G. Prüfung der Verletzung eines Gleichheitsrechts Ein Gleichheitsrecht ist verletzt, wenn wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich oder wesentlich ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden und die Ungleich- oder Gleichbehandlung nicht gerechtfertigt ist. I. Ungleichbehandlung (bzw. Gleichbehandlung)? 1. Bildung von Vergleichsgruppen 2. Unterschiedliche Behandlung der vergleichbaren Gruppen (bzw. Gleichbehandlung von nicht vergleichbaren Gruppen) II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung? 1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit a) Besondere Anforderungen des Gleichheitssatzes z.b. Art. 3 Abs. 2, 3 GG Ausnahmen z.b. bei biologischen Unterschieden zwischen Frau und Mann b) Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung (bzw. Gleichbehandlung) z.b. Typisierung, Pauschalierung Willkürformel : Der Gleichheitssatz verbietet, wesentlich gleiche Sachverhalte willkürlich ungleich und wesentlich ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich zu behandeln. Neue Formel : Ein sachlicher Grund liegt nur unter folgenden Voraussetzungen vor: - Verfolgung eines legitimen Zwecks - Verfolgung mit legitimen Mitteln - Geeignetheit und Notwendigkeit zur Erreichung des Zweck - Behandlung steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck c) Sonstige Anforderungen: Parlamentsvorbehalt, Bestimmtheit etc. H. Fortsetzung des Übungsfalls Cannabis Liegt auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG vor? Seite 12
Fortsetzung der Lösungsskizze zum Übungsfalls Cannabis I. Ungleichbehandlung? 1. Alkoholkonsum vs. Cannabiskonsum 2. Unterschiedliche Behandlung der Gruppen II. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung? 1.... 2. Materielle Verfassungsmäßigkeit a)... b) Sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung Eine Gesundheitsgefährdung geht nur vom Alkoholmissbrauch aus, nicht vom Konsum an sich. Daneben gibt es noch viele ungefährliche Verwendungsmöglichkeiten (z.b. Verwendung als Lebens- und Genussmittel bei Mahlzeiten, kultische Handlungen). - Schutz der Gesundheit als legitimer Zweck - Verbot mit Strafandrohung als legitimes Mittel - Geeignetheit und Notwendigkeit zur Erreichung des Zweck... - Behandlung steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck... c)... Seite 13
I. Die Religionsfreiheit gem. Art. 4 GG I. Schutzbereich 1. Individuelle Religions- und Weltanschauungsfreiheit Glauben: Innere Überzeugung von Ursprung, Sinn und Ziel der Welt, von der Stellung des Menschen in der Welt und von seiner Beziehung zu höheren Mächten. Weltanschauung: Freie Überzeugung von der Bedeutung der Welt und der Menschen in ihr ohne Bezugnahme auf eine höhere Macht. Die Freiheit umfasst, eine entsprechende Anschauung zu bilden, zu haben und danach zu handeln (z.b. Gottesdienste, Prozessionen, Glockengeläut). Auch die Freiheit, nicht zu glauben, ist geschützt (z.b. kann niemand zu religiösen Eidesformeln gezwungen werden, Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 Abs. 4 WRV). 2. Kollektive Religions- und Weltanschauungsfreiheit vgl. insbesondere Art. 136 Abs. 1, 2 und 137 Abs. 1-3, 5 WRV 3. Gewissensfreiheit Gewissen: Moralische Haltung, die dem Menschen vorschreibt, bestimmte Handlungen als gut oder böse anzusehen. Für die jeweilige Person muss die Haltung so bindend sein, dass die Person nicht ohne Gewissensnot gegen die Haltung handeln könnte. Sonderfall: Kriegsdienstverweigerung gem. Art 4 Abs. 3 GG II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs? 1. Kein Gesetzesvorbehalt in Art. 4 GG (vgl. aber z.b. Art. 137 Abs. 3 WRV) 2. Rechtfertigung durch kollidierendes Verfassungsrecht z.b. staatliche Schulaufsicht, Art. 7 Abs. 1 GG. J. Übungsfall Mittelbare Warnung vor Sekten (vgl. BVerwGE 90, 112) Der Verein Vorsicht Sekte e.v. warnt in Flugblättern vor verschiedenen Sekten. Er wird dabei durch Fördermittel der Bundesregierung unterstützt. In einem seiner letzten Flugblätter warnte der Verein vor der Glaubensgemeinschaft X. Verletzt die Förderung durch die Bundesregierung Grundrechte der Glaubensgemeinschaft? Seite 14
Lösungsskizze zum Übungsfall Die Glaubensgemeinschaft X könnte in dem Grundrecht auf Religionsfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1, 2 GG verletzt sein. Dies ist der Fall, wenn der Schutzbereich des Grundrechts eröffnet ist, durch die Förderung in diesen eingegriffen wird und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. I. Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts? 1. Glauben: Innere Überzeugung von Ursprung, Sinn und Ziel der Welt, von der Stellung des Menschen in der Welt und von seiner Beziehung zu höheren Mächten. 2. Die kollektive Religionsfreiheit ist ebenfalls geschützt. Der Schutzbereich des Art. 4 GG gilt nicht nur für den Einzelnen, sondern auch für Personenvereinigungen. Die Frage der wesensmäßigen Anwendbarkeit i.s.d. Art. 19 Abs. 3 GG stellt sich hier nicht. 3. Eingriff in den Schutzbereich? Eingriff ist jede staatliche Maßnahme, durch die ein vom Schutzbereich des Grundrechts umfasstes Verhalten beeinträchtigt wird. Der klassische Eingriffsbegriff: Ein Eingriff muss final und nicht bloß unbeabsichtigte Folge eines auf andere Ziele gerichteten Staatshandelns sein sowie unmittelbare (direkter Eingriff) und nicht bloß mittelbare Folge des Staatshandelns sein. Hier wird lediglich ein Verein gefördert. Ein finaler und unmittelbarer Eingriff in die Grundrechte der Glaubensgemeinschaft X ist nicht gegeben. Der moderne Eingriffsbegriff: Ein Eingriff ist jedes staatliche Handeln, das dem Einzelnen ein Verhalten, das in den Schutzbereich fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht, auch wenn kein klassischer Eingriff vorliegt. Die Wirkung muss der eines unmittelbaren Eingriffs gleichstehen. Der Verein hätte für seine Flugblätter ohne die Förderung durch die Bundesregierung weniger Geld zur Verfügung. Die finanzielle Förderung und die Tätigkeit des Vereins müssen zusammen betrachtet werden. Die Förderung hat die mittelbare Wirkung, dass der Verein Seite 15
II. eine Tätigkeit betreiben kann, die sich unmittelbar auf die Grundrechte der Glaubensgemeinschaft auswirkt. Die Förderung entspricht der Warnung durch einen Vertreter. Der Staat kann sich seiner Grundrechtsbindung nicht dadurch entziehen, dass er einen Vertreter handeln lässt. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs? 1. Schranken des Grundrechts: Art. 4 GG ist ein vorbehaltlos gewährtes Grundrecht. Eine Rechtfertigung kann sich durch kollidierendes Verfassungsrecht ergeben. 2. Erforderlichkeit einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff? Die Bundesregierung hat hier ohne gesetzliche Grundlage gehandelt.... Totalvorbehalt, Eingriffsvorbehalt, Haushaltsvorbehalt... Nicht jede Zuwendung an Private bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Nach der Rechtsprechung kommt neben einem förmlichen Gesetz auch eine andere parlamentarische Willensäußerung als Legitimationsgrundlage in Betracht. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf Geldleistungen, die keine besondere Grundrechtsproblematik aufwerfen.... 3. Ergebnis Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Eingriff nicht gerechtfertigt! Seite 16