Rundfunkzulassung und Frequenzvergabe



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Transkript:

Rundfunkzulassung und Frequenzvergabe I. Gemeinsamer verfassungsrechtlicher Hintergrund II. Rundfunkzulassung 1. Verwaltungsrechtliche Definition 2. Formelle Voraussetzungen 3. Materielle Voraussetzungen III. Frequenzvergabe 1. Frequenzzuteilung nach dem TKG 2. Frequenzzuordnung 3. Frequenzzuweisung a) Formelle e Voraussetzungen u b) Materielle Voraussetzungen IV. Verhältnis von Rundfunkzulassung und Frequenzzuweisung zueinander V. Rechtsschutz 1. Klageverfahren 2. Einstweiliger Rechtsschutz

Verfassungsrechtlicher Hintergrund Art. 5 GG: (1)Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Auch der private Rundfunk findet in Art. 5 I 2 Fall 2 GG seine verfassungsmäßige Grundlage, er kann Säule einer dualen Rundfunkordnung sein, soweit dieser vom (Landes-)Gesetzgeber vorgesehen und so ausgestaltet ist, dass die Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks gesichert ist. (BVerfGE 57, 295 [324 f.], FRAG, erweitert durch BVerfGE 119, 181, 2. Gebühren- Urteil)

Verfassungsrechtlicher Hintergrund Art. 5 GG: (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Das Erfordernis der gesetzgeberischen Ausgestaltung ist die genauere Ausformung dessen, was den privaten Rundfunk im Sinne des Art. 5 I 2 Fall 2 GG ausmachen soll. Es ist keine Beschränkung der Rundfunkfreiheit i.s.d. Art. 5 II GG!

Sinn und Ziel der einfachgesetzlichen Ausgestaltung 1. Schaffung eines verbindlichen Regelungsrahmens zur Auswahl eines Programmveranstalters für die begrenzte Zahl von Übertragungsmöglichkeiten (BVerfGE 57, 295 [322]; FRAG-Urteil) ABER DAVON UNABHÄNGIG AUCH: 2. Vermeidung der einseitigen Einflussnahme auf die öffentliche Meinungsbildung, Sicherung einer publizistischen Vielfalt gerade im Rundfunk, da diesem Medium besondere Bedeutung wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft zukommt (BVerfGE 57, 295 [321 f.]; FRAG-Urteil; BVerfGE 119, 181; 2. Gebühren- Urteil)

Vom BVerfG geforderte Kriterien bei der gesetzlichen Ausgestaltung begrenzte Staatsaufsicht, die den Zugang zur Veranstaltung privaten Rundfunks überwacht Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit und Sachlichkeit, Verhinderung von einseitiger Einflussnahme, Gebot der Meinungsvielfalt Rundfunkzulassung Frequenzvergabe Vorrang der Grundversorgung Regelungen, die eine Auswahl unter mehreren Bewerbern erlauben, solange der Zugang nicht jedem Bewerber eröffnet werden kann (BVerfGE 57, 295 [324 f.], FRAG-Urteil; BVerfGE 73, 118 [157], Niedersachsen)

Verwaltungsrechtliche Definition der Rundfunkzulassung Die Rundfunkzulassung ist eine verwaltungsrechtliche Genehmigung, die der Sicherstellung der vom Gesetzgeber normierten Voraussetzungen dient; Verwaltungsakt. Sie ist Ausfluss der verfassungsrechtlich h gebotenen Präventivkontrolle privaten Rundfunks durch eine begrenzte Staatsaufsicht, 20 I 1 RStV, 43 I SMG. Präventivverbot mit Erlaubnisvorbehalt

Formelle Voraussetzungen Rechtsträgerkompetenz für bundesweiten und landesweiten Rundfunk Zuständige LMA, Antragsland nicht Sitzlandprinzip, 35 I 1, 36 I 1 RStV, 43 III SMG; beachte: Zusammenhang mit Frequenzzuweisung, 51a RStV, 52 SMG Organkompetenz Landesweiter Rundfunk: 20 I 2 letzter HS RStV, jeweiliges Landesrecht 57 Nr 1 SMG: Medienrat Bundesweiter Rundfunk: ZAK, 35 II Nr. 1, 35 II 2, 36 II Nr. 1 RStV; enge Zusammenarbeit mit der KEK 36 IV 35 II 1 Nr. 3, 35 II 2 RStV 57 Nr. 1 SMG: Medienrat Zusammenarbeit mit der KEK, 36 IV, Verfahren 49 SMG Programmanzeige mit Zulassungsfiktion 20 I 2, 39 I RStV: 20a 24 und 37 39a RStV Form Schriftform, 20 I 2 letzter HS RStV, 43 III 1 SMG, 47 I 1 letzter HS, 37 III, 39 I SVwVfG (Unterschrift, Begründung)

Materielle Voraussetzungen Landesweit verbreiteter Rundfunk Persönliche Zulassungsvoraussetzungen a) 9 I SMG b) Inkompatibilitätsvorschriften zur Wahrung des Gebots der Staatsferne des Rundfunks, 44 I SMG Bundesweit verbreiteter Rundfunk Persönliche Zulassungsvoraussetzungen g a) 20a I RStV b) Inkompatibilitätsvorschriften zur Wahrung des Gebots der Staatsferne des Rundfunks, 20a III RStV Sachliche Zulassungsvoraussetzungen g Inhaltliche Ausgewogenheit Meinungsvielfalt: 50 SMG Sachliche Zulassungsvoraussetzungen g a) Inhaltliche Ausgewogenheit, Sachlichkeit: 25, 32, 33 RStV a) Sicherung der Meinungsvielfalt: 26 37 RStV Wichtigste Grenze: Verhinderung vorherrschender Meinungsmacht Daher: Vielfaltsicherung im Wege der Konzentrationskontrolle

Frequenzvergabe Frequenzzuteilung zum Rundfunk nach TKG Frequenzzuordnung zum Privatrundfunk nach RStV/SMG Frequenzzuweisung zum einzelnen Privatrundfunkanbieter nach RStV/SMG

Verwaltungsrechtlicher Begriff der Frequenzzuteilung 1. Telekommunikationsrechtliche Frequenzzuteilung Bundeszuständigkeit di it für Telekommunikation, At Art. 73IN Nr. 7, At Art. 87 I GG (BVerfGE 12, 205, Deutschland-Fernsehen-GmbH) 55 I 2 TKG: Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Bereitstellung einer Übertragungskapazität zur Rundfunkübertragung ganz allgemein. Bundeseigene, bundesunmittelbare Verwaltung, Art. 87f II 2 GG durch die Bundesnetzagentur, 2 I Nr. 2 BEGTPG Verfahren nach 55 57 TKG, ggf. nach 61 V, 61 VI TKG

Verwaltungsrechtlicher Begriff der Frequenzzuteilung 2. Rundfunkrechtliche h Frequenzzuordnungd Entscheidung nach dem jeweils einschlägigen Landesgesetz bzw. RStV, ob die Übertragungskapazitäten dem öffentlich rechtlichen oder dem privaten Rundfunk zugeteilt werden sollen. Landesweite Frequenzen 21 III SMG: durch Landesregierung Wird eine Auswahlentscheidung zwischen öffentlich rechtlichen Rundfunkanbietern und der LMS notwendig: Entscheidung durch Ausschuss des Landtages auf Vorschlag der Staatskanzlei, 21 IV SMG Kriterienkatalog 21 V, 21 VI SMG; Grundversorgung Flächendeckende d Versorgung mit lokalen l Programmen Größtmögliche Angebotsvielfalt Bundesweite Frequenzen 51 II RStV: durch Ministerpräsidenten Wird eine Auswahlentscheidung zwischen öffentlich rechtlichem Rundfunk und Privatrundfunk notwendig: Kriterienkatalog des 51 III Nr. 4 RStV; Grundversorgung g Größtmögliche Angebotsvielfalt Problem: Gebot der Staatsferne t des Rundfunks noch gewahrt?

Verwaltungsrechtlicher Begriff der Frequenzzuweisung 3. Rundfunkrechtliche Frequenzzuweisung Verwaltungsakt; Auswahlentscheidung, an welchen Pi Privatrundfunkveranstalter t die Frequenz zu vergeben ist. Diese Zuweisung ist ebenfalls präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Formelle Voraussetzungen Rechtsträgerkompetenz für bundesweite und landesweite Frequenz Zuständige LMA, Antragsland nicht Sitzlandprinzip, 35 I 1, 36 I 1, 36 II Nr. 3 RStV, 52 IV 1 SMG Organkompetenz Landesweite Frequenz: 20 I 2 letzter HS RStV, jeweiliges Landesrecht 57 Nr. 5 SMG: Medienrat Bundesweite Frequenz: GVK, 35 II Nr. 2, 35 II 2, 36 III RStV 52 II IV SMG 51a II IV RStV Verfahren Ausführung: Direktor 58 VI 1 Ausführung: Zuständige SMG LMA, Organ: ZAK 36 II Nr. 3 RStV Form 20 I 2 letzter HS RStV, 37, 39 SVwVfG,

Materielle Voraussetzungen Landesweite Frequenz Bundesweite Frequenz Sachliche Zulassungsvoraussetzungen 52 IV SMG Meinungsvielfalt Förderung der Film und Fernsehkultur im Saarland Förderung politischer und kultureller Beiträge (auch im Saarland) Interregionale Bewusstseinsförderung im Großraum Saar Lor Lux Sachliche Zulassungsvoraussetzungen 51a IV RStV Meinungsvielfalt Förderung politischer und kultureller Beiträge Forum für bedeutsame gesellschaftliche Gruppen Die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Angebots

Verhältnis von Rundfunkzulassung und Rundfunkzuweisung Führerscheinmodell Grundsätzliche Unabhängigkeit von Rundfunkzulassung und Frequenzzuweisung Reaktion auf die gestiegene Zahl von Übertragungskapazitäten Vereinfachte Ausweitung eines bereits inhaltlich überprüften Programms über hinzutretende Übertragungswege Praktische Überschneidungen, da beide Verwaltungsakte materiell dem Auswahlkriterium der Meinungsvielfalt unterliegen, 39 3 RStV, 52 SMG, 51a RStV

Rechtsschutz Klageverfahren Umfang der gerichtlichen Kontrolle: Zentrales Kriterium für beide Verwaltungsakte ist die Sicherung ih der Meinungsvielfalt ( 25 ff. RStV, 50 SMG, 51a IV Nr. 1 RStV, 52 IV 1 SMG) Unbestimmter t Rechtsbegriff ZAK: nach Landesrecht bestimmte gesetzliche Vertreter der LMA, 35 III RStV Medienrat: pluralistisch besetztes Entscheidungsgremium der LMS, 56 I SMG GVK: jeweilige Vorsitzende der pluralistisch besetzten Beschlussgremien der LMA, 35 IV RStV weisungsfreie, pluralistisch besetzte Entscheidungsgremien

Rechtsschutz Klageverfahren Daher: Vom Gesetzgeber eingeräumter Beurteilungsspielraum mit der Konsequenz einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit Ordnungsgemäßer Ablauf des Verfahrens Vollständige, richtige Ermittlung des zugrunde gelegten Sachverhalts Evidente Beurteilungsfehler Willkür Entscheidungsfremde Erwägungen

Rechtsschutz Klageverfahren I. Zulässigkeit 1. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, 40 I VwGO (+) 2. Statthafte Klageart Problem: Konkurrentenverdrängungsklage; Klageart streitig a) Isolierte Verpflichtungsklage pro: gegebenenfalls keine Kenntnis von begünstigtem Mitkonkurrent kontra: Praxis; (drohende) Bestandskraft des begünstigenden VA des Konkurrenten muss erst beseitigt werden b) Isolierte Anfechtungsklage pro: auch Verpflichtungsklage kann nur zu einem Bescheidungsurteil isd 113 V 2 VwGO, also zu neuem Zulassungs / Vergabeverfahren führen; dies ist auch mit einer Anfechtungsklage zu erreichen kontra: 113 V 2 VwGO verpflichtet zuständige LMA zur Bescheidung unter Rechtsauffassung des Gerichts; eigener Bescheid wäre noch da, aber gegenstandslos

Rechtsschutz Klageverfahren c) Kombination aus Anfechtungs- und Verpflichtungsklage pro: Vermag die Bestandskraft des Konkurrenten-VA zu beseitigen; wird ohnehin in der Praxis meist nötig sein; Anschließende Verpflichtungsklage verpflichtet zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsmeinung des Gerichts. Im Wege der Stufenklage gem. 113 IV VwGO geltend zu machen. 3. Klagebefugnis, 42 II VwGO Vorschriften über Bewerberauswahl sind drittschützend; Anspruch auf chancengleichen Zugang, g, Art. 3 I GG Bewerber ist auch bereits vor Abschluss des Auswahlverfahrens Träger der Rundfunkfreiheit, sog. Grundrechtsbeachtungsanspruch, Art. 5 I 2 Fall 2 GG (BVerfGE 97, 298 [314]) 4. Vorverfahren Bundesweit verbreiteter t Rundfunk (-), 37 V RStV Landesweit verbreiteter Rundfunk (+), 55 III SMG, zuständig: LMA, 73 I 2 Nr. 3 VwGO 5. Sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen

Rechtsschutz Klageverfahren II. Notwendige Beiladung, 65 II VwGO III. Begründetheit 1. Formelle Voraussetzungen 2. Materielle Voraussetzungen Unbestimmter Rechtsbegriff, Beurteilungsspielraum 3. Bescheidungsurteil nach 113 V 2 VwGO

Einstweiliger Rechtsschutz Üblich: Anordnung der sofortigen Vollziehung, 80 II Nr. 4 VwGO Bei Frequenzzuweisung für bundesweite Frequenzen: 51a V 2 RStV, 80IINr.3VwGO 1. Statthafter Antrag Problem: Diskussion um statthafte Klageart in der Hauptsache; Antrag nach 80a III, 80a I Nr. 2, 80 V VwGO nach h.m. ausreichend pro: Bewerber will zunächst nur verhindern, dass Konkurrent anfangen kann 2. Begründetheit des Antrags a) Formelle Rechtmäßigkeit der AdsV b) Abwägung des Vollzugsinteresses des Antragsgegners gegen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers Entscheidend: wirtschaftliche Interessenlagen beider Konkurrenten