STAATSMIMISTEWUM Der Staatsminister SÄCHSISCHE STAATSMINISTERIUM 01095 Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz 1 01067 Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 16-0141. 50/2595, 2S; /rf September Kleine Anfrage des Abgeordneten Andre Barth, AfD-Fraktion Drs.-Nr. : 6/2537 Thema: Linksextremistische Aktivitäten im 1. Quartal Sehr geehrter Herr Präsident, namens und im Auftrag der Sächsischen Staatsregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung: Der Fragesteller verwendet in der Kleinen Anfrage den Begriff "linksextremistische Aktivitäten". Die Staatsregierung beantwortet die unter diesem Begriff stehenden Fragen mit der Maßgabe, dass sie die Bedeutung linksextremistisch/linksextremismus im Sinne von verfassungsfeindlichen Bestrebungen gemäß 2, 3 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes (SächsVSG) zugrunde legt. Der Sächsischen Staatsregierung liegen zu der Kleinen Anfrage auch Er- Kenntnisse vor, deren Mitteilung überwiegende Belange des Geheimschutzes (Art. 51 Abs. 2 SächsVerf) entstehen. Es handelt sich dabei um Informationen, die gemäß Nummer 8 in Verbindung mit den Nummern 3.3 und 3.4 der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlusssachen vom 4. Januar 2008 (SächsABI. Sonderdruck Jg. 2008) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Einstufung erfolgte zur Sicheretellung der Funktionsfähigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Sachsen und zum Schutz nachrichtendienstlicher Zugange. Die Informationen sind durch nachrichtendienstliche Mittel ( 5 Abs. 1 SächsVSG) erlangt worden. Die Weitergabe dieser Informationen, die mit Blick auf die wiederholte und räumlich umfassende Fragestellung den gesamten Phänomenbereich abdecken, würde die eingesetzten Methoden der Nachrichtenbeschaffung den im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens zu beteiligenden Personen offenbaren oder Rückschlüsse auf die Art nachrichtendienstlicher Zugänge ermöglichen und somit die Arbeitsfähigkeit des LfV Sachsen gefährden. Im Falle des Einsatzes von Personen nach 5 Abs. 1 SächsVSG stehen zudem Rechte Dritter im Sinne von Art. 51 Abs. 2 SächsVerf ent. Diese Personen wären bei einer Mitteilung in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit Hausanschrlft; Sächsisches Staatsministerium des Innern Wilhelm-Buck-Str. 2 01097 Telefon +49 351 564-0 Telefax +49 351 564-3199 www. smi. sachsen. de Verkehrsanbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinjen3, 6, 7, 8, 13 Besucherparkplätze: Bitte beim Empfang Wilhelm- Buck-Str. 2 oder 4 melden.
STAATSM1NISTEDIUM der Person gefährdet. Die Staatsregierung triffi eine Schutzpflicht über ihren nachrichtendienstlichen Quellen und sie hat insoweit jegliche Handlungen zu unterlassen, die zu einer Enttamung der Quelle führen können. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit eines Nachrichtendienstes, die Identitat seiner Quellen zu schützen, für seine Funktionsfähigkeit essentiell. Die Mitteilung von Erkenntnissen im gewählten Verfahren, die Rückschlüsse auf nachrichtendienstliehe Zugänge zulassen, würde sich nachhaltig negativ auf die Fähigkeit des LfV Sachsen auswirken, solche Zugänge zu gewinnen bzw. solche Kontakte fortzuführen. Diese teils dauerhafte Beeinträchtigung von Rechtsgütern war mit dem Informationsinteresse des Abgeordneten abzuwägen. Die Abwägung ergab, dass dem Geheimschutz und dem Schutz der Rechte Dritter Vorrang vor dem Informationsanspruch des Abgeordneten zukommt. Die Sächsische Staatsregierung hat in die Abwägung einbezogen, ob andere Formen der Informationsübermittlung möglich sind, die das Informationsinteresse des Pariaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung befriedigen. Mit Blick auf den im Rahmen der Beantwortung zu beteiligenden Personenkreis kam die Staatsregierung zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Geheimschutz sowie der Schutz Dritter nur dann hinreichend gewährleistet werden kann, wenn die Informationsübermittlung unterbleibt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Parlamentarischen Kontrollkommission auf deren Verlangen weitergehende Auskunft erteilt wird. Frage 1: Welche linksextremistischen Aktivitäten gab es im 1. Quartal in Sachsen (bitte Auflistung nach Datum, Ort, Veranstalter, Teilnehmerzahl, Art der Veranstaltung, verübte Straftaten)? Nr. Datum Ort Veranstalter Teilnehmerzahl Art der Veranstaltung Straftaten 01. 01. einer unangemeldeten nichtextremistischen Versammlung 5 x Widerstand 1 x Landfriedensbruch im bes. schweren Fall 3 x Beleidigung 1 x 8 x gefährliche IxSachbeschädigung 2 x Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel Seite 2 von 10
5TAATSM1N1STERIUM 05. 01. ca. 100 08. 01 Bad Schandau Protestaktion 09. 01 einem nichtextremistischen Aktionstraining 10. 01 Bautzen Protestaktion 12. 01. ca. 100 Protestaktion 1 x Landfriedensbruch 1 x Verleumdung 2 x 2 x Sachbeschädigung 12. 01. mindestens 100 1 x 5 x gefährliche 5 x Sachbeschädigung 15. 01. einer unangemeldeten nichtextremistischen 199xLandfriedensbruch im bes. schweren Fall UxSachbeschädigung Seite 3 von 10
STAATSM11M1STERIUM 17. 01. ca. 10 1 x Widerstand 10 19. 01. Zittau 11 19. 01 ca. 10 12 21. 01 1 x öffentl. Aufforderung zu Straftaten 5 x Widerstand 4 x Landfriedensbruch 1 x Volksverhetzung 1 xamtsanmaßung 5 x Beleidigung 6 x 7 x gefährliche 2 x Nötigung 1 x Bedrohung 3 x Sachbeschädigung 4 x Verstoß Versammlungsgesetz 13 25. 01. ca. 100 1 x 1 x Diebstahl 1 x Verstoß Ver- Sammlung sgesetz Seite 4 von 10
STAATSMmiSTERIUM SÄCHSETN 14 26. 01 ca. 100 Vortragsveranstaltung 15 30. 01 2 x Widerstand 2 x Landfriedensbruch 7 x 9 x gefährliche 3 x Sachbeschädigung 1 x Verstoß BtMG 1 16 31. 01 ca. 10 17 02. 02. ca. 30 18 02. 02. Veranstaltung/ Buchvorstellung Straftaten reg istriert 19 03. 02. Flauen Veranstaltung/ Buchvorstellung 20 09. 02. ca. 50 21 09. 02. 2 x Widerstand Seite 5 von 10
STAATSM11M1STETOUM SÄCtiSETN 22 13. 02. Döbeln ca. 10 Protest- / Störaktionen NPD- Kundgebung 2 x Widerstand 23 13. 02. ca. 50 einem nichtextremistischen Aufzug 1 x Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 x Widerstand Vollstreckungsbeamte 1x Sachbeschädigung 24 13. 02. 50-100 Kundgebung 2 x Verstoß Versammlungsgesetz 25 13. 02. linksextremistische Band "Feine Sahne Fischfilet" Auftritt bei einer Kundgebung sowie Konzert Straftaten reg istriert 26 14. 02. ca. 15 Protestaktion 27 15. 02. ca. 150 Protestaktion 1 x Öffentliche Aufforderung zu Straftaten 3 x Widerstand Vollstreckungsbeamte 3 x Beleidigung 4 x 1x Sachbeschädigung 1 x Diebstahl 2 x Verstoß Versammlungsgesetz Seite 6 von 10
STAATSMINISTETOUM 28 15. 02. ca. 125 Straftaten regisfriert 29 16. 02. 30 16. 02. 2 x gefährliche 2 x Sachbeschädigung 3 x Verstoß Versammlungsgesetz 1 x Bedrohung 31 21. 02. Flauen 32 23. 02. 2 x Widerstand 1 x Körpen/erletzung 1 x gefährliche 1x Verstoß Sprengstoffgesetz 33 23. 02. einem nichtextremistischen Aufzug Straftaten regisfriert 34 23. 02. ca. 50 Seite 7 von 10
STAAT5MINISTERIUM 35 25. 02. ca. 50 36 28. 02. (bis 03. 03. ) max. 100 und anschließendes Protestcamp 1 x Öffentliche Aufforderung zu Straftaten 2 x Sachbeschädigung 37 02. 03. ca. 75 Kundgebung 38 02. 03. ca. 20 39 02. 03. 1 x Landfriedensbruch 1 x Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1 x Widerstand 40 04. 03. 41 05. 03. ca. 40 Versammlung und Protestakti- on Seite 8 von 10
STAATSMINISTETOUM SÄCHSE1N 42 07. 03. linksextremistische Band "Feine Sahne Fischfilet" Beteiligung an einem nichtextremistischen Konzert Straftaten regisfriert 43 09. 03. 44 09. 03. Aue ca. 80 45 09. 03. 2 x Beleidigung 4 x Verstoß Versammlungsgesetz 46 16. 03. ca. 15 1 x gefährliche Körpervertetzung 47 23. 03. ca. 40 48 23. 03. ca. 30 2 x Verstoß Versammlungsgesetz 49 23. 03. 1 x gefährliche 1x Sachbeschädigung 1 x Brandstiftung 4 x Verstoß Versammlungsgesetz 50 25. 03. Pirna ca. 15 51 26. 03. ca. 40 unangemeldete 1x Sachbeschädigung 52 28. 03. Taucha Linksex- 1 x Verstoß Ver- Seite 9 von 10
STAATSMINISTEWUM GES 1NNER1M tremisten 53 30. 03. 54 30. 03. 55 30. 03. Anna- berg- Buchholz * Teilnehmerzahl nicht bekannt ca. 15 sammlungsgesetz 1 x Landfriedensbruch Frage 2: Welche linksextremistischen Veranstaltungen wurden in genannten Zeitraum bereits im Vorfeld verboten oder während der Veranstaltung aufgelöst und aus welchen Gründen? Die Jh d^ Antwort auf die Frage 1 unter den Ziffern 1 und 8 bezeichneten Veranstaltunken yiurden wegen der Begehung von Straftaten aufgelöst. freundlichen Grüßen larkus Ulbi! Seite 10 von 10