Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.v. Zoll und Exportkontrolle - Aktuelle Fragestellungen für Frachtführer und Spediteure

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Transkript:

Deutsche Gesellschaft für Transportrecht e.v. Zoll und Exportkontrolle - Aktuelle Fragestellungen für Frachtführer und Spediteure Bonn, 13.11.2014 Rechtsanwältin Dr. Talke Ovie

Inhaltsverzeichnis Teil 1 Zollrecht Teil 2 (Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht Teil 3 Exportkontrollrecht Teil 4 Zusammenfassung 2

Teil 1 Zollrecht 3

I. Grundlagen 4

Definition Zollrecht : Recht des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (Art. 1 Zollkodex) Wesentliche verfahrensrechtliche Aspekte, die den Warenverkehr regeln: - Zollverfahren (Umgang mit den Waren) - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Verzollung) - Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (einfuhrabgabenfrei) - Zolllager, Versandverfahren, aktive / passive Veredelung etc. Folge: zollamtliche Überwachung! - Zollrechtliche Bewilligungen (Vereinfachungen) - Zugelassener Versender / Empfänger (ZV/ZE) - Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) - Zugelassener Ausführer (ZA) etc. Folge: zollamtliche Überwachung! 5

Folge bei Verstößen gegen zollverfahrensrechtliche Vorgaben: - Einfuhrabgabenbescheid (Zoll, Antidumping-Zoll, Einfuhrumsatzsteuer) - Ordnungswidrigkeitenverfahren (Ordnungswidrigkeit) - Strafrechtliches Ermittlungsverfahren / Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) - Verfall / Einziehung (strafrechtliche Nebenfolge) - Keine Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen (fehlende Zuverlässigkeit) - Aussetzung der Vollziehung / Rückstellungen / Insolvenz -------------------------------------------------------------------------------------- - Aussetzung / Widerruf zollrechtlicher Bewilligungen (Verlust Vereinfachungen) - Streit um den Vorsteuerabzug - Kaum Möglichkeit, Regressansprüche zu verfolgen - Schlechtes Image - [ ] 6

II. Aktuelle Fragestellungen 7

1. Erhebung von Einfuhrabgaben, obwohl nur Verfahrensverstoß und kein Eingang der Ware in den Wirtschaftskreislauf ( Entziehen ) Klassisches Zollverfahren für Logistiker: Versandverfahren = Verfahren, um Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der EU zwischen zwei Orten zu transportieren; verschiedene Formen (gängigste Variante T1-Verfahren). - EuGH-Urteil vom 12.06.2014, Rs. C-75/13 ( Entziehen ohne Entziehen ) - Sachverhalt: T1-Verfahren X - Tenor: Eine in vorläufiger Verwahrung befindliche Ware ist als aus der zollamtlichen Überwachung entzogen anzusehen, wenn sie zwar zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden ist, jedoch nicht das Lager verlässt. 8

2. Fehlende Anerkennung des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) - Hintergrund: SAFE-Framework der Weltzollorganisation (WCO) als Folge der Terroranschläge vom 11.09.2001 - Rechtsgrundlage in der EU: Art. 5a ZK, Art. 14a - 14o ZK-DVO - AEO wird zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten erteilt ( zollrechtlich compliant ), die dafür Vereinfachungen in Anspruch nehmen können sollen, wie z.b. weniger Zollkontrollen (Beschau, Zollprüfungen, weniger Daten etc.). Sicherheit der internationalen Lieferkette durch einen effektiv kontrollierten Warenfluss. 9

- Bewilligungsvoraussetzungen (AEO-C, AEO-S, AEO-F): - angemessene Einhaltung der Zollvorschriften - nachweisliche Zahlungsfähigkeit - zufriedenstellende Buchführung (Internes Kontrollsystem für Warenfluss) ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- - angemessene Sicherheitsstandards - Eingangskontrollen, Datensicherheit, Exportkontrolle, [ ] Voraussetzung für den Erhalt des AEO-Status: Monitoring / Reporting - Aktuelle Fragestellungen: - AEO als Druckmittel des Zolls? ( Wer A nicht kann, kann auch B nicht ) - Spürbare Vorteile für den AEO? (Weniger Prüfungen etc.) 10

3. Unionszollkodex ab 01.05.2016, VO (EU) Nr. 952/13 - Ziel: Reform des Europäischen Zollrechts - Rechtsgrundlagen: ZK, delegierte und implementierte Rechtsakte Modernisierter Zollkodex (MZK) trat nie vollständig in Kraft. - Wichtige Änderungen (beispielhaft): - Vereinheitlichung Vorschriften über zollrechtliche Entscheidungen (Fristen etc.) - Neue zollrechtliche Vereinfachungen (Selbstveranlagung, Eigenkontrolle) - Systematik des Zollschuldrechts ändert sich - mehr Heilungsmöglichkeiten, insbesondere bei Wiederausfuhr - ABER: Sanktionen (als Preis des Wirtschaftszollgedankens?) - Systematik der Zollverfahren ändert sich - einheitliche Regeln für besondere Verfahren (Zolllager, Veredelung etc.) - Vorübergehende Verwahrung wird neu geregelt (längere Lagerdauer etc.) - Zentrale Zollabwicklung (Zollanmeldung und Ort der Ware fallen auseinander) - Elektronischer Datenaustausch (ab 2020) - Stärkere Gewichtung des AEO-Status (Status als Pflicht für Bewilligungen etc.) 11

Teil 2 (Einfuhr-)Umsatzsteuerrecht 12

I. Grundlagen 13

Entstehung von Einfuhrabgaben (Zoll, AD-Zoll, Einfuhrumsatzsteuer): - Art. 201 ZK (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) - Art. 202 ZK (Schmuggel) - Art. 203 ZK (Entziehen aus zollamtlicher Überwachung) - Art. 204 ZK (Pflichtverletzung) Warum auch Einfuhrumsatzsteuer? 21 Abs. 2 UStG: Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß;[ ]. Folge für Frachtführer, Spediteure, Zolldeklaranten, Logistiker: - Einfuhrumsatzsteuer entsteht bei Pflichtverletzungen (grundsätzlich) mit. - Ein Vorsteuerabzug ist (nach Ansicht des BMF derzeit) nicht möglich. grundsätzlich immer dann, wenn Zölle entstehen, wird auch Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 % erhoben. Strafe für Frachtführer, Spediteure, Zolldeklaranten, Logistiker. 14

II. Aktuelle Fragestellungen 15

1. Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer (Problem: Einfuhr ) - EuGH (Urteil vom 08.11.2012; Rs. C-165/11) - Nichtgemeinschaftsware, die sich in einem Nichterhebungsverfahren befindet, ist umsatzsteuerrechtlich nicht eingeführt. - EuGH (Urteil vom 15.05.2014, Rs. C-480/12) - Entsteht eine EUSt nach Art. 204 ZK? - FG Hamburg (Beschlüsse vom 18.02.2014; Rs. C-226/14 + Rs. C-228/14) - Entsteht eine EUSt nach Art. 204 ZK bei Wiederausfuhr der Ware? 2. Vorsteuerabzug (Problem: Verfügungsmacht ) - FG Hamburg (Urteil vom 19.12.2012, AZ 5 K 302/09) - Ja, aber: BFH hat Urteil aus formellen Gründen in der Revision aufgehoben. Folgen: - Wie wird mit der Einfuhrumsatzsteuer umgegangen, die erhoben wird? - Wie wird mit dem Steuerbescheid umgegangen, wenn Vorsteuerabzug? 16

Teil 3 Exportkontrollrecht 17

I. Grundlagen 18

Grundsatz im Außenwirtschaftsrecht: Außenwirtschaftsverkehr ist (grundsätzlich) frei! ( 1 AWG). Güter-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Ausnahmen: Beschränkungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit / auswärtigen Interessen. Exportkontrollrecht - Verbote (KrWaffKontrG, Embargo). - Genehmigungspflichten (KrWaffKontrG, AWG/AWV, Dual-use-VO, Embargo) Exkurs: Exportkontrolle ist (auch) Bestandteil des Zollrechts : - Berücksichtigung bei der Ausfuhr einer Ware (z.b. Ausfuhrgenehmigung) - Gegenstand zollrechtlicher Bewilligungen - Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO), Zugelassener Ausführer (ZA). Nachweis eines Internal Compliance Programm - ICP" 19

Nationales Recht - Außenwirtschaftsgesetz (AWG) - Außenwirtschaftsverordnung (AWV) - Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) Europäisches Recht - EG-Dual-Use-VO (VO 428/2009) - Embargos der EU (Iran-Embargo, Terror-VOen etc.) - Feuerwaffen-Verordnung - Anti-Folter-Verordnung [ ] Internationales Recht US-amerikanisches Recht - Völkerrechtliche Verträge (Atomwaffensperrvertrag) - Exportkontroll-Regime (Wassenaar-Arrangements) - UN-Resolutionen - Export Administration Regulations (EAR) - International Traffic in Arms Regulations (ITAR) - Office of Foreign Assets Control Regulations (OFACR) 20

II. Aktuelle Fragestellungen 21

1. Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter (Dual-Use-Güter) - Ausführer: Geschäftsherrentheorie grundsätzlich wer über Ausfuhr bestimmt, d.h. wer letztlich darüber entscheidet, ob die Ausfuhr stattfindet (in der Regel Vertragspartner des Empfängers im Drittland) Logistiker grundsätzlich nicht Ausführer, selbst wenn sie die Ausfuhr (formal) mittels Abgabe der Ausfuhranmeldung und Beförderung des Gutes über die Grenze durchführen (BAFA); außer: indirekte Stellvertretung (?). Folge: vermehrt Außenwirtschaftsprüfungen. 2. Verbote und Genehmigungspflichten bei Embargoregelungen - Personenbezogene Embargos Bereitstellungsverbot erfasst auch rein faktische Bereitstellung einer wirtschaftlichen Ressource (Terrorismus-Verordnungen, Embargo). Folge: Anlieferung eines Gutes erfüllt Verbotstatbestand! 22

- Länderbezogene Embargos (insbesondere derzeit: Russland-Embargo) - Grundsätzlich treffen güterbezogene Pflichten nur den Ausführer. - Aber Verbote bzw. Genehmigungspflichten für Logistiker bei Lieferung oder Weitergabe von in Embargo-VO genannten Gütern: - an russische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Folge: Prüfung von Handelspapieren / Handelsgeschäften. 3. Mittelbare Pflichten - aufgrund von Dienstleistungen für Personen, die unmittelbar von Verboten und Genehmigungspflichten im Bereich der Exportkontrolle betroffen sind. - Vermeidung des Risikos einer Strafverfolgung durch Unterlassung oder wegen Beihilfe Folge: Prüfung von Handelspapieren / Handelsgeschäften. 4. Exkurs: US-(Re-)Exportkontrollrecht (exterritorialen Wirkung der Gesetze) 23

Teil 4 Zusammenfassung 24

25

Praxistipp: - Systematische Darstellung der beim Transport von Waren einschlägigen Rechtsgebiete - Praxistipps und Lösungsvorschläge - Vermeidung von Rechtsverstößen und Sanktionen (Compliance) www.bundesanzeiger-verlag.de 26

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Ansprechpartner Dr. Talke Ovie Westfalenstraße 173a 48165 Münster Tel.: +49 (0) 2501 4492-43 Fax: +49 (0) 2501 4492-981 talke.ovie@hlw-muenster.de www.hlw-muenster.de Dr. Nils Harnischmacher Westfalenstraße 173a 48165 Münster Tel.: +49 (0) 2501 4492-43 Fax: +49 (0) 2501 4492-981 nils.harnischmacher@hlw-muenster.de www.hlw-muenster.de 27