Schuldrecht BT Inhalt

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Woche 5: Gesetzliche Schuldverhältnisse

Transkript:

Schuldrecht BT Inhalt Lektion 1: Kaufrecht (KK 1-25) Die Unmöglichkeit im Kaufrecht I 1 Die Unmöglichkeit im Kaufrecht II 2 447 beim Transport durch eigene Leute? 3 Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf 4 Die Unmöglichkeit bei Gattungssachen 5 Rechte des Käufers bei Unmöglichkeit 6 Rechte des Käufers bei Mangelhaftigkeit 7 Beschaffenheitsabweichung gemäß 434 I 8 Der Gefahrübergang; die Beweislastumkehr 9 Der Ausschluss der Gewährleistung 10 Ausschluss der Gewährl. gem. 377 HGB 11 Die Rechte des Käufers aus 437 12 Schema: Anspruch auf Nacherfüllung, 439 13 Der Rücktritt, 437 Nr. 2 14 Der Ausschluss des Rücktrittrechts 15 Schema: Der Rücktritt, 437 Nr. 2 16 Die Minderung, 441 17 Schema: Die Minderung, 441 18 Übersicht: Schadensersatz, 437 Nr. 3 19 Schadensersatz (kleiner/großer), 437 Nr. 3 20 Schema: Schadensersatz, 437 Nr. 3 21 Der Mangelfolgeschaden 22 Der Ersatz von Aufwendungen 23 Die Verjährung, 438 24 Die Verletzung von Nebenpflichten, das Verhältnis Gewährleistung/Anfechtung 25 Lektion 2: Werkvertragsrecht (KK 26-41) Abgrenzung Werkvertrag/andere Verträge 26 Die Unmöglichkeit im Werkvertragsrecht I 27 Die Unmöglichkeit im Werkvertragsrecht II 28 Analoge Anwendung des 645 29 Rechte des Bestellers, Sachmangelbegriff 30 Beschaffenheitsabweichung gemäß 633 II 31 Der Ausschluss der Gewährleistung 32 Die Rechte des Bestellers aus 634 33 Schema: Anspruch auf Nacherfüllung, 635 34 Der Rücktritt, 634 Nr. 3 35 Schema: Der Rücktritt, 634 Nr. 3 36 Schema: Die Minderung, 638 37 Übersicht: Schadensersatz, 634 Nr. 4 38 Schema: Schadensersatz, 634 Nr. 4 39 Der Mangelfolgeschaden 40 Die Verjährung, 634a 41

Inhalt Lektion 3: Mietrecht (KK 42-48) Rechte des Mieters bei Mängeln der Whg. 42 Die Mietminderung, 536 43 Die Kündigung gemäß 543 I 44 Der Schadensersatzanspruch aus 536a I 45 Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters 46 K-Frist, 573c, berechtigtes Interesse, 573 47 Mietkaution,Vermieterpfandrecht, 562 I 48 Lektion 4: Bereicherungsrecht (KK 49-54) Die Leistungskondiktion, 812 I 1, 1.Alt. 49 Rechtsfolge des 818 I, II, III 50 Mehrpersonen- und Dreiecksverhältnisse 51 Einbaufall, 951, 812 I 1, 1. Alt. 52 Die Nichtleistungskondiktion, 816 53 Ausschluss gemäß 814, 817 S. 2 54 Lektion 5: Unerlaubte Handlungen (KK 55-63) Haftungsbegründender TB des 823 I 55 Schutzgüter, der weiterfressende Mangel 56 Eigentum, Vermögen, Allg. PersönlichkR 57 Das Recht am Gewerbebetrieb 58 Die Äquivalenztheorie, Adäquanz und die Herausforderungsfälle 59 Verschulden, Verschuldensfähigkeit 60 Haftungsausfüllender Tatbestand, 249 ff. 61 Haftungsbegründender TB des 823 II 62 Der Verrichtungsgehilfe, 831 63 www.niederle-media.de

Lektion 1: Kaufrecht, Mangelhaftigkeit der Kaufsache Schuldrecht BT Karte 10 1. Wodurch können die Rechte aus 437 ausgeschlossen sein? 2. Was kann der Verkäufer tun, um die Rechte aus 437 auszuschließen und wann ist ein solcher Ausschluss der Gewährleistung unwirksam?

Kaufrecht, Mangelhaftigkeit der Kaufsache 1. Die Rechte aus 437 können ausgeschlossen sein a) durch eine vertragliche Vereinbarung; b) durch das Gesetz. Gesetzlich ausgeschlossen ist die Gewährleistung gemäß 442: Kenntnis des Käufers vom Mangel 445: Öffentliche Versteigerung 377 HGB: Verletzung der Rügeobliegenheit. 2. Der Verkäufer kann vertraglich vereinbaren, dass die Rechte aus 437 ausgeschlossen sind. Damit der Käufer nicht über den Tisch gezogen wird, hat der Gesetzgeber aber festgelegt, dass der Ausschluss der Gewährleistung durch den Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam ist. Wurde die Gewährleistung ausgeschlossen, sind stets folgende Vorschriften zu prüfen: 444: Unwirksamkeit wegen Arglist oder Garantie. Ein arglistiges Verschweigen ist gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder mit ihm rechnet und ihm bewusst ist, dass der Käufer den Kaufvertrag bei Kenntnis des Mangels gar nicht oder zu anderen Bedingungen (geringerer Kaufpreis etc.) geschlossen hätte. Der Verkäufer nutzt also die Unkenntnis des Käufers bewusst aus. 475 I, III: Unwirksamkeit wegen Verbrauchsgüterkauf 309 Nr. 8 b) aa): Unwirksamkeit wegen unzulässiger AGB.

Schuldrecht BT Karte 39 Lektion 2: Werkvertragsrecht, Mangelhaftigkeit des Werks Welches Schema kann für die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs aus 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I S. 1 Anwendung finden?

Werkvertragsrecht, Mangelhaftigkeit des Werks Schema: Kann der Besteller wegen eines behebbaren Mangels Schadensersatz fordern? -> 634 Nr. 4, 280 I, III, 281 I S. 1 1. Wirksamer Werkvertrag 2. Pflichtverletzung, 280 I 1 a) Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, 633 I b) Das Werk hatte einen Mangel i.s.d. 633 II c) Kein Ausschluss der Gewährleistung -> vertraglicher Ausschluss evtl. unwirksam: 639, 309 Nr. 8b) 3. Unternehmer hat Pflichtverletzung zu vertreten, 276 I, 278 -> Wird vermutet, wenn Unternehmer nicht das Gegenteil beweist, 280 I 2 4. Dem Besteller muss ein Schaden entstanden sein 5. Die Leistung wurde nicht wie geschuldet erbracht, 281 I 1 -> Wurde schon bei Punkt 2. geprüft! 6. Erfolglose Fristsetzung, 281 I 1; entbehrlich nach 281 II, 636 7. Beim großen Schadensersatzanspruch (Rückgabe des Werks) muss Pflichtverletzung erheblich sein, 281 I S. 3

Schuldrecht BT Karte 43 Lektion 3: Mietrecht, Rechte des Mieters bei Mängeln der Wohnung Lösen Sie bitte folgenden Beispielsfall: M hat von V eine Wohnung gemietet. Die Wand im Schlafzimmer ist 4 Monate nach dem Einzug plötzlich schimmelig und durch das Dach tropft nun Wasser. Außerdem ist mitten im Winter die Heizung ausgefallen. M informiert den V über den Schimmel, das undichte Dach und die ausgefallene Heizung. Als V untätig bleibt, reduziert M die Miete wie folgt: 20% wegen des Schimmels; 30 % wegen des undichten Dachs; 50 % wegen der ausgefallenen Heizung. M zahlt also gar keine Miete mehr. Kann V Zahlung der vollen Miete verlangen?

Mietrecht, Rechte des Mieters bei Mängeln der Wohnung V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Miete aus 535 II haben. I. Anspruch entstanden? Ein Schuldverhältnis (Mietvertrag, 535) bestand zwischen V und M. Der Anspruch ist also entstanden. II. Anspruch untergegangen? Der Anspruch ist untergegangen, wenn die Voraussetzungen für eine Mietminderung gemäß 536 I vorliegen. Gemäß 536 I 1 ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit der Mietsache wegen eines Mangels aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten, 536 I 2. 1. Ein Mangel ist jede für den Mieter nachteilige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit. Der Schimmel, das undichte Dach und die ausgefallene Heizung stellen einen solchen Mangel dar. 2. Diese Mängel minderten die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch auch, da sie sich u.a. nachteilig auf die Gesundheit auswirken können. 3. Es handelt sich bei den Mängeln auch nicht um eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit gemäß 536 I 3. 4. Das Recht aus 536 könnte ausgeschlossen sein: a) Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den 536 und 536a gemäß 536b S. 1 nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat, 536b S. 2. Für eine derartige Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des M liefert der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. b) Der Mieter ist gemäß 536c I verpflichtet, jeden Mangel, der sich im Laufe der Mietzeit zeigt, dem Vermieter anzuzeigen. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter gemäß 536c II 2 Nr. 1 nicht berechtigt, die in 536 bestimmten Rechte geltend zu machen. M hat die Mängel jedoch angezeigt. Also ist der Anspruch aus 536 nicht ausgeschlossen. 5. Ergebnis: Der M musste gemäß 536 I 2 nur eine herabgesetzte Miete entrichten. Der Umfang (20% + 30% + 50% = 100 %) ist angemessen. Also ist der Anspruch des V aus 535 II gemäß 536 I untergegangen. V kann nicht Zahlung der (vollen) Miete verlangen.

Lektion 5: Unerlaubte Handlungen, 823 II Schuldrecht BT Karte 62 1. Welches Schema kann für die Prüfung des 823 II Anwendung finden? 2. Was versteht man unter einem Schutzgesetz? 3. Wann ist das Schutzgesetz verletzt? 4. Was gilt bezüglich Rechtswidrigkeit und Verschulden?

Unerlaubte Handlungen, 823 II 1. Schema: Der haftungsbegründende Tatbestand des 823 II I. Verletzung eines Schutzgesetzes II. Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung III. Verschulden bezüglich der Schutzgesetzverletzung 2. Als Schutzgesetz ist grundsätzlich jede materielle Rechtsnorm anzusehen. Das Schutzgesetz muss einen persönlichen ( Wer? ) und sachlichen Individualschutz ( Was? ) bezwecken. Zu prüfen sind daher stets drei Voraussetzungen: Bezweckt das Gesetz (zumindest auch) Individualschutz? Gehört der Verletzte zum geschützten Personenkreis? Gehört das geltend gemachte Interesse zu den geschützten Interessen? 3. Ob das Schutzgesetz verletzt worden ist, richtet sich nach den Vorschriften, die für das Schutzgesetz gelten. Bei Strafgesetzen muss also z.b. die Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld geprüft werden. Bei 242 StGB wäre demnach zu prüfen, ob der Täter a) eine fremde bewegliche Sache mit Bereicherungsabsicht vorsätzlich weggenommen hat (Tatbestand); b) die Rechtswidrigkeit gegeben ist; c) die Schuld gegeben ist. Wenn dies bejaht werden kann, ist 242 StGB verletzt. 4. Die Rechtswidrigkeit der Schutzgesetzverletzung entfällt nur, wenn Rechtfertigungsgründe eingreifen. Ob dies der Fall ist, ist bei Strafgesetzen bereits innerhalb der jeweiligen Vorschrift geprüft worden, so dass auf diese Prüfung verwiesen werden kann! Das Verschulden muss sich ausschließlich auf die Schutzgesetzverletzung und nicht zusätzlich auf die Folgeschäden beziehen. Der Maßstab des Verschuldens entspricht dem des betreffenden Schutzgesetzes. Nur, wenn zur Verletzung des Schutzgesetzes kein Verschulden erforderlich ist, ist auf die generelle Norm des 276 zurückzugreifen, vgl. 823 II 2.