Die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines Gerichtvollziehers Jan Schuler Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 1
Gliederung Seite I. Allgemeines 3 II. Einnahmen 4 III. Werbungskosten 9 IV. Besteuerung von Pensionen 27 V. Resümee 29 Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 2
I. Allgemeines Einkünfte eines Gerichtsvollziehers Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Überschusseinkunftsart: Einnahmen./. Werbungskosten = Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 3
II. Einnahmen Der Gerichtsvollzieher erhält als Vergütung neben seinem Grundgehalt einen Anteil an den vereinnahmten Gebühren und erhobenen Dokumentenpauschalen Gebührenanteil Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 4
II. Einnahmen 1. Gebühren (Nr. 100 604) vgl. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher Anlage zu 9» 100: Persönliche Zustellung» 260: Abnahme einer Vermögensauskunft» 262: Abnahme der eidesstattlicher Versicherung 2. Dokumentenpauschalen (Nr. 700) vgl. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher Anlage zu 9» Kopien und Ausdrucke» Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 5
II. Einnahmen Der Gebührenanteil des Gerichtsvollziehers setzt sich wie folgt zusammen: 55 % bei Erledigungen bis 50.000 45 % bei Erledigungen ab 50.000 Der Gebührenanteil ist voll steuerpflichtig! Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 6
II. Einnahmen Grundgehalt + Anteil an den Gebühren + Anteil Dokumentenpauschale = Steuerpflichtiger Arbeitslohn Gebührenanteil Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 7
II. Einnahmen einzutragen in der Anlage N Daten entsprechend der Jahreslohnbescheinigung Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 8
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 9
1. Beiträge zu Berufsverbänden 2. Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte 3. Aufwendungen bei Auswärtstätigkeit 4. Häusliches Arbeitszimmer 5. Arbeitsmittel Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 10
Werbungskosten 1. Beiträge zu Berufsverbänden z.b. Deutscher Gerichtsvollzieherbund Rheinland-Pfalz e.v. einzutragen in Zeile 40 der Anlage N (Seite 2) Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 11
2. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte neue Regelung ab dem 01.01.2014: Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 12
Erste Tätigkeitsstätte ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers arbeitsrechtliche dauerhafte Zuordnung Das jeweilige Amtsgericht ist die erste Tätigkeitsstätte. Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 13
Fahrten zum Amtsgericht sind mit der Entfernungspauschale abgegolten 0,30 /km der einfachen Entfernung an tatsächlich gefahrenen Tagen» nur eine Fahrt pro Arbeitstag Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 14
Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 15
III. Werbungskosten 3. Aufwendungen bei Auswärtstätigkeit a) Fahrtkosten berufliche Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind z.b. Fahrten zum Schuldner oder tatsächlich Wegstreckenentstandene Kosten entschädigung BRKG (0,30 ) Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 16
b) Mehraufwendungen für Verpflegung Auswärtige berufliche Tätigkeit» Außerhalb seiner Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 12 bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden» Zusammenrechnung der Abwesenheitsdauer eines Tages möglich Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 17
Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 18
4. Häusliches Arbeitszimmer Gerichtsvollzieher ist zur Unterhaltung eines Geschäftszimmers gesetzlich verpflichtet Wegfall der steuerfreien Bürokostenentschädigung ab 01.01.2016 Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 19
Geschäftszimmer = Arbeitszimmer?» dient gedanklichen, schriftlichen und verwaltungstechnischen Arbeiten» auf die Qualität des Raumes ist abzustellen Einbindung in die häusliche Sphäre?» genutzte Räume gehören zur Wohnung / zum Wohnhaus Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes?» im Gericht steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit?» Außentätigkeiten - Innentätigkeiten» entscheidend ist der qualitative Schwerpunkt» Feststellungslast obliegt dem Steuerpflichtigen» zeitlicher Umfang hat indizielle Bedeutung Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 20
Mittelpunkt der Tätigkeit liegt nicht im Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit liegt im Arbeitszimmer Werbungskostenabzug auf 1.250 beschränkt Werbungskostenabzug unbeschränkt möglich Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 21
III. Werbungskosten Abzugsfähige Kosten Miete / Anschaffungs- oder Herstellungskosten Finanzierungskosten Versicherungen, Grundsteuer, Gebühren Kosten für Heizung und Strom Reinigungskosten» Ermittlung der Kosten des Gebäudes» davon grundsätzlich 2% Erhaltungsaufwendungen Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 22
Aufteilungsmaßstab Aufteilung der Kosten entsprechend dem Verhältnis der gesamten Wohnfläche Arbeitszimmer Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 23
5. Arbeitsmittel Beispiele: Technische Ausstattung des Arbeitszimmers» Telefon / Fax» Computer» Drucker Mobiliar des Arbeitszimmers» Schreibtisch / Stühle» Regale / Schränke Fachliteratur» Gesetze» Kommentare Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 24
Anschaffungskosten bis 410 (ohne Umsatzsteuer)» sofort abzugsfähige Werbungskosten Anschaffungskosten über 410 (ohne Umsatzsteuer)» Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer gegebenenfalls Einzelaufstellung hinzufügen Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 25
Sonstige Werbungskosten Telefon- und Internetkosten» 20% der Aufwendungen, höchstens 20 / Monat; vgl. R 9.1 (5) LStR oder» Einzelnachweis über 3-Monats-Zeitraum Kontoführungsgebühren Keine abschließende Aufzählung! Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 26
IV. Besteuerung von Pensionen Bezüge aus einem früheren Dienstverhältnis» Ruhegehälter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lohnsteuerpflichtig Abgrenzung zur Rente steuerpflichtiger Anteil der Pension steigt an» maßgebend ist das Jahr des Versorgungsbeginns» Auswirkung auf den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 27
IV. Besteuerung von Pensionen Zuschlag Jahr des zum Versorgungs- Versorgungsbeginns Versorgungsfreibetrag freibetrag in % der Höchstbetrag in Euro Versorgungs- in Euro bezüge bis 2005 ab 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 40 38,4 36,8 35,2 33,6 32 30,4 28,8 27,2 25,6 24 22,4 20,8 19,2 17,6 16 3000 900 2880 864 2760 828 2640 792 2520 756 2400 720 2280 684 2160 648 2040 612 1920 576 1800 540 1680 504 1560 468 1440 432 1320 396 1200 360 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040 15,2 14,4 13,6 12,8 12 11,2 10,4 9,6 8,8 8 7,2 6,4 5,6 4,8 4 3,2 2,4 1,6 0,8 0 1140 1080 1020 960 900 840 780 720 660 600 540 480 420 360 300 240 180 120 60 0 342 324 306 288 270 252 234 216 198 180 162 144 126 108 90 72 54 36 18 0 Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 28
V. Resümee Die Änderungen der Vergütungsverordnung mit ihrer Reduzierung der steuerfreien Erstattungen hat für den Gerichtsvollzieher erhebliche Auswirkungen auf seine Abzugsmöglichkeiten im Bereich der Werbungskosten. Richterakademie Trier 21.04.2016 Folie 29