Aktuelle Einzelthemen zur GmbH-Besteuerung. Aus der Vortragsreihe: Beratungsempfehlungen zur Körperschaftsteuer

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Transkript:

Aktuelle Einzelthemen zur GmbH-Besteuerung Aus der Vortragsreihe: Beratungsempfehlungen zur Körperschaftsteuer Stand: 1. Januar 2015

Agenda 1. Inkongruente Gewinnausschüttung 2. Zinsen auf nicht fremdübliches Darlehen an Gesellschafter 3. Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung? 4. Zufluss bei Gehaltsverzicht durch GGF 5. Britische Limited 6. Formelle und materielle Korrespondenz im KStG 2

1. Inkongruente Gewinnausschüttung A B Voraussetzungen bei GmbH Gesellschaftsvertrag: Gewinnverteilung abweichend vom Beteiligungsverhältnis vereinbart ( 29 Abs. 3 S. 2 GmbHG) Gewinnausschüttung TEUR 100 50 % 50 % AG Gewinnausschüttung TEUR 0 Bei nachträglicher Änderung: Zustimmung aller beteiligter Gesellschafter ( 53 Abs. 3 GmbHG) Alternativ: Satzung enthält Klausel, wonach jährlich die Gewinnverteilung individuell beschlossen wird Voraussetzungen bei AG Satzung: Gewinnverteilung abweichend vom Beteiligungsverhältnis vereinbart ( 60 Abs. 3 AktG) Bei nachträglicher Änderung: Zustimmung aller benachteiligten Gesellschaftern ( 179 Abs. 3 AktG) Öffnungsklausel in Satzung zur individuellen Gewinnverteilung nicht ausreichend 3

1. Inkongruente Gewinnausschüttung A B Grundsatz Kein 42 AO und damit steuerlich anzuerkennen Gewinnausschüttung TEUR 100 50 % 50 % Gewinnausschüttung TEUR 0 Gestaltungsmissbrauch Fehlen außersteuerlicher Gründe AG z.b. kurzzeitig/wiederholte Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels Beachte: Schenkungsteuer! 4

2. Zinsen auf nicht fremdübliches Darlehen an Gesellschafter Darlehen Sachverhalt KapG gibt Gesellschafter Darlehen Nicht werthaltig, nicht fremdüblich Keine Zinsen bzw. Zinsverzicht Darlehen wird wertlos KapG Rechtslage Darlehenswert: vga Zinsen: Keine vga 5

3. Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung? Umsatztantieme ist grundsätzlich vga Gewinntantieme in Grenzen zulässig KapG Umsatztantieme + Gewinntantieme Keine vga wenn beide Tantiemenarten wie folgt parallel geregelt sind: Umsatztantieme sowie übliche Gewinntantieme, die jedoch um Wert der Umsatztantieme gemindert wird 6

4. Zufluss bei Gehaltsverzicht durch GGF KapG Anspruch auf - Urlaubsgeld - Weihnachtsgeld Sachverhalt Verzicht auf Gehaltsbestandteile (z.b. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Durch Gesellschafter-Geschäftsführer Rechtslage Zahlung war im Zeitpunkt des Verzichts fällig: Zufluss bei Gesellschafter, anschließende verdeckte Einlage Zahlung war im Zeitpunkt des Verzichts noch nicht fällig: Kein Zufluss bei Gesellschafter, da Forderung noch nicht entstanden Hat KapG den Ausweis als Verbindlichkeit entgegen den GoB unterlassen, berührt dies den Zufluss und die verdeckte Einlage nicht. 7

5. Britische Limited DE UK Ltd. Löschung einer britischen Limited Ltd. ist KSt-Subjekt Löschung im britischen HR hat konstitutive Wirkung => rechtliche Existenz endet Im deutschen HR eingetragene Zweigniederlassungen sind dann ebenfalls zu löschen Folge: Liquidationsbesteuerung nach 11 KStG, 16 GewStDV Aufdeckung der stillen Reserven in deutscher Gesellschafter: 17, 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG 8

5. Britische Limited Löschung einer britischen Limited vga Führt Gesellschafter den Geschäftsbetrieb fort und nutzt hierzu Vermögen der Ltd. (Geschäftswert, Kundenstamm, Maschinen etc.): Unentgeltliche Sachauskehrung DE EU/PersG/ KapG vga Unentgeltliche Nutzungsüberlassung Verdeckte Gewinnausschüttung! UK Ltd. Durch Restoration der Gesellschaft wird Löschung rückwirkend aufgehoben -> vga bleibt aber 9

5. Britische Limited Wandel der britischen Limited in deutsche GmbH Variante 1: Seitwärtsverschmelzung Gesellschafter gründet deutsche GmbH (TEUR 25 erforderlich) DE GmbH Verschmelzung zwischen zwei EU-/EWR- KapG nach 122a UmwG möglich Aufdeckung stiller Reserven kann vermieden werden UK Ltd. 10

Verschmelzung Einzelthemen 5. Britische Limited Wandel der britischen Limited in deutsche GmbH Variante 2: Aufwärtsverschmelzung Deutsche GmbH erfolgt durch Sachkapitalgründung DE UK GmbH Sacheinlage: Anteile an Ltd. (Verkehrswert mind. TEUR 25) TEUR 25 Bargeld nicht erforderlich Verschmelzung zwischen zwei EU-/EWR- KapG nach 122a UmwG möglich Ltd. Aufdeckung stiller Reserven kann vermieden werden 11

5. Britische Limited Wandel der britischen Limited in deutsche GmbH Zielstruktur (sowohl Variante 1 als auch 2) Wichtig für Steuerneutralität: Deutsche Wirtschaftsgüter müssen weiterhin in Deutschland steuerverstrickt bleiben DE GmbH Späterer Formwechsel der GmbH in ohg/kg oder Verschmelzung auf Einzelkaufmann möglich UK 12

6. Formelle und materielle Korrespondenz im KStG verdeckte Gewinnausschüttung M-GmbH T-GmbH Änderbarkeit des KSt- Bescheids wg. 32a Abs. 1 Erhöhung Einkünfte durch BP Formelle Korrespondenz Verdeckte Gewinnausschüttung ( 32a Abs. 1 KStG) Erhöhung Einkünfte bei T-GmbH im Rahmen der BP ( 8 Abs. 3 S. 2 KStG) Einnahme hatte bei M-GmbH bisher steuerpflichtigen Ertrag dargestellt Steuerbescheid bei M-GmbH kann noch geändert werden (auch bei Festsetzungsverjährung) -> Steuerfreistellung der Einnahme nach 8b KStG 13

6. Formelle und materielle Korrespondenz im KStG Formelle Korrespondenz Verdeckte Einlage ( 32a Abs. 2 KStG) Erhöhung Einkünfte bei M-GmbH im Rahmen der BP ( 6 Abs. 6 EStG) Verdeckte Einlage M-GmbH Erhöhung Einkünfte durch BP Einnahme hatte bei T-GmbH bisher steuerpflichtigen Ertrag dargestellt Steuerbescheid bei T-GmbH kann noch geändert werden (auch bei Festsetzungsverjährung) -> Steuerfreistellung der Einnahme nach 8 Abs. 3 S. 3 KStG T-GmbH Änderbarkeit des KSt-Bescheids wg. 32a Abs. 2 14

6. Formelle und materielle Korrespondenz im KStG (verdeckte) Gewinnausschüttung M-GmbH Materielle Korrespondenz Verdeckte Gewinnausschüttung vga hat bei T-GmbH zu Betriebsausgaben geführt Festsetzungsverjährung Ausländisches Steuerregime Kein Anspruch bei M-GmbH auf Steuerfreistellung nach 8b KStG (vgl. 8b Abs. 1 S. 2 KStG) T-GmbH Ausdehnung der materiellen Korrespondenz auch auf andere Sachverhalte, z.b. hybride Finanzierungsformen 15

6. Formelle und materielle Korrespondenz im KStG Verdeckte Einlage M-GmbH Materielle Korrespondenz Verdeckte Einlage VE hat bei M-GmbH zu Betriebsausgaben geführt Festsetzungsverjährung Ausländisches Steuerregime Kein Anspruch bei T-GmbH auf Steuerfreistellung nach 8 Abs. 3 S. 3 KStG (vgl. 8 Abs. 3 S. 4 KStG) T-GmbH 16

Fragen? Christoph Juhn LL.M. Unternehmensteuerrecht Steuerberater Beratungsschwerpunkte Steuerrechtliche Gestaltungsberatung Unternehmensbesteuerung (Kapital- und Personengesellschaften) Umwandlungen und Umstrukturierungen Unternehmenskäufe und -verkäufe (M&A) Internationales Steuerrecht Vermögens- und Unternehmensnachfolgen Kontakt JUHN KLEBULA Kanzlei für Unternehmensteuerrecht Im Zollhafen 24, 50678 Köln Telefon +49 221 999 832-12 Telefax +49 221 999 832-20 E-Mail Christoph.Juhn@Juhn-Klebula.de Internet www.juhn-klebula.de 17

Rechtliches Urheberrechte Inhalt, Zusammenstellung und Struktur dieser Präsentation sind urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Informationen und Daten (Text, Bild, Grafik und Animationsdateien) sind ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung untersagt. Dies gilt auch für die auszugsweise Vervielfältigung und Verbreitung. Gewährleistungsausschluss Bei der Erstellung dieser Präsentation ist die größtmögliche Sorgfalt verwendet worden, dennoch bleiben Änderungen, Irrtümer und Auslassungen vorbehalten. Die in dieser Präsentation getroffenen Aussagen basieren auf zivil- und steuerrechtlichen Einschätzungen zum Zeitpunkt der Erstellung der Präsentation. Eine individuelle zivil- und steuerrechtliche Beratung bezogen auf den Einzelfall kann durch die in dieser Präsentation abstrakte rechtliche Darstellung nicht ersetzt werden. Diese Präsentation gibt unsere Interpretation der Rechtsquellen unter Berücksichtigung veröffentlichter Rechtsprechung und Literatur wieder. Sie basiert auf dem Rechtsstand zum Zeitpunkt des Datums dieser Präsentation. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen, der Auffassungen der Finanzverwaltungen oder der Rechtsprechung, auch mit rückwirkenden Auswirkungen, sind möglich. Es ist möglich, dass die Finanzverwaltung und die zuständigen Gerichte eine von unserer Auffassung abweichende Würdigung de Sachverhaltes vornehmen könnten. Eine Nachsorgepflicht, dass JUHN KLEBULA auf eventuell später eintretende rechtliche oder tatsächliche Veränderungen oder neue Erkenntnisse hinzuweisen hat, besteht nicht. Durch die Überlassung der Präsentation wird weder eine vertragliche Bindung noch eine sonstige Haftung gegenüber dem Empfänger oder Dritten begründet. 18