Zusammenfassung Vortrag in IT-Unternehmensgründung. Rechtsformen. Vortrag vom 9.11.2006. von Ebert, Stefan (702692) Gabriel, Benjamin (702656)



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Transkript:

Zusammenfassung Vortrag in IT-Unternehmensgründung Rechtsformen Vortrag vom 9.11.2006 von Ebert, Stefan (702692) Gabriel, Benjamin (702656) Hochschule Darmstadt University of Applied Sciences Haardtring 100 64295 Darmstadt

Inhalt 1 Einführung... 3 2 Rechtsgrundlagen... 3 3 Personengesellschaften... 3 3.1 Gewerbetreibender... 4 3.2 Einzelkaufmann... 4 3.3 GbR... 4 3.4 OHG... 4 3.5 KG... 5 4 Kapitalgesellschaften... 5 4.1 GmbH... 5 4.2 AG... 5 4.3 Kleine AG... 5 4.4 Ltd.... 5 5 Andere Gesellschaftsformen... 6 5.1 Stiller Gesellschafter... 6 5.2 Mischformen... 6 5.3 GmbH & Co. KG... 6 6 Resümee... 6

1 Einführung Bevor Kaufleute eine Firma gründen, müssen sie sich für eine von vielen Rechtsformen entscheiden. Um eine korrekte Wahl zu treffen, spielen u.a. Attribute wie Kapitalbeschaffenheit, Größe des Unternehmens und Haftungsrisiko eine zentrale Rolle. Rechtsformen definieren die gesetzlichen Randbedingungen einer Gesellschaft, die wirtschaftlich tätig werden. Bei Unternehmen wirkt diese üblicherweise als Gesellschaftsvertrag. Je nach Rechtsform stehen unterschiedliche gesetzliche Normen für verschiedene Anforderungen zur Verfügung. Personen- und Kapitalgesellschaften verfolgen unterschiedliche Ziele für ein gut strukturiertes, gesetzlich konformes Unternehmen. Hierbei werden die wichtigsten Personen- und Kapitalgesellschaften betrachtet. 2 Rechtsgrundlagen Man unterscheidet zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten. Als Rechtsgrundlage gilt immer das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), bei Kaufleuten kommen jedoch die Rechte und Pflichten des HGB (Handelsgesetzbuch) hinzu. Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sind automatisch Kaufleute. Bei Kleingewerbetreibenden und der GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die Kaufmannseigenschaft nicht grundlegend gegeben. Zur Bestimmung der Kaufmannseigenschaft sagt 1 HGB: (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Die Formulierung ist gerade bei kleinen Gewerbetreibenden schwammig. Im allgemeinen wird eine Person zum Kaufmann, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: - Umsatz Produktion: ~300.000 Einzelhandel: ~250.000 Dienstleistungen: ~175.000 - Anzahl Beschäftigte: > 5 - Betriebsvermögen: > 100.000 - Standorte: > 1 Kaufleuten liegen mit dem HGB bedeutend mehr Verpflichtungen und eine erhöhte Sorgfaltspflicht zugrunde. Ausserdem müssen sie nachvollziehbare Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage anfertigen und bereithalten. Das sind insbesondere Buchführungspflicht, Inventarpflicht, Erstellen eines Jahresabschlusses, Aufbewahrungspflicht. 3 Personengesellschaften Bei der Personengesellschaft sind die gewerbetreibenden Personen die Rechtspersönlichkeit selbst. Somit hat ein Teilhaber eine relativ enge Bindung zur Gesellschaft und verfolgt im Normalfall auch Unternehmensziele zum eigenen Zweck. Gewöhnlich werden Entscheidungen in Bezug auf das Unternehmen nach Köpfen der Gesellschafter entschieden. Zur Gründung einer Personengesellschaft benötigt man keine Kapitaleinlage. Ein Mitinhaber haftet min-

destens mit seinen Einlagen und seinem kompletten privaten Vermögen. Sollte zum Beispiel ein Kunde bei einer Personengesellschaft Geld einfordern, wird er dies nur bei einem Teilhaber machen. Später kann intern entschieden werden, wie der zu haftende Betrag aufgeteilt wird. Bei der Gewinnverteilung erhält jeder Gesellschafter 4% seiner Einlagen. Der weitere Gewinn wird aufgrund des gleichen Haftungsrisikos nach Köpfen verteilt. 3.1 Gewerbetreibender Die kleinste Option ein Unternehmen zu gründen ist die eines Gewerbetreibenden (Kannkaufmann). Hierbei meldet man sich beim Gewerbeamt an und unterliegt ausschließlich dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dies ist besonders sinnvoll, wenn das eigene Gewerbe noch einen kleinen Geschäftsumfang aufweist, da man sich nicht mit den Anforderungen des HGB auseinander setzen muss. 3.2 Einzelkaufmann Ein Einzelkaufmann (Istkaufmann) weist keinerlei gesellschaftliche Regelungen vor und agiert somit alleine. Die Firma muss in das Handelsregister eingetragen sein und hat sich somit an Rechte und Pflichten des Handelsregisters zu halten. Durch die alleinige Entscheidungsgewalt ist ein relativ flexible Firmenstruktur möglich. Jedoch überwiegen die Nachteile des hohen Risikos der alleinigen Haftung seines Privatvermögens und die starke Belastung des Selbstständig Seins. Ein weiterer Nachteil ist, dass ein Einzelunternehmer gewöhnlich ein geringeres Kapitalvolumen als eine gesellschaftliche Gruppierung aufweist. 3.3 GbR Die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch Bürgerliches-Gesetzbuch Gesellschaft (BGB Gesellschaft) genannt, ist die formloseste Zusammenkunft von mindestens 2 Unternehmern, die ein gleiches Ziel verfolgen. Die Festlegungen einer GbR dienen als Grundlage aller weiteren Personengesellschaften. Der Gesellschaftsvertrag kann hierbei relativ simpel auf einem Bierdeckel oder sogar mündlich abgeschlossen werden. Allerdings ist die Einhaltung einfacher vertraglicher Richtlinien zu empfehlen, um spätere Unstimmigkeiten zu vermeiden. Wenn nicht anders bestimmt, sind alle Mitinhaber Geschäftsführer. Man benötigt als Gesellschafter keinerlei Einlagen und untersteht nicht den Rechten sowie Pflichten des Handelsgesetzbuches. Der bürokratische Aufwand ist dadurch ebenfalls gering. Manche Gesellschaften Bürgerlichen Rechts sind nur von kurzer Dauer und verfolgen das Ziel, die Einzelhaftung zu reduzieren und das Investitionskapital zu steigern. Streitigkeiten durch Unstimmigkeiten nehmen dieser Gesellschaftsform allerdings ein wenig an Flexibilität. 3.4 OHG Bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) handelt es sich um ein echtes kaufmännisches Unternehmen. Somit muss die Firma in das Handelsregister eingetragen sein und die vorgeschriebene Buchführung eingehalten werden. Jeder beigetretene Gesellschafter übt gewöhnlich geschäftsführende Tätigkeiten aus. Somit haftet auch jedes Mitglied voll mit seinem privaten Vermögen. Die Rechtsform der OHG wirkt gegenüber der GbR seriöser und ist ab einer gewissen Höhe des Umsatzes die unkomplizierteste Möglichkeit eine echte Firma zu gründen.

3.5 KG Die Kommanditgesellschaft (KG) besteht aus 2 Gesellschaftsgruppen. Die Komplementäre können die Tätigkeiten eines Geschäftsführers ausüben und somit das Unternehmen leiten. Jedoch haften diese, typischerweise für Personengesellschaften, mit ihrem gesamten Privatvermögen. Es muss mindestens 1 Komplementär in einer KG existieren. Ein Kommanditist hingegen haftet ausschließlich mit seinen Einlagen. Somit hat die KG den Vorteil, dass risikoscheue Kaufleute die Möglichkeiten besitzen in die Firma zu investieren. Die Geschäftsführung kann von einem Kommanditisten nicht ausgeübt werden. Dieser hat bei der Entscheidungsgewalt nur ein Kontrollrecht. 4 Kapitalgesellschaften Kapitalgesellschaften werden im Handelsregister, Abteil B, eingetragen. Ihnen allen liegt zugrunde, dass sie selbst juristische Personen darstellen. Das Privatvermögen der Anteilseigner ist unantastbar und die Gesellschaft haftet nur bis zur Höhe der Einlagen. Je nach Rechtsform gibt es verschieden hohe Kapitaleinlagen. 4.1 GmbH Mit ca. einer Million angemeldeten GmbH s (Stand: Mai 2006) ist die GmbH ist in Deutschland die am weitesten verbreitete Form der Kapitalgesellschaft. Sie ist als 1-Person-GmbH realisierbar, also auch für Einsteiger gut geeignet. Die einzige Hürde stellt die Stammeinlage dar, die 25.000 Euro beträgt. Sie kann allerdings auch aus Sachwerten bestehen, muss also nicht zwangsläufig als Geldeinlage geleistet werden. Die GmbH besteht aus den Organen Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung. Die Haftung beschränkt sich auf die Höhe der Stammeinlage. 4.2 AG Die Aktiengesellschaft steht für Firmen mit grossem Kapitalbedarf, bzw. allgemein grosse Unternehmen wie Banken und Versicherungen. Das Grundkapital der AG ist in Aktien zerlegt, es weist eine Höhe von mindestens 50.000 Euro auf. Die Aktien sind ein beliebtes Geldanlagemittel in der Bevölkerung. Eine AG besteht aus den Organen Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. 4.3 Kleine AG Die kleine AG lässt sich am ehesten mit der GmbH vergleichen. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass Anteile leichter übertragbar sind, sich die Eigenkapitalbeschaffung erleichtert und nicht zuletzt das Image einfach eindrucksvoller wirkt. Durch die Übertragbarkeit der Anteile ist sie zusätzlich nachfolgefreundlich, was nichts anderes bedeutet, als dass sich diese Firma sehr leicht und ohne grossen Aufwand an den neuen Eigentümer übertragen lässt. Trotzdem dürfen das AG-Gründungskapital von 50.000 Euro und die umfangreichen Gründungsformalitäten der AG nicht vernachlässigt werden. 4.4 Ltd. Eine sog. Private Company Limited by Shares ist eine beliebte Gesellschaftsform in Großbritannien. Sie wird am Companies House nicht notariell beantagt, worauf (bei plausibler Geschäftsidee) ein Certificate of Incorporation erstellt wird. Das Gründungskapital beläuft sich auf 1. Die Haftung der Ltd. beschränkt sich, wie bei anderen Kapitalgesellschaften auch, auf

dieses Grundkapital, was für viele Gründungswillige den Blick über den deutschen Tellerrand lohnenswert macht. Es sollte aber beachtet werden, dass diese ausländische Rechtsform auch Pflichten mit sich bringt: Zum einen gibt es erweiterte Publizitätspflichten, Jahresabschlüsse müssen nach englischen Bilanzierungsstandards durchgeführt werden. Weiter müssen die Satzung, die AGB und eventuelle rechtliche Streitigkeiten in englischer Sprache durchgeführt werden. Zusätzlich muss eine Postadresse für die Firma gemietet werden, ein sog. registered office. Die Kosten dafür belaufen sich auf jährlich 200-300. 5 Andere Gesellschaftsformen 5.1 Stiller Gesellschafter Ein stiller Gesellschafter ist ein passiver Teilhaber eines Unternehmens. Er investiert eine beliebige Menge an Kapital in die Gesellschaft und haftet lediglich mit seinen Einlagen. Allerdings hat er dadurch nur ein Kontrollrecht und kann keinerlei geschäftsführende Entscheidungen treffen. Speziell bei der Personengesellschaft muss der Gewinnanteil vertraglich neu festgelegt werden, da kein Haftungsrisiko und gewöhnlich Passivität der Person besteht. Es wird nur mit den Einlagen des stillen Gesellschaftlers gearbeitet. 5.2 Mischformen Bei einer Mischform setzt sich die Rechtsform aus Personen- und Kapitalgesellschaften zusammen. Man versucht hierbei die Vorteile beider Gesellschaftsformen zu vereinen. 5.3 GmbH & Co. KG Bei der GmbH & Co. KG wird versucht eine rentable Gewinnausschüttung verbunden mit einem möglichst geringen Risiko der privaten Haftung zu gewährleisten. Hierbei gründet der Unternehmer zunächst eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Diese juristische Person agiert nun als Komplementär und es wird eine Kommanditgesellschaft geschaffen. Die Haftung besteht ausschließlich aus den Einlagen der gegründeten GmbH und steuerliche Vorteile der Kommanditgesellschaft können ebenfalls genutzt werden. Allerdings steigt der bürokratische Aufwand dieser Rechtsform immens an, da Buchführung für eine Kapital- und eine Personengesellschaft geführt werden muss. Die Kreditwürdigkeit ist aufgrund des geringen Haftungsrisikos ebenfalls geringer. 6 Resümee Eine perfekte Rechtsform gibt es nicht. Während bei eingetragenen Kaufleuten und Kapitalgesellschaften die Haftung auf die Einlagen beschränkt sind, haften Kleingewerbetreibende mit ihrem Privatvermögen. Wollen sich diese Gruppen aus der Haftbarkeit herausschmuggeln, verlieren sie dabei an den Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung, denn Geldgeber investieren nicht mit viel Kapital in Firmen, die keine Sicherheiten bieten.