Kapitaleinlageprinzip Aktuelle Entwicklungen Steuerseminar Kanton LU 13.9.2011
Kapitaleinlageprinzip Agenda Referat behandelt zwei Schwerpunkte: Politische Entwicklungen seit Einführung 1.1.2011 Beispiele aus der Praxis des Kompetenzzentrums 2
Kapitaleinlageprinzip in Zahlen Stand per 31. Mai 2011 (Quelle ESTV): angemeldete Reserven aus Kapitaleinlagen rund 300 Mia. von 430 Gesellschaften Rückzahlungen durch 69 Publikumsgesellschaften im Jahr 2011 rund 14,2 Mia. geschätzte Mindereinnahmen VST 2011 rund 1,2 Mia. geschätzte Mindereinnahmen VST ab 2012, 200-300 Mio. geschätzte Mindereinnahmen Einkommenssteuer Bund, Kantone und Gemeinden ab 2011, 200-300 Mio. grosses Medienecho Vorstösse im Parlament 3
Kapitaleinlageprinzip Medienecho Hauptpunkte des Medienechos: die lange Zeit der unechten Rückwirkung (Einlagen) die zu erwartenden hohen Steuerausfälle mit z.t. kreativen eigenen Berechnungen die Information im Abstimmungsbüchlein Die Auswirkung der Abstimmungsinformation auf den Abstimmungsausgang Steuergeschenke an die Aktionäre 4
Kapitaleinlageprinzip Vorstösse Die Informationen im Zusammenhang mit dem KEP führten zu diversen Vorstössen im Parlament: Fragestunden vom 7.3.2011 und 14.3.2011 Motionen: Grüne Fraktion: Neuer politischer Entscheid zur Unternehmenssteuerreform II Levrat: Leutenegger- Oberholzer: KEP, Rückwirkung aufheben KEP korrigieren - Treu und Glauben gegenüber Stimmenden 5
Kapitaleinlageprinzip Haltung Bundesrat hält am Kapitaleinlageprinzip fest die Zielsetzung des Kapitaleinlageprinzips ist richtig die Steuerausfälle sind vertretbar Das KEP ist steuersystematisch korrekt Steuerausfallschätzungen ohne Kenntnis der Einlagen waren nicht möglich 6
Kapitaleinlageprinzip Sondersession Nationalrat Ablehnung der drei Motionen in der Sondersession des Nationalrates 12. April 2011 7
Kapitaleinlageprinzip offene Motionen Offene Motionen: Leutenegger- Oberholzer: Bischof: KEP präzisieren Korrektur des KEP Beide Motionen verlangen, dass die Steuerausfälle reduziert werden. Antrag Bundesrat: Annahme der Motionen 8
Kapitaleinlageprinzip wie weiter? Die Behandlung der Motionen hat zu klären, ob auf dem Weg der Gesetzgebung Änderungen/Ergänzungen erfolgen Mögliche Lösungen: Änderungen im Steuergesetz (Priorität der Ausschüttung) Änderungen/Ergänzungen im Obligationenrecht im Rahmen der laufenden Gesetzesrevision 9
in der Praxis Das Kreisschreiben Nr. 29 vom 9.12.2010 hat sich bewährt Es wurden keine grundlegenden Fehler entdeckt Die Anwendung des KS erfolgte primär im Zusammenhang mit der Erstdeklaration der Reserven aus Kapitaleinlagen sowie von Rückzahlungen bei Publikumsgesellschaften Nicht geregelte Fälle werden im Kompetenzzentrum behandelt 10
Fallbeispiel Transponierung X brachte die A AG am 1.8.2005 zum Verkehrswert von TFr. 1 000 in die von ihm beherrschte A Holding AG ein. Im Umfang des Grundkapitals der A AG von TFr. 100 wurde das Aktienkapital der A Holding AG erhöht. Der restliche Mehrwert von TFr. 900 wurde den gesetzlichen Reserven (Agio) gutgeschrieben. Bilanz A AG (31.12.2004) in TFr. Aktiven 1 250 Fremdkapital AK Gesetzliche Reserven Freie Reserve Jahresgewinn 450 100 100 550 50 Aktiven 1 250 Passiven 1 250 X verkaufte die A Holding AG am 1.9.2010 zum Verkehrswert an B. Die A Holding AG meldet das Agio von TFr. 900 mit Formular 170 als Reserve aus Kapitaleinlage bei der ESTV an. 11
Fallbeispiel Transponierung Fragen: 1. Akzeptiert die ESTV das Agio als Reserve aus Kapitaleinlage? 2. Entstehen Steuerfolgen für X? 3. Entstehen Steuerfolgen für B? 4. Falls Steuerfolgen für X oder B entstehen: Könnten diese vermieden werden? 12
Fallbeispiel Transponierung Lösungshinweise: Frage 1: Die ESTV anerkennt die durch den Inhaber der Beteiligungsrechte (X) erfolgte offene Sacheinlage von TFr. 900 als Reserven aus Kapitaleinlagen, da die Verrechnungssteuer den Tatbestand der Transponierung nicht kennt. Frage 2: Für X entstehen keine Steuerfolgen. Er hat die Transponierung mit der Agiolösung im Jahre der Einbringung vermieden (Jahr 2005). 13
Fallbeispiel Transponierung Lösungshinweise: Frage 3: B als Inhaber der Beteiligungsrechte der A Holding AG realisiert einen Ertrag aus beweglichem Vermögen nach Art. 20a Abs. 1 Bst. b DBG welcher gemäss Art. 20 Abs. 1 bis DBG zu 60% steuerbar ist. Die ESTV meldet derartige Transponierungsfälle den zuständigen Veranlagungsbehörden, falls das Agio als Reserven aus Kapitaleinlagen geltend gemacht wird. Frage 4: B kann Steuerfolgen vermeiden wenn er die ursprüngliche Ausgestaltung von X (Ausweis als übrige Reserve) übernimmt. 14
Fallbeispiel Ausweis Reserven KEP Die A AG zeigt per 31.12.2010 folgende Bilanz. Die Reserven stammen aus offenen Einlagen der Beteiligungsinhaber nach 31.12.1996. Mit Einverständnis des Revisors wurden 5 850 auf die freien Reserven umgebucht. Die Verluste wurden nie mit den Einlagen der Beteiligungsinhaber verrechnet. Aktiven Verlustvortrag Bilanz A AG (31.12.2010) in TFr. 1 000 5 800 Fremdkapital AK Gesetzliche Reserven Freie Reserven 800 100 50 5 850 Aktiven 6 800 Passiven 6 800 15
Fallbeispiel Ausweis Reserven KEP Fragen: 1. Unter welcher handelsrechtlichen Reserve sind die Reserven aus Kapitaleinlagen auszuweisen? 2. Welche Problematik entsteht handelsrechtlich, wenn die Reserven aus Kapitaleinlagen wie verlangt ausgewiesen werden? 3. Welche steuerlichen Folgen mit Blick auf das Kapitaleinlageprinzip haben diese handelsrechtlichen Bestimmungen? 16
Fallbeispiel Ausweis Reserven KEP Lösungshinweise: Frage 1: Reserven aus Kapitaleinlagen sind handelsrechtlich unter den gesetzlichen Reserven auszuweisen. Dies aufgrund von Art. 671 Abs. 2 OR. 17
Fallbeispiel Ausweis Reserven KEP Lösungshinweise: Frage 2: Die Umbuchung auf die gesetzlichen Reserven bewirkt, dass Art. 725 Abs. 1 OR erfüllt ist. Der Verwaltungsrat hat eine GV einzuberufen und Sanierungsmassnahmen zu beantragen. Diese Konsequenz entsteht durch eine Praxisänderung der Treuhand- Kammer. Nach den Grundsätzen zur Abschlussprüfung wurde der Bilanzverlust zuerst mit den Reserven verrechnet und anschliessend erst die Vergleichsrechnung nach OR vorgenommen (5 900-5800 = 100 gesetzliche Reserven nach Umbuchung). Somit Art. 725 Abs. 1 OR nicht erfüllt. Nach den nun geltenden Schweizer Prüfungsstandards (PS) wird der gleiche Artikel jedoch wörtlich ausgelegt. Die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzliche Reserven beträgt 3 000. Der Aktivenüberschuss von 200 ist kleiner. Somit ist Art. 725 Abs. 1 OR erfüllt. 18
Fallbeispiel Ausweis Reserven KEP Lösungshinweise: Frage 3: Falls die Gesellschaft darauf verzichtet, die Reserven aus Kapitaleinlagen geltend zu machen, kann die handelsrechtliche Bilanzierung beibehalten werden Falls die Gesellschaft die Reserven aus Kapitaleinlagen unter den gesetzlichen Reserven ausweist, sind die Sanierungsmassnahmen Gemäss Art. 725 Abs. 1 OR durchzuführen 19
Fallbeispiel Mantelhandel Die A AG zeigt per 31.12.2010 folgende Bilanz. A veräussert per 30.6.2011 sämtliche Aktien an B. Sowohl bei der Verrechnungssteuer als auch bei der direkten Steuer wird die Veräusserung als Mantelhandel qualifiziert. A wird besteuert, wie er die Gesellschaft liquidiert und neu gegründet hätte. Die Gesellschaft macht Reserven aus Kapitaleinlagen von 890 geltend. Flüssige Mittel Bilanz A AG (31.12.2010) in TFr. 1 000 Fremdkapital AK Reserven 10 100 890 Aktiven 6 800 Passiven 6 800 20
Fallbeispiel Mantelhandel Fragen: 1. Werden die 890 als Reserven aus Kapitaleinlagen akzeptiert? 2. Wie wird diese steuerliche Behandlung begründet? 21
Fallbeispiel Mantelhandel Lösungshinweise: Frage 1: Die 890 werden nicht als Reserven aus Kapitaleinlagen akzeptiert! 22
Fallbeispiel Mantelhandel Lösungshinweise: Frage 2: Zur Beurteilung von Reserven aus Kapitaleinlagen gilt die zivilrechtliche Betrachtungsweise. Es erfolgt nur eine steuerliche Abrechnung über die Reserven. Der neue Inhaber der Beteiligungsrechte leistet zivilrechtlich keine Kapitaleinlage. 23
Im Kompetenzzentrum behandelte Fälle Spaltung mit Reserven aus Kapitaleinlagen vor 1.1.11 Proportionale Verteilung Dividenen aus Reserven aus Kapitaleinlagen bei Kotierung in den USA Ausweis der in der Höhe noch nicht bestimmten Dividende (Kursproblem, Anzahl berechtigte Aktien) 24
Im Kompetenzzentrum behandelte Fälle Buchführung in fremder Währung Reserven aus Kapitaleinlagen bestimmen sich nach dem historischen Kurs (wie Grund- und Stammkapital) Probleme bei eigenen Aktien Nennwertrückzahlung begründet keine Reserven aus Kapitaleinlagen Keine Dividende auf eigenen Aktien wird nicht als asymmetrische Dividende behandelt 25
Fragen??? 26
Danke für Ihre Aufmerksamkeit! 27