VG München, Urteil v. 20.07.2010 M 1 K 09.6140 Titel: Normenketten: 4 Abs. 1 BauGB 3 Abs. 1 BauGB Art. 62 Satz 2 BayVwVfG 781 BGB Orientierungsatz: Schadensersatzanspruch; vorhabenbezogener Bebauungsplan; mündliches Schuldanerkenntnis; Geschäftsführung ohne Auftrag; Verschulden bei Vertragsabschluss Schlagworte: Schadensersatzanspruch, vorhabenbezogener Bebauungsplan, mündliches Schuldanerkenntnis, Geschäftsführung ohne Auftrag, Verschulden bei Vertragsabschluss Entscheidungsgründe M 1 K 09.6140 Verkündet am 20. Juli 2010 ( 116 Abs. 1, 117 Abs. 6 VwGO) Urkundsbeamter Bayerisches Verwaltungsgericht München des Bayerischen Verwaltungsgerichts München..... Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache Gemeinde ************ ************* ** ***** ************ - Klägerin - bevollmächtigt: ************** ***** **************** ********** *** ***** ******** ** *** gegen ***** ***** ******** ** ***** ************ - Beklagter - bevollmächtigt: ************* ********* *** *******
*********** ****** ***** ********** wegen Schadensersatzanspruch erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts ******, den Richter am Verwaltungsgericht **********, die Richterin ******, den ehrenamtlichen Richter *****, den ehrenamtlichen Richter ******** aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2010 folgendes Urteil: I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Beklagte beabsichtigte, auf dem Grundstück Fl.Nr. *** Gemarkung ********* eine Biogasanlage zu errichten. Eine Genehmigung hierfür hat er nicht erhalten, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht privilegiert war. Die Klägerin, die bereit war, das Vorhaben des Beklagten zu unterstützen, erklärte sich bereit, zu Gunsten des Beklagten einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, damit dieser sein Vorhaben verwirklichen konnte. In der Sitzung des Gemeinderats der Klägerin am 31. Mai 2006 wurde die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Aufstellungsbeschluss nach 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen, die Ausarbeitung eines Durchführungsvertrags mit Hilfe eines Rechtsanwalts vorzunehmen und die frühzeitige Behördenbeteiligung ( 4 Abs. 1 BauGB) und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 1 BauGB) durchzuführen und öffentlich bekannt zu machen, wenn der Vertragsabschluss (Durchführungsvertrag) mit dem Beklagten erfolgt ist. In der Folgezeit wurde das Bauleitplanverfahren durchgeführt, obwohl der Durchführungsvertrag mit dem Beklagten nicht geschlossen war. Der Bebauungsplanentwurf wurde mit Hilfe eines Architekten vorbereitet. In der Sitzung vom 26. Juli 2006 befasste sich der Gemeinderat der Klägerin mit den im Rahmen der Öffentlichkeit und Behördenbeteiligung eingegangenen Einwendungen. Am 27. Juli 2006 und 24. August 2006 fanden Besprechungen nach Angaben der Klägerin mit deren ersten Bürgermeister und dem Beklagten in einer Rechtsanwaltskanzlei statt, die den Durchführungsvertrag erarbeiten sollte. Ausweislich der Akten wurden dem Beklagten am 30. August 2006 die überarbeitete Fassung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans übermittelt. In der Folgezeit ging ein Schreiben bei der Klägerin ein, in dem unter dem Briefkopf eines Bankfachwirts der ********* ************** ausgeführt wurde, dass dem Beklagten die gewünschte Kreditzusage zugesandt würde. Mitarbeiter der Klägerin befragten daraufhin die ********* **************, die mit Schreiben vom 10. November 2006 mitteilte, die entsprechende Mitteilung vom 6. September 2006 stamme nicht von der ********* **************. Daraufhin stellte der Gemeinderat der
Klägerin am 18. September 2006 das Bauleitplanverfahren ein. Der Beklagte, der in der Sitzung anwesend war, hat ausweislich des Protokolls zugesagt, dass er der Klägerin die entstandenen Kosten ersetzen werde. In der Folgezeit erklärte der Beklagte, er sei nicht bereit, Kosten zu erstatten. Am 29. Dezember 2009 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit den Anträgen: Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 14.085,04 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.04.2007. Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Auslagen in Höhe von 899,40 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 26.04.2007. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kostenersatzanspruch beruhe auf mündlichen Zusagen des Beklagten, die Kosten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu tragen. Sofern solche vertraglichen Ansprüche nicht bestünden, berufe sich die Beklagte auf Ansprüche nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag und falls auch hieraus kein Kostenersatzanspruch der Klägerin abzuleiten sei, auf Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beklagte habe der Klägerin niemals rechtsverbindlich zugesagt, die Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplans und die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu übernehmen. Im Gegensatz zur Behauptung der Klägerin sei der Beklagte nur einmal bei einer Besprechung in einer Münchner Rechtsanwaltskanzlei gewesen. Der Beklagte habe sich den Sachvortrag des Rechtsanwalts angehört, ohne zu erklären, dass er diesen Vertrag unterschreiben werde. Der Entwurf des Durchführungsvertrags sei an den Beklagten mit dem Ersuchen geschickt worden, Änderungswünsche bekannt zu geben. Der Beklagte, der sich juristischen Rates bedienen wolle, habe sich zu dem Entwurf nicht geäußert. Hierzu sei es nicht mehr gekommen, weil die Klägerin völlig unverständlich das Bauleitplanverfahren abgebrochen habe. Ein gefälschtes Schreiben habe der Beklagte der Klägerin niemals vorgelegt. Ein Kostenersatzanspruch aufgrund einer mündlichen Kostenübernahmeerklärung bestehe nicht. Denn eine solche sei rechtsverbindlich nicht abgegeben worden. Auch ein Kostenersatzanspruch auf der Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht. Denn die Klägerin habe ein eigenes Geschäft geführt und nicht eines des Beklagten. Schließlich liege kein Verschulden bei Vertragsabschluss vor. Jedenfalls fehle es an einer Ursächlichkeit des Verschuldens für die Beendigung des Bauleitplanverfahrens. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der behauptete Kostenersatzanspruch nicht zu. Zwischen Klägerin und Beklagtem bestehen keine vertraglichen Ansprüche. Es ist unstreitig, dass ein Durchführungsvertrag im Sinne des 12 Abs. 1 BauGB zwischen Klägerin und Beklagtem nicht abgeschlossen wurde. Die Klägerin beruft sich infolgedessen auf eine mündliche Zusage des Beklagten, die Kosten des Bauleitplanverfahrens tragen zu wollen. Selbst wenn, was der Beklagte bestritten hat, eine mündliche Kostenübernahmeerklärung abgegeben worden sein sollte, wäre diese unwirksam. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.v.m. 781 BGB ist zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird, die schriftliche Erteilung der Anerkenntniserklärung erforderlich. Ein entsprechendes Formerfordernis sieht Art. 57 BayVwVfG vor. Danach bedarf ein öffentlich-rechtlicher Vertrag der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Dabei kann offen bleiben, ob bei einseitig verpflichtenden Verträgen Urkundeneinheit, also die Einheitlichkeit von Vertragsangebot und Vertragsannahme erforderlich ist oder ob
es auch genügt, dass lediglich eine einseitige Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung abgegeben wird und diese das entsprechende Vertragsangebot unmissverständlich annimmt (hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005 RdNr. 9 a zu 57). Denn vorliegend fehlt es an jeder schriftlichen Erklärung des Beklagten. Das bedeutet, dass eine - unterstellt eine entsprechende Erklärung wurde abgegeben - mündliche Kostenübernahmeerklärung des Beklagten unwirksam wäre. Hierauf lässt sich jedenfalls kein Anspruch der Klägerin stützen. Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Grundsätze über eine Geschäftsführung ohne Auftrag berufen. Ein entsprechender Aufwendungsersatz nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.v.m. 683 BGB würde voraussetzen, dass die Klägerin, ohne hierzu vom Beklagten beauftragt worden zu sein, ein Geschäft in seinem Namen geführt hat. Bei der Änderung eines Flächennutzungsplans und der Aufstellung eines - vorhabenbezogenen - Bebauungsplans handelt es sich um ein objektiv eigenes Geschäft der Klägerin. Das BauGB weist den Gemeinden die ausschließliche Zuständigkeit zur Bauleitplanung zu. Das folgt aus 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dass die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans immer ein öffentliches Interesse voraussetzt und rechtlich nicht im Interesse des Antragstellers erfolgt, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Danach hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabensträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Das steht in Übereinstimmung mit 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach durch Vertrag kein Anspruch auf Bauleitplanung begründet werden kann. Dass ein vorhabenbezogener Bebauungsplan immer im öffentlichen Interesse steht, ergibt sich auch daraus, dass die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des 1 Abs. 3 BauGB stets zu prüfen ist (Battis/Krautzberger/Löhr BauGB, 11. Aufl. 2009 RdNr. 24 zu 12). Auch das städtebauliche Abwägungsgebot ist sowohl in seiner ergebnisbezogenen wie auch seiner verfahrensbezogenen Ausprägung zu beachten (Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.o., RdNr. 26 zu 12). Dass der Vorhabenträger durch den Bebauungsplan Baurecht bekommt, steht der Annahme nicht entgegen, dass das Aufstellungsverfahren öffentlichen Zwecken, nämlich der städtebaulichen Entwicklung, dient. Hieraus folgt, dass die Klägerin bei der Änderung des Flächennutzungsplans und der Vorbereitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein eigenes Geschäft und nicht ein fremdes Geschäft geführt hat. Bei objektiv eigenen Geschäften ist der Fremdgeschäftsführungswille nicht zu vermuten. Dieser ist vielmehr zu beweisen. Die Beweislast hierfür trägt der Geschäftsführer (Palandt/Sprau, BGB 68. Aufl. 2009 RdNr. 5 zu 677). Angesichts des Umstands, dass bei jeder Form der Bauleitplanung das öffentliche Interesse im Vordergrund zu stehen hat, ist es auszuschließen, dass die Klägerin im Rahmen der Bauleitplanung ein Geschäft des Beklagten geführt hat. Es lag vielmehr ein ureigenes Geschäft der Klägerin vor. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Rechtsanwaltskosten, die anlässlich der Erstellung eines Entwurfs für einen Durchführungsvertrag entstanden sind. Hierbei mag es sich, weil ein derartiger Vertrag ein zweiseitiges Schuldverhältnis ist, auch um ein Geschäft des Beklagten gehandelt haben. Ein zugleich eigenes und fremdes Geschäft besorgt der Handelnde, wenn die Übernahme zugleich im eigenen und im Interesse eines anderen liegt, d.h. wenn er ein auch objektiv fremdes Geschäft mitbesorgt. Hierzu ist erforderlich, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem anderen zugute kommt (Palandt/Sprau, a.a.o., RdNr. 6 zu 677). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei den Vertragsverhandlungen bei der Münchner Rechtsanwaltskanzlei auch zugleich ein Geschäft des Beklagten führen wollte, gibt es nicht. Aus dem Gesamtgeschehen ist ersichtlich, dass die Klägerin Wert auf den Abschluss des Durchführungsvertrags legte. Sie hat auch offensichtlich den Auftrag an die Münchner Rechtsanwaltskanzlei erteilt. Das folgt schon daraus, dass der Vertragsentwurf ihr und anschließend zur Prüfung an den Beklagten weitergeleitet wurde. Dass dieser bei zumindest einer Besprechung anwesend war, steht dem nicht entgegen. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass er dem Vertragsentwurf nicht zugestimmt hat, sondern, nachdem ihm ein Exemplar durch die Beklagte ausgehändigt wurde, dieses selbst juristisch prüfen lassen wollte. Das spricht dagegen, dass die Klägerin bei der Ausarbeitung des Vertragsentwurfs sowohl ein eigenes als auch ein fremdes Geschäft führen wollte. Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf Schadenersatz wegen eines Verschuldens des Beklagten bei Vertragsabschluss berufen. Nach Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.v.m. 311 Abs. 2 BGB können sich Schadensersatzansprüche ergeben, wenn eine Partei ein Verschulden bei der Vertragsanbahnung trifft.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis der Vertragsanbahnung verletzt hat. Die Erforderlichkeit einer Pflichtverletzung ergibt sich aus 280 Abs. 1 BGB (Palandt/Grüneberg, a.a.o., RdNr. 27 zu 311 ZPO). Es kann vorliegend offen bleiben, ob den Beklagten ein derartiges Verschulden trifft. Ein solches wäre anzunehmen, wenn der Beklagte tatsächlich eine gefälschte Mitteilung eines Kreditinstituts vorgelegt hätte, in dem ihm Kreditwürdigkeit attestiert wurde. Der Beklagte bestreitet, eine solche Erklärung vorgelegt zu haben, wogegen in erster Linie spricht, dass tatsächlich eine seinen Namen erwähnende offensichtlich gefälschte Bestätigung bei den Akten ist. Mangels eines Eingangsstempels lässt sich jedoch nicht feststellen, wann die entsprechende Erklärung bei der Klägerin eingegangen ist. Auch ein Datum trägt das Schreiben nicht. Es lässt sich höchstens mittelbar erschließen, wann dieses bei der Klägerin eingegangen ist, nämlich durch die Rückfrage bei dem Kreditinstitut in **************. Das war im Herbst 2006. Dem braucht jedoch nicht näher nachgegangen zu werden, weil, ein Verschulden des Beklagten unterstellt, dieses nicht ursächlich für den entstandenen Schaden war. Sämtliche Kosten, die die Klägerin geltend macht, waren bereits angefallen, bevor der Beklagte - die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin unterstellt - die gefälschte Bescheinigung vorgelegt hat. Die Klägerin hat also nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit der ihr vorgelegten Erklärung Aufwendungen gemacht und damit einen Schaden erlitten. Im Übrigen dürfte selbst dann, wenn man einen grundsätzlichen Ersatzanspruch der Klägerin bejahen würde, eine Schadenersatzklage daran scheitern, dass die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden wenn nicht gar Alleinverschulden an der Höhe des Schadens trifft. Ausweislich des Beschlusses des Gemeinderats vom 31. Mai 2006 sollte das Bauleitplanvorhaben erst durchgeführt werden, nachdem die Kostentragung durch den Beklagten geregelt war. Im Widerspruch hierzu wurden erhebliche Ausgaben getätigt. Das lässt es als billig erscheinen, dass die Klägerin das finanzielle Risiko selbst trägt, wenn sie das Bauleitplanverfahren durchführt, obwohl der Gemeinderat beschlossen hat, das erst zu tun, nachdem der Beklagte den Durchführungsvertrag unterschrieben hat. Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich; die Klägerin hat auch insoweit nichts weiteres vorgetragen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 167 VwGO i.v.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungs?gerichts?hof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach ein?zu?reichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichts?hof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. ****** ********** ****** Beschluss: Der Streitwert wird auf 14.805,04 Euro festgesetzt( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent?scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich ander?weitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzu?legen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch inner?halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Be?teilig?ten beigefügt werden. ****** ********** ******