FloodRisk II Vertiefung und Vernetzung zukunftsweisender Umsetzungsstrategien zum integrierten Hochwassermanagement Haftung der Gemeinden bzw Städte 1
Sachverhalt: Im Gemeindegebiet X bestehen im Flusseinmündungsbereich eines Baches 4 Wohnhäuser, die sich nach dem 1974 erstellten Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) in der Roten/Gelben Gefahrenzone befinden. Der Zeitpunkt der Erbauung der vier Wohnhäuser ist nicht mehr nachvollziehbar bzw mehr als 50 Jahre her. 1961 kam es zu einem Hochwasserschadensereignis im Bereich dieser damals bereits bestehenden Häuser. Seit 1978 ist der Gefahrenzonenplan im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht. Alle 4 Häuser sind als Grünland im Flwpl ausgewiesen, 2 davon haben eine Sternchenbauausweisung. 2005 führte der Technische Dienst der WLV unter Kostenbeteiligung der Gemeinde und der Liegenschaftseigentümer eine Wildholzentfernung beim gesamten Bach durch. Nun schlägt die WLV zur längerfristigen Verbesserung der Gefahrensituation ein teures Schutzwaldsanierungskonzept und eine Geschiebedosiersperre (unter Kostenbeteiligung der Gemeinde) vor.
Mögliche Haftungsgründe nach AHG: Erstellen eines rechtswidrigen Flächenwidmungsplanes Erteilung rechtswidriger Baubewilligungen Mitgeteilter Sachverhalt lässt abschließende Bewertung nicht zu, da die nötigen Akten fehlen. ABER: Rechtwidrige Unterlassung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen!
Mögliche Haftungsgründe nach AHG: Unterlassung der Vorschreibung nachträglicher Auflagen (Bsp: 46 OÖ BauO) Ergibt sich nach Erteilung der Baubewilligung, daß das ausgeführte Bauvorhaben den dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften trotz Einhaltung der im Baubewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen nicht hinreichend entspricht und tritt dadurch eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft ein, kann die Baubehörde (Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) andere oder zusätzliche Auflagen und Bedingungen vorschreiben, soweit dies zur Beseitigung der Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung erforderlich ist.
Mögliche Haftungsgründe nach AHG: Ermessensentscheidung Handlungspflicht der Gemeinde, wenn jede andere Entscheidung Ermessensfehlgebrauch darstellen würde! Interessenabwägung Rechtssicherheit Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit von Menschen Bei Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Menschen Pflicht zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen durch die Gemeinde!
Mögliche Haftungsgründe nach AHG: Welche Hochwasserschutzmaßnahmen können bzw müssen als Auflagen vorgeschrieben werden? Heranziehung von Sachverständigen! ABER: Grundsätzlich keine Pflicht der Gemeinde zur Realisierung der vorgeschlagenen Maßnahmen der WLV Vorschlag ist nicht unmittelbar rechtsverbindlich!
Mögliche Haftungsgründe nach AHG: Wenn SV-Gutachten besagt, dass Auflagen nicht ausreichen: Wahlmöglichkeit der Gemeinde zwischen den vorgeschlagenen Maßnahmen und Handlungsbedarf gegenüber den Liegenschaftseigentümern. Im Einzelfall: Pflicht zur Aufhebung der Baubewilligungsbescheide gem 68 Abs 3 AVG!
Haftungsausschluss: Bei Bauen trotz Kenntnis (bzw Kennenmüssen) der Gefahr auf Seiten der Liegenschaftseigentümer Entfall der Haftung wegen mangelndem Schutzbedürfnis! Im konkreten Fall: Kenntnis bzw Erkennbarkeit der Liegenschaftseigentümer zweifelhaft. Ab 1961 (Hochwasserschaden) => jedenfalls Erkennbarkeit der Gefährdung
Sternchenbauausweisung: Sternchenbauausweisung (Sonderwidmung) ermöglicht nach Abbruch der Gebäude den Bau neuer Häuser. Sonderwidmung ist nur zulässig auf einer Fläche, die für diese Widmung auch geeignet ist! Eine Widmung, welche eine Bebauung in einem Hochwassergefahrenbereich zulässt, mit bestehenden bauund raumordnungsrechtlichen Rechtsnormen nicht vereinbar und deshalb unzulässig!
Haftung der Gemeinden bzw Städte: OGH 28.11.2006, 1 Ob 158/06a: Der Kläger erwirbt ein Baugrundstück und beantragt die Genehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses. Die Baubewilligung wird durch die beklagte Gemeinde erteilt. Später erfährt der Kläger durch einen Mitarbeiter der Landesregierung, dass sich seine Liegenschaft zur Gänze im 100-jährlichen und zum Teil im 30-jährlichen Hochwasserabflussgebiet befindet. Hätte er dies schon vor dem Kauf des Grundstücks gewusst, hätte er es nicht erworben. Der Kaufvertrag über das Grundstück wird aufgehoben. Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde Zahlung von ca 17.000,- für frustrierte Aufwendungen.
Haftung der Gemeinden bzw Städte: OGH 28.11.2006, 1 Ob 158/06a: Ein Bauwerber könne sich darauf verlassen, dass bei der Erstellung eines Flächenwidmungsplans die allg Anforderungen an das gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnis berücksichtigt wurden. Er dürfe darauf vertrauen, dass das Gelände nicht in einer Gefahrenzone (zb: Hochwassergefahr) liegt. Wird nun schuldhaft ein hochwassergefährdetes Gebiet als Bauland ausgewiesen, so hat die Gemeinde die durch ein Hochwasser entstandenen Personen-, Sach- und adäquate Vermögensfolgeschäden zu ersetzen.
Verbleibende Grenzen der Haftung: Geschützt werden soll nur das tatsächliche Vertrauen darauf, dass dem geplanten Bauprojekt keine unüberschaubaren öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen: Entfall der Haftung, wenn Vertrauen fehlt. Entfall der Haftung, soweit es sich um überschaubare Hindernisse handelt. Entfall der Haftung bei aufrechter unveränderter rechtskräftiger Baubewilligung (kein Entgegenstehen eines öffentlich-rechtlichen Hindernisses).
Grundlegende Kritik an der äußerst weitgehenden Haftung: Zweck der Amtshaftung: Nur derjenige soll geschützt werden, der sich einem Schaden rechtlich nicht oder faktisch kaum entziehen kann. Nicht aber der Antragsteller! Schutzzweck von BauO und ROG: Leben, Gesundheit und Eigentum. Das bloße Vermögen des Bauwerbers ist nicht vom Schutzzweck umfasst! Amtshaftung für Vertrauensschäden nur dort, wo der Antragsteller auf das Behördenwissen angewiesen ist (Spezialwissen).
Pflichten der Gemeinde bzw Städte: Pflicht zur Rückwidmung bzw Umwidmung: Nachträgliches Wegfallen der Bebauungseignung bei einem als Bauland gewidmeten Grundstück Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens zur Umwidmung des Grdst. Baulandwidmung von Vorneherein gesetzwidrig (Eignung lag bei Widmung nicht vor) Flwpl rechtswidrig Pflicht zur Rückwidmung! Schon aus Art 18 Abs 2 B-VG ergibt sich eine allg Verpflichtung des Verordnungsgebers, eine rechtswidrige VO zu beseitigen oder durch eine rechtmäßige zu ersetzen. (VfGH V143/89)
Pflichten der Gemeinde bzw Städte: Baugenehmigung: Strenge eigenständige Prüfpflicht der Gemeinden Vorschreibung von Auflagen, wenn eine Hochwassergefährdung dadurch hintangehalten werden kann (Bewilligung ist nur unter Einhaltung dieser Auflagen zu erteilen). Auch nach bereits erfolgter Bewilligung eines Bauvorhabens Pflicht zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen (bei Kenntnis bzw Erkennbarkeit der Gefahr auf Seiten der Gemeinde), wenn dadurch die Gefährdung vermieden werden kann.
Pflichten der Gemeinde bzw Städte: Baugenehmigung: Reichen Auflagen nicht aus im Einzelfall Pflicht zur gänzlichen Abänderung (= Aufhebung) des Bewilligungsbescheides. Aufhebung des Bewilligungsbescheides betroffene Gebäude werden ex nunc konsenslos. Bewilligungslose Bauten: Untersagung des Bauvorhabens bzw Erlassung eines Abbruchbescheids
Mitverschulden: Einwand des Mitverschuldens, wenn den Bauwerber eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten trifft. Bsp: Bauwerber hat schon nach der Lage des Baugrundes Anlass der Rechtmäßigkeit der Baubewilligung zu misstrauen; Bauwerber kannte den Verstoß gegen den Flwpl. ME entfällt von Vorneherein schon bei Erkennbarkeit der Unbebaubarkeit der Amtshaftungsanspruch zur Gänze.
Empfehlungen: Wegverlagerung des Haftungsrisikos auf Rechtsträger, die den strengen Prüfpflichten aufgrund ihrer sachlichen Ressourcen besser nachkommen können. Gefährdungsbereiche sollten der Bevölkerung nähergebracht werden. Rechtspolitische Überlegung: Bauwerber sollten ausdrücklich dazu verpflichtet werden, mit ihrem Antrag auf Baubewilligung entsprechende Planungsunterlagen im Hinblick auf die Bebaubarkeit der Grundstücke beizubringen. In OÖ: Pflicht zur Beilegung eines Gefahrenzonenplans der WLV bzw Bundeswasserbauverwaltung.
FloodRisk II Vertiefung und Vernetzung zukunftsweisender Umsetzungsstrategien zum integrierten Hochwassermanagement Haftung der Sachverständigen 19
Fall 2: Im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens beauftragt die Gemeinde einen Sachverständigen der Bundeswasserbauverwaltung bzw der Wildbach- und Lawinenverbauung mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, ob das verfahrens-gegenständliche Grundstück im hochwassergefährdeten Gebiet liegt. Der Sachverständige verneint in seinem Gutachten eine bestehende Gefährdung. Die Gemeinde vertraut auf die fachmännische Einschätzung und lässt eine Bebauung zu. Durch ein Hochwasser wird das Haus beschädigt. Wer ist zum Ersatz der Schäden verpflichtet? a) Der Sachverständige wird als Privater tätig (als Nebentätigkeit) und schließt mit der Gemeinde einen Vertrag gegen Entgelt. b) Der Sachverständige wird im Rahmen seines Bundesdienstes tätig.
Lösung der Fälle: Siehe Studie S 71ff. Ad Fall 2a: Sachverständiger als Privater, kein Organwalter der Gemeinde Keine Haftung der Gemeinde nach AHG bzw ABGB Privatrechtliche Haftung des Sachverständigen für Schäden der Gemeinde oder von Verfahrensparteien
Lösung der Fälle: Ad Fall 2b: Bei Amtshilfe: Tätigkeit als Amtssachverständiger (ASV) Zurechnung zum ersuchenden Rechtsträger!
Lösung der Fälle: Ad Fall 2b: Maßgebliche Argumente für die Zurechnung zum ersuchenden Rechtsträger: Verpflichtung des ersuchten Organs (Voraussetzungen: Erforderlichkeit der Amtshilfe, tatsächliche Möglichkeit, keine ernstliche Gefährdung der eigenen Aufgabenerfüllung) Nach AHG entscheidet funktionelle, nicht organisatorische Zurechnung Im Interesse und zum Nutzen des ersuchenden Organs Kein Weisungsrecht bei der Erstellung von Sachverständigengutachten
Lösung der Fälle: Ad Fall 2b: Keine zulässige Amtshilfe: Bei WLV hoheitliche Tätigkeit wegen engem sachlichen Zusammenhangs Amtshaftung des Bundes! Anders bei WBV Wasserbautenförderung als Privatwirtschaftsverwaltung allenfalls eigene Haftung des Sachverständigen Aufwandersatz nach 1014 ABGB!
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit