Wirtschaftsstrafrecht in der Versicherungswirtschaft in Zukunft ein Thema? von Rechtsanwalt Rainer Brüssow Fachanwalt für Strafrecht FK Tagung Versicherungsrecht am 19.11.2009 in Köln: Compliance in Versicherungsunternehmen - Vereinigung der Versicherungs-Betriebswirte e.v. - Bahnhofstr. 2 51143 Köln Telefon (02203) 95 57-10 Telefax (02203) 95 57-19 info@anwaltkanzlei.de www.anwaltkanzlei.de
Gliederung/Überblick (1) 1. Definition Wirtschaftsstrafrecht 2. Charakteristika, Quantität, Qualität von Wirtschaftsstrafverfahren 3. Strafprozessuale Besonderheiten 4. Haftung Unternehmen vs. Unternehmensangehörige/effektives Krisenmanagement und D&O 5. Drohende Zwangsmaßnahmen/Verhaltensmaßregeln 6. Einstellung des Verfahrens nach 153 a StPO 7. Konkrete Kriminalitätsrisiken für die Versicherungswirtschaft 8. Rechte des Syndikusanwalts bei Beschlagnahme und Auskunftsverlangen 2 Brüssow & Petri Köln www.anwaltkanzlei.de
Was ist Wirtschaftsstrafrecht? (2) Keine gesetzliche Definition Sammelbegriff für alle im Bereich der Wirtschaft liegenden Tatbestände Vielzählige Strafvorschriften im Kern - und Nebenstrafrecht z.b. Untreue, Unterschlagung, Betrug, Falschbilanzierung, Korruption, Geldwäsche, Produktpiraterie, Wirtschafts- u. Industriespionage, Cybercrime 3
Charakteristika, Quantität und Qualität von Wirtschaftskriminalität (3) Entdeckung durch Tippgeber, Zufall, spezialisierte Behörden In 2008 ca. 10.500 Fälle in NRW erfasst (entstandener Schaden: 545 Mio. ) Über 60 % der deutschen Großunternehmen von Wirtschaftskriminalität betroffen Zur Person des klassischen Wirtschaftsstraftäters 4
Strafprozessuale Besonderheiten von Wirtschaftsstrafverfahren (4) StPO als Grundlage für Strafverfolgung Schwerpunktstaatsanwaltschaften Erkenntnisquelle BaFin Gefahr von Anzeigen durch DPR Spezialzuständigkeit Wirtschaftsstrafkammer (Problem: Ausweitung Verfolgungsverjährung) 5
Unternehmensstrafrecht vs. strafrechtliche Verantwortlichkeit Einzelner (5a) Effektives Krisenmanagement: D&O + Straf-Rechtsschutz/Chance für Versicherungswirtschaft Unternehmensstrafrecht sui generis? Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt Verbandsgeldbuße, 30 OWiG Verfall, Einziehung und Rückgewinnungshilfe 6
Unternehmensstrafrecht vs. strafrechtliche Verantwortlichkeit Einzelner (5b) Haftung einzelner Organe und leitender Angestellter als natürliche Personen Haftung nach 14 StGB, 9 OWiG Sonderdelikte (z.b. 266a, 327 StGB, 81 GWB) Haftung Betriebs-/Unternehmensinhaber nach 130 OWiG 7
Drohende Zwangsmaßnahmen Durchsuchung/Beschlagnahme - Verhaltensanweisungen - (6a) Verhaltensanweisungen für Unternehmensmitarbeiter bei Durchsuchung und Beschlagnahme: Anspruch auf Telefonat mit Rechtsabteilung/externe Rechtsberater! In jedem Fall: Schweigerecht beachten, d.h. nichts zur Sache sagen! Zeugenbeistand hinzuziehen! (Anspruch gem. 68 b StPO) Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen! Mitwirken, aber Durchsuchung widersprechen! Durchsuchung dokumentieren! 8
Drohende Zwangsmaßnahmen Untersuchungshaft (6b) Voraussetzungen der Untersuchungshaft Dringender Tatverdacht Haftgrund Verhältnismäßigkeit Apokryphe Haftgründe in Wirtschaftsstrafverfahren Typische Zeitpunkte für Anträge auf Anordnung der U-Haft durch StA in Wirtschaftsstrafverfahren 9
Möglichkeiten der Einstellung nach 153 a StPO (7) Erhebliche Dauer von Umfangsverfahren durch enormem Verfahrensaufwand wg. Komplexität der Materie Stellen von Beweisanträgen in allen Verfahrensstadien durch Verteidigung mit Ziel einer Einstellung nach 153 a StPO Geldauflage i.s.v. 153 a StPO keine Strafe BVerfG: Geltung der Unschuldsvermutung Zahlung von Geldauflagen (und Geldstrafen) durch Unternehmen üblich (unterliegen der Lohnsteuer jedoch als Betriebsausgaben beim Unternehmen steuerlich abzugsfähig) 10
Wirtschaftsstrafrechtliche Kriminalitätsrisiken für die Versicherungswirtschaft (8) Risiken der Verwirklichung allgemeiner Wirtschaftsstrafdelikte Renaissance der Untreue gem. 266 StGB Mannesmann/Vodafone-Verfahren Uferlosigkeit des Untreuetatbestands Schadensgleiche Vermögensgefährdung; besonders schwere Fälle der Untreue Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) Kartellrechtliche Verstöße 11
Rechte des Syndikusanwalts bei Beschlagnahme und Auskunftsverlagen (9) Grundsätzlich weder gesichertes Zeugnisverweigerungsrecht noch Beschlagnahmeprivileg gem. 97 StPO Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 I Nr. 3 StPO nur bei Rechtsberatung des Unternehmens durch echte Verteidigungstätigkeit Kein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Syndikus nur mit geschäftlichen, nicht mit rechtlichen Fragen befasst war Beschlagnahmeprivileg gem. 97 StPO nur, wenn Unterlagen im Alleingewahrsam des Syndikusanwalts - Vermengung der Gewahrsamssphären von Geschäftsleitung und Syndikus muss ausgeschlossen sein Entfall des Beschlagnahmeverbots gem. 97 II 3 StPO bei Verdacht der Tatbeteiligung 12
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rainer Brüssow Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Bahnhofstraße 2 51143 Köln Telefon: (02203) 955710 Telefax: (02203) 955719 Mobil: (0172) 2913975 Email: bruessow@anwaltkanzlei.de Internet: www.anwaltkanzlei.de 13