Plangenehmigung. gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG. für das Vorhaben. Modernisierung Bahnhof Zittau

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Außenstelle Dresden August-Bebel-Str. 10 01219 Dresden Gz: 52111-521ppw/014-2014#028 Datum: 15.12.2015 Plangenehmigung gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben Modernisierung Bahnhof Zittau km 24,528 - km 30,488 der Strecke 6214 Zittau Grenze - Löbau (Sachs.) km 0,000 - km 8,380 und 9,768 10,027 der Strecke 6589 Zittau - Hagenwerder km 0,032 - km 1,178 der Strecke 6960 Zittau - Oybin Vorhabenträgerin: DB Netz AG und DB Station&Service AG ehemals vertreten durch die DB Projektbau GmbH Regionalbereich Südost Ammonstraße 8 01069 Dresden

Inhaltsverzeichnis A. Verfügender Teil 4 A.1 Genehmigung des Plans 4 A.2 Planunterlagen 5 A.3 Besondere Entscheidungen 8 A.3.1 Konzentrationswirkung 8 A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise 8 A.4.1 Allgemeine Nebenbestimmungen 8 A.4.2 Bauablauf 9 A.4.3 Im m is s ionsschutz 10 A.4.4 Abfall / Altlas ten / Bodens chutz 12 A.4.5 Naturschutz 14 A.4.6 Brand- und Katastrophenschutz 15 A.4.7 Denkmalschutz 16 A.4.8 Archäologische Sachzeugen 18 A.4.9 Baugrund und Geologie 18 A.4.10 Straßenwesen 19 A.4.11 Vermessungswesen 19 A.4.12 Belange der Medienträger 20 A.4.13 Korrespondierende Vorhaben 21 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge 21 A.5.1 Stadtverwaltung Zittau 21 A.5.2 Landratsamt Görlitz, Amt für Forst und Kreisentwicklung 27 A.5.3 Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) 44 A.5.4 Landesamt für Denkmalpflege (LfD) 47 A.5.5 Sächsisches Oberbergamt 62 A.5.6 Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 65 A.5.7 Zweckverband Verkehrsverbund Oberlausitz-Niederschlesien (ZVON) 66 A.5.8 Sächsisch-Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft mbh (SOEG) 70 A.5.9 Deutsche Telekom Technik GmbH 71 A.5.10 ENSO NETZ GmbH 72 A.5.11 Süd-Oberlausitzer Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsgesellschaft mbh (SOWAG) 77 A.5.12 GDMcom mbh 78 A.5.13 DB Energie GmbH 81 A.5.14 DB Immobilien Südost 82 Seite 2 von 103

A.6 Gebühren und Auslagen 83 B. Begründung 83 B.1 Sachverhalt 83 B.1.1 Vorhaben 83 B.1.2 Verfahren 84 B.1.3 Änderungen und Ergänzungen des Plans 91 B.1.3.1 Allgemeines 91 B.1.3.2 Beschreibung der Planänderungen bzw. Planergänzungen 91 B.1.3.3 Dokumentation der Änderungen und Ergänzungen 93 B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung 94 B.2.1 Rechtsgrundlage 94 B.2.2 Zuständigkeit 95 B.3 Umweltverträglichkeit 95 B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens 95 B.4.1 Planrechtfertigung 95 B.4.2 Variantenentscheidung/Entbehrlichkeit 96 B.4.3 Regionalplanung 96 B.4.5 Denkmalschutz 98 B.4.6 Naturschutz und Landschaftspflege 98 B.4.7 Immissionsschutz 99 B.4.8 VV BAU u n d VV BAU-STE 100 B.5 Gesamtabwägung 100 B.6 Kostenentscheidung 101 C. Rechtsbehelfsbelehrung 101 Seite 3 von 103

A. Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Gemäß 18 AEG 1 i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG 2 werden auf Antrag der DB Netz AG und der DB Station&Service AG als Vorhabenträger, ehemals vertreten durch die DB ProjektBau GmbH, die Änderungen der Betriebsanlagen einer Eisenbahn des Bundes im Rahmen des oben genannten Vorhabens mit den in der vorliegenden planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung aufgeführten Ergänzungen, Änderungen und Nebenbestimmungen genehmigt. Gegenstand des Vorhabens: Es ist geplant, den Bahnhof (Bf.) Zittau zu modernisieren und im Zuge dessen mit einem elektronischen Stellwerk (ESTW) auszurüsten. Bahnkörper - Anpassung der Entwässerung im Bf. Zittau - Änderung der Kabelgefäßsysteme Brücken/Ingenieurbau - Erneuerung Eisenbahnüberführung (EÜ) km 27,504 - Rückbau der Signalbrücke Gleise 8-10 Oberbau/Tiefbau - Anpassung des Spurplans im Bf. Zittau an die neuen Erfordernisse - Anpassung der Randwege im Bereich der neuen Gleise 13 bis 15 und am Gleis 54 - Anpassung und Herstellung von Kabeltrassen - Anpassung der Entwässerung Hochbau - Errichtung eines Modulgebäudes ESTW-A - Abriss der Stellwerke W1, W4 und W6 Bahnsteige - Verlängerung des Mittelbahnsteiges in Richtung Westen - Rückbau des niveaugleichen Reisendenübergangs Leit- Sicherungs- und Telekommunikationstechnik (LST) - Ausrüstung des Bf. Zittau mit elektronischer Stellwerkstechnik mit Anbindung an die ESTW-UZ (Elektronisches Stellwerk, Unterzentrale) Zittau in Bischofswerda - Anpassung der Schnittstelle zwischen ESTW und Schmalspurbahn Seite 4 von 103

- Die Errichtung eines 24-fasrigen Lichtwellenleiter-Kabels, Anpassung und Errichtung von Cu-Streckenfernmeldekabeln; Ausrüstung des ESTW-A Zittau mit Übertragungstechnik, Betriebsfernmeldeanlage (BFMA), MAS 90 (Meldeanlagensystem 90 - Übertragungssystem für Daten der Einbruchmeldeanlage, Brandmeldeanlage und der Weichenheizung), EMA (Einbruchmeldeanlage) und BMA (Brandmeldeanlage) sowie Stromversorgungstechnik sind nur zur Information angegeben. Das gilt auch für die Anpassung des vorhandenen analogen Zugfunks. - Errichtung von Zugfunkantennenmasten in Zittau und Hirschfelde und eines Betonschalthauses (in Hirschfelde) - Verbindungen nach Hradek nad Nisou; Verbindungen nach Trzciniec Zgorzelecki und in Hirschfelde an der Staatsgrenze zu Polen sind bis zum Übergabeschacht erfasst. 50 Hz- Anlagen und Maschinentechnische Anlagen - Änderung der Weichenheizungsanlage - Änderung der Beleuchtungsanlage, Anpassung Gleisfeldbeleuchtung - Errichtung Aufzug an der westlichen Personenunterführung und Anpassung der Landschaftspflegerische Maßnahmen Sicherung von Medien Dritter Im Übrigen wird auf die Darstellung in den Planunterlagen verwiesen. A.2 Planunterlagen Der genehmigte Plan besteht aus nachstehend aufgeführten Unterlagen. Die Anlagenbezeichnung orientiert sich an der Gliederung der Genehmigungsunterlagen und ist deshalb nicht fortlaufend nummeriert: Inhaltsverzeichnis Anlage Titelblatt ( 1 Blatt ) Gesamtverzeichnis der Planunterlagen ( 1 Blatt ) 1 Erläuterungsbericht ( Seiten 1 27 ) 2 mit Auszug Grenzvereinbarung DB/PKP *) (Seiten 14 17 ) und Protokoll Ortstermin PKP vom 11.09.2013 *) ( 6 Blatt ) Standortbescheinigungen der Bundesnetzagentur, Außenstelle Leipzig, für den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen Nr. 927022 vom 31.07.2014 (km 6,915 der Strecke Seite 5 von 103

6589 in Hirschfelde) und Nr. 920468 vom 01.08.2014 (km 26,586 der Strecke 6214 in Zittau) Bauwerksverzeichnis Stand 23.10.2015 ( Seiten 1-29 ) 3 Übersichtsplan *) 4 Lagepläne mit Darstellung der geplanten Maßnahmen 5 Lageskizze zu Anlage 5.1 (Blattschnitte) *) ESTW-A Zittau Lageplan 5.1 km 24,993 km 25,348 Strecke 6214 Blatt 3+ M 1 : 500 km 25,348 km 25,714 Strecke 6214 Blatt 4+ M 1 : 500 km 25,714 km 26,069 Strecke 6214 Blatt 5+ M 1 : 500 km 26,069 km 26,276 Strecke 6214 Blatt 6+ M 1 : 500 km 26,276 km 26,772 Strecke 6214 Blatt 7+ Ausbauplan M 1 : 500 km 26,276 km 26,772 Strecke 6214 Blatt 7+ Einbauplan M 1 : 500 km 26,276 km 26,772 Strecke 6214 Blatt 7+ Gesamt M 1 : 500 km 26,772 km 27,454 Strecke 6214 Blatt 8+ Ausbauplan M 1 : 500 km 26,772 km 27,454 Strecke 6214 Blatt 8+ Einbauplan M 1 : 500 km 26,772 km 27,454 Strecke 6214 Blatt 8+ Gesamt M 1 : 500 km 27,454 km 27,820 Strecke 6214 Blatt 9+ M 1 : 500 km 27,820 km 28,238 Strecke 6214 Blatt 10+ M 1 : 500 km 28,238 km 28,613 Strecke 6214 Blatt 11+ M 1 : 500 km 28,613 km 28,988 Strecke 6214 Blatt 12+ M 1 : 500 km 28,988 km 29,363 Strecke 6214 Blatt 13+ M 1 : 500 km 29,363 km 29,741 Strecke 6214 Blatt 14+ M 1 : 500 km 29,741 km 30,106 Strecke 6214 Blatt 15+ M 1 : 500 km 30,106 km 30,488 Strecke 6214 Blatt 16+ M 1 : 500 km 10,050 km 9,740 Strecke 6589 Blatt 20+ M 1 : 500 km 8,684 km 8,310 Strecke 6589 Blatt 21+ M 1 : 500 km 8,310 km 7,947 Strecke 6589 Blatt 22+ M 1 : 500 km 7,947 km 7,612 Strecke 6589 Blatt 23+ M 1 : 500 km 7,612 km 7,258 Strecke 6589 Blatt 24+ M 1 : 500 Seite 6 von 103

km 7,258 km 6,890 Strecke 6589 Blatt 25+ M 1 : 500 km 6,890 km 6,532 Strecke 6589 Blatt 26+ M 1 : 500 km 6,532 km 6,174 Strecke 6589 Blatt 27+ M 1 : 500 km 6,174 km 5,803 Strecke 6589 Blatt 28+ M 1 : 500 km 5,803 km 5,447 Strecke 6589 Blatt 29+ M 1 : 500 km 5,447 km 5,078 Strecke 6589 Blatt 30+ M 1 : 500 km 5,078 km 4,710 Strecke 6589 Blatt 31+ M 1 : 500 km 4,710 km 4,343 Strecke 6589 Blatt 32+ M 1 : 500 km 4,343 km 3,973 Strecke 6589 Blatt 33+ M 1 : 500 km 3,973 km 3,617 Strecke 6589 Blatt 34+ M 1 : 500 km 2,551 km 2,198 Strecke 6589 Blatt 38+ M 1 : 500 km 2,192 km 1,822 Strecke 6589 Blatt 39+ M 1 : 500 km 1,822 km 1,450 Strecke 6589 Blatt 40+ M 1 : 500 km 1,450 km 1,083 Strecke 6589 Blatt 41+ M 1 : 500 km 1,083 km 0,858 Strecke 6589 Blatt 42+ M 1 : 500 km 0,858 km 0,615 Strecke 6589 Blatt 43+ M 1 : 500 Umfeldplanung ESTW-A Modul Lageplan Blatt 1- M 1 : 200 5.2 Baustelleneinrichtungsflächen Blatt 1- M 1 : 1.000 5.3 Lagepläne Entwässerungsanlagen Blatt 1+ und 2- M 1 : 500 5.4 Kreuzungs- und Bauwerkspläne 6 Schnitte ESTW-Modul M 1 : 100 Blatt 1+ 6.1 EÜ km 27,5 - Bauwerksplan M 1 : 100 Blatt 01 6.2 FGU West Bauwerksplan, Grundriss, Schnitte M 1 : 50 Blatt 01 6.3 FGU West Bauwerksplan, Längsschnitt M 1 : 50 Blatt 01 6.4 Unterlagen zum Grunderwerb entfällt *) 7 Bestand- und Fotodokumentation *) Seiten 1 14 8 Übersichten von Stellungnahmen *) Seiten 1 7 9 Übersichten berührte Brückenbauwerke *) Seiten 1 2 10 Belange des Umweltschutzes 11 Landschaftspflegerischer Begleitplan Seite 7 von 103

mit Anhang Maßnahmenblätter Seiten 1-33 11.1 Bestands- und Konfliktplan 1+ ; 2+ und 3 - M 1 : 1.000 11.2 Maßnahmenplan 1- M 1 : 1.000 11.3 Lageplan Schutzgebiete *) 11.4 Gutachten 12 Schalltechnische Untersuchung + 2 Lagepläne Seiten 1 24 12.1 Geotechnischer Bericht Baugrund 12.2 Eisenbahnunterbau Seiten 1 46 Baugrund- und Gründungsverhältnisse Seiten 1 18 IVE-Studie 8 Blatt 12.3 *) Nur zur Information! A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Konzentrationswirkung Die Plangenehmigung hat gemäß 74 Abs. 6, S. 2 VwVfG 2 die Rechtswirkungen einer Planfeststellung. Demzufolge wird gemäß 75 Abs. 1 VwVfG 2 auch durch die Plangenehmigung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Plangenehmigung sind auch andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. Durch die Plangenehmigung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. A.4 Nebenbestimmungen und Hinweise A.4.1 A.4.1.1 Allgemeine Nebenbestimmungen Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU- STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Seite 8 von 103

A.4.1.2 A.4.1.3 A.4.1.4 A.4.1.5 A.4.1.6 A.4.2 A.4.2.1 Die Baumaßnahme ist entsprechend den genehmigten Planunterlagen und der dazu ergangenen Nebenbestimmungen auszuführen. Planunterlagen zu Änderungen und Ergänzungen des Planes sind bei der Planfeststellungsbehörde einzureichen und bedürfen einer gesonderten planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung. Soweit Bestandteile des Vorhabens keine Betriebsanlagen der Eisenbahn sind oder Anlagen bzw. Belange Dritter berühren, hat die Vorhabenträgerin die Ausführungsunterlagen mit den entsprechenden Fachbehörden sowie Dritten abzustimmen. Kommt eine solche Abstimmung nicht zustande, behält sich das Eisenbahn- Bundesamt eine abschließende Entscheidung vor. Soweit in den Planunterlagen nicht planfeststellungspflichtige Ausrüstung, Zubehör und Unterhaltungsmaßnahamen erwähnt oder dargestellt sind, dient dies nur zur Information dem Gesamtverständnis des Vorhabens. Obgleich für die Funktionalität auch grenzüberschreitende Maßnahmen erwähnt sind wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vorliegende planungsrechtliche Zulassungsentscheidung ausschließlich hinsichtlich des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland gilt. Bei der Vorhabenrealisierung sind insbesondere die Grenzvereinbarung DB/PKP, die Zusatzvereinbarung zur Grenzbetriebsvereinbarung mit der Tschechischen Staatsbahn (Správa železniční dopravní cesty, státní organizace) und die speziellen Protokollabstimmungen zu beachten. Die Hinweise der Standortbescheinigungen der Bundesnetzagentur, Außenstelle Leipzig, Nr. 927022 vom 31.07.2014 und Nr. 920468 vom 01.08.2014 sind zu beachten. Bauablauf Der Beginn der Ausführung des Vorhabens ist folgenden Behörden und Stellen vorher schriftlich anzuzeigen: a) dem Eisenbahn-Bundesamt b) der Stadtverwaltung Zittau c) der Gemeindeverwaltung Mittelherwigsdorf d) dem Landratsamt Görlitz e) dem Landesamt für Denkmalpflege f) den betroffenen Medienträgern Die Anzeige hat rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor Baubeginn, zu erfolgen. Die Baubeginnanzeige soll die ausführenden Firmen, die verantwortlichen Seite 9 von 103

Bauleiter sowie deren Telefonnummern benennen. A.4.2.2 A.4.2.3 A.4.2.4 A.4.3 A.4.3.1 Wird das genehmigte Vorhaben von der Vorhabenträgerin begonnen, so müssen alle Maßnahmen insgesamt vollzogen werden. Die Fertigstellung des Bauvorhabens und die Erfüllung aller mit der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung erteilten Auflagen sind - unbeschadet der Erfüllung anderer Anzeige- und Mitteilungspflichten - unter Angabe des Geschäftszeichens dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Dresden, Sachbereich 1, schriftlich anzuzeigen. Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich eine abschließende Abnahme (Vollzugskontrolle) vor. Durch die Vorhabenträgerin sind rechtzeitig mit allen betroffenen Eigentümern und Pächtern in Anspruch zu nehmender Flächen Rücksprachen zu halten und Vereinbarungen zu treffen, um die Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahme so gering wie möglich zu halten. Für den Zeitraum der Baumaßnahme sind die zeitweilig beanspruchten Flächen ggf. zum restlichen Grundstück durch eine feste Abgrenzung (Bauzaun) zu sichern. Zeitweilig genutzte Flächen sind nach Abschluss der Baumaßnahme in die Qualität des Ursprungszustandes zu versetzen, sofern nicht der festgestellte Plan oder privatrechtliche Vereinbarungen etwas anderes vorsehen. Eventuell eintretende Schäden durch die Baumaßnahmen (z.b. nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung, Bodenqualität, Wasserverhältnisse) sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu regulieren. Der Abschluss der Bauarbeiten ist den unter A.4.2.1 genannten Behörden und Stellen anzuzeigen. Diese sind auch bei der abschließenden Abnahme der durchgeführten Maßnahmen je nach fachlicher Zuständigkeit durch die Vorhabenträgerin zu beteiligen. Die Einladung sollte jeweils rechtzeitig, d. h. mindestens vier Wochen vorher, erfolgen. Im Zusammenhang mit der Abnahme der Maßnahme durch die Vorhabenträgerin sind die Erklärung des Bauleiters, dass die Maßnahme nach den geprüften Unterlagen sach- und fachgerecht ausgeführt wurde und ggf. Bestandspläne, bzw. bei geringfügigen Abweichungen revidierte Planunterlagen, vorzulegen. Der Planfeststellungsbehörde ist darüber hinaus ein Abnahmeprotokoll zu übersenden, aus dem sich ergibt, dass die Planung unter Beachtung der festgestellten Planunterlagen und der ergänzenden Nebenbestimmungen ausgeführt wurde und welche der genannten Behörden und Institutionen am Abnahmetermin teilgenommen haben. Immissionsschutz Bei der Durchführung der erforderlichen Bauarbeiten ist insbesondere die AVV Baulärm 3 zu beachten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Minderung des Bau- Seite 10 von 103

lärms, insbesondere während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, zu treffen, um die je nach Gebietseinstufung festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht zu überschreiten. Als Nachtzeit im Sinne der genannten Vorschrift gilt die Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die nach dem BIm- SchG 4 zuständige Behörde bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte Anordnungen, insbesondere nach den 24 und 25 BImSchG 4 treffen, d. h. Maßnahmen zur Verhinderung der Überschreitung der Immissionsrichtwerte anordnen kann; dies schließt auch das Recht zur Stilllegung von Baumaschinen ein. Die Vorhabenträgerin hat bei der Baudurchführung zu berücksichtigen, dass Bauarbeiten während der besonders schutzbedürftigen Zeiten in der Nähe von schutzwürdiger Bebauung auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken sind. Das gilt insbesondere für die Durchführung besonders geräuschintensiver Arbeiten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass insoweit nur besonders lärmgedämmte Maschinen zum Einsatz kommen, Betroffene am wenigsten beeinträchtigende technologische Verfahren angewandt und erforderlichenfalls weiter gehende Schutzvorkehrungen getroffen werden. Hinweise hierfür enthält die bereits erwähnte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm 3. Insbesondere für Baumaschinen, die ab 06.09.2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, sind die Anforderungen der 32. BImSchV 5 zu beachten. Ferner ist hinsichtlich der beabsichtigten Bauzeitenplanung darauf zu achten, dass auch die Interessen der Anwohner angemessen berücksichtigt werden, d. h. es ist sicher zu stellen, dass - insbesondere bei über einen längeren Zeitraum währenden nächtlichen Bauarbeiten - eine für die Erholung der Anwohner angemessene Anzahl von Nächten ohne Bautätigkeit vorgesehen wird. Schließlich hat die Vorhabenträgerin dafür Sorge zu tragen, dass die Anwohner der jeweiligen Baubereiche rechtzeitig durch geeignete Maßnahmen über die bevorstehenden Bauarbeiten informiert werden (z. B. durch Pressemitteilungen). Sofern sich durch diese Maßnahmen Immissionskonflikte nicht vollständig ausschließen lassen, hat die Vorhabenträgerin dem Eisenbahn-Bundesamt entsprechende gutachtliche Aussagen anhand der konkretisierten Baubetriebsplanung vorzulegen, welche auch über die Wirksamkeit von Schallminderungsmaßnahmen Auskunft geben. Eine Entscheidung, ob solche Schutzvorkehrungen erforderlich sind und welche konkreten Schutzmaßnahmen auf Grundlage der vorzulegenden Detailgutachten zur konkreten Baubetriebsplanung zu ergreifen sind, behält sich das Eisenbahn-Bundesamt gemäß 74 Abs. 3 VwVfG 2 bzw. über Anordnungen gemäß 24 BImSchG 4 vor. Sind Schutzmaßnahmen erforderlich, technisch aber nicht möglich oder mit verhältnismäßigem Aufwand nicht realisierbar, ist den Betroffenen für Seite 11 von 103

die Beeinträchtigung von schutzwürdigen Räumen von der Vorhabenträgerin eine angemessene Entschädigung in Geld zu zahlen. A.4.3.2 Es ist sicherzustellen, dass eine Staubbelästigung in der Nachbarschaft durch die Baustellentätigkeit nach dem Stand der Technik verhindert wird, z. B. durch - Container- und Fahrzeugabdeckungen, - Umhüllung von Übergabe- und Abwurfstellen, - geringe Abwurfhöhen, - Befeuchten staubender Materialien, besonders bei anhaltender Trockenheit und Wind und - Reinigung und Befeuchten der Arbeitsflächen und Fahrwege. A.4.3.3 A.4.3.4 A.4.4 A.4.4.1 Die im Zusammenhang mit den Standortbescheinigungen der Bundesnetzagentur, Außenstelle Leipzig, für den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen Nr. 91059 vom 31.07.2014 und Nr. 920468 vom 01.08.2014 enthaltenen Hinweise sind zu beachten. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Eisenbahn-Bundesamt für die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit nicht zuständig ist. Hierfür gelten die im SächsSFG geregelten Zuständigkeiten. Abfall / Altlasten / Bodenschutz Diese Entscheidung entbindet die Vorhabenträgerin nicht von ihren Pflichten, die ihr hinsichtlich der Verwertung bzw. Beseitigung anfallenden Abfalls nach 50 ff. KrWG 6 und im Rahmen des Nachweisverfahrens gemäß 3 ff. NachweisV 7 in Verbindung mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen obliegen (elektronische Nachweis- und Registerführung beachten). Der Verbleib der entsorgten Abfälle ist in einem Abschlussbericht zu dokumentieren und nach Beendigung der Baumaßnahme der örtlich zuständigen Unteren Abfallbehörde vorzulegen. Der Bericht soll, neben den Entsorgungsbelegen wie Liefer- /Wiegescheinen, Annahmeerklärungen/Verbleib, auch alle schadstoffseitigen Untersuchungsergebnisse enthalten. A.4.4.2 Vom Vorhabenträger ist der Unteren Abfallbehörde beim Landratsamt Görlitz mindestens zwei Wochen vor Beginn der der Maßnahme ein Entsorgungs- und Verwertungskonzept vorzulegen, dass folgende Angaben enthält: Abfallart/Abfallschlüssel, Menge, Verwertungsweg oder Entsorgungsanlage mit Anschriften. Entsprechend Seite 12 von 103

47 KrWG 6 unterliegt die ordnungsgemäße Abfallentsorgung der Überwachung der zuständigen Behörde. A.4.4.3 A.4.4.4 A.4.4.5 A.4.4.6 Der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen ist verpflichtet, alle anfallenden Abfälle entsprechend Art und Beschaffenheit gemäß 7 Abs.2 KrWG 6 vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemäß 15 Abs. 2 KrWG 6 in einer nach 28 Abs. 1 KrWG 6 genehmigten Anlage gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Das im Zuge der Erdarbeiten anfallende, unbelastete Bodenmaterial sind nach Bodenarten getrennt (Unterboden/Mutterboden) am Standort wieder zu verwerten. Abfälle zur Entsorgung sind gleichfalls getrennt zu halten, dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Allgemeinwohls zu beseitigen. Während der Durchführung der Baumaßnahme bekannt gewordene oder verursachte schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten bzw. Überschreitungen der Prüfwerte gemäß Anhang 2 der BBodSchV 8 sind nach 10 Abs. 2 SächsABG 9 der örtlich zuständigen Unteren Abfall- und Bodenschutzbehörde ((Landratsamt Görlitz, Umweltamt) gemäß 10 Abs. 2 SächsABG 9 ) unverzüglich mitzuteilen. Entsprechendes gilt beim Auftreten organoleptischer Auffälligkeiten. Mit der örtlich zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde sind vor Fortsetzung der Bauarbeiten die Maßnahmen (Untersuchungen) abzustimmen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt bzw. welchen Umfang diese aufweist. Im Rahmen der durchzuführenden Untersuchungen und Bewertungen sind insbesondere auch Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach 4 Abs. 4 BBodSchG 10 zu berücksichtigen. Die Funktionen des Bodens sind nachhaltig zu sichern oder wiederherzustellen. Schädliche Bodenveränderungen sind abzuwehren. Gemäß 4 BBodSchG 10 hat sich jeder, der auf den Boden einwirkt, so zu verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des 1 Abs. 3 BBodSchG 10 sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen gemäß 1 Satz 2 BBodSchG 10 Beeinträchtigungen seiner Funktionen soweit wie möglich vermieden werden. Das bedeutet, je nach Nutzung des für die Abtragung vorgesehenen Geländes ist z.b. für Grünland zum Abschluss wieder eine Seite 13 von 103

durchwurzelbare Bodenschicht unter Beachtung von 12 Abs. (2) BBodSchV 8 herzustellen. A.4.4.7 A.4.4.8 A.4.5 A.4.5.1 Es ist Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen (z. B. gegen Verdichtung, Erosion, Durchmischung von Boden mit Fremdstoffen). Baubetriebsbedingte Bodenbelastungen sind auf das den Umständen entsprechende notwendige Maß zu beschränken sowie nach Abschluss der Baumaßnahme zu beseitigen. Für die Durchführung des Vorhabens wird die Einrichtung einer Umweltfachlichen Bauüberwachung - Schwerpunkt Abfall und Bodenschutz - nach den Maßgaben des Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen - Teil VII: Umweltfachliche Bauüberwachung des Eisenbahn-Bundesamtes angeordnet. Die Vorhabenträgerin hat sicher zu stellen, dass die dort genannten Aufgaben erfüllt werden. Die organisatorischen Vorgaben sind zu beachten. Insbesondere sind die Unabhängigkeit der Umweltfachlichen Bauüberwachung nach Maßgabe des Umweltleitfadens, ihr unmittelbarer Zugang zur Projektleitung sowie die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Berichtspflichten zu gewährleisten. Insbesondere ist zu prüfen, inwieweit die Altlastenverdachtsflächen (ALVF) berührt sind. Maßnahmen in diesen Bereichen sind ingenieurtechnisch zu begleiten und zu dokumentieren. Naturschutz Für die Durchführung des Vorhabens wird die Einrichtung einer temporären Umweltfachlichen Bauüberwachung - Schwerpunkt Artenschutz - nach den Maßgaben des Umwelt-Leitfaden zur eisenbahnrechtlichen Planfeststellung und Plangenehmigung sowie für Magnetschwebebahnen - Teil VII: Umweltfachliche Bauüberwachung des Eisenbahn-Bundesamtes angeordnet. Die Vorhabenträgerin hat sicherzustellen, dass die dort genannten Aufgaben erfüllt werden. Die organisatorischen Vorgaben sind zu beachten. Insbesondere sind die Unabhängigkeit der Umweltfachlichen Bauüberwachung nach Maßgabe des Umweltleitfadens, ihr unmittelbarer Zugang zur Projektleitung sowie die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Berichtspflichten zu gewährleisten. Das Eisenbahn-Bundesamt behält sich vor, bei wiederholten, erheblichen Mängeln der Aufgabenwahrnehmung durch die Umweltfachliche Bauüberwachung die Abberufung der hiermit betrauten Personen zu verlangen. Erhebliche Mängel liegen insbesondere vor, sofern Umweltschäden entstanden sind bzw. auf der Baustelle Umweltstraftaten verübt wurden, die bei ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung der Um- Seite 14 von 103

weltfachlichen Bauüberwachung hätten verhindert werden können. Ein erheblicher Mangel liegt des Weiteren vor, wenn die Berichte nicht, wiederholt verspätet oder grob unvollständig vorgelegt wurden. In diesem Fall hat die Vorhabenträgerin unverzüglich für Ersatz zu sorgen. A.4.5.2 A.4.5.3 A.4.6 A.4.6.1 A.4.6.2 A.4.6.3 Der Baubeginn sowie die entsprechenden Ansprechpartner der Bauüberwachung sind der Unteren Naturschutzbehörde rechtzeitig vor Baubeginn mitzuteilen. Die umweltfachliche Bauüberwachung ist von der Vorhabenträgerin schwerpunktmäßig mit folgender Zielstellung einzusetzen, dass Beeinträchtigungen besonders geschützter oder streng geschützter Arten gemäß 44 BNatSchG 19, hier insbesondere der Zauneidechse (Lacerta agilis) und der Waldameise (Formica) nicht zu besorgen ist. Die Arbeiten, insbesondere Bodenbewegungen, sind mit besonderer Sorgfalt und abschnittsweise durchzuführen, damit ein Ausweichen der Individuen möglich ist. Es dürfen keine Tiere dauerhaft entnommen werden. Protokolle über die in diesem Zusammenhang erfolgten Aktivitäten sind der Unteren Naturschutzbehörde zu übergeben. Brand- und Katastrophenschutz Ein Fund von Kampfmitteln oder anderen Gegenständen militärischer Herkunft ist unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Eine Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes hat über die örtliche zuständige Polizeibehörde zu erfolgen. Alle Maßnahmen sind zur Verhinderung von Bränden und Explosionen auf die Beachtung und Einhaltung einschlägiger Normen (DVGW-Regelwerk, technische Regeln etc.) auszurichten. Sicherheits- und Brandschutzmaßnahmen sind zu beachten. Die mit der Bauausführung beauftragten Fachkräfte sind über Verhaltensanforderungen und Sicherheitsvorkehrungen zu belehren. Zufahrtswege, Flächen für Rettungsfahrzeuge und Zufahrten zur Baustelle sind für Fahrzeuge der Notfallrettung und des Krankentransportes freizuhalten. Notwendige Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen sind an den entsprechenden Stellen anzubringen. Gefahrenstellen sind ausreichend und wirksam abzusperren. Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ist eine ausreichende Anzahl geeigneter und einsatzbereiter Handfeuerlöscher vorzuhalten. A.4.6.4 Es ist sicherzustellen, dass im Gefahrenfall eine sofortige Meldung an die zuständige Leitstelle erfolgen kann. Diesbezüglich hat mindestens ein Notruftelefon an der Seite 15 von 103

jeweiligen Arbeitsstelle zur Verfügung zu stehen. Die Notrufnummern sind vor Ort bekannt zu geben. A.4.6.5 A.4.7 A.4.7.1 A.4.7.2 A.4.7.3 A.4.7.4 A.4.7.5 A.4.7.6 Bei einer Gefahrensituation während der Arbeitszeit ist nach Möglichkeit zu gewährleisten, dass eine kundige Person die Einsatzkräfte der Feuerwehr und/oder des Rettungsdienstes vor Ort einweist und auf bestehende Gefahren hinweist. Die mit den Maßnahmen beauftragten Arbeitnehmer sind über den angeführten Sachverhalt sowie über weitere notwendige Verhaltensanforderungen und Sicherheitsvorkehrungen zu belehren. Denkmalschutz Das Mittelbahnsteigdach und die Treppeneinhausungen sind denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen bzw. zu ertüchtigen. Die Planungen hierfür sind von der Vorhabenträgerin umgehend einzuleiten und eine entsprechende Planänderung nach 76 VwVfG 2 bei der Planfeststellungsbehörde bis zum 15.06.2015 zu beantragen. Detailabstimmungen zur Genehmigungsfähigkeit sind mit der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege zu führen. In dem Zusammenhang entfallen die in der 2. Planänderung dargestellten, zusätzlich geplanten Wetterschutzhäuser und neuen Einhausungen. Unbenommen davon bleiben zwischenzeitlich Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ohne genehmigungsrelevanten Eingriff in die Bausubstanz. Durch die Anordnung des Ausfahrsignals P3 an der Signalbrücke am Stellwerk B2/W3 als Ersatz des jetzigen Formsignals G ist dessen Betriebsnotwendigkeit begründbar. Der Erhalt ist unter Berücksichtigung der Standsicherheit und Signalsicht zu gewährleisten. Die Reste eines Wasserkrans bei Streckenkilometer 27,0 (Bodenplatte mit Standrohrsockel und Absperrventil sowie darunterliegender Wasseranschluss mit Windkessel) sind vor Ort zu belassen. Das zum Abgang Personentunnel Ost gehörende Geländer auf dem Hausbahnsteig ist bei der weiteren Planung als denkmalwürdiges Element zu beachten. Das Stellwerk B2/W3 ist mit der gesamten Technik, insbesondere dem sächsischen Bahnhofsblock vor Ort zu erhalten. Die Außenanlagen sind jedoch umbaubeding (örtlich bis an die Objektgrenzen der Neubaumaßnahmen) zu trennen bzw. zurückzubauen. Die entfallenden Formsignale und Signalbrücke Gleise 8 10 sind an Ort nach Wahl des Eigentümers/Betreibers (Wirtschaftlichkeit) bis zum Zeitpunkt der Nachnutzung Seite 16 von 103

durch entsprechende Interessenten zu lagern und aufzubewahren. Vor Demontage und Verbringung sind diese wie im Absatz A.7.7 beschrieben, zu dokumentieren. Soweit die funktionelle, denkmalsgerechte bahninterne Nachnutzung gewährleistet werden kann, ist eine Übergabe gemäß der von der Vorhabenträgerin genannten Regelung in TM 2011-3311.NVT 3 Anlage 2 an das Signalwerk Wuppertal statthaft. Das Landesamt für Denkmalpflege sagte im Übrigen eine Kontaktvermittlung an potentielle Interessenten für die rückzubauende Ausrüstung zu, welche zu nutzen ist. A.4.7.7 Vor dem Rückbau denkmalgeschützter Bauten, Anlagen und Ausstattungen sind diese zeichnerisch und einer fotografisch als Bestandserfassung zu dokumentieren. Die maßstäblichen Zeichnungen (1 : 100 oder 1 : 50) sollen neben einem Überblicksplan des Bahnhofsgeländes und Detaillageplänen der unmittelbaren Einzelobjektumgebung zunächst je einen Grundriss sowie einen Längs- und einen Querschnitt durch das zu dokumentierende Gebäude/Bauwerk einschließlich des Dachtragwerks umfassen. In die Grundrisse sind feste technische Ausstattungen wie z. B. die Hebelbänke und Spannwerke der Stellwerke o. ä. einzutragen. Über diese Grunderfassung hinaus sind Detailzeichnungen wesentlicher Elemente der Tragwerksstruktur sowie der technischer Ausstattung im Maßstab 1 : 20 anzufertigen. Die Stellwerkstechnik und die Signalbrücken sind in geeigneter Form als technische Zeichnung wiederzugeben, desgleichen die Leitungssysteme des Bahnhofsblocks. Die fotografische Erfassung ist mit Schwarz-Weiß-Negativfilmen und mit Abzügen im Format 13 x 18 cm anzufertigen. Die Negative sind mit einzureichen. Sie soll Frontalaufnahmen aller freien Fassaden, die Einordnung in den räumlichen Zusammenhang der Gesamtanlage aus unterschiedlichen Blickwinkeln sowie gestalterische und konstruktiv prägende Details umfassen. Dazu gehören insbesondere die Gliederungselemente und der Bauschmuck der Hauptfassade, Fenster- und Türgewände, originale Fenster und Türen (außen wie innen), Treppengeländer, Konstruktionsdetails und Knotenpunkte der Tragwerke und des Dachaufbaus. Die technische Ausstattung im Inneren der Gebäude ist entsprechend in Überblicksaufnahmen sowie mit der Erfassung der technisch prägenden Details anzulegen. Abweichend zur Erfassung des Äußeren sollten die Aufnahmen der technischen Details digital und in Farbe erfolgen und auf DVD eingereicht werden. Sie sollen sowohl im RAW-Format als auch digital nachbearbeitet (etwa zwecks Korrektur der Objektivverzerrung oder zwecks manuellen Weißabgleichs durch Nutzung von Weiß- oder Farbkarten) im Dateiformat TIF mit 300 DPI abgespeichert werden. Seite 17 von 103

Angesichts der hohen Wertigkeit des Ensembles Bahnhof Zittau ist dieser Bestandserfassung eine textliche Ausarbeitung zum technik- und eisenbahngeschichtlichen Wert der Anlage unter Einbeziehung ermittelbarer Schriftquellen und anderweitiger historischer Dokumente sowie Auswertung der einschlägigen Literatur hinzuzufügen. Dies sollte in die Hände eines eisenbahnfachlich versierten Büros gelegt werden. Empfehlungen hierzu sind beim Landesamt für Denkmalpflege abrufbar. Hinweis: Es ist zu empfehlen, die gesamte Dokumentation (zeichnerisch, fotografisch und textlich) in eine Hand zu gegeben, um unnötige Parallelrecherchen zu vermeiden und eine Kohärenz der unterschiedlichen Teilstücke zu erreichen. A.4.8 Archäologische Sachzeugen Auf die gesetzliche Anzeigepflicht beim Fund von Kulturdenkmalen gemäß 20 SächsDSchG 14 wird hingewiesen. Den mit den Untersuchungen beauftragten Mitarbeitern ist uneingeschränkter Zugang zu den Baustellen und jede mögliche technisch-logistische Unterstützung zu gewähren. Die bauausführenden Firmen sind nachweislich darüber zu belehren, dass der Fund von Sachen, Sachgegenständen, Teilen oder Spuren von Sachen, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt (z. B. Tonscherben, Knochen- und Metallfunde etc.) unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der örtlich zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen ist. A.4.9 A.4.9.1 A.4.9.2 A.4.9.3 Baugrund und Geologie Sofern im Rahmen der weiteren Planungen weitere Erkundungen mit geologischem Belang (Bohrungen, Baugrundgutachten, hydrogeologische Untersuchungen) durchgeführt werden, sind die Ergebnisse dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zwecks Übernahme geologischer Daten in die Landesbohrungsdatenbank zu übermitteln (vgl. 4, 5 Lagerstättengesetz) i. V. m. 11 SächsABG 9. Für das Fachgebiet Geologie/Geotechnik ist von der Vorhabenträgerin eine temporäre umweltfachliche Bauüberwachung einzusetzen. Weiterhin sind die Modalitäten und Anforderungen gemäß Umweltleitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes Teil VII zu beachten. Im Zuge der Bauausführung sollten die Baugrundverhältnisse auf Übereinstimmung mit der zugrunde liegenden Baugrunderkundung und ggf. den präzisierten geotechnischen Erfordernissen angepasst werden. Die Vorhabenträgerin ist gehalten, den Hinweisen des LfULG und des Sächsischen Oberbergamtes bzgl. vorhandener Hohlräume, Alttagebau und Gruben nachzuge- Seite 18 von 103

hen und der weiteren Planung zu Grunde zu legen um Schäden an den Betriebsanagen der Eisenbahn zu vermeiden bzw. zu verhindern. A.4.9.4 A.4.9.5 A.4.10 Bezüglich des Risikos durch Bodenerosion und oberflächige Massenbewegungen der Gleisanlagen im Bereich Eisenbahnstraße und Ladestelle Pethau ist gemäß Ereigniskataster des LfULG eine gesonderte ingenieurgeologische Beurteilung durchzuführen. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind die Setzungs- und Grundbruchberechnungen für die Eisenbahnüberführung km 27,504 zu präzisieren. Straßenwesen Sollten die Maßgaben des Gemeingebrauchs bei der Benutzung öffentlicher Straßen überschritten sein, sind bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde entsprechende Sondernutzungen ( 18 SächsStrG 11 i. V. m. 29 StVO 12 ) bzw. verkehrsrechtliche Anordnungen nach 45 Abs. 6 StVO 12 zu beantragen. Erforderliche Umleitungen sind eindeutig auszuschildern. A.4.11 Vermessungswesen A.4.11.1 Grenz- und Vermessungsmarken sowie geodätische Lagefestpunkte, vorliegend insbesondere die Höhenfestpunkte (HP) 5054 308/1, 5054 375/0 und 5054 377/0, sind gemäß 6 SächsVermKG 13 grundsätzlich nicht zu entfernen oder zu verändern. Sie sind durch geeignete Maßnahmen so zu schützen, dass sie durch Baumaßnahmen, Baustoffablagerungen, Baustellenverkehr o. a. Handlungen nicht beschädigt, in ihrer Lage verändert oder in ihrer Erkenn- und Verwendbarkeit eingeschränkt werden. A.4.11.2 Werden Grenz- oder Vermessungsmarken durch die Baumaßnahme derart gefährdet, dass ihre Erhaltung nicht gewährleistet werden kann, ist ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit der Sicherung und ggf. Wiederherstellung der betroffenen Punkte zu beauftragen. Ggf. sind vor Beginn der Baumaßnahmen genauere Auskünfte zur aktuellen Lage Raumbezugs- und Höhenfestpunkten der Landesvermessung beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN), Referat 34, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, Tel. 0351/8283-3425 oder 3421 einzuholen. Mail: poststelle@qeosn.sachsen.de Internet: www.landesvermessung.sachsen.de Seite 19 von 103

A.4.12 Belange der Medienträger A.4.12.1 Die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung entbindet nicht von der Notwendigkeit, sich vor Baubeginn genauestens über die Lage von Kabeln und Leitungen im Baubereich zu informieren (Erlaubnisschein für Erdarbeiten). Dies betrifft auch oberirdische Leitungen, z. B. Sicherungsmaßnahmen an Hochspannungsanlagen. In der Bauausschreibung sind die Bauunternehmen auf die bekannten Ver- und Entsorgungsleitungen sowie auf die entsprechenden Abstimmungs- und Sicherungspflichten hinzuweisen. Bei der Ausführungsplanung ist eine Minimierung der Betroffenheit bzw. der Konfliktpunkte anzustreben und im Rahmen der Ausführungsplanung rechtzeitig entsprechende Abstimmungen vorzunehmen. A.4.12.2 Sämtliche sich im Planungsgebiet befindlichen Leitungen von Ver- und Entsorgungsträgern dürfen, soweit nicht ausdrücklich im genehmigten Bauwerksverzeichnis oder in der Plangenehmigung explizit abweichend geregelt, weder beschädigt noch ohne vorherige einvernehmliche Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Leitungsinhaber in ihrer Lage verändert oder überbaut werden. Das Überbauungsverbot beinhaltet auch die Versiegelung von Flächen oberhalb verlegter Erdleitungen. Das Einbetonieren vorhandener Kabel in Fundamente hat zu unterbleiben. Abweichungen von diesen Regelungen sind mit dem betroffenen Leitungsträger vorab einvernehmlich abzustimmen. A.4.12.3 Der störungsfreie Betrieb von sich im Plangebiet befindlichen Anlagen, Leitungen bzw. Kabeln sowie der Zugang für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten hierzu ist für Mitarbeiter der jeweiligen Ver-/ Entsorgungsunternehmen - auch während der Durchführung der Baumaßnahme - zu gewährleisten. Etwaige notwendige Einschränkungen sind den betroffenen Unternehmen rechtzeitig vorher zur Kenntnis zu geben. A.4.12.4 Vor der Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich erdverlegter Leitungen/ Kanäle sind diese in Abstimmung mit dem jeweiligen Leitungsträger zu sichern. Auf geäußertes Verlangen eines Leitungsunternehmens, ansonsten bei Bedarf, ist zu Beginn der Bauarbeiten eine Einweisung der den Bau durchführenden Firma durch den jeweiligen Leitungsträger zu veranlassen (insbesondere Deutsche Telekom Technik GmbH; ENSO Netz GmbH und SOWAG mbh). A.4.12.5 Von einzelnen Leitungsträgern formularmäßig verwendete Auflagen und Hinweise zum Schutz ihrer Leitungen sind zu beachten. Soweit diese der Vorhabenträgerin noch nicht vorliegen, hat sie diese vor Ausschreibungsbeginn bei den jeweiligen Firmen abzufordern. Im Zuge der Baumaßnahme sind die anerkannten Regeln der Seite 20 von 103

Technik (z. B. DVGW-Arbeitsblätter, DIN-Vorschriften, VDE-Richtlinien, UV- Vorschriften) zu beachten. Weitere gesetzliche Bestimmungen und andere Vorschriften gelten unabhängig davon, ob sie in der vorliegenden Entscheidung erwähnt werden oder nicht. A.4.13 Korrespondierende Vorhaben Überschneidungen mit laufenden und bereits abgeschlossenen Planrechtsverfahren zu Vorhaben der DB Netz AG und Dritter können insofern akzeptiert werden, wenn sich durch die Planung und Bauausführung keine unlösbaren Widersprüche, Zwangspunkte oder Behinderungen ergeben, hier insbesondere ESTW Bischofswerda, UZ Zittau, BA 4.2, km 29,3 km 38,4 der Strecke 6214 (EBA-Gz.: 52101ppw/2009/056 vom 08.10.2009) mit 1. Planänderung (EBA-Gz.: 52101-521ppw/010-2011#083 vom 08.11.2011) Gleis- und Weichenrückbau Bf. Zittau km 26,500 km 27,200 der Strecke 6214 (EBA-Gz.: 52101-521ppw/012-2012#089 vom 04.10.2012) Rückbau der Stützmauer am Gleis 26 ab km 27,827 der strecke 6214 A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Beteiligten geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. Sofern Träger öffentlicher Belange oder sonstige Stellen auch in eigenen Rechten betroffen sind, gelten die Stellungnahmen auch in dieser Hinsicht. A.5.1 Stadtverwaltung Zittau Az.: hil-hei vom 30.10.2014 sowie hö-hei vom 16.12.2014 und 22.07.2015 Die Modernisierung des Bahnhofes Zittau sei als gesamtheitliche Maßnahme zu sehen, um u. a....das Angebot für die Kunden attraktiver zu gestalten." Als Ziele werden die Umsetzung des Zielkonzeptes für den Schienenpersonennahverkehr und Anpassung der Infrastruktur an den Bedarf genannt. Unter diesen Prämissen sei es unverständlich und halbherzig, wenn bei der Modernisierung nur die Defizite bei den Zugangsbedingungen für fußläufige Bahnkunden und die Barrierefreiheit beseitigt werden. Da die weitaus überwiegende Zahl der Bahnkunden mit individuellem Kfz zum Bahnhof komme bzw. abgeholt werde, bedürfe es in erster Linie einer Verbesserung der Parkplatzsituation in unmittelbarer Bahnhofsnähe. Es solle daher erörtert werden, inwieweit frei werdende Flächen genutzt werden könnten. Als Parkplatz für Seite 21 von 103

Bahnkunden werde die freie Fläche zwischen Zufahrtsstraße Lokschuppen und Gleis 57 vorgeschlagen. Zu den Flächen der ehemaligen Bahnpost sei bereits eine Rücksprache mit der DB Immobilien erfolgt. Des Weiteren sei der Bedarf an Fahrradabstell- und -aufbewahrungsanlagen im Bahnhof Zittau in den letzten Jahren enorm angestiegen, sodass die derzeit vorhandenen Radanlagen für Bahnkunden weder ausreichend seien noch den Ansprüchen genügen. Mit der Bahnhofs- und Bahnsteigmodernisierung werde deshalb dringend die Modernisierung der Radanlagen im Bahnhof angeregt, z.b. eines B&R-Stellplatzes. Neben der Erweiterung und Neugestaltung der Radabstellanlagen werde vor allem auf die Verbesserung des Zuganges zu den Bahnsteigen mit Rad verwiesen. Dafür könne z. B. der zur Sperrung vorgesehene Personentunnel (Ost) mittels Rampen als Radtunnel umfunktioniert werden. Bei der Erneuerung des EÜ Tongasse seien die Ziele aus dem Verkehrsentwicklungsplan der Stadt zu berücksichtigen. Im Verkehrsentwicklungsplan vom Mai 2011, welcher mit Schreiben vom 08.06.2011 übergeben worden wäre (dazu vorliegende koordinierte Gesamtstellungnahmen der DB vom 12.07.2011) seien der Ausbau desäußeren Stadtringes über die Rietschelstraße - Eisenbahnstraße und der Bergstraße mit EÜ Tongasse unter Berücksichtigung der für Hauptverkehrsstraßen erforderlichen Aushauparameter (mind. Q 6,5; aufgrund der vor und nach der EÜ gelegenen Kreuzungssituationen müsse voraussichtlich ein höherer Regelquerschnitt angewendet werden) für die an dieser Stelle unterführte Bergstraße geplant. Dem widerspräche die Aussage auf Seite 7: Gemäß Vorentwurfsplanung sollen im Einvernehmen zwischen Stadt Zittau und der DB Netz AG keine Änderungen am vorhandenen Lichtraum der Straßenanlage vorgenommen werden. Die Stadt Zittau könne das Einvernehmen nur erteilen, wenn mit der Erneuerung der EÜ Tongasse die Voraussetzungen für den Ausbau der unterführten Bergstraße gemäß Ausbauparameter (Querschnitt und lichte Höhe) für eine Hauptverkehrsstraße erreicht werden. Das sei ohne eine Änderung am vorhandenen Lichtraum (5,80m x 3,50 m) nicht gegeben. Die Stadtverwaltung hat im Nachgang ihre Stellungnahme insoweit präzisiert, dass sie nicht weiter eine Lichtraumerweiterung für die Eisenbahnüberführung Tongasse (EÜ km 27,504) fordere. Sie führte aus, dass zur vorgesehenen Erneuerung der EÜ keine Einwände bezüglich der Beibehaltung des gegenwärtigen Lichtraumes geltend gemacht werden. Seite 22 von 103

Die Stadt Zittau sei zum Schutz der Einwohner vor schädigendem Lärm verpflichtet, die EU-Richtlinie 2001/49/EU umzusetzen und gemäß BImSchG Lärmschutzmaßnahmen zu planen. In einer gutachterlichen Vorprüfung vom Dezember 2013 zum Verkehrslärm sei festgestellt worden, dass es im Bereich Einbahnstraße bis Heinrich- Mann-Straße, Arndtstraße bis Goethestraße und Kreuzung Leipziger Straße/EÜ Schillerstraße sowie EÜ Roseggerstraße bereits zu Überschreitungen der zu berücksichtigenden Schall-Immissionsgrenzwerte an Wohngebäuden durch Eisenbahn bzw. überlagerten Straßenverkehrslärm mit Schienenverkehrslärm gekommen sei. Ein darauf aufbauender Lärmaktionsplan sehe auch Lärmschutzmaßnahmen für den Schienenverkehr in diesen Bereichen vor. Mit der Modernisierung des Bahnhofes Zittau komme es zur Erhöhung der Emissionspegel durch den Schienenverkehr und der bisherigen Betroffenheiten, sodass durch die Stadt Zittau eine Erhöhung der Lärmschutzmaßnahmen im Modernisierungsbereich des Bahnhofes Zittau gefordert werde. Die geplanten Lärmschutzanforderungen werden als Auszug aus dem Entwurf zum Lärmaktionsplan mit der Bitte um Berücksichtigung und Forderung um Verstärkung an besonders betroffenen Bereichen angelegt. Als zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen infolge der Modernisierung und damit verbundenen Erhöhung der Streckengeschwindigkeiten werden bauliche Lärmschutzmaßnahmen in Form von Schutzwänden an den belasteten Bereichen vorgeschlagen. Teile der vom Bauvorhaben betroffenen Anlagen (z. B. Bahnsteigüberdachung) seien als Kulturdenkmal eingetragen (Anlage 1). Für das Vorhaben sei bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Görlitz eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen. Das Gebäude Bahnhofstraße 39 a, Werkstatt-und Lokschuppen (Insolvenzmasse der Bahnbetriebswerke Zittau GmbH i. L.) befinde sich in einem einsturzgefährdeten Zustand. Die Stadt Zittau erhebt vehement Einspruch gegen den Abriss der denkmalgeschützten Bahnsteigüberdachung an den Bahnsteigen 2 und 3. Neben dem Erhalt aus denkmalpflegerischen Gesichtspunkten werde die bestehende Gesamtüberdachung der Bahnsteige für eine ausreichende Schutzfunktion als zwingend notwendig angesehen. Insbesondere bei Schnee- und Eisglätte könnten bloße Wetterschutzzellen keinen genügenden Schutz für wartende bzw. zu- und aussteigende Reisende bieten. Seite 23 von 103

Für die Stadt Zittau sei es nicht hinnehmbar, dass die voll funktionsfähige, denkmalgeschützte bauliche Anlage lediglich als vergleichsweise nachrangig abgetan und durch offensichtlich unzureichende Wetterschutzeinrichtungen ersetzt werden soll. Zum einen könne ein ausreichender Wetterschutz für Reisende des Bahnsteiges 1 weder in ein Verhältnis mit den Ansprüchen der Reisenden der Bahnsteige 2 und 3 gesetzt werden, noch seien diese Bahnsteige in anderer Weise dem Bahnsteig 1 untergeordnet. Die Stadt Zittau wende sich mit diesem Einwand auch gegen eine Diskriminierung der Nutzer (sowohl Bahnbetreiber als auch schutzbedürftige Bahnkunden) der Bahnsteige 2 und 3. Mit der fehlenden Bahnsteigüberdachung werden die Ansicht und der Charakter eines Bahnhofes in unvertretbarer Weise zu einer Haltestelle verändert. Die Stadt Zittau bestehe auf dem vollständigen Erhalt der bestehenden Bahnsteigüberdachungen und empfehle, die vorgesehenen Wetterschutzeinrichtungen jeweils auf der östlichen und westlichen Verlängerung des Bahnsteiges 2 zu installieren. Im Hinblick auf den Erhalt des Bahnhofcharakters, seiner umfangreichen technischen Ausstattung und historischen Funktion sollten wenigstens das Stellwerk W 6 und die weiteren technischen denkmalgeschützten Anlagen/Ausrüstungen des Bahnhofes Zittau erhalten werden. Sollten städtische Flächen als Baustelleneinrichtung oder Lagerplatz benötigt werden, seien dazu vertragliche Regelungen zu treffen. Zur 1. Nachanhörung In den vorgelegten geänderten Unterlagen sei zum Umfang der Erweiterung der Treppenaufgänge und des Wetterschutzes keine eindeutige Aussage enthalten. Auf Seite 4 der Anlage 3 zum Erläuterungsbericht hieße es sehr allgemein formuliert:... Die Grundfläche für die Unterbringungskapazität der jeweils umsteigenden Reisenden bildet sich aus der Summe aus Verlängerungssegmenten der Treppenhäuser und der Wetterschutzhäuser. Es sei nicht ersichtlich, für welche Anzahl Reisende der Wetterschutz nunmehr vorgesehen ist (gem. Erörterungstermin vom 27.05.15 für mind. 50 Personen) und wieviel Segmente gemäß Gestaltungsvorentwurf für die Erweiterung der Treppenhäuser und der zwei Wetterschutzeinrichtungen geplant seien. Bei den Wetterschutzeinrichtungen sei in der Eintragung auf der Plananlage 5.1 keine Erweiterung erkennbar. Seite 24 von 103

Entscheidung: Die Stellungnahme der Stadtverwaltung Zittau bzgl. der Lichtraumerweiterung Tongasse als Hauptstraße in Richtung Bergstraße warf zum Teil auch Fragen auf, die sich weder dem Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde erschlossen, noch von der Vorhabenträgerin widerspruchsfrei beantwortet werden konnten. Die Vorhabenträgerin teilte mit, dass bzgl. des Verkehrsentwicklungsplanes der Stadt Zittau Teil 2 (Teilkonzept Neue Ortsteile für alle Verkehrsarten vom September 2009) gemäß Schreiben der Stadt Zittau vom 08.06.2011, welches die Eisenbahnüberführung Tongasse EÜ km 27,504 jedoch nicht umfasst, die DB Immobilien mit koordinierter Gesamtstellungnahme vom 12.07.2011 und DB Station & Service vom 05.07.2011 geantwortet hätte. Gemäß der am 29.01.2010 vom Stadtplanungsamt und Ref. Straßen- und Tiefbauamt bestätigten Aktennotiz zur Vorplanung der Vorhabenträgerin: Schienenverkehr Dreiländereck ESTW Bahnhof Zittau vom 15.12.2009/17.12.2009 wäre es der Stadtverwaltung Zittau bis zum 31.03.2010 möglich gewesen, die Aufweitung des Lichtraumes für den Straßenquerschnitt Tongasse an der Eisenbahnüberführung km 27,504 bekannt zu machen. Dies sei in dem Zusammenhang nicht erfolgt. Die Planfeststellungsbehörde sah sich somit veranlasst, mit Schreiben vom 18.11.2014 unter Schilderung des Sachverhaltes im Rahmen der Herstellung des Benehmens mit Fristsetzung zum 12.12.2014, auf Antrag verlängert auf den 23.12.14, um diesbezügliche Präzisierung/Ergänzung zur Gesamtstellungnahme zu bitten. Im Ergebnis dessen wurde kein Aufweitungsverlangen im Sinne des 12 EKrG von der Stadt Zittau als zuständiger Straßenbaulastträger bekundet, so dass kein Anlass für eine diesbezügliche Planung der Vorhabenträgerin besteht. Es sind keine konkreten städtischen Flächen als Baustelleneinrichtung oder Lagerplatz ausgewiesen, somit auch nicht im Rahmen dieses eisenbahnrechtlichen Zulassungsverfahrens verbindlich festzulegen. Soweit dies doch erforderlich wird, sind entsprechende Abstimmungen und vertragliche Regelungen von der Vorhabenträgerin mit der Stadtverwaltung Zittau abzustimmen. Eines gesonderten Antrages auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Görlitz bedarf es nicht. Die diesbezüglich relevanten Sachverhalte sind Gegenstand des Antrages der Vorhabenträgerin auf planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung nach 18 AEG 1 und somit vom Eisenbahn-Bundesamt als Planfeststellungsbehörde nach entsprechender Prüfung, Beteiligung der Fachbehörden und Abwägung mit zu entscheiden. Gemäß 75 Abs. 1 VwVfG 2 sind neben der Plangenehmigung auch andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Seite 25 von 103