Der Senat von Berlin BildJugWiss - IV A 6 - Tel.: 90227 (9227) - 6914 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin über Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit in der Ausbildungsförderung und der Aufstiegsfortbildungsförderung Wir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat: Verordnung zur Änderung der Zuständigkeit in der Ausbildungsförderung und der Aufstiegsfortbildungsförderung Vom 3. Dezember 2013 Auf Grund des 3 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch 63 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) geändert worden ist, verordnet der Senat im Einvernehmen mit den Bezirken: Artikel I 1 der Ausbildungsförderungs-Zuständigkeitsverordnung vom 11. Februar 1997 (GVBl. S. 47), die durch Verordnung vom 5. September 2000 (GVBl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 1 (1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben des nach 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-
Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof- Schöneberg wahr. 2 (2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben des nach 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg wahr. (3) Der Bezirk Pankow nimmt die Aufgaben des nach 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Pankow und Reinickendorf wahr. (4) Abweichend von Absatz 1 und 2 nimmt der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf die Aufgaben nach 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2013 begonnen haben, auch für den Bezirk Neukölln wahr. Artikel II 1 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 147), die durch Verordnung vom 12. August 2008 (GVBl. S. 232) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 1 Aufstiegsfortbildungsförderung (1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126) in der jeweils geltenden Fassung für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz- Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Reinickendorf wahr. (2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Bezirke Pankow, Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg wahr. Artikel III Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: zu Artikel I: Die Bezirke nehmen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) wahr ( 5 Absatz 1 Buchstabe a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes (AZG) in Verbindung mit 40 Absatz 1 BAföG). In der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in 3 Absatz 3 AZG erlassenen Ausbildungsförderungs-Zuständigkeitsverordnung ist die regionalisierte Wahrnehmung der Aufgaben der nach 45 Absatz 1 und 2 BAföG zuständigen Ämter für Ausbildungsförderung durch einzelne Bezirke geregelt. Die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung nach dem BAföG werden von drei Bezirken für jeweils einen Teil der übrigen Bezirke wahrgenommen.
3 Mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben des nach 45 Absatz 1 und 2 BAföG zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für den Bezirk Neukölln vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf zum Bezirk Lichtenberg wird einem Wunsch der Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf und Lichtenberg Rechnung getragen. Auf Grund des demographischen Wandels haben sich die Antragszahlen in beiden bisherigen Zuständigkeitsbereichen in den letzten Jahren stark unterschiedlich entwickelt. Während die Antragszahlen im Zuständigkeitsbereich des Bezirks Lichtenberg zurückgegangen sind, haben sie im Zuständigkeitsbereich des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf deutlich zugenommen. Dies führte zu Beginn der beiden letzten Schuljahre zu starken Verzögerungen in der Bearbeitung der Anträge auf Ausbildungsförderung beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmers-dorf. Durch die Verlagerung der Zuständigkeit für den Bezirk Neukölln wird das regionale Amt für Ausbildungsförderung des Bezirks Charlottenburg-Wilmersdorf entlastet. Das regionale Amt für Ausbildungsförderung des Bezirks Lichtenberg ist in der Lage, den Aufgabenzuwachs durch die Zuständigkeitsänderung mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen. Damit wird eine zeitnahe Bearbeitung der Förderungsanträge in beiden von der Zuständigkeitsänderung betroffenen Bezirken sichergestellt. Es ist nicht zu erwarten, dass die bürgernahe Erledigung der Aufgaben durch die Verlagerung der Zuständigkeit für den Bezirk Neukölln vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf zum Bezirk Lichtenberg beeinträchtigt wird. Weiterhin werden alle in der Verordnung enthaltenen vorläufig gewählten Bezeichnungen für die einzelnen Bezirke nunmehr durch die zutreffenden Namen der Bezirke ersetzt. Auf Grund des Gebietsreformgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 131) waren zum 1. Januar 2001 bestimmte Bezirke zusammengelegt worden. In der Ersten Verordnung zur Änderung der Ausbildungsförderungs-Zuständigkeitsverordnung vom 5. September 2000 konnten mit den gewählten Bezeichnungen der Bezirke noch nicht die zutreffenden Namen der Bezirke wiedergegeben werden, da diese Namen zum Zeitpunkt der Verkündung der Verordnung teilweise noch gar nicht festgelegt worden waren. Die in der genannten Verordnung vorläufig gewählten Bezeichnungen der Bezirke sollten lediglich der Identifizierung der neuen bezirklichen Zuständigkeiten dienen. Die jeweilige Aufzählung der Bezirke folgt der Reihenfolge ihrer Aufzählung in Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung von Berlin (VvB). Die örtliche Zuständigkeit für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2013 begonnen haben, soll sich auf Wunsch der Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf und Lichtenberg nicht verändern. Dadurch soll verhindert werden, dass der Bezirk Lichtenberg bereits in der Bearbeitung befindliche Anträge übernehmen muss. zu Artikel II: Die Bezirke nehmen die Aufgaben der zuständigen Behörde nach 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) wahr ( 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 AZG). In der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in 3 Absatz 3 AZG erlassenen Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung (ZustVOSoz) ist die regionalisierte Wahrnehmung der Aufgaben der nach 19 AFBG zuständigen Behörde durch einzelne Bezirke geregelt. Die Aufgaben der nach 19 AFBG zuständigen Behörde werden von zwei Bezirken für jeweils einen Teil der übrigen Bezirke wahrgenommen. Mit der Verlagerung der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der nach 19 AFBG zuständigen Behörde für den Bezirk Neukölln vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf zum Bezirk Lichtenberg wird der Anregung des Bezirks Lichtenberg gefolgt, bei der unter Artikel 1 bereits geregelten Verlagerung der BAföG-Zuständigkeit für den Bezirk Neukölln
4 vom Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf zum Bezirk Lichtenberg gleichzeitig auch die AFBG- Zuständigkeit für den Bezirk Neukölln entsprechend zu ändern. Im Gegenzug zu der Verlagerung der Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der nach 19 AFBG zuständigen Behörde für den Bezirk Neukölln vom Bezirk Charlottenburg- Wilmersdorf zum Bezirk Lichtenberg wird die Zuständigkeit für den Bezirk Reinickendorf vom Bezirk Lichtenberg zum Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf verlagert. Die BAföG- Zuständigkeit für den Bezirk Reinickendorf liegt ohnehin nicht beim Bezirk Lichtenberg, sondern beim Bezirk Pankow. Der Bezirk Lichtenberg ist in der Lage, den Aufgabenzuwachs durch die Zuständigkeitsänderung mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen. Ein Teil des Aufgabenzuwachses durch die Übernahme der Zuständigkeit für den Bezirk Neukölln wird ohnehin schon durch die gleichzeitige Abgabe der Zuständigkeit für den Bezirk Reinickendorf kompensiert. Es ist nicht zu erwarten, dass die bürgernahe Erledigung der Aufgaben durch die Verlagerung der Zuständigkeiten für die Bezirke Neukölln und Reinickendorf beeinträchtigt wird. Weiterhin wird die in der Verordnung gewählte Bezirksbezeichnung Kreuzberg- Friedrichshain nunmehr durch den für den Bezirk zutreffenden Namen Friedrichshain- Kreuzberg ersetzt. Zu Artikel III: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. B. Rechtsgrundlage: 3 Absatz 3 Satz 2 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch 63 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) geändert worden ist. C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen keine D. Gesamtkosten keine E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Die sich aus den Zuständigkeitsänderungen ergebenden Mehr- bzw. Minderausgaben in den Haushalten der betroffenen Bezirke Charlottenburg- Wilmersdorf und Lichtenberg gleichen sich insgesamt aus. Mit den Zuständigkeitsverlagerungen sind keine weiteren Zuweisungen an die Bezirke verbunden. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: keine G. Beteiligung Rat der Bürgermeister:
5 Diese Vorlage hat dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegen ( 14 Absatz 1 AZG). Er hat sich mit dem Inhalt einverstanden erklärt. Berlin, den 3. Dezember 2013 Der Senat von Berlin Klaus Wowereit Regierender Bürgermeister Sandra Scheeres Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft
6 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Alte Fassung 1 Ausbildungsförderungs- Zuständigkeitsverordnung (1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben des nach 45 Abs. 1 und 2 BAföG zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung wahr für die Bezirke Mitte- Tiergarten-Wedding, Friedrichshain- Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Zehlendorf-Steglitz, Schöneberg- Tempelhof und Neukölln. (2) Der Bezirk Lichtenberg-Hohenschönhausen nimmt die Aufgaben des nach 45 Abs. 1 und 2 BAföG zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung wahr für die Bezirke Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg-Hohenschönhausen. (3) Der Bezirk Prenzlauer Berg-Weißensee- Pankow nimmt die Aufgaben des nach 45 Abs. 1 und 2 BAföG zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung wahr für die Bezirke Prenzlauer Berg-Weißensee-Pankow und Reinickendorf. Neue Fassung 1 Ausbildungsförderungs- Zuständigkeitsverordnung (1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben des nach 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg- Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Tempelhof-Schöneberg wahr. (2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben des nach 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Neukölln, Treptow-Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg wahr. (3) Der Bezirk Pankow nimmt die Aufgaben des nach 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung für die Bezirke Pankow und Reinickendorf wahr. (4) Abweichend von Absatz 1 und 2 nimmt der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf die Aufgaben nach 45 Absatz 1 und 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2013 begonnen haben, auch für den Bezirk Neukölln wahr.
7 1 Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung (1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Bezirke Mitte, Kreuzberg-Friedrichshain, Charlottenburg- Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln wahr. (2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Bezirke Hellersdorf, Hohenschönhausen, Köpenick, Lichtenberg, Marzahn, Pankow, Prenzlauer Berg, Reinickendorf, Treptow, Wedding und Weißensee wahr. 1 Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung (1) Der Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126) in der jeweils geltenden Fassung für die Bezirke Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Charlottenburg-Wilmersdorf, Spandau, Steglitz-Zehlendorf, Tempelhof-Schöneberg und Reinickendorf wahr. (2) Der Bezirk Lichtenberg nimmt die Aufgaben der zuständigen Behörde nach 19 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes für die Bezirke Pankow, Neukölln, Treptow- Köpenick, Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg wahr.
8 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, (GVBl. S. 779), zuletzt geändert durch Artikel I Elftes Änderungsgesetz vom 17. März 2010 (GVBl. S. 134) Artikel 4 (1) Berlin gliedert sich in zwölf Bezirke. Diese umfassen die bisherigen Bezirke: 1. Mitte, Tiergarten und Wedding, 2. Friedrichshain und Kreuzberg, 3. Prenzlauer Berg, Weißensee und Pankow, 4. Charlottenburg und Wilmersdorf, 5. Spandau, 6. Zehlendorf und Steglitz, 7. Schöneberg und Tempelhof, 8. Neukölln, 9. Treptow und Köpenick, 10. Marzahn und Hellersdorf, 11. Lichtenberg und Hohenschönhausen, 12. Reinickendorf. Artikel 64 (3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind dem Abgeordnetenhaus unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen. Verwaltungsvorschriften sind dem Abgeordnetenhaus auf Verlangen vorzulegen. Gesetz über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch 63 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) 3 Abs. 3 AZG (3) Einzelne Aufgaben der Bezirke können durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke wahrgenommen werden. Im Einvernehmen mit den Bezirken legt der Senat die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung fest. 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AZG (1) Die Aufgaben der Hauptverwaltung außerhalb der Leitungsaufgaben werden im einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Allgemeiner Zuständigkeitskatalog) bestimmt. Alle dort nicht aufgeführten Aufgaben sind Aufgaben der Bezirke. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne Aufgaben der Hauptverwaltung den Bezirken zuweisen. 5 Abs. 1 AZG (1) Werden der Berliner Verwaltung durch Bundesrecht neue Aufgaben zugewiesen, so gelten, sofern nichts anderes vorgeschrieben wird, a) staatliche Aufgaben, die, soweit sie nicht Sonderbehörden zugewiesen sind, von der unteren Verwaltungsbehörde oder der Gemeindebehörde wahrzunehmen sind, und Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände als Aufgaben der Bezirke; b) andere staatliche Aufgaben als Aufgaben der Hauptverwaltung.
9 Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) 40 Abs. 1 BAföG (1) Die Länder errichten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt ein Amt für Ausbildungsförderung. Die Länder können für mehrere Kreise und/oder kreisfreie Städte ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. Im Land Berlin können mehrere Ämter für Ausbildungsförderung errichtet werden. In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg kann davon abgesehen werden, Ämter für Ausbildungsförderung zu errichten. 45 Abs. 1 und 2 BAföG (1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn 1.der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war, 2.seine Eltern nicht mehr leben, 3.dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand, 4.nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben, 5.kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat, 6.(aufgehoben) 7.der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält ( 3). Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. (2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an 1.Abendgymnasien und Kollegs, 2.Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2126) 19 AFBG (1) Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebeitrag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden. (2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.