III WKA und die verbindliche Bauleitplanung 40
Bebauungsplanarten Qualifizierter Bebauungsplan: Mindestens Festsetzungen zu: Art und Maß der baulichen Nutzung Überbaubare Grundstücksfläche und Erschließung Einfacher Bebauungsplan: Außerdem: Enthält ein Bebauungsplan nicht alle Mindestfestsetzungen, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach den 34 und 35 BauGB Vorhabenbezogener Bebauungsplan Textbebauungsplan (Bebauungsplan der Innenentwicklung) 41
Planerfordernis gem. 1 Abs. 3 BauGB Aufgrund der Privilegierung von WKA und der Möglichkeit der Darstellung von Konzentrationszonen stellt sich die Frage nach der Erforderlichkeit im Sinne des 1 Abs. 3 BauGB Beispielhafte Erforderlichkeiten: - Feinsteuerung der Anlagen - Konkretisierung der räumlichen Abgrenzung aufgrund örtlicher Gegebenheiten - Festsetzungen zur Beschränkung von baulichen Höhen und Anlagenstandorten - Berücksichtigung von Umweltbelangen - Sicherung der Erschließung - Bewältigung von Konfliktlagen (z.b. Nachbarschaft, Artenschutz) - Abarbeitung möglicher entgegenstehender öffentlicher Belange keine Prüfung mehr im Genehmigungsverfahren erforderlich 42
Bebauungsplan - Entwicklungsgebot 8 Abs. 2 Satz 1 Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. 8 Abs. 3 Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. 8 Abs. 4 Satz 1 Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). 43
Bebauungsplan Bestandteile 1. Bebauungsplan 2. Begründung 3. Umweltbericht 44
Bebauungsplan Bestandteile Die Planzeichnung 1. Plan mit Festsetzungen 2. Textliche Festsetzungen 3. Nachrichtliche Übernahmen 4. Planlegende 5. Verfahrensvermerke 6. Übersichtskarte 45
Bebauungsplan Bestandteile Die Planzeichnung 46
Bebauungsplan Bestandteile Die Planzeichnung 47
Bebauungsplan Bestandteile Die Begründung 2a BauGB Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bebauungsplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens, die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und in dem Umweltbericht nach Anlage 1 die auf Grund der Umweltprüfung ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. 48
Bebauungsplan Bestandteile Die Begründung Begründung Inhaltsverzeichnis I. Planungsgegenstand I. 1 Veranlassung und Erforderlichkeit I. 2 Plangebiet I. 2.1 Bestand I. 2.2 Planerische Ausgangssituation II. Planinhalt II. 1 Entwicklung der Planungsüberlegungen (planerische Vorgeschichte) II. 2 Intention des Plans (generelle Zielvorstellung / Leitbild) II. 3 Umweltbericht II. 4 Wesentlicher Inhalt, Abwägung, Begründung einzelner Festsetzungen III. Auswirkungen des Bebauungsplans IV. Verfahren V. Rechtsgrundlagen 49
WKA und die Art der Nutzung 11 Abs. 2 BauNVO regelt eindeutig, dass als Sonstiges Sondergebiet insbesondere Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung, oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenergie, dienen, in Betracht kommen. Art der Nutzung WKA sonstiges Sondergebiet gem. 11 Abs. 2 BauNVO Zweckbestimmung z.b. Windpark 50
WKA und die Art der Nutzung In Einzelfällen auch eine Festsetzung nach 9 Abs. 1 Nr. 12 (Versorgungsflächen) möglich, wenn die Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien der öffentlichen Versorgung dienen Hier muss der genaue Standort festgesetzt werden dann ist z.b. auch eine Überlagerung mit einer landwirtschaftlichen Fläche möglich. 51
Beispielhafte Bebauungsplaninhalte Festsetzungen zur/zum: Feinsteuerung z.b. Festlegung der Standorte der Anlagen Abständen von WKA untereinander durch Baugrenzen innerhalb derer jeweils nur eine WKA zulässig ist Maß (Bauhöhe) der baulichen Nutzung (gem. 16 Abs. 1 BauNVO auch im FNP möglich dann aber auch noch höhere Anforderungen an die Abwägung) Erschließung Immissionsschutz den erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen örtlichen Bauvorschriften über die äußere Gestaltung erlassen werden 52
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) Rechtsgrundlage: 9a BauGB Sie enthält Abschnitte über die Art der baulichen Nutzung das Maß der baulichen Nutzung die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche sowie Überleitungs- und Schlussvorschriften Regelungsdogmatik bei Baugebieten: Zweckbestimmung Was ist allgemein und was ist ausnahmsweise zulässig. 53
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 8 BauNVO Gewerbegebiete (1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. (2) Zulässig sind 1.Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, 2.Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 3.Tankstellen, 4.Anlagen für sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 3. Vergnügungsstätten. 54
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) Besonderheit Windenergie Art der Nutzung gem. 11 sonstiges Sondergebiet Zulässige Nutzungen müssen hier definiert und festgesetzt werden! 55
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 11 BauNVO Sonstige Sondergebiete (1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, Ladengebiete, Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe, Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Hochschulgebiete, Klinikgebiete, Hafengebiete, Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und Sonnenenergie, dienen. 56
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) Beispielhafte Festsetzung Innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung WINDPARK" sind nur Windenergieanlagen gemäß 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB einschließlich deren untergeordneter Nebenanlagen sowie die landwirtschaftliche Nutzung Wege und Verkehrsflächen zur Erschließung der Windenergieanlagen zulässig. 57
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB 12 Abs. 1 BauGB Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach 10 Abs. 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6. 58
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB 12 Abs. 2 BauGB Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 unter Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 1. 59
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB 12 Abs. 3 BauGB Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhabenund Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach 9 und nach der auf Grund von 9a erlassenen Verordnung gebunden; die 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß 85 Abs. 1 Nr. 1 enteignet werden. 60
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB 12 Abs. 3a BauGB Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des 9 Abs. 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig. 61
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB 12 Abs. 4 BauGB Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden. 62
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB 12 Abs. 5 BauGB Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist. 63
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB 12 Abs. 6 BauGB Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüchen des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach 13 angewendet werden. 64
Vorhaben- und Erschließungsplan gem. 12 BauGB Zusammengefasst - drei Bestandteile 1. Vorhaben- und Erschließungsplan - d.h. ein mit der Gemeinde abgestimmter Plan zur Durchführung der Vorhaben und zur Erschließung) 2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan - enthält Festsetzungen wie ein qualifizierter B-Plan 3. Durchführungsvertrag - Übernahme der Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten, muss vor der Beschlussfassung des B-Plans unterschrieben sein 65
Normaler Bebauungsplan oder Vorhaben und Erschließungsplan Im Wesentlichen liegen die Vorteile auf der Seite der Kommune Planungs- und Erschließungskosten trägt der Vorhabenträger Genaue Definition der zulässigen Anlagen möglich Erweiterte Festsetzungsmöglichkeiten (nicht an den Katalog des 9 BauGB gebunden) Aufhebung des VEP möglich nach einer festgelegten Frist Der VEP kann aber Wesentlich dazu beitragen, dass die Gemeinde ein Bebauungsplanverfahren einleitet, weil die Risiken sehr gering sind. Immer dann sinnvoll, wenn das konkrete Vorhaben im Vordergrund steht und nicht die Entwicklung eines Baugebiets Also gerade für die Errichtung von WKA von großem Interesse! ABER BEREIT UND IN DER LAGE! 66
Textbebauungsplan BauGB enthält keine Regelung, in welcher Form ein Bebauungsplan zu erarbeiten ist. Aus der Planzeichenverordnung (PlanzV) ergibt sich jedoch, dass Festsetzungen durch Zeichnung, Text, Farbe oder Schrift erfolgen kann Beim Textbebauungsplan gibt es i.d.r. nur einen Übersichtsplan, eine Planzeichnung ist nicht zu erarbeiten. 67
Textbebauungsplan Soll mit einem Bebauungsplan z.b. ausschließlich die Zulässigkeit von WKA geregelt werden ist der Textbebauungsplan ein geeignetes Instrument!. Gemeinde X, Bebauungsplan Nr.. Windpark Y Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 213 bis 215 aus Flur 2 der Gemarkung X Die gesamte Fläche im Geltungsbereich wird als Sondergebiet Windpark festgesetzt. Zulässig sind bis zu 20 Windenergieanlagen mit einer maximalen Nabenhöhe von 100 m über NHN und einer maximalen Gesamthöhe (gemessen bis zur Rotorspitze) von 140 m über NHN. Stellplätze und Garagen sowie sonstige Nebenanlagen im Sinne des 14 der Baunutzungsverordnung können nur ausnahmsweise zugelassen werden. 68
Textbebauungsplan Beispiel Reduzierung der Abstandsflächen der Anlagen untereinander? Ermächtigungsgrundlage: 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen Erforderlich ist eine spezifische städtebauliche Rechtfertigung! z.b. Maßnahme zur Anpassung an den Klimawandel 1a Abs. 5 BauGB, Umsetzung der planerischen Ziele der Gemeinde - Sicherung der Abstandsflächen bei einer kleinteiligen Flurstücks und Eigentümerstruktur Prüfung der Auswirkungen bezogen auf Gefahrenabwehr und gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse - Belichtung, Brandschutz, Eiswurf, techn. Machbarkeit, Havariefall, Lärm, Befeuerung Schutzbedürftige Nutzungen im Umfeld? 69
Textbebauungsplan - Regelungsbeispiel Gemeinde X, Bebauungsplan Nr.. Windpark Y Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 213 bis 215 aus Flur 2 der Gemarkung X. Die gesamte Fläche im Geltungsbereich wird als Sondergebiet Windpark festgesetzt. Zulässig sind bis zu 20 Windenergieanlagen mit einer maximalen Nabenhöhe von 100 m über NHN und einer maximalen Gesamthöhe (gemessen bis zur Rotorspitze) von 140 m über NHN. Stellplätze und Garagen sowie sonstige Nebenanlagen im Sinne des 14 der Baunutzungsverordnung können nur ausnahmsweise zugelassen werden. Abweichend von der XXX Bauordnung wird die Tiefe der Abstandsfläche für die Windenergieanlagen im Geltungsbereich jeweils auf 0,X H festgelegt. 70
Textbebauungsplan Regelungsbeispiel - Abstandflächen Abstandmaß = 1H Geltungsbereich. Flurstücksgrenzen Anlagenstandorte Abstandflächen 71
Textbebauungsplan Regelungsbeispiel - Abstandflächen Abstandmaß = 1H Geltungsbereich. Flurstücksgrenzen Anlagenstandorte Abstandflächen Abweichend von der XXX Bauordnung wird die Tiefe der Abstandsfläche für die Windenergieanlagen im Geltungsbereich jeweils auf 0,5 H festgelegt. 72
Textbebauungsplan Regelungsbeispiel - Abstandflächen Abstandmaß = 1H Abstandmaß = 0,5H Geltungsbereich. Flurstücksgrenzen Anlagenstandorte Abstandflächen Abweichend von der XXX Bauordnung wird die Tiefe der Abstandsfläche für die Windenergieanlagen im Geltungsbereich jeweils auf 0,5 H festgelegt. 73
Regelungsbeispiel - Abstandflächen 74
Einfacher Bebauungsplan - Regelungsbeispiel. Textliche Festsetzung: Innerhalb der festgesetzten Baufenster ist maximal eine Anlage zur Nutzung regenerativer Energien aus Windkraft einschließlich deren erforderlicher Nebenanlagen (z.b. Transformatoren, Schaltanlagen, etc) zulässig. Maß der Nutzung Die maximale Gesamthöhe der Windenergieanlage inklusive Fundament darf 150 m nicht überschreiten - bezogen auf die vorhandene natürliche Geländeoberkante am jeweiligen Windenergieanlagenstandort. 75
Einfacher Bebauungsplan- Regelungsbeispiel Art der Nutzung:. Innerhalb des Sondergebietes mit der Zweckbestimmung WINDPARK" sind nur Windenergieanlagen gemäß 35 Abs. 1 Nr.5 BauGB ein schließlich deren untergeordneter Nebenanlagen sowie - die landwirtschaftliche Nutzung - Wege und Verkehrsflächen zur Erschließung der Windenergieanlagen zulässig. Innerhalb der festgesetzten Baufenster ist maximal eine Anlage zur Nutzung regenerativer Energien aus Windkraft einschließlich deren erforderlicher Nebenanlagen (z.b. Transformatoren, Schaltanlagen, etc) zulässig. 76
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Noch Fragen? Bitte, gerne! m.dornblut@jahn-mack.de 77