Kurs 55101: Bürgerliches Recht I



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Transkript:

Kurs 55101: Bürgerliches Recht I Videobesprechung Teil 2 Uta Wichering

Übungsfall 2-1 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Steuerberater K will die Ausstattung seines Büros verbessern und beabsichtigt, ein neues Computersystem zu erwerben. Von Kollegen ist ihm das Modell Caramba der Firma V empfohlen worden. Als K eine Anzeige dieser Firma sieht, diktiert er an die Firma V ein Schreiben mit folgendem Inhalt: In der Fachzeitschrift X vom 1.10. haben Sie Ihr Computermodell Caramba zu 10.000,- EUR angeboten. Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir nähere Informationen über diese Computeranlage zu senden. Wegen eines technischen Defektes des Diktiergerätes wird der letzte Satz nicht vollständig aufgezeichnet. Auch die Sekretärin wundert sich nicht über die längere Sprechpause zwischen den Worten mir und diese Computeranlage, weil sie um die geplante Büromodernisierung weiß, und schreibt: Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir diese Computeranlage zu senden. Folie 2

Übungsfall 2-2 - Sachverhalt: (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Der Brief wird K neben zahlreichen anderen Schreiben in einer Unterschriftenmappe vorgelegt. K überfliegt ihn, übersieht dabei aber, dass der letzte Satz sinnentstellend verkürzt ist, und unterschreibt. Wenige Tage später erhält K von V die Computeranlage zugesandt. Kann V von K die Zahlung des Kaufpreises verlangen? Folie 3

Übungsfall 2-3 - (1. EA, Teile 1 und 2, WiSe 2004-2005, Schreiben 12 und 25 Herr Holzhauer) Frage: Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.000,00 gem. 433 II BGB Wer? V will was? Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 10.000,00 von wem? K woraus? 433 II BGB Folie 4

Übungsfall 2-4 - OS: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises i. H. v. 10.000 gem. 433 II BGB haben. A. KV I. Angebot - Definition Angebot = eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die inhaltlich derart bestimmt ist, dass der Erklärungsempfänger durch ein bloßes Ja den (Kauf-) Vertrag entstehen lassen kann. - inhaltliche Bestimmtheit (+), wenn die Willenserklärung die wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) enthält; bei einem Kaufvertrag die Vertragsparteien, den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Folie 5

Übungsfall 2-5 - 1. Angebot des V im Rahmen der Zeitungsanzeige? - Zeitungsanzeige = WE i. S. der o. g. Definition? - WE = Erklärung, mit der jmd. eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will - setzt sich aus äußerem (objektivem) und innerem (subjektivem) Tatbestand zusammen - objektiver TB einer WE ist erfüllt, wenn ein objektiver Beobachter in der Person des Erklärungsempfängers auf den hinter der Erklärung stehenden Rechtsbindungswillen schließen kann - P: Wenn Zeitungsanzeige = Angebot, dann müsste V ggü. jedem, der dies annähme, den Vertrag erfüllen, obwohl er tatsächlich nur begrenzt erfüllen könnte - so aber: Schadensersatzpflicht ggü. denjenigen, denen er keine Computeranlage mehr verkaufen kann Folie 6

Übungsfall 2-6 - 1. Angebot des V im Rahmen der Zeitungsanzeige? - daher: aus Sicht eines objektiven Beobachters in der Person des K: kein entsprechender Rechtsbindungswille des V - Zeitungsinserat = mangels Rechtsbindungswillens keine Willenserklärung, kein Angebot; lediglich Aufforderung an mögliche Interessenten, selbst ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben (= sog. invitatio ad offerendum) 2. Angebot des K durch Diktat des Briefes? - reines Diktat = nicht auf Kauf der Computeranlage gerichtet, sondern auf Übersendung von Informationsmaterial - Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir nähere Informationen über diese Computeranlage zu senden. Folie 7

Übungsfall 2-7 - 2. Angebot des K durch Diktat des Briefes? - zudem hat Diktat selbst erkennbar nur Vorbereitungscharakter - enthält also selbst noch keine rechtsverbindliche Äußerung (noch) keine WE des K, kein Angebot 3. Angebot des K durch den von S getippten Brief? - zwar ohne die entscheidende Einschränkung formuliert ( Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir [nähere Informationen über] diese Computeranlage zu senden. ) - aber: auch hier nur Entwurfscharakter - (noch) keine WE des K, kein Angebot Folie 8

Übungsfall 2-8 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? - von S getippter Brief, durch K unterschrieben = Angebot? - WE? Objektiver und subjektiver TB muss erfüllt sein a) objektiver TB - (+), wenn in dem unterschriebenen Brief die Kundgabe eines entsprechenden Willens Rechtsbindungswille - erkennbar ist - Da ich beabsichtige, mein Büro zu modernisieren, bitte ich, mir [ ] diese Computeranlage zu senden. - objektiv kann dies nicht anders verstanden werden als dass K diese Computeranlage kaufen möchte - zudem: Schreiben lässt nicht darauf schließen, dass der Inhalt selbst sinnentstellend und verkürzt wiedergegeben wurde (o. g. Klammerzusatz nur zur hiesigen Verdeutlichung) Folie 9

Übungsfall 2-9 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? a) objektiver TB - Rechtsbindungswille des K kommt daher objektiv zum Ausdruck - dass K tatsächlich die Anlage nicht kaufen wollte subj. TB - objekt. TB der WE (+) b) subjektiver TB - Handlungswille - Erklärungsbewusstsein (Erklärungswille) - Geschäftswille Folie 10

Übungsfall 2-10 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB - Handlungswille = Wille, einen Erklärungsakt vorzunehmen (Gegenbsp.: kein Handlungswille, wenn unbewusstes Handeln, hier aber: bewusstes Unterschreiben des Briefes ausreichend) - Erklärungsbewusstsein - Erklärungsbewusstsein (-), wenn der Erklärende sich nicht bewusst ist, etwas rechtsgeschäftlich Erhebliches zu tun - hier so der Fall, denn K wollte nur Info-Material und noch keinen Kaufvertrag abschließen; er war sich des rechtsgeschäftl. Gehalts seiner Erklärung nicht bewusst. Folie 11

Übungsfall 2-11 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB - str., ob bei fehlendem Erklärungsbewusstsein überhaupt eine WE vorliegt, dafür kommt es auch darauf an, ob Erklärungsbewusstsein = konstitutiver, d. h. für WE zwingend erforderlicher Bestandteil 1. Ansicht: Erklärungsbewusstsein = konstitutiver Bestandteil einer WE dann bei fehlendem Erklärungsbewusstsein keine WE Arg.: bewertet man eine ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene Erklärung als WE Verletzung der Privatautonomie denn: wenn jmd. überhaupt nicht rechtsgeschäftlich tätig werden wollte, darf sein Verhalten nicht als WE gewertet werden Folie 12

Übungsfall 2-12 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB 1. Ansicht: Arg. aus 118: ordnet für den einzigen gesetzl. geregelten Fall eines fehlenden Erklärungsbewusstseins die Nichtigkeit an d. h., dass sogar derj., der bewusst den äußeren (objektiven) TB einer WE setzt und dabei ohne Erklärungsbewusstsein handelt, eine von vornherein unwirksame Erklärung abgibt dann müsse erst recht eine ohne Erklärungsbewusstsein abgegebene Erklärung unwirksam sein, wenn der äußere Erklärungstatbestand unbewusst gesetzt werde folgt man dieser Ansicht: kein Erklärungsbewusstsein des K keine WE Folie 13

Übungsfall 2-13 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB 2. Ansicht (Rspr. + heute h. M.): Erklärungsbewusstsein = kein konstitutiver Bestandteil; aber ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden auch dann als WE zuzurechnen, wenn er kein aktuelles Erklärungsbewusstsein hat potentielles Erklärungsbewusstsein = ausreichend; ob der Erklärende auch die subjektive Vorstellung hat, seine Äußerung werde vom Empfänger als WE aufgefasst = unerheblich Arg.: Erklärender trägt das Erklärungsrisiko zudem: Schutz des Verkehrsinteresse, d. h. der Vertragspartners ist ggü. dem Erklärenden schutzwürdiger (hier also: V als Erklärungsempfänger/Vertragspartner schutzwürdiger als K als Erklärender) Folie 14

Übungsfall 2-14 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB 2. Ansicht: gg. 1. Ansicht spricht, dass der Geschäftspartner des unbewusst Erklärenden, der auf die für ihn erkennbare Äußerung eines Willens des K vertraut hat, schutzlos sei; er kann nicht prüfen, ob hinter K s Erklärungshandlung auch Erklärungsbewusstsein stand; K s Erklärung gab auch keinen Anlass für eine Nachprüfung eine solche WE des Erklärenden könnte zudem gem. 119 Abs. 1 analog angefochten werden Folie 15

Übungsfall 2-15 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB 2. Ansicht: Arg. der Privatautonomie der 1. Ansicht: Privatautonomie i. Erg. nicht beeinträchtigt, denn Erklärender hat Wahlfreiheit zw. Anfechtung des Vertrages gem. 119 I und Erfüllung 362 (eher schwächeres Arg). Arg. der 1. Ansicht bzgl. 118: dort geregelte Situation sei mit der des fehlenden Erklärungsbewusstseins nicht vgl.bar: Unterschied sei gerade, dass im Fall des 118 der Erklärende bewusst die Nichtgeltung seiner Erklärung gewollt habe = ausnahmsweise geregelte Besonderheit, die nicht übertragbar ist folgt man dieser Ansicht: K handelte mit potentiellem Erklärungsbewusstsein WE liegt vor Folie 16

Übungsfall 2-16 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB beide Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen Streit entscheiden, bessere Arg. sprechen für 2. Ansicht potentielles Erklärungsbewusstsein (+) Folie 17

Übungsfall 2-17 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB - Geschäftswille = Wille, durch eine Erklärung eine ganz konkrete Rechtsfolge herbeizuführen - hier (-), denn K wollte (noch) keinen Kauf der Computeranlage, sondern lediglich Infomaterial haben - aber: Geschäftswille = unstreitig kein konstitutives zwingendes Erfordernis einer WE - Folge: trotz fehlenden Geschäftswillens liegt eine WE des K vor - sie ist allerdings gem. 119 I 2. Alt. anfechtbar Folie 18

Übungsfall 2-18 - 4. Angebot des K durch den unterschriebenen Brief? b) subjektiver TB - i. E. subjektiver TB der WE des K (+) Zwischenergebnis: unterschriebener Brief des K = Angebot - Angebot = wirksam? (+), wenn von K abgegeben und dem V zugegangen - 130 I S. 1 - Abgabe (+), wenn (verkörperte) WE willentlich so in den Rechtsverkehr gebracht, dass unter normalen Umständen mit Zugang beim Erklärungsempfänger zu rechnen ist Folie 19

Übungsfall 2-19 - - Zugang (+), wenn eine WE derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen konnte - hier jeweils unproblematisch II. Annahme durch V - Zusenden der Computeranlage = konkludente Annahmeerklärung - Abgabe und Zugang = unproblematisch Gesamtergebnis: KV (+). V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.000 gem. 433 II BGB. Folie 20

Übungsfall 2-20 - Ergänzung: Potentielles Erklärungsbewusstsein bei K hat zur Folge, dass ein Vertrag entstanden ist, den er im Ergebnis nicht wollte. zudem fehlender Geschäftswille Beseitigung dieser Situation durch Anfechtung gem. 119 I, 2. Var. Erklärungsirrtum Folie 21

Bei Fragen und Themen- bzw. Fallvorschlägen: uta.wichering@fernuni-hagen.de Vielen Dank! Folie 22