Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben. Anspruchsgrundlage ist hierbei 441 IV (i.v.m. 346 I). Dafür müssen die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 1. Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages (+) 2. Vorliegen eines Mangels Hier kommt ein Sachmangel gem. 434 in Betracht. a) Fehlende vereinbarte Beschaffenheit, 434 I 1? Wohl (-), da keine ausdrückliche Vereinbarung über die Schadlosigkeit der Auspuffanlage erfolgte b) Fehlende Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung, 434 II Nr.1 Wohl vertretbar (+), da nur Fahrzeug ohne Defekt vertraglichen Zweck erfüllt c) jedenfalls übliche Beschaffenheit gem. 434 II Nr.2 nicht gegeben d) Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang ( vgl. 434 I 1) Gefahrübergang erfolgte gem. 446 S.1 mit der Übergabe des Wagens, also am 13.01.02. Problem: Laut SV ist nicht mehr feststellbar, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag oder erst später eintrat aa) Grundsätzlich hätte P nach allgemeinen Beweislastregeln als Anspruchsteller den Beweis für das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs zu erbringen. P kann diesen Beweis aber nicht erbringen. bb) Hier könnte die Beweislastumkehr des 476 eingreifen. Das bedeutet, dass bei einem Auftreten des Mangels innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang, das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vermutet wird. Der Verkäufer muss also den Gegenbeweis erbringen, dass der Mangel erst später eingetreten ist. Jedoch müssen die Voraussetzungen für die Anwendung des 476 vorliegen. (1) Verbrauchsgüterkauf gem. 474 I - P = Verbraucher i.s.d. 13, da Wagen für private Zwecke gekauft wurde - S = Unternehmer isd 14, da er gewerbl. KFZ-Handel betreibt 1 ohne Bezeichnung sind solche des BGB.
(2) Auftreten des Mangels innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang Gefahrübergang erfolgte am 13.01.02 Telefonische Mitteilung des P erfolgte am 15.06.02, also gut 5 Monate später, folglich ist Mangel vorher und damit innerhalb von 6 Monaten aufgetreten Zwischenergebnis: Beweislastumkehr des 476 greift ein. S muss beweisen, dass Mangel nach Gefahrübergangs eingetreten ist. Da laut Sachverhalt dies nicht feststellbar ist, kann S diesen Beweis nicht erbringen und damit die Vermutung des 476 widerlegen. Es bleibt bei der Vermutung des 476, so dass von einem Mangel bei Gefahrübergang auszugehen ist. 3. Voraussetzungen des Rücktritts ( statt zurückzutreten, 441 I 1) Aus der Formulierung statt zurückzutreten folgt, dass die Minderung nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sind ( 323). Hier: P hat zur Behebung des Mangels eine angemessene Frist, nämlich bis zum 30.06.02, gesetzt. Diese ist auch abgelaufen, ohne dass S etwas unternommen hat. Zwar könnte hier der Ausschlussgrund nach 323 V 2 eingreifen (Pflicht-verletzung nicht erheblich). Doch findet 323 V 2 laut 441 I 2 hier keine Anwendung. 4. Minderungserklärung, 441 I 1 a) Durch die Rückforderung des zuviel gezahlten Kaufpreises hat P am 2.7.02 konkludent die Minderung erklärt. b) Die Erklärung könnte aber gemäß 125 S.2 formunwirksam sein. Die Form wurde hier durch Rechtsgeschäft bestimmt, nämlich nach 18 der vorformulierten Klauseln, wonach Erklärungen nur durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen haben. Als Rechtsfolge wäre von Unwirksamkeit auszugehen, da die Vermutung des 125 S.2 nicht widerlegt ist. Die Klausel müsste aber ihrerseits überhaupt Geltung entfalten. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn es sich um eine AGB handelt, die nicht einbezogen wurde oder unwirksam ist. aa) Klausel sind vorformuliert und damit AGB isd 305 I 1, Einbeziehung erfolgte korrekt nach 305 II bb) Unwirksam nach 309 Nr. 13? [Exkurs: Sinn des 309 Nr. 13: Verhinderung v. Rechtsnachteilen d. Kunden bei der Ausübung seiner Rechte durch übersteigerter Formoder Zugangserfordernisse] Hier: 18 AGB ist keine Formvorschrift (wäre z.b. der Fall, wenn Benutzung der Formulare des Verkäufers vorgeschrieben werden). Hier aber Zugangserfordernis (+), da eingeschriebener Brief ein besonderes Zugangserfordernis im Vgl. zu 130 darstellt. Daher Verstoß gegen 309 Nr. 13 (+)
Rechtsfolge: 306 I : 18 AGB unwirksam, Vertrag im Übrigen wirksam. Gem. 306 II gesetzliche Vorschriften maßgeblich: Telefonat genügt als Minderungserklärung 5. Ausschluss des Anspruches aus 441 IV gemäß 438 V, 218? Die Minderung ist bzw. wird unwirksam, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung (!) nach 437 Nr.1 bereits bei Minderungserklärung verjährt ist 2 und der Schuldner sich hierauf (zu irgendeinem Zeitpunkt 3 ) beruft. S hat sich auf Verjährung berufen. Dass er dies erst nach der Minderungserklärung des P tat, steht der Anwendung des 218 I 1 nicht entgegen (s. Wortlaut: beruft statt berufen hat ). Minderung wurde am 02.08.2002 erklärt. a) Gesetzliche Verjährung für den Nacherfüllungsanspruch nach 437 Nr.1 bei beweglichen Sachen: 2 Jahre ab Ablieferung, 438 I Nr. 3, II Hier: eingehalten, da die Ablieferung noch am 13.01.2002 erfolgte. b) Die Verjährungsfrist für den Nacherfüllungsanspruch (!) könnte aber durch Parteivereinbarung auf 6 Monate nach Ablieferung verkürzt worden sein. Die Erklärung am 02.08.2002 wäre dann zu spät erfolgt. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung könnte dahin stehen, wenn bereits das (mit der Firstsetzung kombinierte) Nacherfüllungsverlangen (vgl. 439 I Alt.1) die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs unterbrochen hat. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie 203 f zeigen. Insbesondere liegt auch bei großzügiger Auslegung keine Verhandlung i.s.d. 203 vor. Damit kommt es auf die Wirksamkeit der Vereinbarung an. aa) Verstoß gegen 309 Nr. 8 b)ee)? Nein, da nicht anwendbar, da kein Vorliegen von AGB aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung, vgl. 305 I 3. bb) Unwirksamkeit nach 475 II letzter HS? - Erleichterung = Abkürzung der Verjährungsfrist: hier erfolgt - vor Mitteilung des Mangels (+) im KV - weniger als 1 Jahr für gebrauchte Sachen (+), da hier 6 Monate - Ergebnis: Ausschluss wegen Verstoßes gegen 475 II letzter HS. unwirksam 2 Näher dazu unten im Hinweis. 3 Näher dazu unten im Hinweis.
Zwischenergebnis: Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs am 02.08.2002 nicht eingetreten. Damit ist die Minderung nicht nach 218 I 1 ivm 438 V unwirksam. 6. Anspruch aus 441 IV durchsetzbar? Dem Anspruch aus 441 IV könnte mittlerweile ebenfalls die Einrede der Verjährung entgegenstehen ( 214 I). Die Parteivereinbarung bezieht sich wohl nicht auf den Anspruch aus 441 IV. Jedenfalls ist sie unwirksam (s.o. 5b). Der Anspruch aus 441 IV verjährt jedoch nach 195, 199 I 4. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des 438, der sich nur auf 437 Nr.1 und 437 Nr.2 bezieht. Danach hat die dreijährige ( 195) Verjährungsfrist erst am 01.01.2003 zu laufen begonnen ( 199 I). Die Einrede aus 214 I steht dem Anspruch somit nicht entgegen. 7. Umfang der Minderung Gem. 441 IV 1 besteht Anspruch auf Erstattung des Mehrbetrages. Die Berechnung ist in 441 III geregelt: Wert im mangelfreien Zustand : tatsächlichen Wert = gezahlter Kaufpreis: geminderter Kaufpreis 30.000 : 27.000 = 35.000 : geminderter Kaufpreis Geminderter KP = 35.000 x 27.000 : 30.000 = 35.000 x 9 : 10 = 31.500 Mehrbetrag = 35.000 31.500 = 3.500 Ergebnis: P hat einen Anspruch auf Zahlung von 3500 aus 441 IV, I, III, 437 Nr. 2, 434 II Nr. 1 ---------------------- 4 Ganz hm. S. etwa Baumberger/Roth/Faust 438 Rn 49, Palandt/Heinrichs 438 Rn 20.
HINWEISE: Die Rechtsfolge des 218 I 1 ivm 438 V ist die Unwirksamkeit der Minderung (s. Wortlaut). Ist die Minderung unwirksam, dann besteht der Anspruch aus 441 IV nicht. 218 I 1, 438 stellen also eine Einwendung gegen diesen Anspruch dar. Daher ist oben in der Überschrift vom Ausschluss des Anspruchs die Rede. Diese Einwendung kann eine rechtshindernde (= Anspruch entsteht nicht) oder eine rechtsvernichtende (= Anspruch ist entstanden, erlischt aber wieder) sein. Ist der Nacherfüllungsanspruch schon vor dem Rücktritt verjährt, dann ist zu differenzieren: Hat der Schuldner (hier: S) sich vor dem Rücktritt auf Verjährung berufen, dann ist 218 I 1, 438 V eine rechtshindernde Einwendung. Beruft er sich nach dem Rücktritt auf die (schon vor dem Rücktritt eingetretene!!) Verjährung, dann handelt es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung (ex nunc), vgl. Palandt-Heinrichs 218 Rn 6. Dieser Fall wurde oben geprüft. Verjährt der Nacherfüllungsanspruch erst nach dem Rücktritt, dann greift 218 I 1 nicht ein (s. Wortlaut: wenn der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist).