BIM Building Information Modeling Eine Einschätzung aus rechtlicher Sicht Hannover,

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1 Referent: Rechtsanwalt Lars Christian Nerbel Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht caspers mock Anwälte Bonn Koblenz Frankfurt Köln Berlin Saarbrücken Wachsbleiche Bonn Telefon: 0228 / Telefax: 0228 / nerbel@caspers-mock.de Folie 1 Folie 1

2 Gliederung des Vortrages: 1. Was ist BIM? 2. BIM in der Praxis. 3. BIM und das deutsche Recht. 4. BIM in der vertraglichen Umsetzung. 5. BIM unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten. 6. Urheberrechtliche Fragestellungen. Folie 2 Folie 2

3 Was ist BIM? Folie 3 Folie 3

4 BIM = Building Information Modeling (=Gebäudedatenmodellierung) Definition lt. BIM-Leitfaden Deutschland: BIM ist eine Planungsmethode im Bauwesen, die die Erzeugung und die Verwaltung von digitalen virtuellen Darstellungen der physikalischen und funktionalen Eigenschaften eines Bauwerks beinhaltet. Die Bauwerksmodelle stellen dabei eine Informationsdatenbank rum um das Bauwerk dar, um eine verlässliche Quelle für Entscheidungen während des gesamten Lebenszyklus zu bieten; von der ersten Vorplanung bis zum Rückbau. BIM 3-D: CAD-Planung in 3-D. BIM 4-D: BIM 3-D + Angaben zu Abläufen und Terminen. BIM 5-D: BIM 4-D + Angaben zu Kosten. Folie 4 Folie 4

5 Fakten zu BIM: Grundkonzept des BIM existiert bereits sei Begriff BIM erstmalig 1986 entwickelt Thesenpapier von G.A. van Nederveen. BIM wird bereits seit 2007 in Skandinavien (Finnland, Norwegen, Dänemark), USA und Singapur genutzt. Beschreibt eine Methode der optimierten Planung, Ausführung und Bewirtschaftung von Gebäuden mit Hilfe von Software. Das Gebäude ist als virtuelles Gebäudemodell auch geometrisch visualisiert (Computermodell). Alle relevanten Gebäudedaten werden digital erfasst, kombiniert und vernetzt. BIM ist keine Modeerscheinung! Folie 5 Folie 5

6 Zielsetzung von BIM Einsparung von Investitionskosten und Reduktion der CO-Belastung. Folie 6 Folie 6

7 Zielsetzungen von BIM: Lückenlose Bauwerksdokumentation. Transparenz und Weiterverwendbarkeit der Daten. Reduktion von Reibungsverlusten bei der Datenübergabe. Höhere Planungs-, Termin- und Kostensicherheit. Vereinfachung des Risikomanagements. Ermöglichung von frühzeitiger und belastbarer Entscheidungsfindung. Visualisierung des Bauwerks. Möglichkeit der Automatisierung des Planungs- und Bauprozesses. Folie 7 Folie 7

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9 BIM in der Praxis Folie 9 Folie 9

10 Wer fordert aktuell den Einsatz von BIM? International wird der Einsatz von BIM überwiegend durch öffentlichen Auftraggeber gefordert. National wird der Einsatz von BIM überwiegend durch private Auftraggeber gefordert. Seit Februar 2017 setzt auch das Bundesbauministerium auf BIM. Für welche Gewerke und Fachrichtungen ist BIM interessant? Architektur Tragwerksplanung TGA Ausführer Facilitymanagement Risikomanagement Umweltmanagement Infrastrukturplanung Geotechnik Folie 10Folie 10

11 Planen / Bauen nach BIM BIM anhand nur eines gemeinsamen Gesamtmodells (Closed BIM - Prozess) auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Aktuell nur fachspezifische Bauwerksmodelle (Open BIM - Prozess). Architekturmodell Tragwerksmodell TGA-Modell Bau- und Montagemodell Bauablaufmodell Dokumentationsmodell CAFM-Modell O.g. fachspezifischen Bauwerksmodelle werden in Koordinierungsmodell zusammengefasst. Folie 11Folie 11

12 Planen / Bauen nach BIM Folie 12Folie 12

13 Der neue Auftragnehmertyp Der BIM - Manager : Von Anfang an am Projekt beteiligt. Rolle ausgefüllt durch: Bauherr Projektsteuerer Objektplaner Externen Dienstleister Aufgaben des BIM-Managers: Der BIM-Manager erstellt und vereinbart die BIM-Strategie mit dem Bauherrn, definiert die vertraglichen Anforderungen und gewährleistet die Einhaltung und ständige Weiterentwicklung der BIM-Projektstandards an die momentane Leistungsphase. BIM-Definition und BIM-Dokumente. BIM-Abgaben. Meilensteine. Prüfungen der Datenqualität. BIM-Koordination. Folie 13Folie 13

14 Der neue Auftragnehmertyp BIM-Manager : Leistungsabgrenzung zum klassischen Planer: Quelle: Prof. Dr. Willi Vock, BIM gerechte Vertragsgestaltung Folie 14Folie 14

15 Der BIM-(Gesamt-)Koordinator Erstellen von BIM-Modellen und dessen Dokumentation. Bestimmt die fachspezifische Anwendung passend zu den BIM-Vorgaben einschließlich der Auswertung. Koordiniert zwischen unterschiedlichen Modellierern, Fachplanern und weiteren Parteien hinsichtlich BIM. Ermöglicht eine kontinuierliche Qualitätsprüfung der Modelle. Der BIM-(Gesamt-) Koordinator ist für die BIM-Qualität in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Koordination mit Planer und weiteren Parteien hinsichtlich BIM. Prüfung von Ausschreibungsunterlagen. Prüfung der Modelle aus der Planung und aus der Bauausführung. Verwendung von BIM-Informationen zur Koordination, Steuerung der Zeitabläufe und der Baustelle, Prüfung der Baubarkeit, der Kosten und Bauabläufe. Erstellung von Modellen für die Bauausführung und von In-Situ- Modellen. Ermöglicht eine kontinuierliche Qualitätsprüfung der Modelle. Folie 15Folie 15

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17 Planen / Bauen nach BIM Fertigstellungsgrad des BIM Modells definiert zukünftig den Planungsfortschritt (vergleichbar mit den 2D Planungsmaßstäben): LOD 100: Das Modellelement kann im Modell grafisch mit einem Symbol oder einer anderen allgemeinen Abbildung dargestellt werden, aber es erfüllt noch nicht die Anforderungen von LOD 200. Information zu dem Modellelement (z. B. Kosten pro Fläche, Rauminhalt der Lüftungsanlage) kann von anderen Modellelementen bezogen werden. LOD 200: Das Modellelement wird im Modell grafisch als ein allgemeines System, Objekt oder Baugruppe mit ungefähren Mengen, Größe, Lage und Orientierung dargestellt. Nicht-grafische Informationen können ebenfalls dem Modellelement hinzugefügt werden. LOD 300: Das Modellelement wird im Modell grafisch als ein System, Objekt oder eine Baugruppe mit spezifischen Mengen, spezifischer Größe, Lage und Orientierung dargestellt. Nicht-grafische Informationen können dem Modellelement ebenfalls hinzugefügt werden. LOD 350: Das Modellelement wird im Modell grafisch als ein System, Objekt oder eine Baugruppe mit spezifischer Größe, Lage und Orientierung und Schnittstellen zu anderen Gebäudesystemen dargestellt. Nicht-grafische Informationen können dem Modellelement ebenfalls hinzugefügt werden. LOD 400: Das Modellelement wird im Modell grafisch als ein System, Objekt oder eine Baugruppe mit spezifischen Mengen, spezifischer Größe, Lage und Orientierung und spezifischen Mengen dargestellt und ist mit Informationen zur Detaillierung, zur Herstellung, zum Aufbau und zur Installation versehen. Nicht-grafische Informationen können dem Modellelement ebenfalls hinzugefügt werden. LOD 500: Das Modellelement ist in Sachen Größe, Aussehen, Lage, Mengen und Orientierung eine überprüfte Darstellung dessen eingebaut wurde. Nicht-grafische Informationen können dem Modellelement ebenfalls hinzugefügt werden. Folie 17Folie 17

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24 BIM und das deutsche Recht Folie 24Folie 24

25 BIM und die Behandlung im Deutschen Rechtssystem Rechtssystem im UK: Fallrecht (case law): Das Fallrecht stützt die Rechtsfindung primär auf frühere Rechtsprechung zu vorangegangenen vergleichbaren Fällen (Präzedenzfällen). Rechtssystem in Deutschland: Das Recht bestimmt sich in erster Linie durch Gesetze und Verordnungen, also generelle (gesetzte) Normen. Diese werden durch das Fallrecht ergänzt (Richterliche Weiterentwicklung des Rechts). Fallrecht hat seinen Vorteil vor allem in sehr dynamischen Lebensbereichen, in denen das gesetzte Recht oft der Entwicklung hinterherhinkt; also in Rechtsgebieten, in denen eine schnell fortschreitende Entwicklung stattfindet, der veraltende Gesetze mitunter nicht mehr gerecht werden. Das Fallrecht kennt nicht die strengen AGB-Regelungen des BGB Vertragsparteien können nicht abschätzen, ob ihre vertraglichen Regelungen zu BIM durch die deutschen Gerichte akzeptiert werden. Deutsches Recht als Hemmschuh für BIM? Folie 25Folie 25

26 BIM im Lichte der HOAI 2013: BIM nur rudimentär berücksichtigt in der HOAI 2013: Anlage 10.1, besondere Leistung in der LPh 2: 3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling BIM). BIM ist keine HOAI-Grundleistung! Ohne besondere Vereinbarung keine Planung nach BIM geschuldet. 3 Abs. 3 S. 3 HOAI: Zusatzhonorar für Planen nach BIM frei vereinbar. Leistungsphasen der HOAI sind nicht deckungsgleich mit der BIM-Methode. Vorziehen von Teilleistungen einzelner LPh in die LPh 1-4 notwendig. Vorzeitige Auftraggeberentscheidungen notwendig problematisch bei späteren Mieterausbauwünschen. HOAI ist staatlich verbindliches Preisrecht! HOAI definiert nicht verbindlich die Leistungspflichten des insbesondere nicht bei Leistungen nach der BIM - Methode. AN, Fakt ist aktuell: BIM wird überwiegend bei Großprojekten genutzt Tafelwerte der HOAI werden überschritten. BIM kommt häufig bei Generalplanern zum Einsatz HOAI nicht anwendbar. Folie 26Folie 26

27 BIM im Lichte der HOAI 2013: Das Problem des Vorpreschens : LG Paderborn, Urteil vom O 418/16 (nicht rechtskräftig): Wird im Rahmen der Erbringung von Architektenleistungen ein virtuelles Gebäudemodell nach der BIM-Methode erstellt und dadurch bereits in einer sehr frühen Phase eine umfangreichere Werkleistung erbracht als vom Besteller beauftragt, so können hierfür angefallene Kosten nicht unter Berechnung der Mindestsätze der HOAI vergütet verlangt werden. Begründung: Das Honorar des Ingenieurs nach der HOAI bestimmt sich methodenneutral. Wird BIM nicht explizit gefordert und eine Honorar für eine Planung nach BIM gesondert vereinbart, ist es allein Sache des Ingenieurs, welcher Hilfsmittel er sich zur Erbringung der beauftragten Leistung bedient. In diesem Rahmen angefallene Kosten kann er nicht vergütet verlangen. Folie 27Folie 27

28 BIM im Lichte der HOAI 2013: Das Problem des Vorpreschens : (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts: Der Architekt darf nur jeweils diejenigen Leistungen erbringen, die nach dem Stand der Planung und des Bauvorhabens erforderlich sind. Der Architekt darf allgemein nicht vorprellen. Das gilt auch dann, wenn vertraglich der Leistungsumfang des Architektenvertrages genau feststeht. Zu erbringen sind jeweils nur die im gegenwärtigen Stand des Projektes notwendigen Leistungen. Besonders problematisch: BIM bei HOAI Stufenverträgen OLG Koblenz, Beschluss vom U 224/11: Honorar für eine Ausführungsplanung, die sich wegen Versagung der Baugenehmigung als überflüssig erweist, steht dem Architekten nur zu, wenn der über das Risiko belehrte Bauherr auf der verfrühten Ausführungsplanung beharrt. Folie 28Folie 28

29 BIM und das Vergaberecht: 12 Abs. 2 VgV: Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Problem: Vergaberecht lässt gemeinsame Planung vor der Ausschreibung nur bedingt zu, da nach der Zielvorstellung des Vergaberechts der öffentliche Auftraggeber in einem ersten Schritt sein Bauvorhaben plant und anschließend seine Auftragnehmer über die Ausschreibung von Bauleistungen findet. Die Bauunternehmen steigen also erst zu einem sehr späten Zeitpunkt in die Planung ein, an dem Synergien nur noch mühsam gehoben werden können. Geplant u.a.: Anpassung der RBBau (Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes) Aktuell: Zeitliche Trennung von Planungs- und Ausführungsleistungen. Anpassung der Bestimmungen des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) Planen nach BIM funktioniert nur auf Basis von klaren schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen! Folie 29Folie 29

30 BIM in der vertraglichen Umsetzung Folie 30Folie 30

31 Arbeits- und Planungsmethode BIM BIM Building Information Modeling Zu regelnde Vertragsbeziehungen: Bauherr, 52 NBauO Entwurfsverfasser, 53 NBauO Unternehmer, 54 NBauO Bauleiter, 55 NBauO Folie 31Folie 31

32 Die Vertragssysteme innerhalb der BIM - Methode: Welcher Vertragstypus kommt bei der BIM Methode zur Anwendung? Werkvertrag oder Dienstvertrag? Die BIM Methode ändert den Charakter der Projektmanagement-, Planungs- Bauleistungsverträge als Werkverträge nicht. AN haftet gesetzlich 5 Jahre ab Abnahme seiner Leistungen. und Folie 32Folie 32

33 Vertragsbeziehungen: Bei Vertrag mit Generalübernehmer: Quelle: Prof. Dr. Willi Vock, BIM gerechte Vertragsgestaltung Folie 33Folie 33

34 Vertragsbeziehungen: Bei Vertrag mit mehreren AN: Quelle: Prof. Dr. Willi Vock, BIM gerechte Vertragsgestaltung Folie 34Folie 34

35 Vertragsbeziehungen: Allianzvertrag / Mehrparteienvertrag: Quelle: Prof. Dr. Willi Vock, BIM gerechte Vertragsgestaltung Beispielvertrag: Collaborative Form of Contract Folie 35Folie 35

36 Alternatives Vertragsmodell: Early BIM Partnering: a) AG definiert Planungsanforderungen und entwickelt erstes Gebäudemodell. b) AG überträgt AN die Fortentwicklung des Gebäudemodells (ggf. im Rahmen eines ersten Vergabeverfahrens). c) AG übertrag AN die Ausführung der Bauleistung (ggf. im Rahmen eines zweiten Vergabeverfahrens). Quelle: Prof. Dr. Willi Vock, BIM gerechte Vertragsgestaltung Folie 36Folie 36

37 Wichtig im Zuge der Vertragsgestaltung: Organisatorische Rahmenbedingungen sind vorab abzuklären und in die Verträge einheitlich mit aufzunehmen, insbesondere: Besondere Vertragsbedingungen für BIM-Leistungen" (BIM-BVB) BIM-Pflichtenheft / BIM Richtlinie Ggf. Nutzung von Rahmenverträgen mit Vertragstextbausteinen, mit denen BIM - Leistungen in einem Projekt verträglich vereinbart werden können. Folie 37Folie 37

38 BIM unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Folie 38Folie 38

39 Die Haftung des BIM - Managers Quelle: Prof. Dr. Willi Vock, BIM gerechte Vertragsgestaltung Folie 39Folie 39

40 Die Haftung des BIM Managers: Wer ist unter rechtlichen Aspekten für das BIM - Modell verantwortlich? (u.a. Zugriffsberechtigungen; Schnittstellenkoordination) Mögliche Fallgestaltungen: Bauherr Projektsteuerer (regelmäßig bei Großprojekten) Architekt / Ingenieur (regelmäßig bei kleineren Projekten) Ausführer Generalübernehmer Gesonderten Dienstleister: BIM Manager bzw. BIM-Koordinator Folie 40Folie 40

41 Die Haftung des BIM Managers Ist der BIM Manager Dienstleister oder Werkunternehmer? Wie lange haftet der BIM Manager für seine Leistungen? 2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre? Was schuldet der BIM Manager? Nur reine BIM Administration? Aktuell existiert zum BIM Manager noch keine BGH Rechtsprechung. Prognose: BIM Manager schuldet regelmäßig stimmiges und kollisionsfreies mehrdimensionales Gebäudemodell unter Verwendung der von den Planern zu schaffenden Planungsbeiträge. BIM Manager schuldet einen konkreten Werkerfolg 631 ff BGB anwendbar. BIM Manager haftet 5 Jahre ab Abnahme seiner Leistungen. Folie 41Folie 41

42 Die Haftung des BIM - Managers Haftung für mangelhafte Hardware? Haftung für Planungsfehler, die sich auf Softwarefehler begründen? Planer haftet für Herstellung eines mangelfreies Werkes! Ggf. Regressansprüche gegen Softwarehersteller (Achtung: Unterschiedliche lange Gewährleistungsfristen). Haftung für Planungsfehler, die sich aus fehlerhafter Datenübernahme begründen? Haftung für automatisierte Prozesse? Haftung bei nicht ausreichend abgestimmten Projektabläufen, die zu Fehlern beim Bau führen (Bauzeitverzögerung; Ausführungsfehler). Haftung für Planungsfehler anderer Planer? Haftung für Ausführungsfehler? Haftet der BIM Manager gesamtschuldnerisch mit den übrigen am Bau Beteiligten? Folie 42Folie 42

43 Das Problem der gesamtschuldnerischen Haftung bei der BIM - Methode Nach wie vor gilt: Jeder Planer ist grundlegend für seine eingebrachten Entwürfe, Daten und Modelle verantwortlich und vertraglich verpflichtet ein bau- und verwertbares Fachmodell abzuliefern. Jeder BIM-Konstrukteur ist dafür verantwortlich, eine entsprechend vorgegebene Qualitätskontrolle seiner Datensätze, Modelle und Entwürfe anzufertigen, bevor es seine Unterlagen dem BIM- Manager übergibt. Zweiparten-Vertragsmodell Problem bei BIM: BIM ist Teamarbeit Abgrenzung der einzelnen Planungsleistungen nicht oder nur schwer möglich. Zukünftiges Problem: Haftung der Planer bei Arbeit an nur einem Gesamtmodell? Folie 43Folie 43

44 Das Problem der gesamtschuldnerischen Haftung bei der BIM - Methode Lösung über den Vertragstypus Mehrparteienvertrag (Abschluss nur eines einzigen Projektvertrages mit allen am Bau Beteiligten? Nachteile: Mehrparteienvertrag nur schwerlich aushandelbar. Mehrparteienvertrag wäre derart komplex, dass er für Instanzgerichte nicht mehr justiziabel wäre Verlagerung auf spezielle Schiedsgerichte? Alternative Lösungsmöglichkeiten: ARGE-Bildungen auf AN Seite? Nur Verlagerung der Problematik auf die AN Seite. GÜ als Nutznießer von BIM? Exakte Dokumentation der Planungsabläufe unerlässlich! Wer schuldet sie? Engmaschigere Pflicht des AG zur Teilabnahme (Vertragsgestaltung!). Exakte vertragliche Vereinbarung des geschuldeten Leistungssolls. Bestätigung des Versicherers einzufordern: Der Tätigkeitsbereich BIM und der BIM Manager ist mitversichert. Folie 44Folie 44

45 BIM und das Cyberrisk Stellt der Ingenieur den Projektserver zur Verfügung, setzt er sich den zusätzlichen Risiken von Hackerangriffen und Datendiebstahl aus. Mögliche Gefahren: Projektserver für die Beteiligten nicht erreichbar Planungsverzug. Projektdaten werden gelöscht Planungsverzug. Projektdaten werden verfälscht Planungsfehler. Know-How Diebstahl durch Dritte oder eigene Mitarbeiter. Achtung: Die Versicherer der klassischen Berufshaftpflicht stellen keine Deckung für den Bereich der Cyberrisk im Bereich der Serverbereitstellung und Anmietung von Datenräumen zum Zugriff zur Verfügung. Der Vermieter von Datenräumen ist Dienstleister und nicht - wie der Planer nach dem Werkvertragsrecht zu behandeln. Daher greift der Versicherungsschutz des Datenvermieters nicht in der Form des benötigten Werkvertragsrechtes des Planers. Problem der unterschiedlichen Gewährleistungsfristen! Folie 45Folie 45

46 BIM und das Cyberrisk Praxistipps: Beachtung der aktuellen Anforderungen an die IT-Sicherheit (Backup; Firewall; Virenschutz etc.). Vorhaltung einer professionellen IT-Abteilung? Mitarbeiterschulungen. Notwendigkeit von zusätzlichem Versicherungsschutz gegen Cyber Risiken (Cyber Versicherung). Frage des auskömmlichen Deckungsschutzes? Folie 46Folie 46

47 Weitere Haftungsfallen durch BIM: Wissen und richtiges Verständnis für BIM und der Einfluss von BIM wird unterschätzt: Den Anwendern ist nicht bewusst, welche Faktoren in der Projektabwicklung durch BIM beeinflusst werden. Projektbeginn und Vertragsgrundlagen bzgl. BIM: Vorgaben werden nicht vollständig gelesen und verstanden. Vertragsgestaltung: BIM Leistungen werden nicht von Beginn an verankert. Einsatz veralteter Soft- und Hardware Traditionelle CAD-Pflichtenhefte, welche auf ältere CAD-Werkzeuge ausgelegt sind, schließen häufig den Einsatz von unterschiedlichen BIM-Lösungen aus. Arbeiten im Open BIM Prozess (Softwareübergreifende Arbeitsweise) Sicherstellung von korrekter und verlustfreier Informationsübergabe schwierig. Folie 47Folie 47

48 Urheberrechtliche Fragestellungen Folie 48Folie 48

49 Urheberrechtsfähigkeit des BIM Modells 2 Abs. 2 UrhG: BIM Modell müsste Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung persönliche Schöpfung geistiger Gehalt Formgestaltung Individualität BIM-Gebäudemodell ist grundsätzlich urheberrechtsfähig. Werk i.s.d. 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG (Werk der Baukunst und Entwürfe solcher Art). Bei Planungsgemeinschaft: Miturheber i.s.d. 8 UrhG (Vermutungswirkung gem. 10 UrhG). Ist BIM-Manager bereits Miturheber i.s.d. 8 UrhG? Nur dann, wenn sein Beitrag zum Werk seinerseits eine persönliche geistige Schöpfung ist! Folie 49Folie 49

50 Wie sieht es mit den Urheberrechten an meiner Planung nach BIM aus? BGH Urteil v I ZR 143/12: 1. An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG sind grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer "künstlerischen" Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 22. Juni I ZR 119/93, GRUR 1995, 581 = WRP 1995, Silberdistel).*) 2. Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werkes führt.*) Planung ist nicht urheberrechtlich schützenswert, solange nur technische Aufgabenstellungen gelöst werden. Folie 50Folie 50

51 Noch Fragen? Folie 51Folie 51

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