Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)

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Transkript:

Bechsteinfledermaus Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen 3 2 Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Die Bechsteinfledermaus ist die am stärksten an den Lebensraum Wald gebundene einheimische Fledermausart. Sie bevorzugt große, mehrschichtige, teilweise feuchte Laub- und Mischwälder mit einem hohen Altholzanteil. Seltener werden Kiefern(-misch)wälder, parkartige Offenlandbereiche sowie Streuobstwiesen oder Gärten besiedelt. Unterwuchsfreie Hallenwälder werden gemieden. Die individuell genutzten Jagdreviere der extrem ortstreuen Tiere sind meist zwischen 3 und 100 ha groß und liegen in der Regel innerhalb eines Radius von ca. 500-1.500 m um die Quartiere. Außerhalb von Wäldern gelegene Jagdgebiete werden über traditionell genutzte Flugrouten entlang linearer Landschaftselemente erreicht. Die Art fliegt im Offenland meist niedrig und strukturgebunden, oft auch extrem bodennah (1-5 m, max. 15 m), sie gilt als Licht und Schall meidend und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildender Infrastrukturlinien sehr stark kollisionsgefährdet. Als Wochenstuben nutzen Bechsteinfledermäuse im Sommerhalbhr vor allem Baumquartiere (z. B. Spechthöhlen) sowie Nistkästen. Ab Mai werden die Wochenstuben bezogen, ab Mitte Juni bringen die Weibchen in kleinen Verbänden mit meist 30 Tieren ihre Jungen zur Welt. Da die Quartiere häufig gewechselt werden, sind sie auf ein großes Quartierangebot angewiesen. Die Männchen schlafen einzeln oder in kleinen Gruppen, oftmals in Spalten hinter abstehender Baumrinde. Ab Ende August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Einige Tiere überwintern von November bis März/April in unterirdischen Winterquartieren wie Höhlen, Stollen, Kellern, Brunnen etc.. Der Großteil überwintert in aktuell nicht bekannten Quartieren, vermutlich auch in Baumhöhlen. Als Kurzstreckenwanderer legen Bechsteinfledermäuse bei ihren Wanderungen maximal 39 km zwischen Sommer- und Winterlebensraum zurück. In NRW gilt die Art als stark gefährdet (RL 2). Sie ist in den FFH-Anhängen II und IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten.

Bechsteinfledermaus Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort).

Bechsteinfledermaus Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren. Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer

Bechsteinfledermaus Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii) Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

Braunes Langohr Braunes Langohr (Plecotus auritus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen V G Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Als Waldfledermaus bevorzugt das Braune Langohr unterholzreiche, mehrschichtige lichte Laub- und Nadelwälder mit einem größeren Bestand an Baumhöhlen. Als Jagdgebiete dienen außerdem Waldränder, gebüschreiche Wiesen, aber auch strukturreiche Gärten, Streuobstwiesen und Parkanlagen im Siedlungsbereich. Braune Langohren gen bevorzugt in niedriger Höhe (0,5-7 m) im Unterwuchs. Die individuell genutzten Jagdreviere sind zwischen 1 und 40 ha groß und liegen meist innerhalb eines Radius von bis zu 1,5 (max. 3) km um die Quartiere. Die Art fliegt im Offenland meist niedrig und sehr stark strukturgebunden, oft auch extrem bodennah (1-6 m, max. 15 m). Sie gilt als Licht und Schall meidend und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildender Infrastrukturlinien sehr stark kollisionsgefährdet. Als Wochenstuben werden neben Baumhöhlen und Nistkästen oftmals auch Quartiere in und an Gebäuden (Dachböden, Spalten) bezogen. Die kleinen Kolonien bestehen meist aus 5-25 (max. 100) Weibchen. Im Wald lebende Kolonien wechseln alle 1-4 Tage das Quartier. Bisweilen bestehen sich die Kolonien aus einem Quartierverbund von Kleingruppen, zwischen denen die Tiere wechseln können. Die Männchen schlafen auch in Spaltenverstecken an Bäumen und Gebäuden. Die Wochenstuben werden ab Mitte April bezogen, von Mitte Juni bis Mitte Juli kommen die Jungen zur Welt. Ende August werden die Wochenstuben aufgelöst. Im Winter können Braune Langohren in geringer Individuenzahl mit bis zu 10 (max. 25) Tieren in unterirdischen Quartieren wie Bunkern, Kellern oder Stollen angetroffen werden. Dort erscheinen sie jedoch meist erst nach anhaltend niedrigen Temperaturen. Die Tiere gelten als sehr kälteresistent und verbringen einen Großteil des Winters vermutlich in Baumhöhlen, Felsspalten oder in Gebäudequartieren. Bevorzugt werden eher trockene Standorte mit einer Temperatur von 2-7 C. Der Winterschlaf beginnt Ende Oktober/Anfang November und dauert bis Anfang März. In dieser Zeit werden mehrfach die Hangplätze oder auch die Quartiere gewechselt. Als Kurzstreckenwanderer legen Braune Langohren bei ihren Wanderungen zwischen den Sommer- und Winterlebensräumen selten Entfernungen über 20 km zurück. Das Braune Langohr hat in NRW eine Gefährdung unbekannten Ausmaßes (G). Es kommt in allen Naturräumen verbreitet mit steigender Tendenz vor. Kleine Verbreitungslücken bestehen in waldarmen Regionen des Tieflandes sowie in den höheren Lagen des Sauerlandes. Die Art ist im FFH-Anhang IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden

Braunes Langohr Braunes Langohr (Plecotus auritus) insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei

Braunes Langohr Braunes Langohr (Plecotus auritus) können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort). Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren.

Braunes Langohr Braunes Langohr (Plecotus auritus) Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

Fransenfledermaus Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen 3 * Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Die Fransenfledermaus lebt bevorzugt in unterholzreichen Laubwäldern mit lückigem Baumbestand. Als Jagdgebiete werden außerdem reich strukturierte, halboffene Parklandschaften mit Hecken, Baumgruppen, Grünland und Gewässern aufgesucht. Die Jagdflüge erfolgen vom Kronenbereich bis in die untere Strauchschicht. Zum Teil gehen die Tiere auch in Kuhställen auf Beutegd. Die individuellen Aktionsräume sind 100-600 ha groß, wobei die Kerngdgebiete meist in einem Radius von bis zu 1.500 m um die Quartiere liegen. Die Art fliegt im Offenland meist in geringer Höhe und strukturgebunden (1-4 m, max. 15 m), oft entlang von Gewässerläufen, Hecken oder in Baumkronen. Offene Flächen werden niedrig überquert. Sie gilt als indifferent gegenüber Licht und Schall und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildender Infrastrukturlinien stark kollisionsgefährdet. Als Wochenstuben werden Baumquartiere (v.a. Höhlen, abstehende Borke) sowie Nistkästen genutzt. Darüber hinaus werden auch Dachböden, Viehställe und Brücken bezogen, wo sich die Tiere vor allem in Spalten, hohlen Steinen und Zapfenlöchern aufhalten. Die Kolonien bestehen meist aus mehreren Gruppen von 10-30 Weibchen, die gemeinsam einen Quartierverbund bilden. Die Wochenstuben werden ab Anfang April bezogen, ab Ende Mai/Anfang Juni bringen die standorttreuen Weibchen ihre Jungen zur Welt. Die Wochenstubenquartiere können ein bis zweimal in der Woche gewechselt werden, ab Mitte August werden sie aufgelöst. Die Fransenfledermaus ist ein typischer Felsüberwinterer. Die Winterquartiere finden sich in spaltenreichen Höhlen, Stollen, Eiskellern, Brunnen und anderen unterirdischen Hohlräumen. Bevorzugt werden frostfreie Quartiere mit einer hohen Luftfeuchtigkeit und einer Temperatur zwischen 2-8 C. Fransenfledermäuse gelten als ausgesprochen quartiertreu und können in Massenquartieren mit mehreren tausend Tieren überwintern. Die Winterquartiere werden je nach Witterung zwischen Mitte November und Ende Dezember bezogen und bis Anfang März wieder verlassen. Als Mittelstreckenwanderer legen sie Entfernungen von bis zu 80 (max. 185) km zwischen den Sommer- und Winterquartieren zurück. Die Fransenfledermaus gilt in NRW derzeit als ungefährdet und kommt in allen Naturräumen vor. Ein Verbreitungsschwerpunkt liegt im Münsterland. In der Kölner Bucht und am Niederrhein bestehen größere Verbreitungslücken. Aktuell sind über 20 Wochenstubenkolonien, zahlreiche Winterschlafgemeinschaften sowie ein bedeutendes Schwarm- und Winterquartier mit über 3.000 Tieren (Kreis Coesfeld) bekannt (2005). Die Art ist im FFH-Anhang IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden

Fransenfledermaus Fransenfledermaus (Myotis nattereri) insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur

Fransenfledermaus Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort). Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren.

Fransenfledermaus Fransenfledermaus (Myotis nattereri) Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

Großes Mausohr Großes Mausohr (Myotis myotis) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen 3 2 Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Große Mausohren sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil leben. Die Jagdgebiete liegen meist in geschlossenen Waldgebieten. Bevorzugt werden Altersklassen- Laubwälder mit geringer Kraut- und Strauchschicht und einem hindernisfreien Luftraum bis in 2 m Höhe (z. B. Buchenhallenwälder). Seltener werden auch andere Waldtypen oder kurzrasige Grünlandbereiche begt. Im langsamen Jagdflug werden Großinsekten (v. a. Laufkäfer) direkt am Boden oder in Bodennähe erbeutet. Die individuellen Jagdgebiete der sehr standorttreuen Weibchen sind 30-35 ha groß. Sie liegen innerhalb eines Radius von meist 10 (max. 25) km um die Quartiere und werden über feste Flugrouten (z. B. lineare Landschaftselemente) erreicht. Die Art fliegt im Offenland strukturgebunden, aber auch höher und lediglich an der Struktur orientiert (0,5-3 m). Transferflüge zur Überquerung von Freiflächen im Direktflug erfolgen teils bodennah, teils in großer Höhe. Sie gilt als sehr stark Licht und Schall meidend und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildenden Infrastrukturlinien stark kollisionsgefährdet. Die traditionell genutzten Wochenstuben werden Anfang Mai bezogen und befinden sich auf warmen, geräumigen Dachböden von Kirchen, Schlössern und anderen großen Gebäuden. Die Standorte müssen frei von Zugluft und ohne Störungen sein. In NRW bestehen die Kolonien meist aus 20-300 Weibchen. Die Männchen sind im Sommer einzeln oder in kleinen Gruppen in Dachböden, Gebäudespalten, Baumhöhlen oder Fledermauskästen anzutreffen. Ab Ende Mai/Anfang Juni kommen die Jungen zur Welt. Ab Mitte August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Als Winterquartiere werden unterirdische Verstecke in Höhlen, Stollen, Eiskellern etc. aufgesucht. Hier bevorzugen die Tiere wärmere Bereiche mit 2-10 C und mit einer hohen Luftfeuchte. Die Winterquartiere werden ab Mitte November bezogen und im April wieder verlassen. Bei ihren Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier legen die Tiere meist geringe Entfernungen unter 50 (max. 390) km zurück. Das Große Mausohr erreicht in Nordwestdeutschland seine nördliche Verbreitungsgrenze und gilt in NRW als stark gefährdet. Im Bergland ist die Art infolge einer deutlichen Bestandszunahme mittlerweile weit verbreitet. Im Tiefland nimmt die Anzahl der früher spärlichen Nachweise zu. Der sommerliche Gesamtbestand wird auf über 5.000 Tiere geschätzt, es existieren mindestens 23 Wochenstubenkolonien. Dagegen überwintern in den über 60 bekannten Winterquartieren nur etwa 750 Tiere (2010). Die Art ist in den FFH-Anhängen II und IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel

Großes Mausohr Großes Mausohr (Myotis myotis) einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur

Großes Mausohr Großes Mausohr (Myotis myotis) Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort). Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren.

Großes Mausohr Großes Mausohr (Myotis myotis) Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

Kleine Bartfledermaus Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen 3 3 Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Die im Sommer meist Gebäude bewohnende Kleine Bartfledermaus ist in strukturreichen Landschaften mit kleineren Fließgewässern in der Nähe von Siedlungsbereichen zu finden. Bevorzugte Jagdgebiete sind linienhafte Strukturelemente wie Bachläufe, Waldränder, Feldgehölze und Hecken. Seltener gen die Tiere in Laub- und Mischwäldern mit Kleingewässern sowie im Siedlungsbereich in Parks, Gärten, Viehställen und unter Straßenlaternen. Die individuellen Jagdreviere sind ca. 20 ha groß und liegen in einem Radius von bis zu 650 m (max. 2,8 km) um die Quartiere. Die Art fliegt im Offenland bevorzugt nahe an der Vegetation und strukturfolgend in einer Höhe von 1-4 m (max. 15 m). Sie gilt als indifferent gegenüber Licht und Schall ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildenden Infrastrukturlinien stark kollisionsgefährdet. Sommerquartiere und Fortpflanzungsgemeinschaften von meist 20-70 Weibchen befinden sich in warmen Spaltenquartieren und Hohlräumen an und in Gebäuden. Genutzt werden enge Spalten zwischen Balken und Mauerwerk, Verschalungen, Dachböden. Seltener werden Baumquartiere (z. B. Höhlen, abstehende Borke) oder Nistkästen bewohnt. Die Weibchen beziehen ab Mitte April die Wochenstuben, im Juni kommen die Jungen zur Welt. Ab Mitte/Ende August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Kleine Bartfledermäuse überwintern von Mitte November bis März meist unterirdisch in spaltenreichen Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen, Kellern usw.. Bisweilen werden auch Bachverrohrungen oder Brückenbauwerke aufgesucht. Bevorzugt werden frostfreie Bereiche mit einer hohen Luftfeuchte und einer Temperatur zwischen 2-8 C. Bei den Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier werden meist geringe Entfernungen unter 50 (max. 240) km zurückgelegt. Die Kleine Bartfledermaus ist in NRW gefährdet und kommt vor allem im Bergland verbreitet vor. Große Verbreitungslücken bestehen dagegen am Niederrhein und in der Kölner Bucht. Sommer- und Wochenstubenfunde (mind. 12) sowie Winterquartiernachweise liegen vor allem aus Westfalen und der Eifel vor. Das bedeutendste Winterquartier mit mehr als 100 Tieren befindet sich im Kreis Olpe (2010). Die Art ist im FFH-Anhang IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren

Kleine Bartfledermaus Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5)

Kleine Bartfledermaus Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort). Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren. Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden.

Kleine Bartfledermaus Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus) Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

Kleiner Abendsegler Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen G V Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Der Kleine Abendsegler ist eine Waldfledermaus, die in waldreichen und strukturreichen Parklandschaften vorkommt. Die Jagdgebiete befinden sich zum einen in Wäldern, wo die Tiere an Lichtungen, Kahlschlägen, Waldrändern und Wegen gen. Außerdem werden Offenlandlebensräume wie Grünländer, Hecken, Gewässer und beleuchtete Plätze im Siedlungsbereich aufgesucht. Kleine Abendsegler gen im freien Luftraum in einer Höhe von meist über 10 m. Die individuellen Aktionsräume sind 2-18 km² groß, wobei die einzelnen Jagdgebiete 1-9 (max. 17) km weit vom Quartier entfernt sein können. Die Art fliegt im Offenland meist hoch und schnell (> 5 m). Es erfolgt dennoch eine Orientierung an Strukturen, z. B. an Waldrand. Sie gilt als Licht nutzend und indifferent gegenüber Schall und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildenden Infrastrukturlinien nur gering kollisionsgefährdet. Als Wochenstuben- und Sommerquartiere werden vor allem Baumhöhlen, Baumspalten sowie Nistkästen, seltener auch Jagdkanzeln oder Gebäudespalten genutzt. Die Weibchenkolonien bestehen aus 10-70 (max. 100) Individuen. Dabei bilden sich innerhalb eines Quartierverbundes oftmals kleinere Teilgruppen, zwischen denen die Tiere häufig wechseln. Insofern sind sie auf ein großes Quartierangebot angewiesen. Ab Mitte April werden die Wochenstuben bezogen, ab Mitte Juni bringen die Weibchen ihre Jungen zur Welt. Die Wochenstuben werden ab Mitte August wieder aufgelöst. Die Tiere überwintern von Ende November bis März meist einzeln oder in Kleingruppen mit bis zu 30 Tieren in Baumhöhlen sowie in Spalten und Hohlräumen an und in Gebäuden, seltener auch in Fledermauskästen. Als Fernstreckenwanderer legt der Kleine Abendsegler bei seinen saisonalen Wanderungen zwischen Reproduktions- und Überwinterungsgebieten große Entfernungen von 400-1.600 km zurück. Die Art ist vergleichsweise ortstreu und sucht traditionell genutzte Sommerquartiere auf. Der Kleine Abendsegler gilt in NRW als Art der Vorwarnliste. Seit mehreren Jahren zeichnen sich eine Bestandszunahme sowie eine Arealerweiterung ab. Mittlerweile liegen aus allen Naturräumen Fundmeldungen mit Wochenstuben vor, die ein zerstreutes Verbreitungsbild ergeben. Die Art ist im FFH-Anhang IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren

Kleiner Abendsegler Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5)

Kleiner Abendsegler Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort). Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren. Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden.

Kleiner Abendsegler Kleiner Abendsegler (Nyctalus leisleri) Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

Rauhautfledermaus Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen G R Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Die Rauhautfledermaus gilt als eine typische Waldart, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Wald- und Gewässeranteil vorkommt. Besiedelt werden Laub- und Kiefernwälder, wobei Auwaldgebiete in den Niederungen größerer Flüsse bevorzugt werden. Als Jagdgebiete werden vor allem insektenreiche Waldränder, Gewässerufer und Feuchtgebiete in Wäldern aufgesucht, wo die Tiere als Patrouillenjäger in 5-15 m Höhe kleine Fluginsekten erbeuten. Die individuellen Jagdgebiete sind durchschnittlich 18 ha groß und können in einem Radius von 6-7 (max. 12) km um die Quartiere liegen. Die Art fliegt bevorzugt in der Nähe und im Windschutz von Vegetationsstrukturen, wobei sie sich bei Dunkelheit oder Windstille weiter entfernt und nur noch an der Struktur orientiert (5-10 m). Offenland wird auch quer und hoch im völlig freien Luftraum überwunden, bei der Jagd auf Grünland sind auch bodennahe Flüge häufig. Die Art gilt als Licht nutzend und indifferent gegenüber Schall und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildenden Infrastrukturlinien nur gering kollisionsgefährdet. Als Sommer- und Paarungsquartiere werden Spaltenverstecke an Bäumen bevorzugt, die meist im Wald oder an Waldrändern in Gewässernähe liegen. Genutzt werden auch Baumhöhlen, Fledermauskästen, Jagdkanzeln, seltener auch Holzstapel oder waldnahe Gebäudequartiere. Die Wochenstubenkolonien der Weibchen mit 50-200 Tieren befinden sich vor allem in Nordostdeutschland. In NRW gibt es bislang nur eine Wochenstube. Die Wochenstuben werden ab Anfang Mai bezogen, ab Mitte Juni kommen die Jungen zur Welt. Bereits ab Mitte Juli lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Die Paarung findet während des Durchzuges von Mitte Juli bis Anfang Oktober statt. Dazu besetzen die reviertreuen Männchen individuelle Paarungsquartiere. Die Überwinterungsgebiete der Rauhautfledermaus liegen vor allem außerhalb von NRW. Es werden überirdische Spaltenquartiere und Hohlräume an Bäumen und Gebäuden bevorzugt. Dort überwintern die Tiere von Oktober/November bis März einzeln oder in Kleingruppen mit bis zu 20 Tieren. Als Fernstreckenwanderer legt die Art bei ihren saisonalen Wanderungen zwischen den Reproduktionsund Überwinterungsgebieten von Nordost- nach Südwest-Europa große Entfernungen über 1.000 (max. 1.900) km zurück. Die Rauhautfledermaus gilt in NRW als durch extreme Seltenheit gefährdete Art, die vor allem im Tiefland während der Durchzugs- und Paarungszeit weit verbreitet ist. Aus den Sommermonaten sind mehrere Durchzug- und Paarungsquartiere sowie eine Wochenstube mit 50-60 Tieren (Kreis Recklinghausen) bekannt (2010). Seit mehreren Jahren deutet sich in NRW eine Bestandszunahme an. Die Art ist im FFH-Anhang IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen.

Rauhautfledermaus Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt.

Rauhautfledermaus Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort). Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume

Rauhautfledermaus Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren. Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

Wasserfledermaus Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen * G Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Die Wasserfledermaus ist eine Waldfledermaus, die in strukturreichen Landschaften mit einem hohen Gewässer- und Waldanteil vorkommt. Als Jagdgebiete dienen offene Wasserflächen an stehenden und langsam fließenden Gewässern, bevorzugt mit Ufergehölzen. Dort gen die Tiere in meist nur 5-20 cm Höhe über der Wasseroberfläche. Bisweilen werden auch Wälder, Waldlichtungen und Wiesen aufgesucht. Die individuellen Aktionsräume sind im Durchschnitt 49 ha groß, mit Kerngdgebieten von nur 100-7.500 m². Die traditionell genutzten Jagdgebiete sind bis zu 8 km vom Quartier entfernt und werden über festgelegte Flugrouten entlang von markanten Landschaftsstrukturen erreicht. Die Art fliegt im Offenland stark strukturgebunden, vorzugsweise werden gewässerbegleitende Strukturen verfolgt, die Querung offener Flächen wird nach Möglichkeit gemieden oder sehr niedrig durchgeführt (1-5 m). Die Art gilt als sehr stark Licht meidend und indifferent gegenüber Schall und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildenden Infrastrukturlinien sehr stark kollisionsgefährdet. Die Sommerquartiere und Wochenstuben befinden sich fast ausschließlich in Baumhöhlen, wobei alte Fäulnis- oder Spechthöhlen in Eichen und Buchen bevorzugt werden. Seltener werden Spaltenquartiere oder Nistkästen bezogen. Ab Ende April werden die Wochenstuben bezogen, ab Mitte Juni bringen die Weibchen in größeren Kolonien mit 20-50 (max. 600) Tieren ihre Jungen zur Welt. Da sie oftmals mehrere Quartiere im Verbund nutzen und diese alle 2-3 Tage wechseln, ist ein großes Angebot geeigneter Baumhöhlen erforderlich. Die Männchen halten sich tagsüber in Baumquartieren, Bachverrohrungen, Tunneln oder in Stollen auf und schließen sich gelegentlich zu kleineren Kolonien zusammen. Die Wochenstuben werden Anfang August aufgelöst. Zwischen Ende August und Ende September schwärmen Wasserfledermäuse in großer Zahl an den Winterquartieren. Diese werden je nach Witterung bis Anfang Dezember bezogen. Als Winterquartiere dienen vor allem großräumige Höhlen, Stollen, Felsenbrunnen und Eiskeller, mit einer hohen Luftfeuchte und Temperaturen bevorzugt zwischen 4-8 C. Wasserfledermäuse gelten als ausgesprochen quartiertreu und können in Massenquartieren mit mehreren tausend Tieren überwintern. Auch in NRW ist ein Quartier mit über 1.000 Tieren im Kreis Coesfeld bekannt. Zwischen Mitte März und Mitte April werden die Winterquartiere wieder verlassen. Als Mittelstreckenwanderer legen die Tiere Entfernungen von bis zu 100 (max. 260) km zwischen den Sommer- und Winterquartieren zurück. Die Wasserfledermaus weist in NRW eine Gefährdung unbekannten Ausmaßes auf und kommt in allen Naturräumen nahezu flächendeckend vor. Die Art ist im FFH-Anhang IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen.

Wasserfledermaus Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt.

Wasserfledermaus Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort). Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume

Wasserfledermaus Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren. Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

Zwergfledermaus Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen * * Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Zwergfledermäuse sind Gebäudefledermäuse, die in strukturreichen Landschaften, vor allem auch in Siedlungsbereichen als Kulturfolger vorkommen. Als Hauptgdgebiete dienen Gewässer, Kleingehölze sowie aufgelockerte Laub- und Mischwälder. Im Siedlungsbereich werden parkartige Gehölzbestände sowie Straßenlaternen aufgesucht. Die Tiere gen in 2-6 (max. 20) m Höhe im freien Luftraum oft entlang von Waldrändern, Hecken und Wegen. Die Nähe und der Windschutz von Vegetation werden bevorzugt, Transferflüge finden jedoch auch sehr hoch über Offenland statt. Die Art gilt als Licht nutzend und indifferent gegenüber Schall und ist aufgrund dieser Verhaltensweisen bezüglich Barrieren bildenden Infrastrukturlinien nur mäßig kollisionsgefährdet. Die individuellen Jagdgebiete sind durchschnittlich 19 ha groß und können in einem Radius von 50 m bis zu 2,5 km um die Quartiere liegen. Als Sommerquartiere und Wochenstuben werden fast ausschließlich Spaltenverstecke an und in Gebäuden aufgesucht. Genutzt werden Hohlräume unter Dachpfannen, Flachdächern, hinter Wandverkleidungen, in Mauerspalten oder auf Dachböden. Baumquartiere sowie Nistkästen werden ebenfalls bewohnt. Die ortstreuen Weibchenkolonien bestehen in NRW durchschnittlich aus mehr als 80 (max. 400) Tieren. Dabei werden mehrere Quartiere im Verbund genutzt, zwischen denen die Tiere im Durchschnitt alle 11-12 Tage wechseln. Ab Ende April werden die Wochenstuben bezogen, ab Mitte Juni werden die Jungen geboren. Ab Anfang/Mitte August lösen sich die Wochenstuben wieder auf. Gelegentlich kommt es im Spätsommer zu Invasionen, bei denen die Tiere bei der Erkundung geeigneter Quartiere zum Teil in großer Zahl in Gebäude einfliegen. Ab November beginnt die Winterruhe, die je nach Witterung bis Anfang April dauert. Auch als Winterquartiere werden oberirdische Spaltenverstecke in und an Gebäuden, außerdem natürliche Felsspalten sowie unterirdische Quartiere in Kellern oder Stollen bezogen. Die Standorte sind nicht immer frostfrei und haben eine geringe Luftfeuchte. Zwergfledermäuse gelten als quartiertreu und können in traditionell genutzten Massenquartieren mit vielen tausend Tieren überwintern. Bei ihren Wanderungen zwischen Sommer- und Winterquartier legen die Tiere meist geringe Wanderstrecken unter 50 km zurück. Die Zwergfledermaus gilt in NRW aufgrund erfolgreicher Schutzmaßnahmen derzeit als ungefährdet. Sie ist in allen Naturräumen auch mit Wochenstuben nahezu flächendeckend vertreten. Winterquartiere mit mehreren hundert Tieren sind u. a. aus den Kreisen Düren und Siegen bekannt. Die Art ist im FFH-Anhang IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel

Zwergfledermaus Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickeln. Diese strukturreichen Korridore bieten für Fledermäuse vor allem insektenreiche Nahrungshabitate als auch geeignete Flugrouten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände: Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung, Teilbereich NRW, wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 fünf Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Bei der Fällung eines Höhlenbaumes während der Wintermonate kann es zu Tierverlusten kommen, wenn die Höhle durch winterschlafende Fledermäuse besetzt ist. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Störungen besetzter Fledermaus-Winterquartiere oder Wochenstuben, die randlich des Schutzstreifens erhalten bleiben können (Maßnahme T5), während der Baumfällungen im Umfeld oder beim Bau der Mastfundamente (insbesondere durch laute und Erschütterungen verursachende Rammarbeiten für Spundwände) können für Fledermäuse erheblich sein. Für Höhlenbäume, die im Umkreis von etwa 50 m um derartige Störquellen zu finden sind, sind daher geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen. Die im Folgenden dargestellte Maßnahme T4 ist primär für den Fall vorgesehen, dass Höhlenbäume gefällt werden müssen. Analog kann jedoch auch bei Quartieren im Störungsradius der Arbeiten vorgegangen werden. Abweichungen oder andere besondere Maßnahmen sind im Rahmen der ökologischen Baubegleitung einzelfallspezifisch zu definieren und abzustimmen. Störungen von überwinternden Fledermäusen in Höhlenbäumen der weiteren erhalten bleibenden Waldbestände durch Lärmemissionen etc. werden aufgrund der Lage und Entfernung (> 50 m von Arbeitsflächen entfernt) ausgeschlossen. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Verlauf der geplanten Höchstspannungsfreileitung wurden im Rahmen der Kartierungen 2012 zahlreiche Höhlenbäume im Trassenkorridor und im Nahbereich (< 50 m) der Arbeitsflächen festgestellt. Die Bäume sind in Anlage E2 dargestellt. Baumfällungen zur Herstellung der Arbeitsflächen und zur Anpassung des Schutzstreifens sind vielfach erforderlich und werden im Winter durchgeführt. Hierbei

Zwergfledermaus Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) können Quartiere der Fledermäuse verloren gehen. Bäume, die randlich des Schutzstreifens stehen und die erhalten bleiben können, sind in Anlage E2 ebenfalls dargestellt und mit der Maßnahme "Erhalt" (T5) gekennzeichnet. Hier gehen keine Fortpflanzungsstätten verloren, es sind jedoch Störungstatbestände zu betrachten (siehe dort). Zu den Fledermausvorkommen im Untersuchungsraum und speziell zur Stärke der lokalen Populationen liegen keine oder nur ungenaue Daten vor. Falls ein zu entnehmender Höhlenbaum ein Winterquartier für Fledermäuse darstellt, kann es nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies für die betroffene Art das einzige Winterquartier im Raum ist, somit also die gesamte lokale (Winter-)Population umfasst. Hier liegt nun aber der günstige Fall vor, dass im Untersuchungsraum außerhalb der von Eingriff betroffenen Flächen eine Vielzahl von Althölzern mit Höhlenbäumen vorhanden ist. Auch um die betroffenen Bäume herum sind in Wäldern und an Waldrändern meist weitere geeignete Habitatstrukturen vorhanden, so dass ins Winterquartier einwandernde Fledermäuse ausreichend Höhlenangebot außerhalb des Schutzstreifens vorfinden. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T4: Schutzmaßnahme für Fledermäuse Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Nicht in allen Fällen sind die nachgewiesenen Höhlen- und Spaltenbäume, die potentielle Quartiere für Fledermäuse darstellen, zu erhalten. Vor Beginn der Fällarbeiten von Waldflächen im Herbst- und Winterhalbhr sind die zu entnehmenden Bäume im Bereich des Baufeldes gesondert zu markieren und auf eine aktuelle Nutzung als Zwischenoder Winterquartier durch einen Fledermausspezialisten zu überprüfen. Die ökologische Baubegleitung stellt sicher, dass tatsächlich keine Tiere die (potenziellen) Quartiere nutzen (z.b. durch Einsatz von Endoskop, Spiegel). Die zur Fällung vorgesehenen Höhlenbäume, die aktuell nicht genutzt werden, werden verschlossen. Der günstigste Zeitraum für diese Arbeiten stellt der Früh-Herbst (ca. Anfang September bis Ende Oktober) dar, wenn sich die Wochenstuben bereits aufgelöst haben und der Winterschlaf noch nicht eingesetzt hat. Die Fällungen können nach diesen Vorbereitungen das gesamte Winterhalbhr über im gesetzlich vorgegebenen Rahmen stattfinden. Bei Vorkommen von Höhlenbäumen außerhalb von Waldflächen ist eine Überprüfung und Verschließung potenzieller Quartiere vor den Baumfällungsarbeiten in gleicher Art und Weise durchzuführen. Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes oder eines wegfallenden Einzelquartiers zu gewährleisten, sind als funktionserhaltende Maßnahme Ersatzquartiere frühzeitig vor der Fällung eines Quartierbaumes bzw. vor der angrenzenden Bauphase anzubringen (mindestens 8 Wochen). Pro gefälltem Quartierbaum (potenzielle Sommer- und Zwischenquartiere) sind drei Ersatzquartiere zu schaffen (jeweils ein Fledermauskasten vom Typ 1 FF, vom Typ 2 FN und vom Typ 1 FW der Firma Schwegler oder gleichwertige Produkte anderer Hersteller (z.b. Stratmann oder Strobel). Wird ein potenziell geeignetes Winterquartier entfernt, sind größere und isolierte Fledermauskästen zu verwenden. Die Fledermauskästen sind im näheren Umfeld (aber in ausreichender Entfernung von mindestens 50 m Entfernung zu den Arbeitsflächen) in geeigneter Höhe und Exposition in Rücksprache mit einem Fledermauskundler aufzuhängen. Sie stellen Ausweichquartiere für den Verlust der Höhlenbäume dar. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren. Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen

Zwergfledermaus Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

Haselhuhn Haselhuhn (Tetrastes bonasia) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen 2 1S Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Das Haselhuhn kommt in NRW ganzjährig als sehr seltener Standvogel vor. Haselhühner sind hoch spezialisierte Waldvögel, die unterholzreiche, stark gegliederte Wälder sowie Niederwälder mit reichem Deckungs- und Äsungsangebot besiedeln. Wesentliche Habitatbestandteile sind eine gut ausgebildete Kraut- und Strauchschicht, Waldinnenränder, kätzchentragende Weichhölzer sowie Dickichte (z. B. Nadelbäume). Sandige Stellen an Wegen und Böschungen werden gern für ein Sandbad genutzt. An Weg- und Bachrändern werden Magensteine aufgenommen. Die Nahrung besteht im Winter aus Knospen und Kätzchen von Weichhölzern, im Sommer aus Teilen der Bodenvegetation (Blüten, Samen) und Kleintieren (vor allem Insekten und deren Larven). Die Brutreviere sind zwischen 15-30 ha groß. Das Nest wird am Boden in einer kleinen Mulde, oft unter Zweigen oder am Fuße eines Baumes angelegt. Die Eiablage erfolgt meist ab Mitte April/Anfang Mai. Im Juli sind die Jungen weitgehend selbständig und bleiben bis zum Herbst als Kette im Familienverband zusammen. Die folgende Tabelle nach HÖLZINGER & BOSCHERT (2001) zeigt den Jahreszyklus auf. Balz Nestbau Bebrütungszeit Familienverband Jugendmauser Vollmauser Anwesenheit im Habitat Jan Feb März April Mai Juni Juli Aug Sept Okt Nov Dez Der Brutbestand des Haselhuhns ist in NRW seit Jahrzehnten kontinuierlich rückläufig. Die letzten bekannten Vorkommen befinden sich in den Vogelschutzgebieten Ahrgebirge, Wälder und Wiesen bei Burbach und Neunkirchen sowie Egge. Der Gesamtbestand wird auf etwa 20-40 Brutpaare geschätzt (2000-2006). Das Haselhuhn ist in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie gelistet und besonders geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens: Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel

Haselhuhn Haselhuhn (Tetrastes bonasia) einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Die Habitate werden insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Durch ein angepasstes Pflegekonzept im Bereich der dauerhaft fortbestehenden Schutzstreifen werden gebüschreiche und strukturierte, naturnahe Waldränder gefördert. Dies kann als Aufwertung ehemals monotoner Nadelholzforsten und damit als Habitatanreicherung betrachtet werden. Zu vermeiden sind hierbei mögliche Störungen durch wiederkehrende Pflegemaßnahmen in sensiblen Zeiten. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Baubedingte Barriere- / Fallenwirkung Aufgrund der linearen Ausprägung der Baumaßnahmen werden durch die Schutzstreifeninanspruchnahme von Waldrandflächen keine Minimalarealgrößen der bekannten Tierarten unterschritten, zudem werden überwiegend bereits vorhandene Waldtrassen für den Verlauf der Höchstspannungstrasse genutzt. Da viele Tierarten (insbesondere die Avifauna) hochmobil sind, ist zudem davon auszugehen, dass sie den kleinräumigen Störquellen ausweichen können. Die vorhabensbedingten Veränderungen im Raumnutzungsverhalten betroffener Arten werden daher generell als vernachlässigbar gering gewertet, da es sich um temporäre Störungen handelt. Insbesondere beim Haselhuhn ist die Störung der Tiere in sensiblen Phasen (Brut, Aufzucht) zu vermeiden, da die extrem seltenen Tiere als besonders störanfällig gelten und beunruhigte Räume oft längere Zeit meiden. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen vor allem während der Fortpflanzungszeit sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen In den Waldbeständen mit Habitaten des Haselhuhns werden bei der vorgesehenen Erweiterung des Schutzstreifens und zur Errichtung der Arbeitsflächen randlich Gehölzverluste verursacht. Falls sich in diesen Eingriffsbereichen zur Zeit der Arbeiten Brutstätten des Haselhuhns befinden, ist eine Gefährdung nicht mobiler Eier oder Jungtiere gegeben. Langfristig können auch während erforderlicher Pflegedurchgänge im Schutzstreifen in Bereichen mit Haselhuhnhabitaten Brutstätten und damit nicht mobile Eier oder Jungtiere betroffen sein. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Es können aufgrund der räumlichen Nähe möglicher Brutvorkommen zu geplanten Arbeitsflächen oder Zuwegungen Störungen der extrem empfindlichen Art während der Brut- und Aufzuchtzeit nicht ausgeschlossen werden (siehe oben, Darstellung in Anlage E2). Langfristig können auch während erforderlicher Pflegedurchgänge im Schutzstreifen in Bereichen mit Haselhuhnhabitaten Brutstätten vorhanden sein, die durch die Arbeiten gestört werden. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten In den Waldbeständen mit Habitaten des Haselhuhns werden bei der vorgesehenen Erweiterung des Schutzstreifens und zur Errichtung der Arbeitsflächen randlich Gehölzverluste verursacht. Falls sich in diesen Eingriffsbereichen Brutstätten des Haselhuhns befinden, werden diese zerstört. Temporär kann durch die Inanspruchnahme von Flächen innerhalb der Haselhuhnhabitate während der Bauphase eine Barrierewirkung entstehen, die insbesondere während der sensiblen Brut- und Aufzuchtphase zu einem Entzug von Fortpflanzungshabitat führen kann. Während dieser sensiblen Zeit ist für die extrem störungsanfälligen Tiere auch ein temporärer Habitatverlust zu vermeiden. Langfristig können auch während erforderlicher Pflegedurchgänge im Schutzstreifen in Bereichen mit

Haselhuhn Haselhuhn (Tetrastes bonasia) Haselhuhnhabitaten Fortpflanzungsstätten betroffen sein. Da während der Brutzeit in den betroffenen Habitatbereichen nicht gebaut wird, sind zu dieser sensiblen Zeit keine Barrieren oder Habitatverluste wirksam. Die Tiere können sich nach Balz und Fortpflanzung in die Winterhabitate zurückziehen. In den Wintermonaten ist das Haselhuhn sehr mobil und kann möglichen temporären und kleinräumige Barrieren bildenden Störungen ausweichen, so dass ein durch diese Effekte ausgelöster Habitatverlust nicht eintritt. Zudem werden die meisten Bereiche, die als genutzte Winterhabitate bekannt sind, von der Trasse ohne Eingriff in die Biotopstrukturen überspannt. Damit werden die Wirkungen in den Wintermonaten auf ein Minimum reduziert und artenschutzrechtliche Tatbestände werden nicht ausgelöst. Kurzfristig sollen nach Abschluss der Bauphase die entstandenen temporären Lücken der Vegetationsdecke durch nachfolgende Anpflanzungen, Sukzession oder Ansaaten wieder geschlossen werden, um die Verbundfunktion vollständig wiederherzustellen. Langfristig sind durch die notwendigen Arbeiten zur Pflege des Schutzstreifens temporär Gefahren für dort lebende Tiere vorhanden. Diese werden jedoch durch ein naturschutzfachlich angepasstes Pflegekonzept u. a. durch räumliche, zeitliche und strukturelle Vorgaben zu den Pflegeeingriffen auf ein geringfügiges Mindestmaß beschränkt, welches das natürliche Lebensrisiko der Tiere nicht relevant erhöht. Das Haselhuhn profitiert bei einem entsprechend angepassten Pflegemanagement von der Strukturvielfalt, die im Schutzstreifen einer Höchstspannungstrasse entstehen kann. II.2 Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Maßnahme Nr. T6 C: Bauzeitenregelungen für planungsrelevante Brutvogelarten Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Zum Schutz der störungsempfindlichen und/ oder sehr seltenen Arten ist ein Ausschluss von Bauarbeiten während der artspezifischen Balz-, Brut- und Aufzuchtphasen vorgesehen. Hauptbrut- und -aufzuchtzeiten der relevanten Arten = Bauausschlusszeiten: Haselhuhn 15. März bis 31. Juli Diese Maßnahmen greifen nur, wenn im relevanten Bereich der Trasse ein aktuell besetztes Brutrevier zu Beginn der Bauphase angetroffen wird. Diese Kontrolle erfolgt im Rahmen der ökologischen Baubegleitung. Die Aufweitung des Schutzstreifens führt auch zu einer Veränderung von Waldflächen, die als Habitatflächen für das Haselhuhn geeignet sind. Nach Umsetzung des geplanten Vorhabens wird sich hier auf Grundlage von Biotoppflegemanagementplänen eine kleinräumige Abfolge von baumfreien Gebüschflächen, Waldflächen mit Wuchshöhenrestriktion und Ruderalfluren auf regelmäßig gemulchten Flächen entwickelt. Diese können ggf. dem Haselhuhn ein geeignetes Teilhabitat bieten. Als funktionserhaltende Maßnahme für die dauerhafte Veränderung von Habitatflächen des Haselhuhns sind die Biotoppflegemanagementpläne in Bereich der abgegrenzten Habitatflächen an die Ansprüche der Vogelart anzupassen. Dazu gehört die Förderung von geeigneten Nahrungspflanzen der vegetarischen Vogelart wie Heidelbeere, Eberesche, Hasel und Holunder im Rahmen der Rekultivierung. Zudem sind die Brut- und Aufzuchtzeiten des Haselhuhns im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Pflegearbeiten zu berücksichtigen. Weitere Fachinformationen sind aus dem Artenhilfskonzept Haselhuhn (KORN 2010) übertragbar.

Haselhuhn Haselhuhn (Tetrastes bonasia) II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).

Haselmaus Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art FFH-Anhang IV-Art europäische Vogelart Rote Liste-Status Deutschland Nordrhein-Westfalen V G Messtischblatt 5113 Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen atlantische Region kontinentale Region grün günstig gelb ungünstig / unzureichend rot ungünstig / schlecht Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A günstig / hervorragend B C günstig / gut ungünstig / mittel - schlecht II.1 Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die in II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung des Vorkommens der Art (Fortpflanzungs- oder Ruhestätten, ggf. lokale Population) sowie dessen mögliche Betroffenheit durch den Plan/das Vorhaben; Nennung der Datenquellen; ggf. Verweis auf Karten. Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut strukturierten Waldrändern sowie auf gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt. Tagsüber schlafen die dämmerungs- und nachtaktiven Haselmäuse in faustgroßen Kugelnestern in der Vegetation oder in Baumhöhlen. Ein Tier legt pro Sommer 3-5 Nester an. Sie können auch in Nistkästen gefunden werden. In günstigen Jahren können sie sich zwei Mal fortpflanzen. Ab Ende Oktober bis Ende April/Anfang Mai verfallen die Tiere in den Winterschlaf, den sie in Nestern am Boden unter der Laubschicht, zwischen Baumwurzeln oder in frostfreien Spalten verbringen. Die Haselmaus hat einen vergleichsweise geringen Aktionsradius mit bis zu 2.000 m² großen Revieren. Innerhalb ihres Lebensraumes legen die Weibchen meist nur geringe Entfernungen von weniger als 50 m zurück. Die Männchen können größere Ortswechsel bis über 300 m in einer Nacht vornehmen. Die Haselmaus erreicht in Deutschland ihre nordwestliche Verbreitungsgrenze. Zusammenhängende Vorkommen konzentrieren sich auf die Mittelgebirgs- und Gebirgsregionen. In NRW liegen die Hauptverbreitungsgebiete im Weserbergland, im Bergischen Land, im Sauer- und Siegerland sowie in der Eifel. Derzeit unterliegt die Haselmaus in NRW einer "Gefährdung unbekannten Ausmaßes". Die Art ist im FFH-Anhang IV gelistet und streng geschützt. Prüfung der Wirkungen des Vorhabens Flächenentzug und Bodenveränderung durch Mastfundamente Der anlagebedingte dauerhafte Flächenverbrauch im Bereich der Mastfüße ist auf Grund der Kleinflächigkeit als geringfügig hinsichtlich möglicher Habitatverluste von Tierarten einzustufen. Zu beachten sind jedoch mögliche Fortpflanzungsstätten in den beanspruchten Bereichen. Vegetationsveränderungen an Arbeitsflächen (temporär) und Schutzstreifen (dauerhaft) Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Die Habitate werden insgesamt nach dem Trassenbau wieder entsprechend hergestellt. Durch ein angepasstes Pflegekonzept im Bereich der dauerhaft fortbestehenden Schutzstreifen werden gebüschreiche und strukturierte, naturnahe Waldränder gefördert. Dies kann als Aufwertung ehemals monotoner Nadelholzforsten und damit als Habitatanreicherung betrachtet werden. Kurzzeitige Aufgabe der Trassenpflege an Arbeitsflächen Die temporären Veränderungen während der Bauphase sind als kleinflächig und reversibel einzustufen. Zu beachten sind auch hier mögliche Fortpflanzungsstätten. Baubedingte Barriere- / Fallenwirkung Die Fallenwirkung der Baugruben für die neuen Mastfüße beschränkt sich auf sehr kleinflächige

Haselmaus Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Bereiche. Die Tötung von Tieren, die aus den Gruben nicht mehr entkommen können, muss vermieden werden. Eine temporäre Barrierewirkung geht von den Rodungsarbeiten aus, diese ist durch geeignete Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Anlagebedingte Barriere- / Fallenwirkung Langfristig sollen nach Abschluss der Bauphase die entstandenen temporären Lücken der Vegetationsdecke durch nachfolgende Anpflanzungen, Sukzession oder Ansaaten wieder geschlossen werden, um die Verbundfunktion vollständig wiederherzustellen. Optische und akustische Reize während der Bauphase Relevant können derartige Störungen während der Fortpflanzungszeit oder während der Winterruhe sein. Optische und akustische Reize während der Betriebsphase Wirkungen durch niederfrequente elektrische und magnetische Felder sowie durch den Korona-Effekt (Emissionen von Geräuschen und Stoffen) sind nach heutigem Wissensstand als gering einzustufen (SCHUHMACHER 2002) und führen nicht zu Konflikten. Prüfung der Verbotstatbestände Prognose und Bewertung der Tötungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Tötung von Tieren oder ihren Entwicklungsformen Im Rahmen der Vorbereitung der Bauflächen werden in den Wintermonaten Gehölze innerhalb der erforderlichen Arbeitsflächen entfernt, die als Winterlebensraum der Haselmaus in Frage kommen. Bei den Rodungsarbeiten können winterschlafende Tiere ggf. nicht rechtzeitig flüchten und verletzt oder getötet werden. Da Haselmäuse einzeln in Bodennestern oder -spalten überwintern, kann eine potenzielle Betroffenheit winterschlafender Tiere hier höchstens auf Einzelexemplare bezogen werden. Während der Bauarbeiten kommt es zur erforderlichen Öffnung von Baugruben für die Mastfundamente. Diese können für Haselmäuse tödliche Fallen darstellen. Prognose und Bewertung der Störungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG - Erhebliche Störung der Tiere während sensibler Zeiten Im Rahmen der Vorbereitung der Bauflächen werden in den Wintermonaten Gehölze innerhalb der erforderlichen Arbeitsflächen entfernt, die als Winterlebensraum der Haselmaus in Frage kommen. Eine Störung streng geschützter Arten ist nur dann erheblich, wenn sie populationsrelevante Auswirkungen haben kann. Populationsrelevante Auswirkungen für die als Einzeltier überwinternde Haselmaus sind durch die kleinflächigen Gehölzentnahmen im Winter nicht zu erwarten. Prognose und Bewertung der Schädigungstatbestände gem. 44 Abs. 1 Nr. 3 (i. V. m. Abs. 5) BNatSchG - Entnahme, Beschädigung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Im Rahmen der Vorbereitung der Bauflächen werden in den Wintermonaten Gehölze innerhalb der erforderlichen Arbeitsflächen entfernt. In einigen Bereichen besteht aufgrund der Ausprägung der vorhandenen Gehölze die Möglichkeit, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Haselmaus betroffen sind. Nachweise für Vorkommen liegen jedoch nirgendwo im Trassenverlauf vor. Die Zerstörung essenzieller Habitate der Haselmaus durch die vergleichsweise kleinräumigen Gehölzentnahmen ist hier auszuschließen. Die zu entnehmenden Gehölze sind im Vergleich zu ähnlichen oder besser ausgeprägten Habitaten in der direkten Umgebung klein. Besondere Habitatbäume und -strukturen werden durch die oben dargestellten Schutzmaßnahmen so weit wie möglich geschont und erhalten. Für die Haselmaus sind ausreichend weitere Unterschlupfmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden. Nach den Arbeiten werden auf den Flächen naturnahe Gehölzbiotope und strukturierte Waldmäntel angelegt, die der Haselmaus bereits innerhalb kurzer Zeit Habitate bieten können.

Haselmaus II.2 Haselmaus (Muscardinus avellanarius) Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Kurze Angaben zu den vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen (z.b. Baubetrieb, Bauzeitenbeschränkung, Projektgestaltung, Querungshilfen, vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen), ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Da die zu entfernenden Gehölzbestände zum Schutz von Fortpflanzungsstätten sowohl der Haselmaus als auch der gebüschbrütenden Vögel unbedingt im Winter entnommen werden müssen, ist hier keine zeitliche Regelung zur Vermeidung möglich. Da für die Arbeiten eine Ökologische Baubegleitung vorgesehen ist, empfiehlt es sich hier, vor der Entfernung potenzieller Winterhabitate der Haselmaus, die nutzbaren Lebensstätten von erfahrenen Fachleuten auf Nester bzw. überwinternde Haselmäuse zu kontrollieren und die Tiere ggf. umzusiedeln. Die größtmögliche Schonung relevanter Gehölzbestände wird durch die folgenden Maßnahmen erreicht: Maßnahme Nr. P5: Entwicklung Waldmantel Im Rahmen der Wiederbegrünung der Arbeitsflächen und Schutzstreifen ist generell die Entwicklung eines stufigen Waldmantels aus Sträuchern und Bäumen durch Sukzession vorgesehen, so dass negative Effekte vermieden oder abgemildert werden. Standorte für Seilwindenplätze außerhalb des Schutzstreifens werden in Waldbereichen wieder aufgeforstet. Maßnahme Nr. P6: Schutzmaßnahmen in Waldabschnitten Auf einen Oberbodenabtrag in den Arbeitsflächen außerhalb der Maststandorte und auf das Roden von Baum- und Strauchstümpfe wird in den neuen Schutzstreifen weitgehend verzichtet. Dies erleichtert eine schnelle Regeneration der Vegetationsdecke (Waldbodenvegetation, z. T. auch stockausschlagfähiger Laubgehölze) durch Sukzession. Maßnahme Nr. T5: Erhalt von Einzelbäumen mit besonderen Habitatfunktionen Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Vor Beginn der Fällarbeiten sind die bereits erfassten Einzelbäume bzw. neu festgestellten Einzelbäume sowie Baumbestände im Bereich des Baufeldes oder randlich angrenzend deutlich zu markieren. Befinden sich derartige Bäume im Randbereich der Arbeitsflächen und Schutzstreifen, sind Fällungen grundsätzlich zu vermeiden. Sind Höhlenbäume jedoch aus bautechnischer Sicht nicht zu erhalten oder befinden sich im unmittelbaren Nahbereich des Baufeldes (Lärm, Vibration, visuelle Unruhe) und ist ein temporärer Funktionsverlust zu erwarten, sind weitere Schutzmaßnahmen insbesondere für Fledermäuse (Vgl. Maßnahme T4) zu beachten. Alternativ ist zum Schutz von Fledermäusen der Verschluss von Baumhöhlen im Zeitraum Anfang September bis Ende Oktober in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde und nach vorheriger Überprüfung der Höhlen möglich, die als Quartier geeignet sind. Eine Fällung der Bäume ist dann im Zeitraum Oktober bis Februar möglich. Ein Fällen von Höhlenbäumen in der Brut- und Aufzuchtphase von höhlenbewohnenden Vogelarten (je Art ca. Anfang April bis Mitte September) ist möglichst zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, muss der aktuelle Besatz vor den Fällarbeiten im Rahmen der ökologischen Baubegleitung überprüft. Falls kein Brutnachweis geführt werden kann, ist eine Fällung auch in der Brutsaison möglich. Der Schutz einzelner Tiere vor der Fallenwirkung der Baugruben wird multifunktional durch die Maßnahmen im Rahmen des Amphibien- und Reptilienschutzes erreicht: Maßnahme Nr. T1: Schutzmaßnahmen Amphibien Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Die Wanderung der Amphibien zwischen den Teillebensräumen ist auch während der Baumaßnahmen

Haselmaus Haselmaus (Muscardinus avellanarius) zu gewährleisten. Dazu werden mobile Schutzzäune (mind. 50 cm hoch) im Zuge der Spundungsarbeiten und vor Beginn der Öffnung der Mastfundament-Gruben bis zur Wiederverfüllung außerhalb entlang der Spundwände bzw. der Grube errichtet. Die Schutzzäune sind artspezifisch und witterungsabhängig in den relevanten Trassenabschnitten in einem Zeitraum etwa ab Mitte Februar bis Mitte Oktober aufzustellen. Während der Winterruhe der Amphibien zwischen etwa Mitte Oktober und Mitte Februar sind entsprechend keine Schutzzäune erforderlich. Ggf. erforderliche Maßnahmen für die Rückwanderung nach der Laichzeit und bei Abwanderungen der Jungtiere aus dem Laichgewässer werden durch die ökologische Bauleitung initiiert. Die zeitliche Abfolge ist dem im Frühhr angetroffenen Artenspektrum anzupassen. Tiere, die sich dennoch in den geöffneten Fundamentgruben befinden, sollten vor der Verfüllung mit Beton und Erdmaterial abgesammelt werden. Maßnahme Nr. T2: Schutzmaßnahmen Reptilien Die Begleitung der Maßnahme durch eine ökologische Baubegleitung ist erforderlich. Um den Verlust von Individuen zu vermeiden, sind Schutzzäune im Bereich der Arbeitsflächen und Zuwegungen aufzustellen. Die geöffneten Fundamentgruben sind zudem regelmäßig auf higefallene Individuen der relevanten Reptilienarten zu überprüfen. Waldeidechse/Blindschleiche: Das bekannte Vorkommen der Arten innerhalb der Arbeitsflächen der Masten 516, 525 und 529 durch besondere Maßnahmen zu schützen: Gehölzfällungen im Winterhalbhr innerhalb der Arbeitsflächen sind nur manuell durchzuführen, um die Tiere im Winterquartier nicht zu beeinträchtigen. Entsprechend ist der Einsatz von Maschinen in dem relevanten Abschnitt unzulässig. Aufstellen eines mindestens 60 cm hohen Schutzzaunes entlang der Seiten der geöffneten Fundamentgruben ab Mitte März. Ggf. Abfangen der Individuen aus den umgebenden Arbeitsflächen und Aussetzen der Individuen in benachbarte bereits geeignete Biotopflächen. Bei günstiger Witterung wird der Arbeitsstreifen zweimal am Tag abgegangen, um die Tiere zu sichten und zu fangen. Ausgelegte Schlangenbretter sind als zusätzliche Hilfemaßnahme bei der Fangaktion ggf. einzusetzen. Der Schutzzaun bleibt so lange bestehen, bis Baumaßnahmen und Rekultivierungsarbeiten abgeschlossen sind. II.3 Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Kurze Beschreibung der verbleibenden Auswirkungen des Plans/des Vorhabens nach Realisierung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen; Prognose der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang. Es verbleiben keine artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen. Die ökologische Funktion der Habitate im räumlichen Zusammenhang bleibt erhalten. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) 2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?

Haselmaus Haselmaus (Muscardinus avellanarius) III: Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen (wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit beantwortet wurde) 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt?* Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen Populationen der Art (lokal Population und Population in der biogeografischen Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, die für den Plan/das Vorhaben sprechen. 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit. 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf. Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).