Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1



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Literaturverzeichnis

Transkript:

1

Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Dr. iur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz 2

Themen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Was erbt der/die überlebende PartnerIn? Was ist beim Verfassen einer letztwilligen Verfügung besonders zu beachten Erbrecht im Konkubinat 3

Erbrecht aufgrund Erbvertrag Testament gesetzlicher Erbfolge 4

Definitionen Erblasser = Person, die etwas vererbt Nachlass = Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen Letztwillige Verfügung = Anordnung für den Todesfall (Testament / Vermächtnis) Testament = Letztwillige Verfügung mit Erbeinsetzung Vermächtnis = Letztwillige Anordnung über bestimmte Vermögensgegenstände / Geld 5

Gesetzliche Erbfolge Keine letztwillige Verfügung vorhanden Letztwillige Verfügung ungültig Letztwillige Verfügung erfasst nicht den gesamten Nachlass Eingesetzter Erbe kann oder will nicht erben Wer erbt nach gesetzlicher Erbfolge? Ehepartner/eingetragener Partner und Verwandte 6

Ehepartner / eingetragener Partner Erbrecht Zusammen mit Nachkommen P 1/2 N 1/2 Zusammen mit Eltern + deren Kinder/ Grosseltern (Vorfahren) P 2/3 V 1/3 Gesetzliches Vorausvermächtnis Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen Die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind Unterhaltsanspruch 7

Linien/Verwandte 4. Linie Urgrosseltern (ohne Nachkommen) 3. Linie Grosseltern und deren Nachkommen 2. Linie Eltern und deren Nachkommen Erblasser 1. Linie Nachkommen 8

Enkel Enkelin Enkel Enkelin Enkel Verwandtschaftstabelle Erblasser 1. Linie Tochter Urenkel 9

Enkel Enkelin Enkel Enkelin Enkel Verwandtschaftstabelle Vater Mutter 2. Linie Erblasser Bruder Schwester Neffe Tochter Nichte Neffe Urenkel 10

Enkel Enkelin Enkel Enkelin Enkel Verwandtschaftstabelle Grossvater Grossmutter Grossvater Grossmutter 3. Linie Onkel Tante Vater Mutter Onkel Tante Erblasser Cousine Cousin Bruder Schwester Cousine Cousin Grosscousin/Cousine Neffe Tochter Nichte Neffe Grosscousin/Cousine Urenkel 11

Enkel Enkelin Enkel Enkelin Enkel Verwandtschaftstabelle 4. Linie Urgrosseltern Urgrosseltern Urgrosseltern Urgrosseltern 3. Linie Grossvater Grossmutter Grossvater Grossmutter 2. Linie Onkel Tante Vater Mutter Onkel Tante Erblasser Cousine Cousin Bruder Schwester Cousine Cousin 1. Linie Grosscousin/Cousine Neffe Tochter Nichte Neffe Grosscousin/Cousine Urenkel 12

Ehepartner mit Kindern Erblasser Ehepartner Der Ehepartner erbt zusammen mit den Nachkommen Tochter Tochter 13

Ehepartner mit Kindern Erblasser Ehepartner 1/2 Der Ehepartner erbt zusammen mit den Nachkommen: 1/6 1/6 1/6 Ehepartner 1/2 Kinder 1/2 Tochter 1/3 x 1/2 = 1/6 Tochter 1/2 14

Ehepartner mit Kindern Ein Kind ist vorverstorben und hat keine Nachkommen. Erblasser Ehepartner Tochter verstorben 15

Ehepartner mit Kindern Ein Kind ist vorverstorben und hat keine Nachkommen. Erblasser Ehepartner 1/2 1/4 1/4 Tochter verstorben Der Erbteil geht an die verbleibenden Geschwister. 16

Ehepartner mit Nachkommen Erblasser Ehepartner Tochter verstorben Ehegatte (Enkel) Tochter (Enkel) Tochter 17

Ehepartner mit Nachkommen Erblasser Ehepartner 1/2 Nicht erbberechtigt 1/4 Tochter verstorben 1/4 Ehegatte 1/2 1/8 (Enkel) Tochter 1/8 (Enkel) Tochter 18

Ehepartner mit Eltern Vater Mutter Ehepartner erbt zusammen mit den Eltern des Erblassers Geschwister Erblasser Ehepartner 19

Ehepartner mit Eltern Vater Mutter 1/6 1/6 Ehepartner erbt zusammen mit den Eltern des Erblassers Geschwister 2/3 Erblasser Ehepartner 2. Linie Ehepartner 2/3 Eltern 1/3 Die Geschwister sind nicht erbberechtigt 20

Ehepartner mit Eltern und deren Nachkommen Vater verstorben Mutter Ehepartner erbt zusammen mit einem Elternteil und Geschwistern des Erblassers Bruder Erblasser Ehepartner 21

Ehepartner mit Eltern und deren Nachkommen Vater verstorben 1/3 Mutter Ehepartner erbt zusammen mit einem Elternteil und Geschwistern des Erblassers 1/6 2. Linie Ehepartner 2/3 1/6 Bruder 2/3 Erblasser Ehepartner Elternteil und Geschwister 1/3 22

Ehepartner mit Eltern und deren Nachkommen Vater verstorben Mutter Ehepartner erbt zusammen mit einem Elternteil und Nachkommen verstorbener Geschwister des Erblassers Bruder Erblasser Ehepartner Neffe 23

Ehepartner mit Eltern und deren Nachkommen Vater verstorben Mutter 1/6 Ehepartner erbt zusammen mit einem Elternteil und Kindern verstorbener Geschwister des Erblassers Bruder 5/6 Erblasser Ehepartner 2/3 + 1/6 = 5/6 2. Linie Ehepartner 2/3 + Anteil verstorbener Geschwister Neffe 1/6 Elternteil 1/6 24

Geschwister aus verschiedenen Ehen Der Erblasser hinterlässt einen Bruder, eine Schwester und eine Halbschwester Vater Mutter 2. Frau des Vaters verstorben erbt nicht verstorben Halbschwester Erblasser Bruder Schwester 25

Geschwister aus verschiedenen Ehen Der Erblasser hinterlässt einen Bruder, eine Schwester und eine Halbschwester Die 2. Linie erbt: Vater und Mutter sind verstorben Geschwister (vollbürtig, halbbürtig) Der Anteil des Vaters wird auf 3 Kinder (1. + 2. Ehe) verteilt 1/2 x 1/3 = 1/6. Vater Mutter 2. Frau des Vaters verstorben (1/2) erbt nicht verstorben (1/2) Der Anteil der Mutter wird auf 2 Kinder verteilt 1/6 5/12 5/12 Halbschwester 1/2 x 1/2 = 1/4. Erblasser Bruder Schwester 1/4 + 1/6 = 3/12 + 2/12 = 5/12 26

Pflichtteil Pflichtteilsberechtigt sind: Ehepartner / eingetragener Partner 1/2 des gesetzlichen Erbteils Nachkommen 1/2 des gesetzlichen Erbteils Vorfahren in gerader Linie 1/3 des gesetzlichen Erbteils Im Anlassfall sind aber nur jene Personen pflichtteilsberechtigt, die auf Grund des Gesetzes zu Erben berufen wären. 27

Pflichtteil Vater Mutter Bruder Erblasser Ehepartner Tochter Tochter 28

Pflichtteil Vater Mutter 1/4 1/2 Bruder Erblasser Ehepartner Pflichtteil gesetzlicher Erbteil 1/6 1/6 1/12 1/12 Tochter Tochter 1/12 1/24 1/24 1/12 29

Pflichtteil Vater Mutter 1/2 1/2 Pflichtteil Doppelter Pflichtteil des Ehegatten: - massgeblich am Aufbau des Vermögens beteiligt und - während der Ehe erworbener Vermögenszuwachs bildet Grossteil des Nachlasses Bruder 1/6 Erblasser 1/12 Tochter Ehepartner 1/12 Tochter 1/6 gesetzlicher Erbteil 1/12 1/24 1/24 1/12 30

Pflichtteil Grossvater Grossmutter verstorben Grossvater verstorben Grossmutter verstorben Vater verstorben Mutter verstorben Keine Pflichtteile Gesetzliche Erbfolge: 1/1 Bruder Erblasser 31

Letztwillige Verfügung Jederzeit abänder- und widerrufbare einseitige Erklärung Testament Vermächtnis Enterbung Pflichtteilsminderung vertragliche Vereinbarung, die in der Regel nicht einseitig abänder- oder widerrufbar ist (Ausnahmen) Erbvertrag Erbverzichtsvertrag 32

Testament Eigenhändiges Testament Fremdhändiges Testament (3 Zeugen) Gerichtliches Testament (mündlich/schriftlich) Nottestament 33

Eigenhändiges Testament Handschriftlich Ort/Datum Unterschrift 34

Fremdhändiges Testament TESTAMENT Ich, Helga Blau, geboren am 31.12.1920, wohnhaft Landstrasse 20, 9490 Vaduz, verfüge für den Fall meines Todes wie folgt: Als Erben meines gesamten Vermögens setze ich zu ¾ meine Tochter Johanna Grün, geb. am 28.09.1955, Landstrasse 53c, 9490 Vaduz und zu 1/4 meine Grossnichte Maria Blau, geb. am 01.04.1964, Ottostrasse 8, Hamburg 3000, ein. Ort/Datum Unterschrift 3 Zeugen Für den Fall, dass eine der beiden Erbinnen vorverstirbt, soll die andere die gesamte Erbschaft erhalten. Vaduz, 31. Dezember 2005 Helga Blau Johann Muster, Im Ganser 5, Schaan als Zeuge Heidi Äberle, Heiligkreuz 49, Vaduz als Zeuge Hedy Meier, Austrasse 79, Vaduz als Zeuge 35

Testamentszeugen Voraussetzungen Volljährig muss die Sprache des Erblassers verstehen muss die körperliche und geistige Fähigkeit haben, den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist das Testament ungültig! 36

Testamentszeugen Als Zeugen sind befangen: Bedachte Ehepartner, eingetragener Partner, Kinder, Eltern, Geschwister des Bedachten und im selben Grad verschwägerte Personen Angestellte, die im Haushalt des Bedachten leben und gegen Entgelt beschäftigt sind Testament bleibt gültig, aber der Bedachte erhält seinen Anteil bei Befangenheit eines Zeugen nicht. 37

Eigenhändiges Testament Ehegatten Von beiden handschriftlich erstellt. Ort/Datum Unterschrift 38

Fremdhändiges Testament Ehegatten TESTAMENT Wir, die Ehegatten Johanna Meier geb. 14.6.1946 und Valentin Meier geb. 30.4.1943 setzen einander gegenseitig zu Alleinerben unseres Vermögens ein. Wenn wir beide verstorben sind, soll unser Josef unser Vermögen erben. Sollte Josef sich nicht an unseren letzten Willen halten und nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil fordern, so soll er auch nach dem Zweitversterbenden nur den Pflichtteil erhalten. Ort/Datum Unterschrift 3 Zeugen Vaduz, 31. Dezember 2005 Johanna Meier Gustav Muster, Im Ganser 5, Schaan als Zeuge Heidi Äberle, Heiligkreuz 49, Sargans als Zeuge Hedy Zeller, Austrasse 79, Vaduz als Zeuge Valentin Meier 39

Letztwillige Verfügung Enterbung Entziehung des Pflichtteils (nur möglich aus bestimmten gesetzlich vorgesehenen schwerwiegenden Gründen) Pflichtteilsminderung Standen Erblasser und Pflichtteilsberechtigter zu keiner Zeit in einem familiären Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, kann der Erblasser den Pflichtteil halbieren. Dies ist dann nicht zulässig, wenn der Erblasser den persönlichen Kontakt zum Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt hat. Erbvertrag kann neu nicht nur zwischen Ehegatten, sondern zwischen jedermann errichtet werden Testamentsform Spezielle Regelungen zum Erlöschen eines Erbvertrags einseitiger Widerruf muss schriftlich erfolgen mit beglaubigter Unterschrift Erbverzicht Vertrag zwischen Erblasser und Erbe Form: Gerichtliches Protokoll 40

Erbrecht im Konkubinat Kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht Begünstigung nur durch letztwillige Verfügung möglich 41

Zusammenfassung Wichtige Neuerungen: - Erbteil des Ehepartners neben Nachkommen 1/2 - kein gesetzliches Erbrecht von Nachkommen verstorbener Geschwister neben Ehepartner - doppelter Pflichtteil für Ehepartner, wenn massgeblich am Aufbau des Vermögens beteiligt und der Grossteil des Nachlasses aus während der Ehe erworbenem Vermögenszuwachs besteht - Ratenzahlung und Stundung des Pflichtteils bei unbilliger Härte - neue Bestimmungen zum Erbvertrag Testament frühzeitig errichten, alle paar Jahre überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Bei einfachen Verfügungen eigenhändiges Testament verfassen Bei komplizierten Vermögens- und Familienverhältnissen Anwältin/Anwalt konsultieren Falls Erbrecht oder Pflichtteil gerichtlich geltend gemacht werden muss, Anwältin/Anwalt konsultieren 42

Für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit danke ich. 43