Umweltschutz. Wie müssen Umweltbelange berücksich7gt werden? Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang 1

Ähnliche Dokumente
Workshop Klimaschutz durch kommunale Bauleitplanung. 2. Jahrestagung Kommunaler Energie-Dialog Sachsen am

BauGB Novelle 2011 Neues Steuerungsinstrument für den Klimaschutz? Ajo Hinzem BKR Aachen

Fachdialog Bauleitplanung 2005

Der Windenergie-Erlass vom

Rechtliche Grundlagen für eine energetische Stadtplanung

3. Arbeitsforum Energie

Immissionsschutz in Bebauungsplänen

Die Belange von Natur und Landschaft in der kommunalen Bau eitplanung

Kapitel 1: Grundlagen... 1

Klimaschutz in der räumlichen Planung - Gestaltungsmöglichkeiten der Raumordnung und Bauleitplanung. Vorstellung des UBA Projekts

BauGB- Novelle Frank Sommer. Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Kanzlei München. Kanzlei Augsburg

Klimaanpassungskonzept Worms 1. Treffen der Arbeitsgruppe Stadtplanung am 10. Dezember 2015 Impulsvortrag

Information zu Bauleitplanverfahren. Das Instrument Bebauungsplan

Die Steuerungswirkung des Flächennutzungsplans und seine Bedeutung nach Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes (EAG Bau)

Zeichenerklärung. Festsetzungen nach 2 Abs. 5 und 9 BauGB und der Planzeichenverordnung

WWA Rosenheim - Wasserwirtschaftliche Aspekte in der Bauleitplanung

Regierung von Niederbayern

Auswirkungen der Hochwassergefahrenkarten Gewässernachbarschaftstag am 29. September 2010 in Remchingen

Handlungspapier Energieeffiziens in der Bauleitplanung

Esslinger Energie-Gespräche

Wissenschaftliche Dienste. Sachstand. Umweltschutzgesichtspunkte bei Bauvorhaben Deutscher Bundestag WD /18

Der Flächennutzungsplan als Steuerungsinstrument der Gemeinde

STADT GERSFELD (RHÖN)

Steuerung von Windenergieanlagen durch Raumordnung und Bauleitplanung Klimaschutz und Energiewende Frühjahrstagung 2012

Steuerung der Standorte von Windenergieanlagen im Außenbereich

Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den Städten und Gemeinden

Handlungspapier Energieeffiziens in der Bauleitplanung

Neue Gesetzgebung. Hochwasserschutz. Aktuelle Rechtsprechung

Gesetzesbindung statt Abwägung? Bauleitplanung und Naturschutzrecht. Karl-Heinz Strittmatter, RP Freiburg, Referat 55 (Naturschutz, Recht)

Grundbegriffe Stadtplanung und Bauleitplanung im Bild

AKTUELLE INFORMATIONEN

Gesetzesänderungen. Windkraftanlagen- Erlass NRW. Landschaftsgesetz NRW. Landesplanungsgesetz NRW. Allgemeines Eisenbahngesetz

Gemeinde Schwaig b.nbg.

BauGB-Novelle 2011: Änderungen im Allgemeinen und Besonderen Städtebaurecht

Naturschutzrecht Übung. Verhältnis Naturschutzrecht und Baurecht

K L I M A S C H U T Z I N D E R S T A D T P L A N U N G - P R A X I S L E I T F A D E N -

Energiewende und Baurecht

Wasserrechtliche Anforderungen an das Planen und Bauen in Überschwemmungsgebieten (ÜSG)

Gesetzespaket zur Energiewende

Umweltbericht zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans Stadt Barsinghausen

Klimagerechte Stadtentwicklung: Was heißt das Wie funktioniert das? Frank Schlegelmilch BPW baumgart+partner

Eingriffsregelung in der Bauleitplanung

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 36 Gewerbegebiet Hülsen der Gemeinde Dörverden - Entwurf - TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

5. Lippe Energie Forum. Kommunale Steuerungsinstrumente

Satzungen nach 34 und 35 BauGB. 1

14. IHK-Symposium. Planungsrechtliche Aspekte der Energiewende

A) Bebauungsplan B) Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan. Öffentliche Auslegung gem. 3 Abs. 2 BauGB:

Städtebaurecht. BauGB 34. Vorlesungsthema!

Windenergie - Rechtsfragen

EU-Recht in der Stadtplanung

Arbeitsgemeinschaft des StGB NRW im Regierungsbezirk Arnsberg 4. Mai Planerische Steuerung von Windkraftanlagen

Die bauplanungsrechtliche Behandlung von Windenergieanlagen. Prof. Dr. Thomas Heinicke, FHöV NRW, Duisburg

VORTRAG WINDENERGIE. Rechtliche Einordnung. Bürgerinformation Samtgemeinde Leinebergland

Die Bewältigung städtebaulicher Missstände als Themengegenstand der Innenentwicklung. Herausgegeben von Willy Spannowsky und Andreas Hofmeister

Wie schreibe ich einen Plan für ein Rathaus

Umweltbericht Flächennutzungsplan Stadt Husum

Instrumente der kommunalen Steuerung. Bauplanungsrechtliche Anforderungen an Bauleitpläne und Städtebauliche Verträge

ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH

90. Änderung des Flächennutzungsplanes Ambulanter Kinder- und Jugendhospizdienst Marienhölzung

Bebauungsplan Nr. 900

Keinen Anspruch auf Vollständigkeit - Nur ein paar Anregungen zur Diskussion

S a t z u n g. über die 1. Änderung des Bebauungsplanes. "Buttenhalden"

Rechtsfragen der Errichtung und Erweiterung von Binnenhäfen

K r e i s P i n n e be r g. (ohne Umweltbericht) zur

Rechtliche Anforderungen? Abwägungsfehler

Bauleitplanung und Einzelbauvorhaben in Überschwemmungsgebieten

Schutz des Wohnumfelds im Baurecht Abstandsregeln als Modell für den Netzausbau?

S T A D T V R E D E N

Planzeichenverordnung PlanzV 90

Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Prof. Dr. Wilhelm Söfker Bonn, im Oktober 2016 Planung im Außenbereich? Wo Fuchs und Hase entscheiden

Wie weiter mit dem Baugesetzbuch? Flächenfraß - Schrottimmobilien - Massentierhaltung

Die lokale Energiewende sinnvoll planen I Planungsrechtliche Aspekte

HCU. Universität für Baukunst und Metropolenentwicklung. HafenCity Universität Hamburg

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB

Arbeitskreis Wärme Pfälzerwald Schwerpunkt: Kommunale Energieplanung. 08. November in Maikammer

Hansjochen Dürr/Manfred Aschke. Baurecht. Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden

Die Flächennutzungsplanung als Instrument zur Steuerung von Windkraftanlagen

Begründung zum Vorentwurf

Energieberater-Treffen Mirjam Heuer

Möglichkeiten und Erfordernisse der raumordnerischen Steuerung der Ansiedlung von Biogasanlagen

Beschreibende Darstellung

Baugesetzbuch. : Neugefasst durch Bek. v I 2414; Zuletzt geändert durch Art. 1 G v I 1509

Satzung der Gemeinde Kappel-Grafenhausen über

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU

Planzeichenverordnung PlanzV 90

Praxisbeispiele aus Rheinland-Pfalz

1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 Gewerbegebiet Nord - Ost

Straßenplanung und Umweltverträglichkeitsprüfung

Gemeinde Puchheim. Landkreis Fürstenfeldbruck. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes Umweltbericht

DER BEITRAG STÄDTEBAULICHER ENTWÜRFE UND DES STÄDTEBAURECHTS ZUM KLIMASCHUTZ 02.Juli 2015 in Berlin

Das Spannungsverhältnis zwischen Flächensparen und Planungshoheit

BEGRÜNDUNG. GEMEINDE ALGERMISSEN ORTSTEIL ALGERMISSEN BEBAUUNGSPLAN NR. 30 AM SEE 2. ÄNDERUNG (GEMÄẞ 13a BAUGB)

Klimaschutz in Norderstedt Umsetzung in Gebäudebestand und Bauleitplanung

Klimaschutz durch Baurecht Ein Überblick über die BauGB-Novelle 2011

Inhaltsverzeichnis. vii

Mit Frischluft und Grün aktiv im Klimaschutz - Beispiel Stuttgart - Amt für Umweltschutz Stuttgart, Abteilung Stadtklimatologie

Fachdialog Bauleitplanung 2006

Andreas Jung Sachstand Gebäudeenergiegesetz bzw. Begleitforschung. 20. Juni 2018 NABU Naturschutzbund Deutschland e.v. Gebäude-Allianz Berlin

Transkript:

Umweltschutz Wie müssen Umweltbelange berücksich7gt werden? Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang 1

Warum europäische Umweltschutzanforderungen? Zusammenfassung Als kompetenzrechtliche Folge stellt die Raumordnungspoli7k einen Teilaspekt der Umweltpoli7k auf europäischer Ebene dar. Dem Schutz und der Sicherung von natürlichen Ressourcen wird heute bei Raumnutzungsentscheidungen durch die zuvor genannten Richtlinien Priorität eingeräumt. Die von europäischer Seite ausgehenden tatsächlichen Anforderungen an den Umweltschutz müssen zuküniig zielgenau(er) umgesetzt werden. Das BauGB- Änderungsgesetz 2007 verfolgt mit seinen Planungserleichterungen diesen Ansatz. Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang 2

Auswirkungen Für die räumliche Planung sind insbesondere von Bedeutung: Mit direkter Auswirkung auf die räumliche Entwicklung Ausgestaltung des Biotopverbundsystems Natura 2000 Verträglichkeitsprüfung Umweltprüfung Lärmminderungsplanung Gefahrstoff- RL (Seveso II- RL) Mit indirekten Auswirkungen auf die räumliche Entwicklung Alle an das Zulassungsverfahren gerichtete Prüfverfahren Europäischer Artenschutz Umweltverträglichkeitsprüfung Technischer Immissionsschutz Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang 3

Differenzierung bei Na7onalen Umweltanforderungen Bedeutung für die Bauleitplanung ist zu unterscheiden Grundsätzliche Berücksich7gungs- und Beachtenspflicht nach 1 Abs. 5 und 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB Neu: 1 Abs. 5 S. 3 : Vorrang der Innenentwicklung Konkre7sierung einzelner Belange in 1a BauGB Bodenschutz, LandwirtschaIsklausel Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung und naturschutzrechtliche Agrarklausel Europäische Schutzgebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete) Klimaschutz Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang 4

Differenzierung bei Na7onalen Umweltanforderungen 1a Abs. 1 BauGB spricht von Anwendung umweltschutzbezogener VorschriIen Bodenschutzbelange sind überwindbar: berücksich7gen, aber Prüfung erforderlich Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ist überwindbar: berücksich7gen, aber Prüfung erforderlich Erhebliche Beeinträch7gungen von Europäischen Schutzgebieten sind grundsätzlich nicht überwindbar: Anwendung des Naturschutzrechts Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang 5

Heu7ger Stellenwert der Umweltbelange Planungsbeschleunigung und Vereinfachung Auswirkungen von Bebauungsplänen der Innenentwicklung auf die Struktur der Bauleitplanung Neues Thema: Klimaschutz und Innenentwicklung Problem: Flächenverfügbarkeit, ggf. Innenentwicklung contra Klimaschutz Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Stephan Mitschang 6

Aktuell: Klimawandel ist in der öffentlichen Diskussion Energiewende Energieeinsparung keine Abhängigkeit mehr von Bereitstellungsländern Umfassende Gesetzgebungstä7gkeit im Energiefachrecht Was kann die Bauleitplanung leisten? Neue Klimaschutz- Novelle (30.Juli 2011). Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 7

Auswirkungen des Klimawandels Kohlendioxidanstieg in der Atmosphäre von 280 ppm (vorindustriell) auf 387 ppm (heute) Erderwärmung: Temperaturanstieg in den letzten 15 Jahren um ca. 0,77 +/- 0,2 C Folge: z.b. Gletscher der Anden schmelzen Trinkwassergefährdung für Lateinamerika Deutschland: Anstieg der Jahresmitteltemperatur von 1901-2008 um ca. 0,9 C (bis 2080 Anstieg bis zu 3,8 C) und vermehrt Starkniederschläge Folge: deutschlandweit differenziert, vgl. UBA, aber: nicht so schlimm wie in anderen Teilen der Welt Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 8

Begriffe: Klima: Gesamtheit der Wiherungserscheinungen, die den mihleren Zustand der Atmosphäre einer geographischen Lage über einen größeren Zeitraum hinweg kennzeichnet (M.Stock, in ARL, Handwörterbuch der Raumordnung) Klimawandel: klimabeeinflussende Faktoren (MENSCH) Veränderungen von LandschaI und Atmosphäre durch Treibhausgase und LuIverschmutzung Erderwärmung Klimaschutz: Maßnahmen zur Verringerung der Erderwärmung, Anpassung an nicht vermeidbare Auswirkungen (Adap7on), gesellschailichen Verwundbarkeit gering halten (Vulnerabilität) Hauptansatz: Reduzierung der Treibhausgase Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 9

Erneuerbare Energien: Auswirkungen des Energiefachrechts auf das Städtebaurecht: planungsrechtliche Absicherung der Anlagen für Erneuerbare Energien. Berücksich7gung der gesetzlichen Verpflichtungen zum Einsatz von Erneuerbaren Energien. Aber: 1. Überschneidungen mit dem Energiefachrecht betreffen den Erforderlichkeitsgrundsatz und die Abwägung. 2. Bebauungsplan ist sta7sch, weil lediglich festgeschrieben wird 3. Technik ändert sich 4. Abwägungsgebot: Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Geeignetheit und Durchführbarkeit von Festsetzungen Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 10

Erneuerbare Energien Geeignetheit verlangt, dass die mit Festsetzungen verfolgten Ziele erreichbar sein müssen. Verhältnismäßigkeit verlangt, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen in einen gerechten Ausgleich gebracht werden müssen; Alterna7ven müssen berücksich7gt werden. - Fachgesetze sehen Wahlmöglichkeiten des Verpflichteten vor (z. B. EEWärmeG, aber auch EnEV Durchführbarkeit verlangt, technische Machbarkeit und WirtschaIlichkeit. - EnEV und EEWärmeG enthalten aktuell technische Machbares also den Stand der Technik - WirtschaIlichkeitsuntersuchungen lagen der Gesetzgebung zu Grunde Der Bauleitplanung sind insoweit Schranken gesetzt! Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 11

Umweltpoli7sche Entwicklungen: Schwerpunkte des Energiekonzeptes (BMU): Erneuerbare Energien sollen eine tragende Säule für die zuküniige Energieversorgung sein Flächenbereitstellung! Energieeffizienz Kernenergie und fossile KraIwerke Netzinfrastruktur für Strom und Integra7on erneuerbarer Energien Energe7sche Gebäudesanierung und energieeffizientes Bauen Mobilität als zuküniige Herausforderung Energieforschung für technologische Innova7onen Energieversorgung im europäischen und interna7onalen Kontext Akzeptanz und Transparenz Ziele: Anteil der Stromerzeugung an erneuerbaren Energien soll kon7nuierlich erhöht werden: Bis 2020 auf mindestens 35 % Bis 2030 auf mindestens 50 % Bis 2040 auf mindestens 65 % Bis 2050 auf mindestens 80 % Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 12

Wesentliche Inhalte Klimaschutzklausel ( 1 Abs. 5 S. 2 und 1 a Abs. 5 BauGB), Infrastrukturelle Ausstahung des Gemeindegebiets und Berücksich7gung integrierter Klimaschutz- und Energiekonzepte ( 5 Abs. 2 Nr. 2 b und c BauGB), Erweiterung und Präzisierung des Festsetzungskatalogs ( 9 Abs. 1 Nr. 12 und 23 b BauGB), Solaranlagen an, auf oder in Gebäuden ( 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB), Städtebaulicher Vertrag ( 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 5 BauGB), Besonderes Städtebaurecht und klimagerechte Stadtentwicklung ( 148 Abs. 2 S. 1 Nr. 5, 171 a und c BauGB), Planungsrechtliche Absicherung nachträglicher Energieeffizienzmaßnahmen ( 248 BauGB), Repowering von Windenergieanlagen ( 249 BauGB). Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 13

Bedeutung für die Bauleitplanung Klimaschutzklausel ( 1 Abs. 5 S. 2 und 1 a Abs. 5 BauGB). Klimaschutz- und Energiekonzepte als Ausstahung des Gemeindegebiets ( 5 Abs. 2 Nr. 2 b und c BauGB). Sachlicher und räumlicher Teilflächen- nutzungsplan ( 5 Abs. 2 b BauGB). Versorgungsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 12). Technische Maßnahmen ( 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB). Nachrichtliche Übernahme ( 9 Abs. 6 BauGB). Sparsame und energieeffiziente Maßnahmen ( 248 BauGB). Erweiterung der Anlage zur PlanzV. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 14

Klimaschutz in den Planungsleitsätzen Nachhal7ge städtebauliche Entwicklung durch den Begriff der Nachhal7gkeit werden alle Belange des Umweltschutzes und damit auch solche des Klimaschutzes und der Energieeinsparung als Ziel der Bauleitplanung mihelbar angesprochen. Intergenera7ve Verantwortung auch die langfris7gen klima7schen und energe7schen Auswirkungen von planerischen Entscheidungen sind Gegenstand einer dem Nachhal7gkeitsgebot verpflichteten Bauleitplanung. Klimaschutz und Klimaanpassung sind durch die Bauleitplanung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 15

Klimaschutz in den Grundsätzen der Bauleitplanung: durch die folgenden wesentlichen Planungsgrundsätze kann den Belangen von Klima und Energie unmihelbar Rechnung getragen werden: Belange des Umweltschutzes ( 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, wird ergänzt durch 1a BauGB). Versorgung mit Energie und Sicherung der Rohstoffvorkommen ( 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstaben e und f BauGB). Verkehr ( 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Klimaschutz- und Energiekonzepte (1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB). Hochwasserschutz ( 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 16

1 Abs. 5 S. 2 BauGB- alt 1 Die Bauleitpläne 2 Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln, auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und LandschaGsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 17

Klimaschutzklausel 1 Abs. 5 S. 2 BauGB:...sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern,... Kontrovers disku7erte Bes7mmung, nunmehr Neufassung: Verwendung der Begriffe Klimaschutz und Klimaanpassung: Klimaschutz = Maßnahmen, mit denen versucht wird, die Erwärmung der Erde zu verringern bzw. zu ganz zu verhindern. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 18

Klimaschutzklausel Klimaanpassung = Anpassung an die Folgen des Klimawandels (vgl. auch 1 a Abs. 5 BauGB). Klimaschutz und Klimawandel finden direkten Eingang in bauleitplanerischen Planungsleitsätze. Verdeutlichung der städtebaulichen Dimension durch Bezugnahme auf Stadtentwicklung. Förderung bezieht sich auf die Schaffung von Möglichkeiten für eine klimaschutz- und anpassungsbezogene Bodennutzung. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 19

Klimaschutz als Abwägungsbelang Rechtliche Komponente von 1 a Abs. 5 BauGB: Ergänzung um ein weiteres Sachgebiet in 1 a BauGB. 1 a BauGB ergänzt 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB und konkre7siert 1 Abs. 5 S. 2 BauGB. Integra7ver Ansatz zur Berücksich7gung der Umweltbelange wird fortgesetzt. Klimaschutz als Gegenstand der Umweltprüfung vermihelt über 2 Abs. 4 S. 1 und darin verankerte Bezugnahme auf 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB. Verantwortung liegt bei den Gemeinden. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 20

Klimaschutz als Abwägungsbelang Inhaltliche Komponente von 1 a Abs. 5 BauGB: Maßnahmen, mit denen dem Klimawandel entgegen getreten werden kann. Maßnahmen, mit denen eine Anpassung an die Folgen des Klimawandels stawinden kann. 2 Nr. 6 S. 7 ROG nachgebildet. Verhältnis zur bauleitplanerischen Abwägung wird durch 1 a Abs. 5 S. 2 BauGB hergestellt. Insgesamt: Stärkung der Belange des Klimaschutzes. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 21

Stellenwert in der Abwägung Berücksich7gung in der Abwägung. Weder abstrakter noch rela7ver Vorrang. Zurückstellung ist möglich (z. B. bei Kollision mit dem Ziel der Innenentwicklung). Aber: stärkere Auseinandersetzung mit den klimaschutz- und anpasssungs- bezogenen Belangen ist erforderlich. Anforderungen an die Begründung! Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 22

Änderungen des FNP im Überblick: Darstellungskatalog in 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Sachlicher und räumlicher Teilflächen- nutzungsplan ( 5 Abs. 2 b BauGB). Anlage zur PlanzV. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 23

5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Erweiterung in Nr. 2. Bisherige Nr. 2 wird Nr. 2 a. Neu: Nrn. 2 b und c. Ausstahung der Gemeinde mit privater und öffentlicher Infrastruktur, insbesondere Gemeinbedarf über bloße Gebietsversorgung hinausgehend. Alle denkbaren Varianten der Nutzung erneuerbarer Energien werden mit Erzeugung, Verteilung, Nutzung und Speicherung erfasst, auch Zwischenspeicherungen (z. B. in Form von kine7scher Energie). Hinzu kommen Anlagen, Einrichtungen und sons7ge Maßnahmen (z. B. energieineffiziente Bereiche, Gebiete, die durch Fernwärme versorgt sind oder werden sollen). Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 24

5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Neben Ausstahung spielen auch Standort- festlegungen eine Rolle. Erfasst werden sowohl öffentliche als auch private Anlagen. Es handelt sich aber nicht um Gemeinbedarfs- anlagen. Diese werden von Nr. 2 a erfasst. Dies ist wich7g wegen Übernahmeanspruch bei Festsetzung im BPl. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 25

5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB Auswirkungen der Neuregelung: Fokus rückt stärker in Richtung Klimaschutz. Darstellungen haben nur deklaratorische Wirkung, aber: Bedeutung des FNP für die Bewäl7gung der Anforderungen von Klimaschutz und Klimawandel wird klargestellt. Bedeutung von Klimaschutz- und Energie- konzepten wird hervorgehoben. Informell ( 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB), d.h. freiwillig? Bündelung von Maßnahmen. Gesamtgemeindliche Betrachtung. Stärkung der Steuerungs- und Koordina7onsfunk7on des FNP, weil in das Verfahren integriert. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 26

5 Abs. 2 b BauGB Teilflächennutzungsplan mit gleichen Wirkungen wie nach 35 Abs. 3 S. 3 BauGB. Möglichkeit zur Umsetzung des Planvorbehalts. Seit 2004 möglich, aber wenig Beachtung. Neuformulierung durch Klimaschutz- Novelle: Für die Zwecke des 35 Abs. 3 S. 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden. Klarstellung, dass auch räumliche Teilflächen- nutzungspläne aufgestellt werden können. Aus den Darstellungen des FNP können BPl entwickelt werden. Vielfach überlagernde Darstellungen Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 27

Klimaschutz Festsetzungen: Heranziehbarer Festsetzungskatalog: 9 Abs. 1 BauGB ist abgeschlossene Auflistung möglicher Bebauungsplanfestsetzungen Klimaschutz- und energieeinsparungsrelevante Festsetzungen: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen, Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen, der besondere Nutzungszweck von Flächen, Flächen die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung, Versorgungsflächen einschließlich..., die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und leitungen, Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 28

Klimaschutz Festsetzungen: Grünflächen, Wasserflächen, Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, Flächen für Landwirtschaft und Wald, Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen, Gebiete in denen bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, Gebiete, in denen bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung, Speicherung und Verteilung..., die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, Flächen für Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und Gewässern. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 29

Klimaschutz Festsetzungen: Die landesrechtliche Öffnungsklausel: 9 Abs. 4 BauGB ermöglicht die Aufnahme landesrechtlicher Regelungen als Festsetzungen in den B-Plan. Derzeit sind keine spezifischen klimaschutzrelevanten landesrechtlichen Handlungsspielräume eröffnet worden. Nachrichtliche Übernahmen ( 9 Abs. 6 BauGB) Erweiterung um gemeindliche Regelungen zum Anschlussund Benutzungszwang. Nachrichtliche Übernahmen ( 9 Abs. 6 a BauGB) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete werden nachrichtlich in den B-Plan übernommen. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Risikogebiete werden im B-Plan vermerkt. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 30

Änderungen Bebauungsplanung im Überblick: Versorgungsflächen ( 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB). Technische Maßnahmen ( 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB). Nachrichtliche Übernahmen ( 9 Abs. 6 BauGB). Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 31

PlanzV: Klimaschutzorien7erte Erweiterung der Planzeichen. Verzicht auf Jahreszahl. Die vorgenommenen Änderungen stehen im Kontext zu den vorgenommenen Erweiterungen und Klarstellungen in 5 Abs. 2 Nr. 2 b und c BauGB sowie 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB. Änderungen bei Planzeichen Nr. 4 und 7. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 32

PlanzV: Nr. 4: betriy Darstellung der Ausstahung an Infrastruktur. Nr. 7 PlanzV: neue Planzeichen für Anlagen und Einrichtungen zur Nutzung von erneuerbaren Energien und KraI- Wärme- Kopplung heranziehbar für 5 Abs. 2 Nr. 2 b BauGB sowie für 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB. Neue Symbolzeichen: EE = Erneuerbare Energien. KWK = KraI- Wärme- Kopplung. Ergänzung durch Planzeichen Nr. 8. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 33

Fazit: Beitrag des Städtebaurechts zum Auss7eg aus der Atomenergie und damit zum Gelingen der Energiewende. Finanzielle Förderung von Klimaschutz- und Energiekonzepten ist erforderlich. Nicht viel Neues! Planungsprak7sche Bewährung steht an. Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 34

Vielen Dank! Noch Fragen? Univ.- Prof. Dr.- Ing. habil. Stephan Mitschang 35