibens; unterlassene Auffüllung des Papierspeichers im Faxgerät). Allerdings muss der Absender in einem solchen Fall unverzüglich für einen erneuten Zugang Sorge tragen, damit sich der Empfänger nach 242 BGB so behandeln lassen muss, als habe er die Erklärung bereits zum Zeitpunkt des früheren Zugangsversuchs erhalten; bleibt der Erklärende hingegen untätig, treten die Rechtsfolgen der Erklärung nicht ein (hier also keine Zugangsfiktion). Skizze VI: Auslegung von WE Während 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden abstellt, soll nach 157 BGB für die Auslegung die Verkehrssitte und Treu und Glauben maßgeblich sein. Die gesetzliche Unterscheidung zwischen Willenserklärung und Vertrag gilt allgemein als verunglückt. Vielmehr ist auch hier zwischen empfangsbedürftigen und nichtempfangsbedürftigen Willenserklärungen zu unterscheiden. Weil nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen keinen Adressaten haben, gibt es auch niemanden, der auf eine bestimmte Bedeutung der fraglichen Worte vertrauen könnte. Vielmehr kommt es allein darauf an, was der Erklärende mit seinen Worten gemeint hat. Bei dieser Fallgruppe ist mithin nur 133 BGB anzuwenden. Demgegenüber werden empfangsbedürftige Willenserklärungen nach h.m. so ausgelegt, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Umstände des Einzelfalls verstehen durfte (sog. objektivierter Empfängerhorizont). Bei der Auslegung der empfangsbedürftigen Willenserklärung ist das Ziel also nicht die Feststellung des wirklichen Willens. Ermittelt werden soll vielmehr, was der Adressat als solchen Willen verstehen konnte. Keiner Auslegung bedarf es, wenn die Parteien sich zwar unrichtig ausdrücken, ihren Erklärungen allerdings übereinstimmend denselben Sinn beimessen. In diesem Fall ist selbstverständlich an dem beidseitig gewollten Erklärungswert festzuhalten. M.a.W. schadet eine Falschbezeichnung nicht. Zur Exemplifizierung dieser als falsa demonstratio non nocet bekannten Fallgruppe wird für gewöhnlich ein Fall des Reichsgerichts (RGZ 99, 147) zugrunde gelegt, in welchem sowohl der Verkäufer als auch der Käufer als Kaufgegenstand Haakjöringsköd angaben, dabei jedoch davon ausgingen, dass Haakjöringsköd Walfischfleisch bedeute. In Wirklichkeit bedeutet Haakjöringsköd Haifischfleisch.

- 5 - Das Reichsgericht entschied, dass trotz der Falschbezeichnung der Kaufvertrag über Walfischfleisch zustande gekommen ist.