Grundsätze der (Außen-) Wirtschaftspolitik. Politische und geopolitische Veränderungen. Internationale Besteuerung. Norbert Fritsche.

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Transkript:

Grundsätze der (Außen-) Wirtschaftspolitik Politische und geopolitische Veränderungen Internationale Besteuerung Norbert Fritsche Steuerberater i-tax Steuerberatungsgesellschaft mbh Laasener Straße 19a 07545 Gera www.itax-stb.de

Inhaltsverzeichnis I. Grundsätze der Wirtschaftspolitik Seite 3 II. Politische und geopolitische Veränderungen Seite 5 III. Internationale Besteuerung Seite 6 IV. Fazit Seite 11 Seite 2 von 11

I. Grundsätze der Wirtschaftspolitik Walter Eucken deutscher Ökonom/ Volkswirt * 17. Januar 1891 in Jena; 20. März 1950 in London Grundsätze der Wirtschaftspolitik (1952): 1. Herstellung eines funktionsfähigen Preissystems durch vollständige Konkurrenz Preisbildung durch Angebot und Nachfrage Keine Monopole, Kartelle oder Preisabsprachen Keine staatlichen Subventionen 2. Stabile Währungspolitik Geldwertstabilität, einheitliche Zinssätze Keine Inflation, keine Deflation, keine Wechselkursrisiken 3. Offene Märkte Marktzutritt für jeden Teilnehmer, damit vollständige Konkurrenz entsteht und damit das Preissystem 4. Privateigentum Verfügungsmacht, Verfügungsfreiheit über eigenes Eigentum Schutz des eigenen Eigentums 5. Vertragsfreiheit Vertragsfreiheit für rechtsgeschäftliche Handlungen Schutz der Vertragsfreiheit durch eine funktionsfähige Rechtsordnung 6. Haftung Persönliche Verantwortung des Einzelnen für sein wirtschaftliches Handeln Vornahme wirtschaftlich sinnvoller Kapitaldispositionen Seite 3 von 11

7. Konstanz der Wirtschaftspolitik Eine gewisse Konstanz der Wirtschaftspolitik ist nötig, damit eine ausreichende Investitionstätigkeit in Gang kommt. [...] Die langfristige Festlegung von Steuern, Handelsverträgen, von Währungseinheiten usw. ist von erheblicher Bedeutung. Solange sie fehlt, ist mit einer ausreichenden Neigung zu investieren, nicht zu rechnen. Den Wirtschaftsplänen würde die zeitliche Tiefe fehlen, die nötig ist, um den modernen industriellen Produktionsapparat auszubauen und zu erhalten. [...] Die nervöse Unrast der Wirtschaftspolitik, die oft heute verwirft, was gestern galt, schafft ein großes Maß von Unsicherheit und verhindert zusammen mit den verzerrten Preisrelation viele Investitionen. Es fehlt die Atmosphäre des Vertrauens. Seite 4 von 11

II. Politische und geopolitische Veränderungen 1. Russland - Sanktionen der EU gegen Russland laut Verordnung vom 31.07.2014 betreffen Ausfuhrverbot von Rüstungsgütern Ausfuhrverbot von Gütern, die direkt/ indirekt für Rüstungszwecke verwendet werden können Finanzsanktionen 2. Großbritannien/ Brexit Brexit-Entscheidung vom 23.6.2016 3. Türkei??? Seite 5 von 11

III. Internationale Besteuerung - Großbritannien verlässt die EU (Brexit) 1. Grundzüge der EU 29 EU-Staaten insgesamt/ 19 EU-Staaten gehören der Eurozone an (Stand 2015) 2. BREXIT britische Wähler haben sich am 23.6.2016 für einen Austritt Großbritanniens aus der EU ausgesprochen Das Wann und Wie dieses Austritts wird erst nach Beendigung der Austrittsverhandlungen beantwortet werden können Beginn der Austrittsverhandlungen erst nach offizieller Mitteilung Großbritanniens Austrittsverhandlungen sind offen und werden mehrere Jahre dauern Ein Austritt wäre abgeschlossen mit Inkrafttreten eines Austrittsabkommens oder spätestens zwei Jahre nach offizieller Mitteilung der Austrittsabsicht 3. Möglicher Status nach einem Austritt (Alternativen) a. EWR-Staus Freihandelszone, es gilt die Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit Mitglieder sind die 29 EU-Staaten sowie Island, Norwegen und Lichtenstein b. Einbindung in EU über bi- oder multilaterale Verträge Beispiel Schweiz: es gibt ca. 120 Einzelabkommen (z. B. Freihandelsabkommen aus 1972, Schengener Abkommen) Seite 6 von 11

c. Drittstaat Grundsätzlich kein Freihandel (Erhebung von Zöllen) Mögliche Entwicklungen TTIP, CETA 4. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen im engeren Sinne a. aktuelle Situation/ Ausblick Derzeit gibt es ca. 9.000 englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Deutschland. Hintergrund: in der EU gegründete Gesellschaften dürfen Ihren Verwaltungssitz in einem anderen EU-Staat haben (Niederlassungsfreiheit) Bei Wegfall der EU-rechtlichen Niederlassungsfreiheit entfällt der Haftungsschirm (beschränkte Haftung). Folge: Damit wären u. U. Limiteds nunmehr Einzelunternehmen, GbRs oder OHGs mit voller persönlicher Haftung der Gesellschafter. b. Handlungsoptionen Liquidation Umwandlung es gilt die EU-Verschmelzungsrichtlinie (Verschmelzung auf eine inländische GmbH zur Aufnahme oder Neugründung oder eine europäische Aktiengesellschaft [SE]) Steuerneutrale Umwandlungen sind nur möglich, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven nicht verliert c. Überlegungen zu den Handlungsoptionen - warum wurde diese Rechtsform gewählt? Gründung wegen geringem Haftkapital (vor MoMIG) neue Alternative Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt Limited im Konzernverbund, die angelsächsisches Gesellschaftsrecht nutzt - abwarten Seite 7 von 11

5. Ertragsteuerliche Auswirkungen Ertragsteuern sind u. a. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer. Für diese Steuern gibt es keinen gemeinsamen, generellen Binnenmarkt! a. Mutter-Tochter-Richtlinie 43b EStG Keine Erhebung deutscher Kapitalertragsteuer (25%) auf Ausschüttungen an Muttergesellschaften, die in der EU ansässig sind. b. Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie Kein Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener EU-Staaten c. Umwandlungsgesetz/ Umwandlungssteuerrecht/ Fusionsrichtlinie Das Umwandlungsgesetz und das Umwandlungssteuergesetz gelten auch für in der EU ansässige Unternehmen. Es besteht die Möglichkeit der zivilrechtlichen und steuerneutralen Verschmelzung (vorbehaltlich des Besteuerungsrechts stiller Reserven). d. Entstrickungsbesteuerung 4g EStG Werden Wirtschaftsgüter nunmehr einer ausländischen Betriebsstätte zugeordnet, gelten die jeweiligen Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert als im Inland entnommen. Es kommt zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven im Inland. Es besteht die Möglichkeit, diesen Gewinn über 5 Jahre zu verteilen. e. Wegzugsbesteuerung 17 EStG, 6 AStG Anteile an Körperschaften gelten bei Wegzug (Aufgabe Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) als zum Verkehrswert veräußert. Die Einkommensteuer hierauf wird gestundet, wenn der Wegzug in das EU-Ausland erfolgt. Seite 8 von 11

f. Hinzurechnungsbesteuerung 8 AStG Erhebung der Steuern aus Steuerersparnis niedrig besteuerter, ausländischer, passiver Tochtergesellschaften im Inland. Bsp. Briefkastenfirmen ohne originären Geschäftsbetrieb in der Schweiz Gewinn hieraus sollen im Inland besteuert werden Die Anwendung in der EU ist wegen der Kapitalverkehrsfreiheit umstritten/ nicht abschließend geklärt. 6. Umsatzsteuerrecht (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) Zurzeit dürften die Folgen des EU-Austritts Großbritanniens im Rahmen der Umsatzsteuer abschätzbar sein. Hier wird Großbritannien unweigerlich als Drittstaat im Sinne des Umsatzsteuergesetzes qualifiziert werden, wodurch es künftig nicht mehr zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören wird. Dies führt dazu, dass Großbritannien dann nicht mehr an die harmonisierenden Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gebunden ist und theoretisch sein Umsatzsteuergesetz beliebig gestalten könnte Befreiungstatbestände einführen oder abschaffen, Mehrwertsteuersätze beliebig festsetzen oder bspw. Ortsbestimmungen frei definieren könnte. Die unmittelbaren Auswirkungen werden insbesondere für den Handel mit Waren und Dienstleistungen zwischen Unternehmen deutlich: Einst steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach 6a UStG werden nun zu Ausfuhrlieferungen nach 6 UStG. Für diese gilt zwar auch die Umsatzsteuerbefreiung, zugleich treten aber strengere Nachweispflichten ( 9 bis 11 UStDV) in Kraft, so dass die Einholung und Aufbewahrung des sog. Ausgangsvermerks im elektronischen Ausfuhrverfahren ATLAS notwendig wird. Lieferungen von Großbritannien nach Deutschland gelten künftig nicht mehr als steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe i. S. des 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG, sondern müssen als Einfuhren deklariert und entsprechend Seite 9 von 11

mit Einfuhrumsatzsteuer und Zöllen belegt werden, sofern keine Befreiungsvorschrift greift. Die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts gem. 25b UStG greift nicht mehr bei Beteiligung Großbritanniens. In verschiedenen Konstellationen könnte sich aufgrund des Austritts Großbritanniens aus der EU für britische Unternehmer die Pflicht zur umsatzsteuerlichen Registrierung in Deutschland ergeben, ebenso wie für deutsche Unternehmer die Registrierungspflicht in Großbritannien. Die Unternehmereigenschaft eines in Großbritannien ansässigen Unternehmers kann nach dem Brexit nicht mehr anhand der europäischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüft werden. Hierfür wird künftig die Einholung anderer Nachweise, wie einer Bescheinigung der britischen Behörde, notwendig sein. Gleichzeitig werden Nachweispflichten im Zusammenhang mit der Intrahandelsstatistik und der Zusammenfassenden Meldung bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen bzw. sonstigen Leistungen in Bezug auf Großbritannien künftig entfallen. 7. EU-Verordnung zum Erbschaftsteuergesetz In der EU sollen Ansässigkeiten und Besteuerungsrechte einheitlich geregelt werden. Seite 10 von 11

IV. Fazit Es besteht ein großes Maß von Unsicherheit! Fachliche Quelle: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht 29/2016 u. a. Norbert Fritsche Steuerberater i-tax Steuerberatungsgesellschaft mbh Laasener Straße 19a 07545 Gera www.itax-stb.de t 0365 832 8675-0 f 0365 832 8675-50 Seite 11 von 11