Architektenrecht u. privates Baurecht Die Haftung des Architekten 1/32
Die Haftung der Architekten und Ingenieure Mängelrechte des Auftraggebers: - Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635 BGB) - Selbstvornahme und Kostenersatz ( 634Nr. 2, 637) - Minderung ( 634 Nr. 3, 638) - Rücktritt ( 634 Nr. 3, 636, 323 Abs. 1, 326 Abs. 5) - Schadensersatz ( 634 Nr. 4, 280, 281) - Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 634 Nr. 4, 284) 2/32
Der Sachmangelbegriff des Werkvertragsrechts: Das Werk ist frei von Sachmängeln, 1. wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sonst 2. wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und übliche Beschaffenheit aufweist 3/32
Der Architekt als Sachwalter: - Aufklärungspflichten - Berechtigungspflichten - Auskunftspflichten - Verschwiegenheitspflichten - Prüfungspflichten - Obhutspflichten - Pflicht zur Herausgabe von Unterlagen 4/32
Zur Sachwalterpflicht gehört auch: Offenbarung eigener Fehlleistungen Problem: sog. Sekundärhaftung führt zur Verlängerung der Haftung 5/32
Beispiel: Sekundärhaftung Beginn der 10-jährigen Verjährungsfrist 2004 2013 2014 2016 1995 2000 2005 Abnahme der Bauleistung Verjährung der Bauunternehmerhaftung nach BGB Ende Lph. 9 Architekt Mangelursache wird bekannt Ablauf 5-jährige Verjährungsfrist Architekt Architekt wird auf Mangel aufmerksam gemacht u. verharmlost diesen Ende der 10-jährigen Verjährungsfrist Verjährung Gesamtschuldnerausgleichsansprüche Beginn der 3-jährigen Gesamtschuldnerausgleichsansprüche gegen Unternehmer 6/32
Sekundärhaftung gilt nicht für den nur planenden Architekten gilt nicht für die Fachplaner gilt für den Architekten, der jedenfalls die Leistungsphase 8 im Auftrag hat 7/32
Mängel des Architektenwerks Mängel im technischen Leistungsbereich Mängel im wirtschaftlichen Leistungsbereich 8/32
typische Fehlergruppen Planungsfehler Bauaufsichtsfehler Koordinationsfehler Beratungsfehler Lph. 1 Grundlagenermittlung Lph. 2 Vorplanung Lph. 3 Entwurfsplanung Lph. 4 Genehmigungsplanung Lph. 5 Ausführungsplanung Lph. 6 Vorbereitung bei der Vergabe Lph. 7 Mitwirkung bei der Vergabe Lph. 8 Objektüberwachung Lph. 9 Objektbetreuung u. Dokumentation 9/32
Planungsfehler Eine Planung ist insbesondere mangelhaft, wenn sie nicht genehmigungsfähig ist nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht lückenhaft ist in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht mit den vertraglichen Vereinbarungen übereinstimmt 10/32
Beratungsfehler Der Architekt ist verpflichtet, den Auftraggeber sachkundig zu beraten. zieht sich durch alle Leistungsphasen 11/32
Koordinierungsfehler Der Architekt ist der Koordinator des Planungs- und Bauprozesses. Koordinierungspflicht zieht sich vom Planungsstadium bis hin zur Bauaufsicht und Abrechnung. 12/32
Fehler bei der Objektüberwachung Nachdem Werkvertragsrecht Anwendung findet, schuldet der Architekt den mangelfreien Erfolg. 13/32
typische Haftungsprobleme in den einzelnen Leistungsphasen 14/32
Haftung im Bereich der Leistungsphase 1 Beratungs- und Aufklärungstätigkeit steht im Vordergrund Abklärung des Baukostenrahmens Beratungspflicht hinsichtlich der Auswahl von Sonderfachleuten Hinweis auf Risiken bei Verwendung neuartiger, nicht erprobter Baustoffe Beratungspflicht auf Risiken neuer Konstruktionen 15/32
Haftung im Bereich der Leistungsphase 2 Koordinierungsfehler Fehler bei der Erstellung von Gutachten und Berechnungen Beratungsfehler hinsichtlich der Kosten Nichtberücksichtigung steuerlicher Gesichtspunkte fehlerhafte Kostenschätzung 16/32
Haftung im Bereich der Leistungsphase 3 unwirtschaftliche Planungsschritte Planungsfehler im eigentlichen Sinne Beispiel: - zu geringe Dachneigung - fehlerhafte Dachkonstruktionen - unzureichende Wärmedämmung - unzureichende Fundamente - unzureichende Schalldämmung - unzureichende Dehnungsfugen - fehlerhafte Materialwahl - fehlende Klärung der Grundwasserverhältnisse - Fehlen eine Dampfsperre - zu tiefe Lage des Gebäudes - falsches Sanierungskonzept - Fehlplanung hinsichtlich Wohnfläche - Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstandes zum Nachbarn fehlerhafte Kostenberechnung 17/32
Haftung im Bereich der Leistungsphase 4 fehlende Genehmigungsfähigkeit Die Planung des Architekten muss dauerhaft genehmigungsfähig sein! Fehler der Genehmigungsbehörde entlasten den Architekten nicht. 18/32
Haftung im Bereich der Leistungsphase 5 unvollständige Werkplanung zögerliche Werkplanung 19/32
Haftung im Bereich der Leistungsphase 6 unzureichende Massenermittlung unvollständige oder unrichtige Leistungsbeschreibungen überflüssige Leistungsbeschreibungen 20/32
Haftung im Bereich der Leistungsphase 7 unterlassene Einholung mehrerer Angebote Fehler bei der Prüfung und Wertung der Angebote Fehler beim Aufstellen von Vertragsbedingungen 21/32
Haftung im Bereich der Leistungsphase 8 Warnehmungspflicht des Architekten Architekt muss die Baustelle im Griff haben 22/32
Ein Objektüberwachungsfehler liegt vor, wenn die ausführenden Unternehmer: die Werkleistung entgegen der vertraglichen Vereinbarung erstellen die Werkleistung abweichend von der Baugenehmigung erstellen die Werkleistung entgegen den anerkannten Regeln der Technik erstellen von Ausführungsplänen abweichen von Leistungsbeschreibungen abweichen 23/32
Intensität der Objektüberwachungspflicht gesteigerte Verpflichtung, wenn schwierige, gefahrträchtige Arbeiten durchgeführt werden Unternehmer sich als unzuverlässig erweist Sanierungsarbeiten durchgeführt werden 24/32
allgemein gilt: Architekt ist für den Erfolg (mangelfreie Bauausführung) verantwortlich. Lediglich bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten muss der Architekt nicht intensiv überwachen. 25/32
weitere Fehlerquellen in der Leistungsphase 8: Fehler bei der Aufmaßerstellung Fehler bei der Abnahme Fehler bei der Rechnungsprüfung Fehler beim Auflisten der Gewährleistungsfristen 26/32
Haftung im Bereich der Leistungsphase 9 wenn Mängel auftreten, muss der Architekt diesen nachgehen und auf seine mögliche Eigenhaftung hinweisen häufiger Fehler: unterlassene Objektbegehung am Ende der Leistungsphase 9 27/32
Haftung bei Bausummenüberschreitung Architekt hat auch die wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten wenn Bausumme als Beschaffenheit vereinbart, ist das Werk des Architekten mangelhaft, wenn die Bausumme überschritten wird 28/32
Keine Toleranzspielräume bei fehlerhaften Kostenermittlungen! 29/32
Inanspruchnahme des Architekten infolge Bausummenüberschreitung scheitert häufig am Schaden Bauherr hat keinen Schaden, wenn den erhöhten Ausgaben auch ein erhöhter Wert gegenübersteht 30/32
tunlichst zu unterlassen! Bausummengarantie Architekt übernimmt die Garantie, dass verschuldensunabhängig eine Bausumme nicht überschritten wird 31/32
gesamtschuldnerische Haftung Wenn Mehrere für einen Mangel verantwortlich sind, haften sie als Gesamtschuldner: Beispiel: Baumangel ist zurückzuführen auf Ausführungsfehler des Unternehmers und Bauaufsichtsfehler des Architekten Folge: Architekt und Unternehmer haften dem Bauherrn gegenüber in voller Höhe. Untereinander besteht Ausgleichspflicht im Rahmen der Verantwortlichkeit für den Mangel. 32/32