Die rechtliche Dimension der BIM-Projektabwicklung Dr. Robert Elixmann / Dr. Jörg L. Bodden, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbb
Kapellmann im Überblick Gegründet 1974 7 Standorte Über 130 Anwälte Führend im Bau- und Architektenrecht Mönchengladbach Düsseldorf Hamburg Berlin Brüssel Frankfurt München 16-08-30 3
Kapellmann und BIM Öffentliche Forschungsaufträge BBSR: Maßnahmenkatalog zur Nutzung von BIM in der öffentlichen Bauverwaltung unter Berücksichtigung der rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen BMVI: Wissenschaftliche Begleitung von Pilotprojekten zur Anwendung von BIM im Infrastrukturbau Wissenschaftliche Veröffentlichungen (Eschenbruch/Leupertz, BIM und Recht; Aufsätze und Fachbeiträge) Diverse Mandate (Bauherren, BIM-Manager, Generalplaner) 16-08-30 4
Die rechtliche Dimension der BIM-Projektabwicklung 1. Einführung und Grundlagen 2. Gestaltung von BIM-Verträgen 3. BIM und HOAI 4. BIM-Management 5. Haftung 6. Urheberrecht 7. Vergaberecht 16-08-30 5
1. Einführung und Grundlagen Definition BIM ( Building Information Modeling ) ist eine Methode zur Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Bauvorhaben auf Basis eines bauteilorientiert erstellten Gebäudedatenmodells Großbritannien Bis 2016 Level 2 BIM: Bauteilbezogenes Modellieren nach BIM-Regeln, allerdings in getrennten Datenmodellen, die zu Meilensteinen zusammengeführt werden Nach 2016 Level 3 BIM: Entwicklung noch stärker integrierter Zusammenarbeitsformen der Projektbeteiligten Deutschland Stufenplan des BMVI: Leistungsniveau 1 bis 2020 16-08-30 6
1. Einführung und Grundlagen 16-08-30 7
1. Einführung und Grundlagen BIM in Deutschland noch nicht sehr verbreitet Vereinzelte Vorreiter planen mit BIM Bund: erste BIM-Pilotprojekte im Infrastrukturbau (Bahn, DEGES) Vereinzelte Ausschreibungen von Kommunen (Noch) nicht flächendeckend bei öffentlich finanzierten Bauvorhaben vorgeschrieben ABER: BIM wird diskutiert auf allen Ebenen (VDI, DIN, AHO, DVP, Reformkommission Bau von Großvorhaben etc.) planen+bauen 4.0 gegründet Stufenplan des BMVI Bundesbauministerium (BMUB) erklärt ebenfalls weitere Erprobung BIM-Projekte der Privatwirtschaft nehmen zu Kein Baugroßvorhaben, bei dem nicht BIM zumindest diskutiert wird 16-08-30 8
2. Gestaltung von BIM-Verträgen 16-08-30 9
2. Gestaltung von BIM-Verträgen Probleme bei Mehrparteienverträgen: Alle Leistungen müssen gleichzeitig unterschriftsreif sein Vertragsänderungen von Zustimmung aller abhängig Deshalb vorzugswürdig: Einzelvertragslösungen unter Ergänzung der gebräuchlichen Einzelvertragsmuster: Ergänzende Besondere Vertragsbedingungen BIM ( BIM-BVB ) CAD-/BIM-Pflichtenheft Projektindividueller BIM-Projektabwicklungsplan 16-08-30 10
2. Gestaltung von BIM-Verträgen 16-08-30 11
2. Gestaltung von BIM-Verträgen 16-08-30 12
2. Gestaltung von BIM-Verträgen 16-08-30 13
3. BIM und HOAI Verbreiteter Vorbehalt: BIM sei mit den Vorgaben der HOAI nicht kompatibel HOAI: - Leistungsbilder passen nicht mehr - Aufeinander aufbauende Leistungsphasen BIM: - Leistungsphasen verschwimmen - BIM explizit Besondere Leistung Tatsächlich: Die HOAI steht der Anwendung von BIM nicht entgegen! 16-08-30 14
3. BIM und HOAI Bisher: HOAI methodenneutral, funktional beschriebene Leistungserfolge, Art und Weise der Leistungserbringung honorarrechtlich irrelevant HOAI 2013: Besondere Leistung der Lph. 2 im Leistungsbild Gebäude und Innenräume: 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modeling, BIM) Probleme: Die Besondere Leistung beschreibt eine Methode, keinen Leistungserfolg 3-D? 4-D? Was ist gemeint? 16-08-30 15
3. BIM und HOAI?? Nach Liebich, in: Eschenbruch/Leupertz, BIM und Recht, in Anlehnung an MacLeamy, On the Fufure of Building Industry, www..hok.com/thought-leadership/patrick-macleamy-on-the-future-of-building-industry [Stand 11.01.2016] 16-08-30 16
3. BIM und HOAI Argumente für eine Erhöhung der HOAI-Honorare: Genaue Analyse des Leistungssolls (LOD) und ggf. höhere Planungstiefe Für vorgezogene Grundleistungen Honorarverschiebung gem. 8 Abs. 1 S. 1 HOAI BIM als Argument für die Vereinbarung von höheren Honorarsätzen 16-08-30 17
3. BIM und HOAI Außerdem: Neue Wertschöpfungspotentiale aus BIM-Zusatzleistungen Auswertungsmöglichkeiten des (einmal erstellten) Datenmodells nutzen, z.b.: Erstellung und Pflege eines digitalen Raumbuchs Verkauf des Datenmodells an andere Beteiligte zur Weiterverwendung 3D-Visualisierung zu Vermarktungszwecken Simulationen (Fluchtwege, Besucherströme, optimierte Arbeitswege, Wirkkegel von Wassersprinklern etc.) Die Honorare hierfür sind frei vereinbar (Besondere Leistungen) 16-08-30 18
3. BIM und HOAI Preisrechtliche Berücksichtigung von Automatisierungsprozessen Beispiel: Automatisierte Erstellung von Leistungsverzeichnissen Falls die Leistung vollständig entfällt: Anpassung der Vergütung gem. 8 Abs. 2 HOAI, der Anteil der Grundleistung an der Gesamtvergütung entfällt Falls nur noch Kontrolle/Plausibilisierung der Leistung geschuldet: Grundleistung der HOAI entfällt nicht vollständig Ggf. Reduzierung des Honorars nach 7 Abs. 3 HOAI durch schriftliche Vereinbarung Voraussetzung: Ausnahmefall 16-08-30 19
3. BIM und HOAI 16-08-30 20
4. BIM-Management Das BIM-Management berät AG zur Implementierung des BIM-Prozesses (BIM-Ziele, -Standards, -Anwendungsfälle, -Workshops) überprüft die Einhaltung der BIM-Vorgaben während Planung und Ausführung wirkt an der Übergabe des Datenmodells an das FM mit Abgrenzung zur BIM-Koordination Führt die BIM-Planungen der Projektbeteiligten zusammen Typischerweise im Aufgabenfeld des Objektplaners Je nach Projektspezifika Leistungserbringung durch externen Consultant, AG, Projektsteuerer, Objektplaner, Fachplaner oder Bauunternehmer (GU) Leistungsbild von Eschenbruch/Elixmann in BauR 2015, S. 745 16-08-30 21
4. BIM-Management Projektsteuerer Auftraggeber BIM- Manager Objektplaner BIM- Koordinator Fachplaner BIM- Koordinator Ausführende Firmen BIM- Koordinator Vertragsbeziehung Koordinationsbeziehung 16-08-30 22
4. BIM-Management 16-08-30 23
5. Haftung Haftungsbeziehungen sind nicht problematisch Liebich/Schweer/Wernik, BIM-Gutachten, 2011, S. 43 Auswirkungen bis in zentrale Fragen des Sachmangelhaftungsrechts Leupertz, BauR 2014, Heft 9, S. II 16-08-30 24
5. Haftung Individuelle Verantwortung bleibt trotz engerer Kooperation erhalten BIM verspricht eine Reduzierung der Haftungsfälle Gleichzeitig erleichtert BIM die Durchsetzung von Ansprüchen ( gläserner Planer ) Haftung für fehlerhafte Software / automatisierte Prozesse Haftung für hinreichend detaillierte Modelldaten (IFC) Das BIM-Modell als eigenständiger Werkerfolg über die Planung hinaus 16-08-30 25
6. Urheberrecht BIM-Datenmodelle unterfallen grundsätzlich dem urheberrechtlichen Werkschutz. Urheberrechtsschutz setzt eine gewisse Gestaltungshöhe voraus (i.d.r. nicht bei TGA- Planung erreicht). Aber: Datenbankwerkschutz ( 4 Abs. 2 UrhG), Datenbankschutz ( 87a UrhG) und Designschutz möglich. Die kooperative Planungsmethode stärkt das Rechtsinstitut der Miturheberschaft ( 8 UrhG) Neue Nutzungsarten, die der AG vorsieht, sind vertraglich zu benennen. Ohne vertragliche Ausgestaltung der Datenhoheit, der Vertraulichkeit (Know-how-Schutz), der Zugriffsrechte und des Datenschutzes kann kein BIM-Planervertrag geschlossen werden. 16-08-30 26
7. Vergaberecht Art. 22 Abs. 4 Vergabe-RL (EU): Für öffentliche Bauaufträge und Wettbewerbe können die Mitgliedsstaaten die Nutzung spezifischer elektronischer Instrumente, wie z.b. elektronische Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung oder dergleichen, verlangen. 12 Abs. 2 Satz 1 Vergabeverordnung (seit 18.04.2016): Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. 16-08-30 27
7. Vergaberecht Auswahl der Projektbeteiligten für die Arbeit mit der BIM-Methode - Das Planungsteam als kritischer Punkt - Eignungs- und Zuschlagskriterien mit Wertung des Personals Gebot der Losvergabe und Berücksichtigung mittelständischer Interessen, 97 Abs. 4 GWB Open BIM und Closed BIM im vergaberechtlichen Fadenkreuz Vergabe produktneutralen Planens im Zeitalter digitaler Planungstechnologie 16-08-30 28
Fazit Aller Anfang ist schwer Lauber, Bauwesen, Besonderheiten und Dynamik von Bauprojekten, Neustadt 2014, S. 166 16-08-30 29
Noch Fragen? Sprechen Sie uns an! Dr. Robert Elixmann Rechtsanwalt E-Mail: robert.elixmann@kapellmann.de Dr. Jörg L. Bodden Rechtsanwalt E-Mail: joerg.bodden@kapellmann.de Stadttor 1 Tel.: 0211/600 500 436 40219 Düsseldorf Fax: 0211/600 500 91 16-08-30 30
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