Modul Unternehmensbesteuerung I Grundlagen der Unternehmensbesteuerung Sommersemester 2015
Ansprechpartner für die Lehrveranstaltung Prof. Dr. Heiko Müller Tel. 0234 / 32-28 906 E-Mail: Heiko.Mueller@ruhr-uni-bochum.de Stanislav Vorobev-Naderhoff Tel. 0234 / 32-25 343 E-Mail: Stanislav.Vorobev-Naderhoff@ruhr-uni-bochum.de Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Ansprechpartner 2
Arbeitsmittel aktuelle Gesetzestexte, z.b. Aktuelle Steuertexte 2015 Textausgabe 2015. Buch. IX, 1470 S., kartoniert C. H. Beck ISBN 978-3-406-67650-5 Rechtsstand: 1. Februar 2015 Erscheinungsdatum: 17.03.2015 9,90 Derzeit auf dem aktuellsten Stand ist nur das Internet: http://www.gesetze-im-internet.de/index.html Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Arbeitsmittel 3
Literaturempfehlung Autor: Scheffler, Wolfram Titel: Besteuerung von Unternehmen Band I: Ertrag-, Substanz- und Verkehrsteuern Auflage: 12., neu bearbeitete Auflage 2012 ISBN-Nr.: 978-3-8114-9816-7 Preis: 27,95 Autor: Schreiber, Ulrich Titel: Besteuerung der Unternehmen Auflage: 3. Auflage 2012 ISBN-Nr.: 978-3-8349-3984-5 Preis: 39,95 Online-Zugang: http://www.springerlink.com Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Literaturempfehlung 4
Weiterführende Literaturhinweise Haberstock, Lothar; Breithecker, Volker: Einführung in die Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 16. Aufl., Berlin 2013. Homburg, Stefan: Allgemeine Steuerlehre, 7. Aufl., München, Vahlen 2015. Kußmaul, Heinz: Betriebswirtschaftliche Steuerlehre, 7. Aufl., München, Oldenbourg 2014. Schneider, Dieter: Steuerlast und Steuerwirkung, München und Wien 2002. Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Weiterführende Literaturhinweise 5
Inhaltsübersicht 1 Einführung 1.1 Zwecke und Prinzipien der Besteuerung 1.2 Begriffserläuterungen 1.3 Systematisierung der Steuerarten 1.4 Einteilung des Steuerrechts 1.5 Gesetzesanwendung 2 Das Wesen der Einkommensteuer Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Inhaltsübersicht 6
1 Einführung 1.1 Zwecke und Prinzipien der Besteuerung Fiskalzweck: Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs (historisch und gegenwärtig der wesentliche Besteuerungszweck) Lenkungszweck: Steuerung des Verhaltens der Besteuerten Verteilungszweck: Finanzierung der gemeinschaftlichen Aufgaben nach Maßgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Steuerlastverteilung) und Nivellierung der Einkommens- und Vermögungsungleichheit (Nettoeinkommensverteilung) 7
Belastungsgerechtigkeit (gleichmäßige Besteuerung) horizontale Gerechtigkeit: gleiche Steuerlast für gleichartige Sachverhalte vertikale Gerechtigkeit: gleiche Steuerlast bei gleicher Leistungsfähigkeit überperiodische Gleichmäßigkeit Prinzipien der Steuerlastverteilung Divisionsprinzip: Kopfsteuer Äquivalenzprinzip: Besteuerung entsprechend dem Gegenwert, den der Steuerpflichtige aus öffentlichen Leistungen bezieht Leistungsfähigkeitsprinzip: Besteuerung entsprechend der wirtschaftlichen Fähigkeit (Problem: Operationalisierung) 8
Probleme des Leistungsfähigkeitsprinzips und der Umverteilung Wer ist Steuersubjekt? natürliche Personen? Haushalte? juristische Personen?? Was ist Steuerobjekt? Einkommen? Konsum? Vermögen? Potentiale?? Wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage? Vermögensvergleich? Überschuss? Verbrauch?? Wie soll der Steuertarif ausgestaltet werden? proportional? progressiv? regressiv?? 9
Effizienz und Neutralität Steuern mit identischen Aufkommen können die Volkswirtschaft unterschiedlich stark schädigen Zusatzlast der Besteuerung (Wohlfahrtseinbußen) Streben nach allokationseffizienter Besteuerung (gesamtwirtschaftlich) Hätte die Besteuerung keinen Einfluss auf eine Entscheidung, d.h. sie würde in einer (gedachten) Welt ohne Steuern nicht anders ausfallen als in einer Welt mit Steuern, müsste die Besteuerung bei der Entscheidungsfindung (Planung) nicht mehr berücksichtigt werden. Einfluss auf die Steuererhebungskosten: Deklarations- und Planungskosten Streben nach entscheidungsneutraler Besteuerung (einzelwirtschaftlich)? Ausprägungen des Neutralitätspostulats in der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: Investitions-, Finanzierungs-, Rechtsformneutralität 10
erstes steuerfreies Land : Nordkorea 11
1.2 Begriffserläuterungen Steuern ( 3 Abs. 1 bis 3 AO) Geldleistung, die nicht Gegenleistung für besondere Leistung ist vom Staat erhoben, um Einnahmen zu erzielen keine Bindung an bestimmte Staatsausgaben Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit Zölle sind auch Steuern Steuerliche Nebenleistungen ( 3 Abs. 4 AO) Zinsen, Zuschläge und Zwangsgelder keine Steuern, aber zum Teil wie Steuern behandelt an Steuerzahlungen gebunden 12
Von den Steuern sind folgende Finanzabgaben an öffentlich-rechtliche Institutionen abzugrenzen: Beiträge Aufwandsersatz für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Leistung einer öffentlichen Einrichtung (bspw. Kurtaxen) Gebühren Zahlung für tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen einer Körperschaft Verwaltungsgebühren (bspw. Gebühren für Bauantrag, Visum etc.) Nutzungsgebühren (bspw. Abwasser- und Kanalgebühren) Sonderabgaben Aufkommen geht nicht in den allgemeinen Staatshaushalt ein werden nur von einer bestimmten Gruppe erhoben 13
Steuersubjekt (= Steuerpflichtiger) ist jeder, der eine durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtung zu erfüllen hat. Steuerschuldner ist derjenige, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Steuerzahler (= Steuerentrichtungspflichtiger) ist derjenige, der nach dem jeweiligen Steuergesetz die Steuer an den Fiskus zu zahlen hat. Steuerträger ist derjenige, den die Steuer wirtschaftlich belastet. Steuerobjekt (Steuergegenstand) ist der Tatbestand (als Vorgang, Zustand oder Gegenstand), an den die jeweilige Steuerpflicht anknüpft. 14
Bemessungsgrundlage (BMG) ist die Wert- oder Mengengröße, die das Steuerobjekt quantifiziert. Steuertarif ist die tabellarische oder formelmäßige Zusammenstellung, die für jede Höhe der Bemessungsgrundlage den entsprechenden Steuersatz angibt. rechtlicher Steuersatz wird entweder durch eine Tarifformel (z.b. ESt), eine Tariftabelle (z.b. ErbSt), einen bestimmten Prozentsatz (z.b. USt) oder einen auf eine bestimmte Maßeinheit bezogenen Geldbetrag (z.b. Mineralölsteuer) vorgegeben; konstanter, von der BMG unabhängiger Steuersatz = proportionaler Tarif, bei von der BMG abhängigen, variablen Steuersätzen sind zu unterscheiden: progressiver Tarif, degressiver Tarif, regressiver Tarif. 15
ökonomische Steuersätze Durchschnittssteuersatz: Gesamtsteuer dividiert durch Gesamt-BMG Grenzsteuersatz: zusätzliche Steuerbelastung bei marginaler Erhöhung der BMG Differenzsteuersatz: Änderung der Steuer dividiert durch Änderung der BMG Verhältnis der Steuersätze bei proportionalem Tarif: Durchschnittssteuersatz = Grenzsteuersatz = Differenzsteuersatz = konstant progressivem Tarif: Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatz direkte Progression: Anstieg der BMG Anstieg des rechtlichen Steuersatzes Anstieg des Durchschnittssteuersatzes indirekte Progression: bei Anstieg der BMG steigt infolge eines Freibetrags der Durchschnittssteuersatz auch bei einem konstanten (rechtlichen) Steuersatz 16
Grenz- und Durchschnittssteuersätze des Einkommensteuertarifs 2015 ohne Reichensteuer (45 %) 45% 40% 35% Steuersatz 30% 25% 20% 15% 10% Durchschnittssteuersatz Grenzsteuersatz 5% 0% zu versteuerndes Einkommen in 17
1.3 Systematisierung der Steuerarten a) nach der Besteuerungsbasis Ertrag Besteuerung der Einkommenserzielung (Vermögensmehrung) Substanz Besteuerung des Vermögensbestands Verkehr / Verbrauch Besteuerung der Einkommensverwendung Einkommensteuer Körperschaftsteuer Gewerbesteuer Kirchensteuer Solidaritätszuschlag Grundsteuer Erbschaftsteuer Umsatzsteuer Grunderwerbsteuer Mineralölsteuer Tabaksteuer u.a. Verbrauchsteuern Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Einführung 18
b) Art der Erfassung der Leistungsfähigkeit direkte Steuern Personensteuern: Besitzsteuern, die auf das Einkommen und Vermögen natürlicher und juristischer Personen erhoben werden (z.b. ESt, ErbSt) Objekt- oder Realsteuern: Besteuerung knüpft an ein Objekt an (z.b. GewSt, GrSt) indirekte Steuern Verkehrsteuern: knüpfen an zivilrechtliche Rechtsgeschäfte an (z.b. USt, GrESt) Verbrauchsteuern: Steuer auf Verbrauch oder Gebrauch bestimmter Waren (Tabaksteuer, Stromsteuer) 19
c) Verteilung der Steuerhoheiten Gesetzgebung: in der Regel der Bund Ausnahme: örtliche Steuern Ertragshoheit: Bund und Länder: ESt, KSt, USt Bund: SolZ, Zölle, Verbrauchsteuern Länder: ErbSt, Verkehrsteuern, Biersteuer Gemeinden: GewSt, GrSt u.a. Verwaltungshoheit: in der Regel Bund und Länder Rechtsprechung: in der Regel Finanzgerichte Ausnahme: Verwaltungsgerichte 20
Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Einführung 21
1.4 Einteilung des Steuerrechts Formelles Steuerrecht: AO, FGO (Durchsetzung der durch das materielle Steuerrecht begründeten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis; Rechte der Finanzbehörde) Materielles Steuerrecht Übergeordnete Rechtsquellen Völkerrechtliche Verträge (EU-Vertrag, DBA) Grundgesetz Steuergesetze allgemeine Steuergesetze (AO, BewG) spezielle Steuergesetze (u. a. EStG, UStG, GewStG, KStG) Durchführungsverordnungen Rechtsprechung (durch Bundesfinanzhof oder Finanzgerichte) Verwaltungsanweisungen (Richtlinien. Erlasse durch Bundesministerium der Finanzen (BMF), Finanzministerien (FinMn) oder Oberfinanzdirektionen (OFD)) 22
1.5 Gesetzesanwendung Subsumtion: Anwendung einer Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt Ist ein Tatbestandsmerkmal (Anknüpfungspunkt des Gesetzes) durch einen konkreten Sachverhalt erfüllt, tritt die gesetzliche Rechtsfolge ein. Auslegungsmethoden wörtlich systematisch historisch teleologisch (Sinn und Zweck der Vorschrift) wirtschaftliche Betrachtungsweise im Steuerrecht Lösung vom Zivilrecht z.b. wirtschaftliches Eigentum, Gestaltungsmissbrauch ( 39 bis 42 AO) 23
2 Wesen der Einkommensteuer Einkommensteuer ist eine Personensteuer steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen. Ertragsteuer besteuert werden die Vermögensmehrungen, die durch eine Erwerbstätigkeit am Markt erwirtschaftet werden. Zwecke der ESt Fiskalzweck Umverteilungszweck progressiver Steuertarif Lenkungszweck Modifikation der steuerlichen Bemessungsgrundlage und des Steuertarifs aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen (bspw. Abzugsverbote, Steuerbefreiungen, erhöhte Abschreibungen, steuerfeie Rücklagen, Zulagen, Zuschüsse etc.). Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Wesen der Einkommensteuer 24
Orientierung am Leistungsfähigkeitsprinzip sachliche Interpretation: Markteinkommen Voraussetzung für Steuerbarkeit: Einkommenserzielungsabsicht Nettoprinzip: Rein- bzw. Nettoeinkünfte werden zur Besteuerung herangezogen, d.h. Einkünfte sind um die durch die Erwerbstätigkeit veranlassten Aufwendungen zu mindern. persönliche Komponente: disponibles Einkommen Abzugsmöglichkeiten für einige zwangsweise anfallende persönliche Ausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) Freistellung des Existenzminimums (Grundfreibetrag) Familienleistungsausgleich (Kindergeld, Ausbildungsfreibetrag) Durch Berücksichtigung individueller Besonderheiten ist Normierung zahlreicher Sonderfälle nötig, was zur Komplizierung des Einkommensteuerrechts führt. In Deutschland ist die Einkommensteuer die Einzelsteuer mit dem größtem Aufkommen. Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Wesen der Einkommensteuer 25
a) Erhebungsformen der Einkommensteuer veranlagte Einkommensteuer ( 36, 37 EStG) entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (=Kalenderjahr, 2 Abs. 7 EStG) ESt wird auf zu versteuerndes Einkommen festgesetzt ESt-Vorauszahlungen werden vom Finanzamt in Höhe der voraussichtlich geschuldeten ESt festgesetzt ( 37 EStG) ESt-Vorauszahlungen und durch Steuerabzug erhobene ESt werden angerechnet Kapitalertragsteuer ( 43 ff. EStG) bestimmte Kapitalerträge unterliegen dem Steuerabzug wird i.d.r. vom Schuldner der Erträge einbehalten und an das FA abgeführt bei den meisten Kapitalerträgen gilt die Steuer durch den Steuerabzug als abgegolten Abgeltungssteuer gem. 32d EStG oder 50 Abs. 2 S. 1 EStG Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Wesen der Einkommensteuer 26
Lohnsteuer ( 38 ff. EStG) durch den Arbeitgeber einbehaltene ESt auf den Arbeitslohn bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber hat die Steuer an das FA abzuführen pauschale LSt z. B. bei geringfügig Beschäftigten Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Wesen der Einkommensteuer 27
b) Veranlagungsformen Einzelveranlagung jeder Stpfl. hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Steuererklärung abzugeben ( 25 Abs. 3 EStG) wenn ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vorliegen, kann eine Veranlagung u. U. unterbleiben ( 46 EStG) Zusammenveranlagung ( 26b EStG) Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, werden zusammengerechnet und Ehegatten wie ein Steuerpflichtiger behandelt Anwendung des Splitting-Tarifs ( 32a Abs. 5 EStG) verschiedene Wahlmöglichkeiten für die Veranlagung Einzelveranlagung von Ehegatten Sonder-Splitting im Trennungsjahr Witwensplitting Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Wesen der Einkommensteuer 28
c) Zusammenfassung Steuererhebung festzusetzende ESt - vierteljährliche ESt-Vorauszahlungen - Lohnsteuer - Kapitalertragsteuer soweit nicht Abgeltungssteuer gem. 32d EStG = Abschlusszahlung (zu zahlende ESt) oder Erstattung ( 36 EStG) Grundlagen der Unternehmensbesteuerung SoSe 2015 Wesen der Einkommensteuer 29