Kaufvertrag EMPTIO VENDTITIO

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Transkript:

Kaufvertrag EMPTIO VENDTITIO Der Kaufvertrag gehört zu der Gruppe der Konsensualverträge, der durch den Austausch von Geld und Ware vereinbart wird. Der Kaufvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft, Käufer und Verkäufer sind beide Schuldner und Gläubiger (man spricht von einem synallagmatischen Vertragsverhältnis). Die vertragliche Bindung der Vertragsparteien entsteht bereits durch die beidseitige Willensübereinkunft CONSENSUS- ohne, dass der Abschluss einer bestimmen Form bedürfte. Der Konsens muss sich zumindest auf die wesentlichen, unverzichtbaren Vertragsbestimmungen (Ware und Preis) beziehen, man spricht von den ESSENTIALIA NEGOTII. Pflichten aus dem Schuldverhältnis: Hauptpflichten: Leistung von Ware und Preis Nebenpflichten: Aufklärungs-, Schutz-, und Sorgfaltspflichten Bsp.: Der Verkäufer muss den Käufer über die Gefährlichkeit des Kaufobjekts aufklären, der Verkäufer, der vor der Übergabe noch Eigentümer ist, darf die Sache weder schuldhaft zerstören, noch beschädigen. Achtung: Der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts (vertragliche Bindung) ist stets von jenem der Erfüllung des Vertrages zu trennen. Daher können zwischen Verpflichtung und Erfüllung unerwartete Ereignisse eintreten, die es einer Partei nicht möglich macht, weiterhin am Vertrag festzuhalten (Ausnahme dieses Grundsatzes ist der Barkauf!) Klagen: BONAE FIDEI IUDICIUM Der Käufer hat zur Durchsetzung seiner Ansprüche die ACTIO EMPTI. Der Verkäufer hat zur Durchsetzung seiner Ansprüche die ACTIO VENDITI. Als BONAE FIDEI IUDICIA gewähren die Klagen aus dem Kauf dem IUDEX zur Festlegung der Vertragspflicht einen gewissen Handlungsspielraum BONA FIDES bedeutet im Vertragsrecht Übung des redlichen Verkehrs (= jener Verhaltensmaßstab, an den sich redliche Parteien halten) Was aufgrund dieser BONA FIDES-Regel im Einzelfall zu leisten ist, bestimmen IUDEX und Juristen. Diese Regeln, die in Ermangelung einer konkreten Vertragsbestimmung kraft BONA FIDES eingreifen, nennt man NATURALIA NEGOTII. Auslegung: Grundlage für die Vertragsauslegung ist natürlich das, was die Parteien vereinbart bzw. gewollt haben (ID QUOD ACTUM EST). In die Vertragsauslegung kann auch die ergänzende Vertragsauslegung, der so genannte hypothetische Parteiwille, einfließen: Was wäre von kaufvertrag1.doc Lukas Müller 02.01.2012 Seite 1 von 7

den Parteien vereinbart worden, wären bestimmte Umstände bereits zu Vertragsabschluss bekannt gewesen. Konsens/Irrtum: Grundlage des Kaufvertrages sind die übereinstimmenden Willenserklärungen (= CONSENSUS) der Parteien über Ware und Preis. Doch wann ist eine Einigung der Parteien anzunehmen? 1. Wille muss nach außen in Erscheinung treten, 2. Wille der Parteien muss übereinstimmen. a) Offener Dissens (liegt vor, wenn die Parteien offensichtlich verschiedenes wollen) b) Konsens trotz unzutreffender Bezeichnungen: Für das Zustandekommen des Kaufvertrages ist es unschädlich, wenn die Erklärungen der Parteien divergieren, aber beide dasselbe wollen. Auch wenn die Parteien den Kaufgegenstand falsch bezeichnen, bezüglich des Inhalts des Kaufvertrages aber eine Willensübereinstimmung besteht, kommt der Vertrag zustande (FALSA DEMONSTRATIO NON NOCET) c) Versteckter Dissens: Wenn sich die Willenserklärungen der Parteien nach außen decken, die Parteien aber dennoch Verschiedenes wollen, liegt versteckter Dissens vor. Diese äußerliche Übereinstimmung ergibt sich vor allem dann, wenn eine Partei irrtümlich etwas anderes erklärt, als sie eigentlich will. Liegt bei der Abgabe der Willenserklärungen ein Irrtum über die wesentlichen Vertragspflichten (Geschäftstyp, Kaufgegenstand, Kaufpreis) vor, dann gibt es keinen Konsens und somit auch keinen gültigen Kaufvertrag. Bsp.: ERROR IN NEGOTIO- Irrtum über den Geschäftstyp ERROR IN CORPORE- Irrtum über den Kaufgegenstand ERROR IN SEXU- Irrtum über das Geschlecht d) Eigenschaftsirrtum (ERROR IN SUBSTANTIA): Die Frage, ob für die Ungültigkeit des Kaufvertrages ein Irrtum über die Identität der Sache gegeben sein muss, oder ob es aber schon ausreicht, wenn ein Irrtum über ihre Eigenschaft vorliegt, ist nicht einheitlich gelöst. Grundsätzlich lassen sich drei Positionen unterscheiden: MARCELLUS: Er stellt darauf ab, dass der Kaufvertrag bereits dann Gültigkeit besitz, wenn über den Kaufgegenstand in seiner äußeren Erscheinung Konsens erzielt wurde. Ein Irrtum über die Substanz hingegen ist belanglos. ULPIAN: Er bejaht den Substanzirrtum prinzipiell, zieht seinen Radius aber eng. Nur bei vollkommener Verschiedenheit der Substanzen ist der Kaufvertrag ungültig. JULIAN: Er bejaht den Substanzirrtum und spricht von einem ungültigen Kaufvertrag, sobald die Substanz nur teilweise nicht dem Vertrag entspricht. Eigenschaftsirrtum/Sachmangel: Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die verkaufte und übergebene Sache die vereinbarten, oder gewöhnlich vorausgesetzten Merkmale nicht aufweißt. Das Auftreten eines Sachmangels berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht, räumt dem Käufer aber einen Gewährleistungsanspruch gegen den Verkäufer ein. Im Einzelfall kann es schwierig sein zu entscheiden, ob ein Eigentumsirrtum, oder aber bloß ein Sachmangel vorliegt. kaufvertrag1.doc Lukas Müller 02.01.2012 Seite 2 von 7

Zwang, Furcht und Arglist: Im Allgemeinen werden Rechtsgeschäfte die durch Zwang (VIS) und Furcht (METUS) zustande kommen, nach IUS CIVILE als gültig angesehen. Verschiedene prätorische Rechtsbehelfe schützen aber den, der unter Zwang oder Furcht ein Vertragsverhältnis eingegangen ist. Derjenige, der unter VIS oder METUS einem Vertrag zugestimmt hat, bekommt im Streitverfahren die EXCEPTIO METUS, mit der er den Anspruch des Vertragspartners abwehren kann. Hat er aber bereits eine Leistung erbracht, so kann der mit der IN INTEGRUM RESTITUTIO bereits Geleistetes zurückfordern. Diese Einreden (EXCEPTIO METUS, EXCEPTIO DOLI) ist jedoch nur bei IUDICIA STRICTI IURIS notwendig, bei den BONAE FIDEI IUDICIA allerdings nicht. Kaufvertrag BONAE FIDEI IUDICIA: Hier ergibt sich die Ungültigkeit eines Geschäfts, das aus Zwang, Furcht oder Arglist eingegangen wurde, aus der BONA FIDES- Regel. EX BONA FIDE ergibt sich für denjenigen, der unter VIS, METUS oder DOLUS MALUS einem Vertrag zugestimmt hat, keine Verpflichtung. Kaufpreis: Der Kaufpreis muss grundsätzlich ernst gemeint sein (PRETIUM VERUM), bestimmbar sein (PRETIUM CERTUM) und ab der Spätklassik auch gerecht sein (PRETIUM IUSTUM). Wenn die Parteien den Austausch von Ware gegen Ware bestimmen, kommt allerdings kein Kauf-, sondern ein Tauschvertrag zustand, der im römischen Recht als Innominatkontrakt bezeichnet wird. Ein Kaufvertrag liegt aber auch dann vor, wenn das Entgelt für die Hingabe einer Sache nur teilweise aus Geld, teilweise aber aus einer anderen Leistung besteht. PRETIUM VERUM (ernst gemeinter Kaufpreis): Ein ernst gemeinter Kaufpreis liegt dann nicht vor, wenn der vereinbarte Kaufpreis bloß symbolischen Charakter hat, sodass in Wirklichkeit kein entgeltliches Geschäft, sondern eine Schenkung vorliegt (Bsp.: Jemand verkauft eine Sache mit Wert 100 000 um 1) Auch dann, wenn in einer Vereinbarung ein Kaufpreis festgesetzt wird, der von vornherein aus Schenkungsabsicht nicht eingetrieben werden soll, besteht kein ernst gemeinter Kaufpreis. Zulässig ist es jedoch, wenn der ernst gemeinte Kaufpreis (schenkungshalber) niedriger bemessen ist, als des dem Marktwert der Sache entspricht. In der modernen Lehre spricht man von einem gemischten Rechtsgeschäft: Einerseits handelt es sich um ein entgeltiches, andererseits aber auch um ein unentgeltliches Geschäft (Problem: Die Regelungen der entgeltlichen Geschäfte können, wie va die Gewährleistung, nicht zur Gänze angewendet werden) Ausnahme: Eine aus Schenkungsabsicht niedrigere Bemessung des Kaufpreises ist zwischen Ehegatten aufgrund des Schenkungsverbotes nicht gestattet (damit könnte dieses Verbot umgangen werden). PRETIUM CERTUM (bestimmbarer Kaufpreis): kaufvertrag1.doc Lukas Müller 02.01.2012 Seite 3 von 7

Aus der Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer, muss der Umfang der Verpflichtung des Käufers erkennbar sein. Als bestimmbar gilt ein Kaufpreis nicht nur dann, wenn er ziffernmäßig feststeht, sondern auch dann, wenn sich ein Preis nach objektiven Kriterien eruieren lässt. Daher sind Vereinbarungen wie Ich kaufe um so viel, wie du für die Sache ausgegeben hast, oder Ich kaufe um so viel, wie ich in der Kassa habe zulässig. Unzulässig sind allerdings einseitige Preisbestimmungen, wie Ich kaufe um den Preis, den du festlegst. PRETIUM IUSTUM (gerechter Kaufpreis): Im klassischen römischen Recht konnten die Parteien die Höhe des Kaufpreises im Rahmen der Privatautonomie beliebig hoch festlegen. Erst in der Nachklassik spielten Erwägungen über einen gerechten Kaufpreis eine Rolle. LAESIA ENORMIS (Verkürzung über die Hälfte): Ihr Zweck ist es, den Verkäufer vor groben Äquivalenzstörungen zu schützen. Bekommt der Verkäufer weniger als die Hälfte des Wertes der Sache als Kaufpreis, so kann er die Vertragsauflösung verlangen. Zu beachten ist, dass im römischen Recht nur der Verkäufer durch die LAESIO ENORMIS geschützt wurde. Edikte, die Höchstpreisangaben, beinhalteten schützen den Käufer vor Äquivalenzstörungen. Nimmt der Verkäufer die LAESIO ENORMIS in Anspruch, so fällt der Vertrag weg und bereits Geleistetes ist bereicherungsrechtlich zurückzuerstatten. Der Käufer kann sich aber vor der Vertragsauflösung schützen, indem er den Abgang bis zum gemeinen Wert erbringt. Man spricht von einem Ersetzungsbefugnis (FACULTAS ALTERNATIVA der Schuldner, der verpflichtet ist eine Leistung zu erbringen, wird von dieser erlöst, in dem er eine andere Leistung erbringt, die er nicht erbringen muss) Die Ware Spezieskauf/Gattungskauf: a) Spezieskauf: Die Parteien legen für den Kaufgegenstand individuelle Merkmale fest (der Sklave Merops, das Schaf Herakles, ) b) Gattungskauf: Die Parteien legen für den Kaufgegenstand generelle Merkmale fest (1 KG mehlige Kartoffeln, ). Für die Gattungsschuld gilt der Grundsatz GENUS NON PERIT, denn solange etwas aus einer Gattung vorhanden ist, kann die Leistung nicht unmöglich sein. Die Unterscheidung zwischen Spezies-, und Gattungskauf ist für die Frage der Möglichkeit der Leistungserbringung ebenso bedeutsam wie für die Frage der Gefahrentragung und Gewährleistung. Alternativobligation: In diesem Fall soll der Schuldner von zwei, oder mehreren geschuldeten Leistungen eine erbringen (= Wahlschuld). Die Wahl, welche der Leistungen vom Schuldner erbracht werden soll, kann sowohl Gläubiger, als auch dem Schuldner zustehen (im Regelfall wohl eher dem Schuldner). kaufvertrag1.doc Lukas Müller 02.01.2012 Seite 4 von 7

EMPTIO REI SPERATAE: Zulässig ist der Verkauf einer Sache, die erst entstehen wird (z. Bsp.: zukünftige Früchte, ). Man spricht von einer EMPTIO SPEI SPERATAE, dem Kauf einer künftigen Sache. Der Kaufvertrag kommt allerdings nicht sofort zustande, sondern ist vom Eintreten der Bedingung abhängig (aufschiebender, bedingter Kaufvertrag). Tritt die Bedingung ein, so entfaltet der Kaufvertrag EX TUNC seine Rechtswirkungen, tritt die Bedingung nicht ein, so gibt es keinen Kaufvertrag. Doch bereits vor dem Eintritt der Bedingung treffen die Parteien gewisse vorvertragliche Verpflichtungen. Keiner der Vertragspartner darf den Bedingungseintritt verhindern, wird dies dennoch gemacht, so wird die Verhinderung dem Eintritt der Bedingung gleichgestellt und es ergeben sich Ansprüche in der Höhe des Erfüllungsinteresses. EMPTIO SPEI: Der Kauf einer noch nicht existierenden Sache kann auch so ausgestalten werden, dass der Käufer unabhängig davon, ob die Sache künftig entsteht oder nicht, den Kaufpreis bezahlen muss. Gekauft wird aber hier nicht die Sache an sich, sondern die Chancen der Entstehung der Sache (= Hoffnungskauf) Im Gegensatz zur EMPTIO REI SPERATAE ist der Kaufvertrag sofort gültig, man spricht von einem Risikogeschäft. EX BONA FIDE ist der Verkäufer dazu verpflichtet, Bemühungen zur Realisierung der Chance anzustellen. Möglichkeit der Leistung: Damit ein gültiger Kaufvertrag zustande kommt, muss sein Inhalt auf eine mögliche Leistung gerichtet sein. Unmögliches kann nicht Gegenstand einer Verpflichtung sein (IMPOSSIBILIUM NULLA EST OBLIGATIO). Anfängliche objektive Unmöglichkeit: Von einer Unmöglichkeit wird dann gesprochen, wenn der Leistungserbringung eine anfängliche objektive Unmöglichkeit entgegensteht. a) Anfänglich bedeutet, dass die Unmöglichkeit bereits vor, oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben ist. Tritt eine Unmöglichkeit erst nach dem Vertragsabschluss ein, dann sprechen wir von einer nachträglichen Unmöglichkeit, die im Leistungsstörungsrecht behandelt wird. b) Objektiv bedeutet, dass die Leistung von niemand mehr erbracht werden kann. Handelt es sich im Gegensatz dazu um eine subjektive Unmöglichkeit, so kann die Leistung gerade vom Schuldner nicht erbracht werden, jemand andere könnte die Leistung aber erbringen. Die Unmöglichkeitsregeln beziehen sich bloß auf die objektive Unmöglichkeit, nicht aber auf Unvermögen. Faktische und rechtliche Unmöglichkeit: a) Faktisch unmöglich ist eine Leistung dann, wenn sie sich auf eine Leistung bezieht die nie existiert hat, oder nicht mehr existiert. b) Rechtlich unmöglich ist eine Leistung dann, wenn sie gegen die Rechtsordnung verstößt. So ist es zum Beispiel rechtlich unmöglich, dass jemand eine Sache kauft, von kaufvertrag1.doc Lukas Müller 02.01.2012 Seite 5 von 7

der er bereits Eigentümer ist, sowie der Kauf eines freien Römers, wenn der Käufer den Freiheitsstatus kennt. rechtlich unmöglich ist auch der Verkauf einer Sache die außerhalb des Privatrechtsverkehrs steht: Sachen, die im öffentlichen Gebrauch stehen (RES PUBLICAE) Sachen des göttlichen Rechts (RES DIVINI IURIS) Rechtsfolge bei Unmöglichkeit: Wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, wird der Kaufvertrag grundsätzlich nicht gültig, denn Unmögliches kann nicht Vertragsinhalt werden (IMPOSSIBILIUM NULLA EST OBLIGATIO) In manchen Fällen wird dieses Prinzip aber zugunsten des Käufers durchbrochen, da ein Käufer, der auf das zustande kommen des Kaufvertrages vertraut hat, schutzbedürftig erscheint. Dem Käufer wird trotz Unmöglichkeit ein Anspruch gegen den Verkäufer eingeräumt. Rückforderung des Kaufpreises: Aufgrund des Mangels an einem Kaufvertrag gibt es keine Verpflichtungen, für bereits Geleistetes keinen Rechtsgrund. Der Kaufpreis kann mit der CONDICTIO INDEBITI zurückgefordert werden, die Vorraussetzungen sind: Leistung (tatsächliche Vermögensverschiebung) Kein Rechtsgrund (IUSTA CAUSA) für die Vermögensverschiebung Irrtümlichkeit Die CONDICTIO INDEBITI gehört zu den IUDICIA STRICTI IURIS und richtet sich damit nur auf die Rückgabe einer bestimmten Sache bzw. eines bestimmten Geldwerts. Zusätzliche Ansprüche können mit ihr nicht geltend gemacht werden. Vertrauensschaden (negatives Interesse): Der Käufer kann, wenn er auf das zustande kommen des Vertrages vertraut hat einen gewissen Schaden erlitten hat (z. Bsp.: wenn er im Hinblick auf den Vertrag Geschäfte abschließt). Bei rechtzeitiger Aufklärung kann der Vertrauensschaden vermieden werden. Erfüllungsschaden (positives Interesse): War die gekaufte Sache für den Käufer mehr wert, als er dafür bezahlen hätte müssen, so stellt die Differenz ebenfalls einen Schaden dar. Da dieser aber durch Aufklärung nicht vermieden worden wäre, handelt es sich nicht um einen Vertrauensschaden, sondern um einen Erfüllungsschaden. Dieser Schaden wäre nur dann nicht entstanden, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Der Ersatz des positiven Interesses setzt grundsätzlich einen gültigen Vertrag voraus! Ersatz des negativen Interesses: Liegt eine Unmöglichkeit vor, wird dem Käufer, neben der Rückforderung von bereits Geleistetem, auch der Ersatz des Vertrauensschadens gewährt. Der Ersatz des negativen Interesses ergibt sich aus der BONA FIDES- Regel, die es vorsieht den Vertragspartner über Leistungshindernisse aufzuklären. Fraglich ist jedoch, worauf der Ersatz des Vertrauensschadens für den Käufer gestützt wird: kaufvertrag1.doc Lukas Müller 02.01.2012 Seite 6 von 7

ACTIO IN FACTUM/ ACTIO DE DOLO Wenn man die Gültigkeit eines Kaufvertrages verneint, so können die Ansprüche grundsätzlich nicht durch die ACTIO EMPTIO geltend gemacht werden. Manche Juristen dürften analog eine ACTIO IN FACTUM, bei dolosem Verhalten eine ACTIO DE DOLO gewährt haben. ACTIO EMPTI Trotz Unmöglichkeit des Vertragsinhaltes gewähren manche Juristen die Kaufklage als Anspruchsgrundlage, dabei wird verscheiden vorgegangen: 1. manche Juristen bejahen einen Kaufvertrag 2. manche Juristen verneinen einen Kaufvertrag, gewähren aber dennoch die ACTIO EMPTI Unklar ist, ob der Ersatz des negativen Interesses davon abhängt, ob den Verkäufer Verschulden trifft (wenn er beispielsweise den potentiellen Vertragspartner nicht über Leistungshindernisse aufklärt), oder ob der Anspruch des Käufers auf den Ersatz des Vertrauensinteresses immer schon dann besteht, wenn ein Vertrauensschaden entstanden ist. Teilunmöglichkeit: Die Teilunmöglichkeit liegt dann vor, wenn sich die anfängliche objektive Möglichkeit bloß auf einen Teil der Leistung bezieht. Ergibt sich aus der Parteienvereinbarung, dass der Kaufvertrag bei Kenntnis der teilweisen Unmöglichkeit nicht geschlossen worden wäre, dann wird die Teilunmöglichkeit wie eine Gesamtunmöglichkeit behandelt. Ist der Kaufgegenstand nach dem Willen der Parteien aber teilbar, so kommt es zu einer Vertragsanpassung: Über den möglichen Teil der Leistung kommt ein Kaufvertrag zustande, wobei der Kaufpreis natürlich gesenkt wird. kaufvertrag1.doc Lukas Müller 02.01.2012 Seite 7 von 7